Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe (730.010.2)
Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe (730.010.2)
Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe
(VHBT) vom 20. November 2024 (Stand am 1. Juli 2026)
¹ SR 730.01
1. Abschnitt: Herkunftsnachweis
Art. 1 Inhalt und Form des Herkunftsnachweises
¹ Der Herkunftsnachweis umfasst mindestens:
a.
die Bezeichnung des Brenn- oder Treibstoffs;
b.
die Menge des produzierten Brenn- oder Treibstoffs in kWh;
c.
die Bezeichnung der Energieträger, die zur Produktion des Brenn- oder Treibstoffs eingesetzt wurden;
d.
die Angabe der Kohlenstoffquelle, die für die Herstellung von Brenn- oder Treibstoffen, die aus anderen erneuerbaren Energieträgern als Biomasse hergestellt werden, verwendet wird;
e.
die Angabe des Produktionszeitraums;
f.²
bei importierten ausländischen Herkunftszertifikaten für erneuerbare Gase: das Ausstellungsdatum des ursprünglichen ausländischen Herkunftszertifikats;
g.
die Angaben zu den durch die Brenn- oder Treibstoffherstellung und -verwendung verursachten Emissionen an Treibhausgasen;
h.
die Angaben zur Produktionsanlage, insbesondere Bezeichnung, Standort, Datum der Inbetriebnahme, Name und Adresse des Betreibers;
i.
die Art der Anlage, die Produktionstechnologie und die Produktionskapazität;
j.
die Angabe, ob und in welchem Umfang der Produzent eine Finanzhilfe für die Herstellung des Brenn- oder Treibstoffs erhalten hat.
² Die Vollzugsstelle nach Artikel 64 des Energiegesetzes vom 30. September 2016³ (Vollzugsstelle) erlässt Richtlinien über die Form der Herkunftsnachweise; sie konsultiert vorgängig die betroffenen Kreise.
² Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 299 ).
³ SR 730.0
Art. 2 Gültigkeit der Herkunftsnachweise
¹ Ein Herkunftsnachweis ist ab Datum des Monats, in dem er ausgestellt wurde, während 18 Monaten gültig.
² Er kann während der Gültigkeitsdauer entwertet und als Nachweis für die Nutzung von Brenn- und Treibstoffen eingesetzt werden, soweit andere Erlasse des Bundes keine abweichenden Regelungen vorsehen.
³ Die 18-monatige Frist steht auf Gesuch hin für die Dauer der langfristigen Einlagerung der zugehörigen Brenn- oder Treibstoffe still.
⁴ Die 18-monatige Frist steht auf Gesuch hin für die Dauer des Verfahrens über den Entscheid gemäss Artikel 92 e der CO 2 -Verordnung vom 30. November 2012⁴ zur Ausstellung von internationalen Bescheinigungen still.⁵
⁴ SR 641.711
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 3. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 249 ).
Art. 3 Erfassung der Verbrauchergruppen
Wer Herkunftsnachweise nach Artikel 4 c Absatz 1 Buchstaben a, b und c Ziffern 1 und 2 sowie Absatz 2 EnV entwertet, muss die Verbrauchergruppe in der Datenbank erfassen.
2. Abschnitt: Meldung von Produktionsanlagen
Art. 4 Meldepflicht für Produzenten von Brenn- und Treibstoffen aus inländischen Produktionsanlagen
¹ Produzenten von Brenn- und Treibstoffen müssen der Vollzugsstelle inländische Produktionsanlagen mit den Angaben nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und g–j melden.
² Wenn keine Bewilligung zum Inverkehrbringen eines erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffes vorliegt (Art. 4 Abs. 6 der Verordnung vom 2. April 2025⁶ über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen [IBTV]), müssen die Angaben nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und g–j von einer für diesen Fachbereich akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle beglaubigt werden.⁷
³ Bei Anlagen zur Produktion von erneuerbaren Treibstoffen müssen die Produzenten zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die Bewilligung als Herstellungsbetrieb gemäss Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996⁸ und die Gewährung einer Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe nach Artikel 12 b des Mineralsteuergesetzes erfassen.
³bis Bei Anlagen zur Produktion von Brenn- und Treibstoffen müssen die Produzenten zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und g–j die Bewilligung zum Inverkehrbringen erfassen.⁹
⁴ Jede Änderung der Daten muss der Vollzugstelle unverzüglich gemeldet werden.
⁶ SR 814.311.1
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 3. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 249 ).
⁸ SR 641.61
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 3. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 249 ).
