Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsreglement zum Gesetz über das Grundbuch (214.5.11)

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Ausführungsreglement zum Gesetz über das Grundbuch (214.5.11)

Ausführungsreglement zum Gesetz über das Grundbuch

Ausführungsreglement zum Gesetz über das Grundbuch (ARGBG) vom 09.12.1986 (Fassung in Kraft getreten am 01.03.2024) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 28. Februar 1986 über das Grundbuch (GBG); auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Organisation
1.1 Grundbuchkreise und Organisation der Grundbuchämter

Art. 1 Belange der Grundbuchämter (Art. 2 GBG)

1 Die Finanzdirektion (die Direktion) und die Aufsichtsbehörde über das Grundbuch (die Aufsichtsbehörde) hören die Freiburger Vereinigung der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter in wichtigen Fragen der Grundbuchführung an. Sie können den Vorstand der Vereinigung mit Aufga - ben betrauen, die alle Grundbuchämter des Kantons betreffen.

Art. 2 Ausstand (Art. 3 GBG)

1 Die Gesetzgebung über das Staatspersonal regelt den Ausstand der Grund - buchverwalterinnen und Grundbuchverwalter.
1.2 Aufsichtsbehörde über das Grundbuch

Art. 3 Sitz (Art. 8 GBG)

1 Die Aufsichtsbehörde hat ihren Sitz bei der Direktion in Freiburg.

Art. 4 Wählbarkeit (Art. 8 GBG)

1 Die allgemeinen Voraussetzungen für die Wählbarkeit der Mitglieder der Aufsichtsbehörde richten sich nach den Artikeln 9, 10 und 15 ff. des Justizge - setzes.

Art. 5 Organisation (Art. 8 GBG) – Präsidium und Vizepräsidium

1 Die Aufsichtsbehörde bezeichnet ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten und ihre Vizepräsidentin oder ihren Vizepräsidenten.

Art. 6 Organisation (Art. 8 GBG) – Sekretärin oder Sekretär

a) Bezeichnung
1 Die Aufsichtsbehörde bezeichnet eine Sekretärin oder einen Sekretär, die oder den sie unter ihren Mitgliedern bestimmen kann. Bei Verhinderung oder Ausstand dieser Person kann sie eine Sekretärin oder einen Sekretär ad hoc bestimmen.
2 Die Bestimmungen über die Voraussetzungen der Wählbarkeit für die Mit - glieder der Aufsichtsbehörde sind, mit Ausnahme des Mindestalters, eben - falls auf die Sekretärin oder den Sekretär anwendbar.
3 Die Bezeichnung der Sekretärin oder des Sekretärs wird der Direktion mit - geteilt.

Art. 7 Organisation (Art. 8 GBG) – Sekretärin oder Sekretär

b) Tätigkeit
1 Die Sekretärin oder der Sekretär führt die Protokolle der Sitzungen und In - spektionen, besorgt die Redaktion und den Versand der Entscheide und Ak - ten der Aufsichtsbehörde und erledigt die übrigen Aufgaben, die ihr oder ihm von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Aufsichtsbehörde anvertraut werden.

Art. 8 ...

Art. 9 Entschädigung (Art. 8 GBG)

1 Die Mitglieder und die Sekretärin oder der Sekretär der Aufsichtsbehörde werden gemäss der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates festgesetzt.

Art. 10 ...

Art. 11 ...

Art. 12 ...

Art. 13 ...

Art. 14 Aufgaben (Art. 10 GBG) – Inspektionen

1 Bei der Inspektion der Grundbuchämter prüft die Aufsichtsbehörde insbe - sondere die Führung und die Aufbewahrung des Hauptbuches, der ergänzen - den Dokumente und des Tagebuches. Sie weist die Grundbuchverwalterin oder den Grundbuchverwalter auf festgestellte Unregelmässigkeiten hin und sorgt dafür, dass diese behoben werden.
2 Über die Inspektion wird Protokoll geführt, das der Grundbuchverwalterin oder dem Grundbuchverwalter und der Direktion zugestellt wird.

