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Verordnung des IGE über Gebühren (232.148)

CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des IGE über Gebühren (232.148)

Verordnung des IGE über Gebühren

(GebV-IGE) vom 14. Juni 2016 (Stand am 1. Januar 2027) Vom Bundesrat genehmigt am 2. Dezember 2016
¹ SR 172.010.31
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gebühren, die das IGE für seine hoheitliche Tätigkeit erhebt; die anwendbaren internationalen Übereinkommen bleiben vorbehalten.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004².
² SR 172.041.1
Art. 3 Gebührenansätze
¹ Die Gebühren, die nach dem IGEG sowie nach dem Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992³ (URG), dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 1992⁴ (ToG), dem Markenschutzgesetz vom 28. August 1992⁵ (MSchG), dem Designgesetz vom 5. Oktober 2001⁶ (DesG), dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954⁷ (PatG), dem Patentanwaltsgesetz vom 20. März 2009⁸ (PAG) und aufgrund der zugehörigen Verordnungen zu zahlen sind, sind im Anhang festgelegt.
² Für die Behandlung besonderer Anträge und für Dienstleistungen kann das IGE eine Gebühr verlangen. Massgebend sind der Zeitaufwand und die Auslagen. Der Stundenansatz ist im Anhang Ziffer 7 festgelegt.
³ Der Institutsrat kann die Gebührenansätze jeweils auf den Anfang eines Geschäftsjahres des IGE an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit dem 1. Januar 2017 oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.
³ SR 231.1
⁴ SR 231.2
⁵ SR 232.11
⁶ SR 232.12
⁷ SR 232.14
⁸ SR 935.62
Art. 4 Zahlung
¹ Die Gebühren sind bis zu dem vom IGE angegebenen Termin zu zahlen.
² Die Bestimmungen der Erlasse nach Artikel 3 Absatz 1 bleiben vorbehalten.
Art. 5 Zahlungsarten
Die Gebühren sind in Schweizerfranken zu bezahlen:
a.
durch Einzahlung oder Überweisung auf ein dafür vorgesehenes Konto des IGE;
b.
durch jede andere vom IGE als zulässig erklärte Zahlungsart.
Art. 6 Angaben über die Zahlung
¹ Jede Zahlung muss den Namen der zahlenden Person und die Angaben enthalten, die den Zweck der Zahlung ohne Weiteres erkennen lassen. Anstelle einer Beschreibung der Gebühr kann der Code gemäss Anhang angegeben werden.
² Fehlen diese Angaben, so fordert das IGE die einzahlende Person auf, ihm den Zweck der Zahlung schriftlich mitzuteilen. Kommt die Person der Aufforderung nicht bis zu dem vom IGE angegebenen Termin nach, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt.
Art. 7 Eingang und Gültigkeit der Zahlung
¹ Als Zahlungseingang gilt die Gutschrift auf einem Konto des IGE.
² Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten des IGE der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
Art. 8 Zahlung mittels Belastungsermächtigung
¹ Bei Zahlung mittels einer vom IGE zugelassenen Zahlungsart auf der Grundlage einer Belastungsermächtigung wie mittels Kreditkarte oder Lastschrift gilt als Zahlungseingang der Eingang der auf die konkrete Gebühr bezogenen Belastungsermächtigung beim IGE. Betrifft die Ermächtigung eine Gebühr, die das IGE noch nicht in Rechnung gestellt hat, so gilt als Zahlungseingang der Tag der Rechnungsstellung.
² Die Zahlung ist nur gültig, wenn der Betrag, gegebenenfalls abzüglich der vom Finanzdienstleister erhobenen Kommission, einem Konto des IGE gutgeschrieben wird.
³ Wird das IGE nach einer Beanstandung der einzahlenden Person verpflichtet, die Gebühr ganz oder teilweise dem Finanzdienstleister zurückzuerstatten, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Räumt das IGE der zahlungspflichtigen Person eine weitere Frist zur Zahlung der Gebühr ein, so kann es eine besondere Bearbeitungsgebühr verlangen; diese beträgt 10 Prozent des geschuldeten Betrags, mindestens aber 50 Franken.
⁴ Das IGE kann verlangen, dass Belastungsermächtigungen elektronisch einzureichen sind. Es veröffentlicht die technischen Einzelheiten in geeigneter Weise.
Art. 9 Rechtzeitige Zahlung
¹ Wird die Gebühr nicht bis zum angegebenen Termin in voller Höhe bezahlt, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Das IGE nimmt keine Teilzahlungen entgegen; wo es der Billigkeit entspricht, kann es geringfügige Fehlbeträge ohne Rechtsnachteil für die zahlungspflichtige Person unberücksichtigt lassen.
² Den Beweis für rechtzeitige Zahlung hat die zahlungspflichtige Person zu erbringen.
Art. 10 Gebührenreduktion bei elektronischer Kommunikation
¹ Das IGE kann bei elektronischer Kommunikation eine Gebührenreduktion gewähren.
² Die Reduktion darf 40 Prozent der ursprünglich geschuldeten Gebühr nicht übersteigen und höchstens 200 Franken betragen.
Art. 11 Übergangsbestimmungen
¹ Die Zahlungsmodalitäten und die Höhe von Gebühren, die von einem Ereignis ausgelöst worden sind, das vor dem 1. Januar 2017 eingetreten ist, richten sich nach bisherigem Recht.
² Die Übergangsbestimmung nach Absatz 1 gilt sinngemäss auch bei künftigen Änderungen der Zahlungsmodalitäten und der Höhe von Gebühren.
Art. 11 a ⁹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Juni 2022
Die Höhe der Verlängerungsgebühr für Markeneintragungen, deren Gültigkeit vor dem 1. Juli 2024 abläuft, richtet sich nach bisherigem Recht.
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des IGE vom 23. Juni 2022, vom BR genehmigt am 16. Dez. 2022 und in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 1 ).
Art. 11 b ¹⁰ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Oktober 2025
¹ Die Höhe der Jahresgebühren für Patentanmeldungen, Patente und ergänzende Schutzzertifikate, deren Fälligkeit vor dem 1. März 2027 eintritt, richtet sich nach bisherigem Recht.
² Für Patentanmeldungen und Patente ist bereits ab dem dritten Jahr nach der Anmeldung eine Jahresgebühr geschuldet, sofern sie ab dem 1. März 2027 fällig wird.
³ Die Höhe der Recherchegebühr für Patentanmeldungen, welche in Anwendung von Artikel 150 PatG¹¹ nach neuem Recht zu recherchieren sind, beträgt 400 Franken.
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des IGE vom 29. Okt. 2025, vom BR genehmigt am 20. Mai 2026 und in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 292 ).
¹¹ SR 232.14
Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Gebührenordnung vom 28. April 1997¹² des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum wird aufgehoben.
¹² [ AS 1997 2173 ; 1999 2632 ; 2005 2323 ; 2006 4487 ; 2007 4477 Ziff. VI; 2008 1897 ; 2011 2251 ; 2013 1307 ; 2016 1049 ]
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Anhang ¹³

