Regulativ über die Ausführung der Interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle de... (814.112)
Regulativ über die Ausführung der Interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle de... (814.112)
Regulativ über die Ausführung der Interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel
über die Ausführung der Interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel vom 25. Mai 1972 1 Die Konferenz der Interkantonalen Vereinigung für die Kontrolle der Heilmittel, gestützt auf Artikel 8 der Interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel vom 3. Juni 1971 2 , beschliesst: Geltungsbereich
Art. 1
Heilmittel Heilmittel im Sinne der Vereinbarung und dieses Regulativs sind Arznei- mittel, für den Publikumsgebrauch bestimmte Heilvorrichtungen sowie die von der Interkantonalen Kontrollstelle für die Heilmittel (IKS) bezeichneten, für die Verabreichung eines Arzneimittels gebrauchten Hilfsmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. a der Vereinbarung.
Art. 1bis
Arzneimittel Als Arzneimittel fallen unter die Vereinbarung bzw. dieses Regulativ Stoffe und Stoffgemische, die zur Erkennung, Verhütung, Behandlung von Krankheiten oder sonst im Hinblick auf eine medizinische Verwendung zur Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind.
Art. 2
Pharmazeutische Spezialitäten
1 Als pharmazeutische Spezialitäten fallen unter die Vereinbarung bzw. dieses Regulativ im voraus hergestellte Arzneimittel in verwendungsfertiger Form, die sich durch ihre besondere Bezeichnung (Marke, Phantasiename) oder durch ihre besondere Aufmachung (z.B. hinsichtlich Verpackung, medizinische Angaben, Gebrauchsanweisung usw.) von andern Arznei- mitteln unterscheiden.
2 Den pharmazeutischen Spezialitäten werden gleichgestellt einfache oder zusammengesetzte Arzneimittel, die in verwendungsfertiger Form an Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte geliefert werden.
3 Ebenso werden den pharmazeutischen Spezialitäten gleichgestellt Tier- arzneimittel in der Form von Medizinalfutter (verwendungsfertige Tierarznei- mittel mit einem Futtermittel als Trägerstoff) oder nicht verwendungsfertige Arzneimittel (Arzneistoffe, Vormischungen und Konzentrate), die zum Einmischen in Futtermittel bestimmt sind.
Art. 3
Hausspezialitäten
1 Hausspezialitäten sind pharmazeutische Spezialitäten, für welche keine Publikumsreklame gemacht wird und die – der Apotheker nach seiner eigenen Formel selber herstellt und nur in der eigenen Offizin abgibt (Kategorie Ia); – der Apotheker nach seiner eigenen Formel von einer anderen Firma herstellen lässt und nur in der eigenen Offizin abgibt (Kategorie Ib);