Verordnung über die Alimentenhilfe (VIII E/21/10)
Verordnung über die Alimentenhilfe (VIII E/21/10)
Verordnung über die Alimentenhilfe
VIII E/21/10 Verordnung über die Alimentenhilfe (Alimentenhilfeverordnung, ALVO) Vom 24. Juni 2015 (Stand 1. Januar 2022) Der Landrat, gestützt auf Artikel 36 Absatz 4 des Gesetzes über die Sozialhilfe (SHG) 1 ) , verordnet: 1. Allgemeines
Art. 1 Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Inkassohilfe und die Bevorschussung von Un - terhaltsbeiträgen im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2 Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat bezeichnet die für Alimenteninkasso und Alimentenbe - vorschussung zuständige Stelle (Alimentenhilfe).
2 ... * 2. Inkassohilfe
Art. 3 Inkassohilfe
1 Die Inkassohilfe richtet sich nach der Inkassohilfeverordnung (InkHV) 2 ) . * 2–3 ... * 3. Bevorschussung
Art. 4 Anspruch auf Bevorschussung
1 Kommen die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, hat das unterhaltsbe - rechtigte Kind nach Massgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge.
Art. 5 Rechtstitel
1 Voraussetzung für die Bevorschussung sind in einem gerichtlichen Ent - scheid oder in einer behördlich genehmigten Vereinbarung festgelegte Un - terhaltsbeiträge, für die ein vollstreckbarer Rechtstitel vorliegt. 1) GS VIII E/21/3 2) SR 211.214.32 SBE 2015 36 1
VIII E/21/10
Art. 6 Dauer
1 Anspruch auf Bevorschussung besteht für Unterhaltsbeiträge, die nach Einreichung des Gesuchs fällig werden, sowie solche, die nicht länger als drei Monate vor Einreichung des Gesuchs fällig geworden sind.
2 Die Bevorschussung wird grundsätzlich gemäss der Anspruchsdauer im Unterhaltstitel ausgerichtet.
3 Mündigenunterhalt wird nur ausgerichtet, wenn er im Rechtstitel ausdrück - lich vorgesehen ist und solange eine angemessene Erstausbildung andau - ert.
4 In jedem Fall endet die Bevorschussung mit dem 25. Lebensjahr.
Art. 7
Höhe
1 Die Unterhaltsbeiträge werden höchstens bis zum Betrag der maximalen einfachen Waisenrente gemäss Bundesrecht bevorschusst.
Art. 8
Teilbevorschussung
1 Die Beiträge werden gekürzt, wenn sie zusammen mit dem voraussichtli - chen Jahreseinkommen die Grenzbeträge gemäss Artikel 10 übersteigen.
2 Sinkt der Beitrag unter 10 Franken pro Monat, entfällt er ganz.
Art. 9 Ausschluss
1 Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn:
a. das Kind keinen Wohnsitz im Kanton Glarus hat;
b. die Eltern des unterhaltsberechtigten Kindes zusammen wohnen;
c. der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist, insbesondere wenn es wirtschaftlich selbstständig ist;
d. die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte vorenthalten werden;
e. die voraussichtlichen Jahreseinkünfte oder das steuerrechtliche Reinvermögen die Grenzbeträge in Artikel 10 überschreiten.
Art. 10
Grenzbeträge
1 Zur Berechnung der Grenzbeträge werden alle eigenen unter 25-jährigen Kinder des nicht unterhaltspflichtigen Elternteils und dessen Ehe-, Konkubi - nats- oder eingetragener Partnerin oder dessen eingetragenem Partner, die im gleichen Haushalt leben oder für die Unterhaltsbeiträge geleistet werden, berücksichtigt.
2 Grenzbeträge Der nicht unterhaltspflichti - ge Elternteil Voraussichtliche Jahres - einkünfte in Franken Reinvermögen in Franken a. ist alleinstehend 45'000 50'000
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