¹³ Bereinigt gemäss Ziff. I der V des IGE vom 22. März 2021, vom BR genehmigt am 18. Aug. 2021 (AS 2021 511), Ziff. II der V des IGE vom 23. Juni 2022, vom BR genehmigt am 16. Dez. 2022 (AS 2023 1) und vom 29. Okt. 2025, vom BR genehmigt am 20. Mai 2026 und in Kraft seit 1. Jan. 2027 (AS 2026 292). SR 232.11
(Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie 6 Abs. 1)

Gebührenansätze

1. Gebühren für Marken und geografische Angaben

Artikel

Beschreibung der Gebühr

Code

Fr.

Art. 28 Abs. 3

Art. 18 Abs. 1

MSchG¹⁴

MSchV¹⁵

Hinterlegungsgebühr

1000

450.–

Art. 18 Abs. 2

MSchV

Klassenzuschlag

1100

100.–

Art. 18a

MSchV

Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Prüfung

1200

400.–

Art. 31 Abs. 2

MSchG

Widerspruchsgebühr

1300

800.–

Art. 10 Abs. 2

Art. 26 Abs. 4

MSchG

MSchV

Verlängerungsgebühr

1400

550.–

Art. 26 Abs. 5

MSchV

Zuschlag bei Zahlung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer

1450

50.–

Art. 17a

MSchV

Weiterbehandlungsgebühr

1500

100.–

Art. 45 Abs. 2

Art. 47 Abs. 4

MSchG

MSchV

Nationale Gebühr für ein Gesuch um internationale Registrierung

1600

100.–

Art. 50f Bst. c

MSchG

Gebühr für das Gesuch um Verweigerung der Wirksamkeit einer internationalen Registrierung in der Schweiz

