Monitoring Gesetzessammlung

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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

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Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung Vom 27. Oktober 2006

§ 1

Zuständig ist 1.
für die Untersagung der Fortsetzung des Betriebs nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung
die untere Verwaltungsbehörde, 2.
für die Anordnung der Errichtung eines Meisterprüfungsausschusses für mehrere Handwerkskammerbezirke nach § 47 Abs. 1
der Handwerksordnung
das Regierungspräsidium, 3.
für die Berufung der Lehrer an berufsbildenden Schulen als Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der Handwerkskammer nach § 43 Abs. 2 Satz 2
der Handwerksordnung
das Wirtschaftsministerium.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung vom 26. Januar 2005 (GBl. S.128) außer Kraft.

STUTTGART, den 27. Oktober 2006

PFISTER

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