Art. 5 Meldepflicht für Importeure von Brenn- und Treibstoffen aus ausländischen Produktionsanlagen
¹ Importeure von Brenn- und Treibstoffen aus ausländischen Produktionsanlagen müssen Folgendes erfassen:¹⁰
a.¹¹
die ausländischen Produktionsanlagen mit den Angaben nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und g–j;
b.
falls vorhanden: die Gewährung einer Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe nach Artikel 12 b des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996¹²;
c.¹³
falls vorhanden: die Bewilligung zum Inverkehrbringen eines erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffes (Art. 4 Abs. 6 IBTV¹⁴).
² Wurde keine Bewilligung zum Inverkehrbringen nach Absatz 1 Buchstabe c gewährt, so muss der Importeur die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a von einer für diesen Fachbereich akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle beglaubigen lassen.¹⁵
³ Jede Änderung der Daten muss der Vollzugsstelle unverzüglich gemeldet werden.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 3. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 249 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 3. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 249 ).
¹² SR 641.61
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 3. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 249 ).
¹⁴ SR 814.311.1
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 3. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 249 ).
3. Abschnitt: Erfassung und Meldung von Produktions-, Import- und Exportdaten
Art. 6 Pflicht zur Erfassung und zur Meldung von Produktions-, Import- und Exportdaten
¹ Produzenten von Brenn- oder Treibstoffen oder von ihnen beauftragte Dritte müssen die Angaben nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und e (Produktionsdaten) erfassen:
a.
monatlich bis zum 6. des Folgemonats: 1.
Brennstoffe, die nicht am Ort der Produktion zur Wärmeerzeugung verwendet werden,
2.
Treibstoffe, die nicht am Ort der Produktion zur Stromerzeugung verwendet werden;
b.
jährlich bis Ende Februar des Folgejahrs: 1.
Brennstoffe, die am Ort der Produktion zur Wärmeerzeugung verwendet werden,
2.
Treibstoffe, die am Ort der Produktion zur Stromerzeugung verwendet werden.
² Wird in der Schweiz produziertes Gas ins Netz eingespeist, so muss die Menge am Einspeisepunkt erfasst werden.
³ Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit meldet der Vollzugsstelle monatlich bis Ende des Folgemonats die Import- und Exportdaten.
⁴ Importeure von massenbilanzierten Brenn- oder Treibstoffen nach Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001¹⁶ müssen die Begleitdokumentation des Massenbilanzsystems erfassen.
¹⁶ Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 82, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L, 2024/1711, 26.6. 2024.
Art. 7 Meldepflicht für die Gesamtenergiestatistik
¹ Produzenten, die das von ihnen produzierte Biogas nicht vollumfänglich ins Gasnetz einspeisen oder nicht vollumfänglich an einer Tankstelle verkaufen, müssen der Vollzugsstelle für die Gesamtenergiestatistik nach Anhang 2 Ziffer 03.03 der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025¹⁷ die Brennstoffleistung sowie die installierte elektrische und thermische Nennleistung unter Berücksichtigung allfälliger Erweiterungen melden.¹⁸
² Produzenten von Biogas, die über einen Wärmezähler verfügen, müssen der Vollzugsstelle jährlich melden:
a.
die produzierte Wärme in kWh aus dem am Standort der Anlage hergestellten Biogas;
b.
die an Dritte verkaufte Wärme in kWh, einschliesslich der Angabe der belieferten Verbrauchergruppe.
³ Handelt es sich bei den Energieträgern, die zur Produktion des Brenn- oder Treibstoffs eingesetzt wurden, um Primärenergieträger oder fossile Energieträger, so müssen die Produzenten der Vollzugsstelle die Mengen der zur Produktion eingesetzten Energieträger melden.
¹⁷ SR 431.011
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 3. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 ( AS 2025 249 ).
4. Abschnitt: Übertragung ausländischer Herkunftsnachweise für erneuerbare Gase, ausländischer Herkunftszertifikate für erneuerbare Gase und weiterer ausländischer Zertifikate für erneuerbare Gase ¹⁹
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 299 ).
Art. 8
¹ Um in der Datenbank nach Artikel 9 erfasst zu werden, muss ein ausländischer Herkunftsnachweis für erneuerbare Gase oder ein ausländisches Herkunftszertifikat für erneuerbare Gase folgende Bedingungen erfüllen:²⁰
a.