1650

800.–

Art. 50f Bst. d

MSchG

Gebühr für das Gesuch um Gewährung einer Übergangsfrist

1660

800.–

Art. 45 Abs. 2
Art. 8 Abs. 7

MSchG
MMP¹⁶

Individuelle Gebühr für die Benennung der Schweiz

– für drei Klassen

1700

400.–

– für jede weitere Klasse

1730

50.–

Individuelle Gebühr für die Erneuerung

1760

500.–

Art. 35a Abs. 3

MSchG

Gebühr für die Löschung

1800

800.–

Art. 50b Abs. 3

Art. 14

MSchG

GUB/ GGA‑VO¹⁷

Gebühren im Zusammenhang mit dem Register für geografische Angaben:

– Eintragungsgebühr

1900

4000.–

– Einsprachegebühr

1930

2000.–

– Gebühr für die Änderung des Pflichtenhefts

1960

800.–

¹⁴ SR 232.11
¹⁵ Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben ( SR  232.111 ).
¹⁶ Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ( SR 0.232.112.4 )
¹⁷ Verordnung vom 2. Sept. 2015 über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben nicht landwirtschaftlicher Erzeugnisse ( SR 232.112.2 ).

2. Gebühren für Design

Artikel

Beschreibung der Gebühr

Code

Fr.

Art. 17 Abs. 1

DesV¹⁸

Eintragungsgebühr

Art. 19 Abs. 2

Art. 17 Abs. 2 Bst. a

DesG¹⁹

DesV

– Grundgebühr für die erste Schutzperiode (1.–5. Jahr)

– für ein einzeln hinterlegtes Design oder
das erste Design einer Sammelhinterlegung

3000

200.–

– für jedes weitere Design einer Sammelhinterlegung

3100

100.–

höchstens jedoch

3200

700.–

Art. 17 Abs. 2 Bst. b

DesV

Veröffentlichungsgebühr für jede zusätzliche Abbildung ab der zweiten

3300

20.–

Art. 21 Abs. 3

DesV

Schutzverlängerungsgebühr

– für die zweite Schutzperiode
(6.–10. Jahr), die dritte Schutzperiode (11.–15. Jahr), die vierte Schutzperiode (16.–20. Jahr) und die fünfte Schutzperiode (21.–25. Jahr)
je:

– für ein einzeln hinterlegtes Design oder
das erste Design einer Sammelhinterlegung

3400

200.–

– für jedes weitere Design einer Sammelhinterlegung

3500

100.–

höchstens jedoch

3600

700.–

Art. 21 Abs. 3

DesV

Zuschlag bei Zahlung nach Ablauf der Schutzperiode

3650

50.–

Art. 31 Abs. 2

DesG

Weiterbehandlungsgebühr

3700

100.–

¹⁸ Verordnung vom 8. März 2002 über den Schutz von Design ( SR 232.121 ).
¹⁹ SR 232.12

3. Gebühren für Patente und ergänzende Schutzzertifikate

Artikel

Beschreibung der Gebühr

Code

Fr.

