Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (415.334)
Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (415.334)
Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
415.334 Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Gebührenverordnung) vom 1 8. Dezember 2008 1 Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentral schweiz, gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 des Konkordates über die Pädagogis che Hochschule Zentralschweiz (PHZKonkordat) vom 15. Dezember 2000 2 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für a. das erweiterte Aufnahmeverfahren gemäss dem PHZ Aufnahmereglement und b. sämt liche Studienangebote des Kompetenzbereichs Ausbildung (Diplomst udien).
2 Für Bildungsangebote, welche in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen erstellt wer den, kann der Direktor PHZ oder die Direktorin PHZ auf Antrag der Direktionskon ferenz von dieser Verordnung abweichende Bestimmungen erlas sen. II. Aufnahmegebühren
Art. 2
Aufnahmegebühren
1 Die Aufnahmegebühren betragen für die Diplomstudien CHF 200. –. 3
2 Sofer n kein Studienunterbruch erfolgt, wird bei einem Wechsel des Studiengangs keine zusätzliche Aufnahmege bühr erhoben. II I. Teilnahme- und Studiengebühren
Art. 3
Vorbereitungskurs
1 Für den Besuch des Vorbereitungskurses im Rahmen des erweiter ten Aufnahmeverf ahrens werden folgende Teilnahmegebühren erhoben: a. für Teilnehmende mit Wohnsitz in einem Konkor datskanton oder in einem Kanton, der Mitglied eines regionalen oder bilateralen Abkommens ist : Vorbereitungskurs Niveau I CHF 5 00. – Vorbereitungskurs Nivea u II CHF 75 0. – b. für alle übrigen Teilnehmenden Vorbereitungskurs Niveau I CHF 8 400. – Vorbereitungskurs Niveau II CHF 14 000. –
1 ABl 2009, 224, geändert durch Nachtrag vom 22. Juni 2012, in Kraft seit 1. September
2012 (ABl 2012, 1131)
2 GDB 415.33
3 Geändert durch Nachtrag vom 22. Juni 2012