PflegeZGZustuaV BW
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Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz sowie über die Gebühr für die Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung Vom 15. Dezember 2008
§ 1 Bestimmung der zuständigen Stelle
Die Befugnis nach § 5
Abs. 2 Satz 1 PflegeZG und § 9
Absatz 3 Satz 3 FPfZG, die Kündigung ausnahmsweise für zulässig zu erklären, wird auf den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) übertragen.
§ 2 Gebührenpflichtiger Tatbestand und Gebührenfestsetzung
Der KVJS erhebt für die Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 5
Abs. 2 PflegeZG und § 9
Absatz 3 Satz 3 FPfZG eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 200 bis 1000 Euro.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 15. Dezember 2008
Dr. Stolz