Gesetz über die Organisation des Gerichtshofs, der über die Kompetenzkonflikte zwische... (170.7)
Gesetz über die Organisation des Gerichtshofs, der über die Kompetenzkonflikte zwische... (170.7)
Gesetz über die Organisation des Gerichtshofs, der über die Kompetenzkonflikte zwischen der Verwaltungs- und der Gerichtsbehörde zu entscheiden hat
über die Organisation des Gerichtshofs, der über die Kompetenzkonflikte zwischen der Verwaltungs- und der Gerichtsbehörde zu entscheiden hat vom 25.05.1877 (Stand 01.01.1992) Der Grosse Rat des Kantons Wallis in Vollziehung des Artikels 53 der Kantonsverfassung; auf den Antrag des Staatsrates, verordnet:
Art. 1 *
1 Die Kompetenzkonflikte der letztinstanzlichen Verwaltungsbehörde oder des Kantonsgerichts werden vom Gerichtshof der Kompetenzkonflikte end - gültig entschieden.
2 Der Gerichtshof besteht aus dem Präsidenten des Grossen Rates, des Staatsrates und des Kantonsgerichts. Im Falle der Verhinderung oder bei Ausstand werden die Mitglieder des Gerichtshofes durch die jeweiligen Vize - präsidenten ersetzt und bei deren Fehlen durch die ältesten Mitglieder des entsprechenden Körpers.
3 Der Vorsitz führt der Präsident des Grossen Rates oder sein Stellvertreter.
Art. 2 *
1 Für die Mitglieder des Gerichtshofes der Kompetenzkonflikte gelten die für die Mitglieder des Kantonsgerichts vorgesehenen Ausstandsgründe.
Art. 3 *
1 Der Staatskanzler oder Vizekanzler unterstützt den Gerichtshof als Schrei - ber. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses