Monitoring Gesetzessammlung

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie z... (113.21)

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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie z... (113.21)

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) vom 30. November 2007 (Stand 1. September 2023) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän der (AuG) vom 16. Dezember 2005 1 ) und des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 2 ) , gestützt auf Artikel 17 Absatz 2, Artikel 44 und Artikel 72 Ziffer 2 und 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 ) , beschliesst: 1. Regelung der Anwesenheit

Art. 1

An- und Abmeldung 1 Ausländische Personen haben sich nach den Vorschriften der Einwohnerregisterverordnung 4 ) an- und abzumelden. * 2 Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen die Abgeltung der Gemeinden für die Führung des Einwohnerregisters in Bezug auf aus ländische Personen. *

Art. 2

Stellungnahmen a. Familiennachzug, Einladungsbegehren 1 Die Abteilung Migration holt bei Gesuchen um Familiennachzug, für den kein gesetzlicher Anspruch besteht, und Einladungsbegehren eine Stel lungnahme der zuständigen Einwohnergemeinde ein, sofern die Voraus setzungen für den Aufenthalt nicht eindeutig gegeben sind. 1) Seit 1. Januar 2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG), SR 142.20 2) SR 142.31 3) GDB 101.0 GDB 113.11 OGS 2007, 81
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