Monitoring Gesetzessammlung

Gesetz über die Organisation des Gerichtshofs, der über die Kompetenzkonflikte zwische... (170.7)

CH - VS

Gesetz über die Organisation des Gerichtshofs, der über die Kompetenzkonflikte zwische... (170.7)

Gesetz über die Organisation des Gerichtshofs, der über die Kompetenzkonflikte zwischen der Verwaltungs- und der Gerichtsbehörde zu entscheiden hat

über die Organisation des Gerichtshofs, der über die Kompetenzkonflikte zwischen der Verwaltungs- und der Gerichtsbehörde zu entscheiden hat vom 25.05.1877 (Stand 01.01.1992) Der Grosse Rat des Kantons Wallis in Vollziehung des Artikels 53 der Kantonsverfassung; auf den Antrag des Staatsrates, verordnet:

Art. 1 *

1 Die Kompetenzkonflikte der letztinstanzlichen Verwaltungsbehörde oder des Kantonsgerichts werden vom Gerichtshof der Kompetenzkonflikte end - gültig entschieden.
2 Der Gerichtshof besteht aus dem Präsidenten des Grossen Rates, des Staatsrates und des Kantonsgerichts. Im Falle der Verhinderung oder bei Ausstand werden die Mitglieder des Gerichtshofes durch die jeweiligen Vize - präsidenten ersetzt und bei deren Fehlen durch die ältesten Mitglieder des entsprechenden Körpers.
3 Der Vorsitz führt der Präsident des Grossen Rates oder sein Stellvertreter.

Art. 2 *

1 Für die Mitglieder des Gerichtshofes der Kompetenzkonflikte gelten die für die Mitglieder des Kantonsgerichts vorgesehenen Ausstandsgründe.

Art. 3 *

1 Der Staatskanzler oder Vizekanzler unterstützt den Gerichtshof als Schrei - ber. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht