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Verordnung über Weiterbildung und Zusatzausbildungen an der Pädagogischen Hochschule... (415.339)

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Verordnung über Weiterbildung und Zusatzausbildungen an der Pädagogischen Hochschule... (415.339)

Verordnung über Weiterbildung und Zusatzausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz

über Weiterbildung und Zusatzausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZVerordnung Weiterbildung Zusatzausbildungen) vom 2. September 2005 1 Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art ikel 11 Absatz 1 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentral schweiz (PHZKonkordat) vom 15. Dezember 2000 2 sowie auf Artikel 2 Absatz 2 des Statuts der Pädagogi Zentralschweiz (PHZStatut) vom 13. September 2002 3 beschliesst: , I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsätze
1 Die Weiterbildungsangebote an der PHZ ermöglichen Lehrpersonen, ihre Fach, Methoden, Selbstund Sozialkompetenz zu vertiefen, zu erweitern oder sich gezielt Wissen auf einem neuen Gebiet anzueignen.
2 Die PHZ bietet spezifische Weiterbildungsangebote zur Berufseinführung an. Die Berufsei nführung festigt die Inhalte der Grundausbildung und gewährleistet den Übergang von der Ausbildung in die Pr axis.
3 Zusatzausbildungen bauen auf einer abgeschlossenen pädagogi schen Ausbildung oder einem gleichwertigen Hochschulab schluss auf. Artikel 15 Absatz 3 L itera c wird vorbehalten. 4
4 Ausbildungen mit dem Ziel einer Ausweitung der Unterrichtsberecht igung nach Fächern und Stufen sind gemäss Artikel 1 des PHZStatuts dem Kom petenzbereich Ausbildung zugewiesen und stellen keine Z usatz ausbildungen gemäss dieser Veror dnung dar. 5
5 Zusatzausbildungen können modul arisiert und mit ECTSPunkten bewertet werden.
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Art. 2

Lehrpersonen von kantonal anerkannten Privatschulen haben grundsätzl ich Zugang zur Weiterbildung und zu Zusatzausbildungen der PHZ. Näheres wird im Leistungsauftrag des Konkordatsrats an die PHZ Direktion geregelt. Organisation des Kompetenzbereichs
1 Die Teilschulen der PHZ führen Organisationseinheiten für den Kom petenzbereich Weiter bildung/Zusatzausbildungen. Diese unterstehen den Rektorinnen und Rektoren der Tei lsch ulen.
2

Art. 3

Der Einbezug der regionalen und kantonalen Anliegen und Vorgaben sowie die Aufnahm ebedingungen in die Veranstaltungen werden im Leistungsauftr ag des Konkordatsrats an die PHZDirektion geregelt. Entwicklung von Angeboten
1 a. auf Initiative der Direktionskonferenz PHZ, Die Angebote an Weiterbildung und an Zusatzausbildungen werden entwickelt und real isiert:
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