Monitoring Gesetzessammlung

Vertrag über die Zusammenarbeit zwischen dem Kloster Muri-Gries und dem Kanton in bez... (414.61)

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Vertrag über die Zusammenarbeit zwischen dem Kloster Muri-Gries und dem Kanton in bez... (414.61)

Vertrag über die Zusammenarbeit zwischen dem Kloster Muri-Gries und dem Kanton in bezug auf die Kantonsschule und das Internat

OGS 1993, 71 Vertrag über die Zusammenarbeit zwischen dem Kloster Muri-Gries und dem Kanton in bezug auf die Kantonsschule und das Internat vom 12. Januar 1993 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, und das Kloster MuriGries in Bozen- Sarnen, gestützt auf Artikel 26 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 und in Ausführung von Artikel 46 Absatz 2 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 3 , vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck Dieser Vertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und dem Kloster MuriGries in bezug auf die Kantonsschule als öffentlich- rechtliche Anstalt des Kantons und auf das vom Kloster geführte Internat.

Art. 2

Zusammenarbeit Um die erstrebte Zusammenarbeit zu gewährleisten, treffen sich Vertreter des Kantons und des Klosters zu regelmässigen Aussprachen. Diese Kontaktgespräche erfolgen nach Bedarf, wenigstens aber einmal jährlich. Sie können von beiden Seiten beantragt werden. 1 OGS 1993, 71 2 GDB 101.0 3 OGS 1978, 37, OGS 1993, 55
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