Art. 15 Aufgaben (Art. 10 GBG) – Weisungen

1 Die Aufsichtsbehörde kann den Grundbuchverwalterinnen oder den Grund - buchverwaltern allgemeine Weisungen erteilen; die Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterinnen entscheiden jedoch in eigener Verantwortung über die Anmeldungen.
2 Die Aufsichtsbehörde teilt den Grundbuchverwalterinnen oder den Grund - buchverwaltern den Inhalt der grundsätzlichen Beschwerdeentscheide mit.

Art. 16 Aufgaben (Art. 10 GBG) – Zustellung von Weisungen

1 Die Weisungen der Aufsichtsbehörde werden der Direktion zugestellt und, soweit sie für die Ausübung ihres Berufes von Bedeutung sind:
a) mit Genehmigung der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion den Nota - rinnen und Notaren über die Präsidentin oder den Präsidenten der Nota - riatskammer und
b) den patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometern über das Amt für Geoinformation.

Art. 17 Aufgaben (Art. 10 GBG) – Ausarbeitung von Mustern und For -

mularen
1 Die Freiburger Vereinigung der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuch - verwalter erstellt in Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde offizielle Muster für Register und Formulare, soweit diese nicht bereits vom Bundesrat bestimmt wurden.

Art. 18 Aufgaben (Art. 10 GBG) – Beziehungen zur Direktion

1 Die Aufsichtsbehörde trifft sich mindestens einmal pro Jahr mit der Direkti - onsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher, insbesondere im Hinblick auf die Budgeterarbeitung und die Planung im Zusammenhang mit der:
a) Anlegung des eidgenössischen Grundbuches;
b) Führung und Aufbewahrung der Dokumente des Grundbuches, und
c) Informatisierung des Grundbuchs.
2 Anlegung des Eidgenössischen Grundbuches
2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 19 Beschluss betreffend Ausführung (Art. 14 GBG) – Veröffentli -

chung
1 Hinterlegt das Amt für Geoinformation beim Grundbuchamt den Über - gangskataster, so teilt es dies der Direktion mit.
2 Der Beschluss des Staatsrats zur Anlegung des eidgenössischen Grundbuchs wird vom Grundbuchamt zu Beginn der Arbeiten veröffentlicht.
3 Der Beschluss wird
a) den Eigentümerinnen und Eigentümern der im Perimeter gelegenen Liegenschaften sowie den Inhaberinnen und Inhabern aufgenommener selbständiger und dauernder Rechte persönlich mitgeteilt und wenn nö - tig ebenfalls den Eigentümerinnen und Eigentümern der an den Perime - ter angrenzenden Liegenschaften;
b) im Amtsblatt veröffentlicht, und
c) während der Frist für die Geltendmachung nicht eingetragener Rechte am öffentlichen Anschlag der betroffenen Gemeinde und der Nachbar - gemeinden ausgehängt.
4 In der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass:
a) bei der Geltendmachung dinglicher Rechte die verfügbaren Beweise (Kaufverträge, Dienstbarkeitsverträge usw.) vorzulegen oder wenn möglich andere Beweismittel (Zeugenaussagen usw.) einzureichen sind;
b) Gegenstand und Art der geltend gemachten Rechte klar zu bezeichnen sind;
c) die Inhaberinnen und Inhaber die Eintragung ihrer Rechte direkt von der Richterin oder vom Richter zu verlangen haben, wenn sie sich in - nert der vorgesehenen Frist nicht an die Grundbuchverwalterin oder den Grundbuchverwalter gewendet haben, und
d) diese Rechte aufgehoben sind, wenn innert der vorgeschriebenen Frist keine Eintragung oder keine vorläufige Eintragung erfolgt.
5 Artikel 29 Absatz 3 GBG ist sinngemäss anwendbar.
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