Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über den Lehrgang und die Prüfung der Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkunde-Verordnung - FSK-VO) Vom 30. Januar 2006
§ 1 Regelungsbereich
§ 2 Zuständigkeiten
§ 3 Dauer und Gliederung des Lehrgangs
§ 4 Schriftlicher und mündlicher Prüfungsteil
§ 5 Organisation des praktischen Prüfungsteils
§ 6 Praktischer Prüfungsteil
§ 7 Bewertung der Prüfungsleistungen
| sehr gut (1) | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, | 
| gut (2) | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, | 
| befriedigend (3) | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, | 
| ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, | 
| mangelhaft (5) | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, | 
| ungenügend (6) | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht behoben werden können. | 
| 14,00 | bis | 15,00 | Punkte | = | sehr gut | 
| 11,00 | bis | 13,99 | Punkte | = | gut | 
| 8,00 | bis | 10,99 | Punkte | = | befriedigend | 
| 5,00 | bis | 7,99 | Punkte | = | ausreichend | 
| 2,00 | bis | 4,99 | Punkte | = | mangelhaft | 
| 0,00 | bis | 1,99 | Punkte | = | ungenügend. | 
§ 8 Gesamtnote, Bestehen der Prüfung, Zeugnis
§ 9 Wiederholung der Prüfung
§ 10 Rücktritt
§ 11 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuch
§ 12 Inkrafttreten
Anlage
| Lehrgangsinhalte praktischer Lehrgangsabschnitt | ||
| Einführung in die Praxis der Futtermittelkontrolle | Organisation einer für die Futtermittelkontrolle zuständigen Behörde, | |
| Arbeitsabläufe in der Behörde, | ||
| Betriebs- und Buchprüfungen bei Herstellern und Händlern von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen, bei Betreibern von fahrbaren Mahl- und Mischanlagen, bei Betrieben, die einen Hersteller eines Drittlandes vertreten, bei Transporteuren und bei Tierhaltern sowie bei Tierärztinnen und Tierärzten, die Futtermittel herstellen oder in Verkehr bringen, | ||
| Überwachung von Herstellungsverfahren und der organisatorischen Abläufe bei Herstellung, Behandlung, Transport und Lagerung von Futtermitteln und der dazugehörigen Dokumentation, | ||
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 | Risikoorientierte Probenauswahl und Probenahme sowie Sinnenprüfung bei Erzeugnissen im Produktionsprozess, | |
| Prüfungen der betrieblichen Eigenkontrollsysteme der Futtermittelunternehmen, der Einhaltung der Vorschriften zur Anerkennung und Registrierung und zur Sachkunde des Personals, | ||
| Futtermittel- und Betriebshygiene, | ||
| Anforderungen an Verpackung, Lagerung, Umschlag und Transport, | ||
| Abfallsicherung und Abfallentsorgung, | ||
| Krisenmanagement. | ||
| Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrolle | Erstellen von Probenahmeprotokollen, Prüfberichten und sonstigen Dokumentationen der Kontrolltätigkeit, | |
| Auswerten und Beurteilen der Ergebnisse von Kontrollmaßnahmen einschließlich Analysenergebnisse, | ||
| Folgeuntersuchungen, | ||
| Sicherstellen und Überwachen von zur Verwendung in der Tierernährung verbotenen Futtermitteln, | ||
| Einholen von Auskünften und Informationen, | ||
| Ermittlungen und Anhörungen im Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren, | ||
| Erlass von Verfügungen, | ||
| Erfassen und Auswerten von Kontrollergebnissen in der elektronischen Datenverarbeitung (z. B. Futtermittel-Datenbanken), | ||
| Erstellung und Nutzung des Nationalen Kontrollprogramms Futtermittelsicherheit und der Jahresstatistik, | ||
| praktische Durchführung des EU-Schnellwarnsystems, | ||
| Krisenmanagement. | ||
| Prüfung | Praktischer Prüfungsteil (§ 6) | |