Monitoring Gesetzessammlung

Vollziehungsverordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inv... (853.21)

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Vollziehungsverordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inv... (853.21)

Vollziehungsverordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 29. Januar 1998 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 19. März 1965 2 , gestützt auf Artikel 7 und 8 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Mai 1966 3 , beschliesst: I. Materielle Sonderregelung des Kantons

Art. 1

Grundsatz Die kantonalen Ergänzungsleistungen werden aufgrund der jeweiligen Höchstansätze des ELG berechnet, soweit diese Vollziehungsverordnung keine abweichende Regelung vorsieht. Dies gilt insbesondere für die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistungen (Art. 3a ELG), die anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) und die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG).

Art. 2

Kostenbegrenzung für in Heimen wohnende Personen
1 Kosten, die durch den Aufenthalt in einem Altersheim entstehen, werden höchstens im Umfang des um 60 Prozent erhöhten allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende gemäss Art. 3b Abs. 1 Bst. a ELG berücksichtigt.
2 Kosten, die wegen Aufenthalts in einem Invalidenwohnheim entstehen, werden bis zum massgebenden Mindestpensionspreis, den das Bundesamt für Sozialversicherung festlegt, berücksichtigt. Die Kostenbegrenzung kann um die in Rechnung gestellte Hilflosenentschädigung erhöht werden.

Art. 3

Persönliche Auslagen für in Heimen wohnende Personen Der Betrag für persönliche Auslagen für in Heimen wohnende Personen beträgt: a. 17 Prozent des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende (Art. 3b Abs. 1 Bst. a ELG) bei einem Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim, b. 27 Prozent des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende (Art. 3b Abs. 1 Bst. a ELG) bei einem Aufenthalt in einem andern Heim.

Art. 4

Vermögensverzehr Der Vermögensverzehr bei Altersrentnerinnen und -rentnern in Heimen und Spitälern wird auf einen Fünftel erhöht (Art. 5 Abs. 3 Bst. b ELG).

Art. 5

Freibetrag für Liegenschaften Der Freibetrag für Liegenschaften beschränkt sich auf den Wert von Art. 3c Abs. 1 Bst. c ELG.
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