Monitoring Gesetzessammlung

Vertrag zwischen dem Kanton Obwalden und der Kantonsspital Aarau AG über die Zusammen... (832.16)

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Vertrag zwischen dem Kanton Obwalden und der Kantonsspital Aarau AG über die Zusammen... (832.16)

Vertrag zwischen dem Kanton Obwalden und der Kantonsspital Aarau AG über die Zusammenarbeit im Bereich der Neurochirurgie und die Abgeltung der Leistungen

832.16 Vertrag zwischen dem Kanton Obwalden und der Kantonsspital Aarau AG über die Zusammenarbeit im Bereich der Ne urochirurgie und die Abgeltung der Leistungen vom 24. Februar 2006 1 Der Kanton Obwalden, vertreten durch das Sicherheitsund Gesundheitsdepartement 2 (nachfolgend Sicherheitsund Gesundheitsdepartement genannt), und die Kantonsspital Aarau AG (nachfolgend KSA genannt) vereinbaren:

Art. 1

Zweck Der Vertrag bezweckt:
1. eine optimale, zwischen den Vertragsparteien koordinierte medizinische und pfl egerische Versorgung der neurochirurgischen Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton O bwalden,
2. die Zusammenarbeit und gegenseitige Information und Dokumentation bezüglich medizini scher Entwicklung, Qualitätskontrolle, Patienten- statistik und Ko sten im Bereich der Neurochi rurgie,
3. die Regelung der Kostenabgeltung.

Art. 2

Geltungsbereich, Aufenthaltsklasse
1. Dieser Vertrag regelt ausschliesslich den stationären neurochirurgischen Spitalaufenthalt von Patientinnen und Patienten, die im Kanton Ob walden wohnen und sich im KSA behandeln lassen müssen (Hospitalisationen gemäss Art. 41 Abs. 3 KVG). Vom Sicherheitsund Gesundheitsdepartement werden lediglich die Kosten für den Aufenthalt auf der allgemeinen Abteilung überno mmen.
2. Bei Patientinnen und Patienten, welche halbprivat oder privat versichert sind, werden die Zusatzkosten (Grundversicherung übersteigender Betrag) von der Zusatzversicherung oder der Patientin/dem Patienten getragen.
3. Handelt es sich um medizinisch nicht indizierte Hospitali sationen nach

Art.

41 Abs. 1 KVG, erfolgt die Rechnungsstellung an die entsprechende Krankenversicherung.

Art. 3

Aufnahmepflicht Das KSA verpflichtet sich, Patientinnen und Patienten nach Massgabe der offiziellen Aufnahm ebedingungen die erforderliche ärztl iche Behandlung und pflegerische Betreuung innert nützlicher Frist zu gewähren. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, sind das KSA und das KSL (Kantonsspital Luzern) dafür besorgt, dass der Eingriff bzw. die Behandlung in einem anderen Spital vorgenommen wird. Dabei sind in erster Linie die Vertragsspitäler des Kantons Obwalden – die Klinik St. Anna Luzern und das Universitätsspital Bern – zu b erücksichtigen.
1 Nicht im ABl, geändert durch Nachtrag zum RRB über die Vereinbarung mit der Kantonsspital Aarau AG vom 14. Dezember 2010 (Änderung vom 30. November
2010), in Kraft seit 1. Januar 2011 (ABl 2010, 2448)
2 Seit 1. Juli 2008 in Zuständigkeit des Finanzdepartements
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