Art. 138 Bst. c

Art. 30 Abs. 2

Art. 139 Abs. 1 Bst. a

Art. 147 Abs. 1 Bst. c

PatG²⁰

PatV²¹

PatV

PatV

Anmeldegebühr

2000

200.–

Art. 43 Abs. 1

Art. 139 Abs. 1 Bst. a

Art. 150 Abs. 1

PatV

PatV

PatV

Anspruchsgebühr vom sechzehnten Patentanspruch an, für jeden Patentanspruch

2030

50.–

Art. 30 Abs. 2

Art. 92 Abs. 2

Art. 139 Abs. 1 Bst. a

PatV

PatV

PatV

Recherchegebühr

2060

500.–

Art. 101 Abs. 1

PatV

Prüfungsgebühr

2100

400.–

Art. 102 Abs. 1

PatV

Gebühr für die vollständige Sachprüfung

2110

300.–

Art. 103 Abs. 1

PatV

Gebühr für die vorgezogene Durchführung der vollständigen Sachprüfung

2120

800.–

Art. 32 Abs. 1

PatV

Gebühr für die Beschleunigung des Patenterteilungsverfahrens

2150

200.–

Art. 14 Abs. 1

Art. 140

PatV

PatV

Jahresgebühr

– für das 3. Jahr nach der Anmeldung

2330

90.–

– für das 4. Jahr nach der Anmeldung

2340

110.–

– für das 5. Jahr nach der Anmeldung

2350

130.–

– für das 6. Jahr nach der Anmeldung

2360

150.–

– für das 7. Jahr nach der Anmeldung

2370

170.–

– für das 8. Jahr nach der Anmeldung

2380

190.–

– für das 9. Jahr nach der Anmeldung

2390

230.–

– für das 10. Jahr nach der Anmeldung

2400

270.–

– für das 11. Jahr nach der Anmeldung

2410

310.–

– für das 12. Jahr nach der Anmeldung

2420

370.–

– für das 13. Jahr nach der Anmeldung

2430

430.–

– für das 14. Jahr nach der Anmeldung

2440

490.–

– für das 15. Jahr nach der Anmeldung

2450

570.–

– für das 16. Jahr nach der Anmeldung

2460

650.–

– für das 17. Jahr nach der Anmeldung

2470

730.–

– für das 18. Jahr nach der Anmeldung

2480

820.–

– für das 19. Jahr nach der Anmeldung

2490

910.–

– für das 20. Jahr nach der Anmeldung

2500

1000.–

Art. 14 Abs. 4

PatV

Zuschlag

2550

50.–

Art. 46a Abs. 2

PatG

Weiterbehandlungsgebühr

2600

100.–

Art. 12 Abs. 3

PatV

Wiedereinsetzungsgebühr

2650

500.–

Art. 112 Abs. 3

PatV

Gebühr für die Behandlung einer Erklärung teilweisen Verzichts

2700

500.–

Art. 133 Abs. 2

Art. 143 Abs. 1

PatG

PatV

Übermittlungsgebühr

2800

100.–

Art. 140h

Art. 140z Abs. 2

Art. 155 Abs. 2

PatG

PatG

PatV

Anmeldegebühr für ergänzende Schutzzertifikate

2900

2500.–

Art. 140q

Art. 165 Abs. 2

PatG

PatV

Anmeldegebühr für die Verlängerung der Schutzdauer ergänzender Schutzzertifikate

2905

1500.–

Art. 140h

Art. 140z Abs. 2

Art. 140q

Art. 164 Abs. 1

PatG

PatG

PatG

PatV

Jahresgebühren für ergänzende Schutzzertifikate

2910

– für das 1. Jahr

1080.–

– für das 2. Jahr

1140.–

– für das 3. Jahr

1200.–

– für das 4. Jahr

1320.–

– für das 5. Jahr

1440.–

– für das 6. Jahr

1680.–

Art. 164 Abs. 4

PatV

Zuschlag

2950

50.–

Art. 140h

Art. 140r Abs. 2

Art. 171 Abs. 3

PatG

PatG

PatV

Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Schutzdauer ergänzender Schutzzertifikate

2960

800.–

Art. 140h

Art. 140w

Art. 179 Abs. 2

PatG

PatG

PatV

Gebühr für pädiatrische ergänzende Schutzzertifikate

2970

3000.–

²⁰ SR 232.14
²¹ Patentverordnung vom 20. Mai 2026 ( SR  232.141 )

4. Gebühren nach dem Patentanwaltsgesetz

Artikel

Beschreibung der Gebühr

Code

Fr.

Art. 12 Abs. 1

Art. 19 Abs. 1

PAG²²

PAG

Gebühr für die Eintragung in das Patentanwaltsregister

5000

200.–

²² SR 935.62

5. Gebühren im Bereich Urheberrecht

Artikel

Beschreibung der Gebühr

Code

Fr.

Art. 13 Abs. 1

IGEG

Gebühren für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Verwertungsgesellschaften

– pro angebrochene Zeiteinheit von 5 Minuten

4000

15.–

Beizug externer Experten

4100

Kosten

6. Gebühren für Topographien

Artikel

Beschreibung der Gebühr

Code

Fr.

Art. 14 Abs. 2

ToG²³

Anmeldegebühr

4500

450.–

²³ SR 231.2

7. Übrige Gebühren

Beschreibung der Gebühr

Code

Fr.

Kopien sowie Behandlung besonderer Anträge und Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 2, nach Zeitaufwand

– pro angebrochene Zeiteinheit von 5 Minuten

5200

15.–

Zuschlag bei dringlichen Aufträgen

5300

bis zu 50 %
der geschuldeten Gebühr

Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen

5400

120.–

Vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen

5500

80.–

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