Verordnung über die Lagerung und Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge (771.12)
Verordnung über die Lagerung und Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge (771.12)
Verordnung über die Lagerung und Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge
über die Lagerung und Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge vom 12. Januar 1973 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 8 und 9 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben für Zulassung und Beseitigung von Strassenfahrzeugen (Verkehrsabgabe- gesetz) vom 24. September 1972 2 , auf Antrag des Regierungsrates, verordnet:
Art. 1
Ablagerungsverbot
1 Das Lagern ausgedienter Fahrzeuge und Anhänger oder Bestandteile von solchen (nachfolgend als Altwagen bezeichnet) im Freien ist untersagt, ausser auf den von der kantonalen Behörde bezeichneten Sammelplätzen.
2 Als ausgedient gelten insbesondere alle Fahrzeuge, die endgültig ausser Betrieb gesetzt oder die aus dem Verkehr genommen und auf nicht überdachtem öffentlichem oder privatem Grund abgestellt sind.
Art. 2
Ablagerungspflicht
1 Der letzte Halter eines ausgedienten, im Freien abgestellten Altwagens ist verpflichtet, diesen sofort auf eigene Kosten auf einen von der Behörde bezeichneten Sammelplatz zu führen oder führen zu lassen.
2 Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so hat die Polizeidirektion auf Kosten des Pflichtigen die notwendigen Massnahmen zu treffen.
3 Inhaber von Autoreparaturwerkstätten können in beschränktem Rahmen und unter bestimmten Auflagen Abbruchfahrzeuge in einem umfriedeten und dicht geschützten Betriebsareal abstellen. Die Vorschriften des Gewässerschutzes sind dabei zu beachten. Hiefür ist eine Bewilligung der Polizeidirektion erforderlich.
Art. 3
Sammelplatz
1 Der Kanton wird einen öffentlichen Sammelplatz errichten. Errichtung und Betrieb eines Sammelplatzes durch eine Privatperson bedürfen einer Bewilligung des Regierungsrates.
2 Die Bewilligung wird nur an Bewerber erteilt, welche die für einen einwandfreien Betrieb, insbesondere die für Überwachung und Wartung erforderlichen Voraussetzungen besitzen und über die notwendigen technischen Einrichtungen verfügen.
3 Auf dem öffentlichen Sammelplatz des Kantons dürfen keine Fahrzeuge abgestellt werden, die nicht im Kanton Obwalden immatrikuliert waren. Ausnahmen kann die Polizeidirektion gegen Kostendeckung vereinbaren.
Art. 4
Bewilligung für Sammelplatz Die Bewilligung wird nur für Sammelplätze erteilt, die a. weder Wohngebiete noch Landschaften, Orte, Strassenbilder oder besonders geschützte Objekte beeinträchtigen;