Das erneuerbare Gas wird nach dem Stand der Technik aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen hergestellt.
b.²¹
Für das erneuerbare Gas, das aus anderen erneuerbaren Energieträgern als Biomasse hergestellt wird, muss vorliegen: 1.
ein gültiges Zertifikat, das durch ein anerkanntes System nach Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001²² ausgestellt worden ist;
2.
eine Begleitdokumentation, aus der hervorgeht, dass es sich um einen erneuerbaren Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs nach Artikel 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001 handelt.
c.²³
Das ausländische Herkunftszertifikat für erneuerbare Gase wurde von einem nationalen Register ausgegeben oder über das «European Renewable Gas Registry»²⁴ gehandelt beziehungsweise der ausländische Herkunftsnachweis für erneuerbare Gase beruht auf dem europäischen Energiezertifikatsstandard²⁵ der «Association of Issuing Bodies»²⁶.
d.
Das erneuerbare Gas wurde in das europäische Gasnetz eingespeist.
² Das BFE veröffentlicht Richtlinien zu den Belegen, nach denen das erneuerbare Gas nach dem Stand der Technik aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen hergestellt wurde.²⁷
³ Wird ein ausländisches Herkunftszertifikat für erneuerbare Gase in der Datenbank nach Artikel 9 erfasst, so ist es im ursprünglichen Register zu löschen.²⁸
⁴ Ein ausländisches Zertifikat für erneuerbare Gase, das weder ein Herkunftsnachweis noch -zertifikat ist, aus einem Land, das über kein Register verfügt, wird in der Datenbank nach Artikel 9 erfasst, wenn es die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben a, b und d erfüllt. Der Importeur des ausländischen Zertifikats muss nachweisen, dass die kommerzielle Doppelzählung ausgeschlossen ist.²⁹
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 299 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 3. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 249 ).
²² Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. L 2024/1711, 26.6.2023.
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 299 ).
²⁴ www.ergar.org > ERGaR Schemes
²⁵ www.aib-net.org > EECS > EECS Rules
²⁶ www.aib-net.org > AIB
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 3. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 249 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 299 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 299 ).
5. Abschnitt: Vollzugstelle
Art. 9 Führung einer Datenbank
Die Vollzugsstelle führt für die Registrierung der Anlagen sowie für die Erfassung, die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und die Entwertung der Herkunftsnachweise eine Datenbank.
Art. 10 Kontrolle und Überwachung
¹ Die Vollzugsstelle plausibilisiert regelmässig:
a.
bei erneuerbaren Brennstoffen und bei Wasserstoff, der nicht als Treibstoff verkauft wird: die Daten der registrierten Anlagen sowie die Import- und Produktionsdaten;
b.
bei in der Schweiz produzierten erneuerbaren Treibstoffen: die Produktionsdaten;
c.
bei in die Schweiz importierten erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen: die Angaben in der Begleitdokumentation nach Artikel 6 Absatz 4;
d.
bei in die Schweiz übertragenen Zertifikaten für erneuerbare Gase: die Angaben die nachweisen, dass die Bedingungen nach Artikel 8 Absatz 1 erfüllt sind.
² Sie kann zu diesem Zweck Kontrollen vor Ort durchführen, notwendige Informationen und Berichte verlangen sowie eine Erneuerung der Beglaubigung verlangen.³⁰
³ Sind die Daten nach Absatz 1 nicht korrekt erfasst, so kann sie die Berichtigung verlangen. Werden die Daten nicht berichtigt, so stellt sie den Herkunftsnachweis nicht aus oder löscht bereits ausgestellte Herkunftsnachweise.
⁴ Sie überwacht die Übertragung der von ihr erfassten Herkunftsnachweise in der Schweiz sowie den Export von Herkunftsnachweisen und den Import von Herkunftsnachweisen und Herkunftszertifikaten und weiteren ausländischen Zertifikaten für erneuerbare Gase.³¹
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 299 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 ( AS 2026 299 ).
Art. 11 Weitere Aufgaben
¹ Die Vollzugsstelle stellt auf Verlangen eine überprüfbare Bestätigung für die in der Datenbank getätigten Transaktionen in schriftlicher oder elektronischer Form aus.
² Sie stellt sicher, dass für die mit einem bestimmten Herkunftsnachweis bescheinigte Menge Brenn- oder Treibstoff keine weiteren Herkunftsnachweise ausgestellt werden.
³ Sie erhebt für die Registrierung der Anlagen sowie für die Erfüllung ihrer weiteren Aufgaben nach diesem Abschnitt Gebühren.
⁴ Sie stellt dem BFE alle zur Aufsicht notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.
⁵ Sie vertritt die Schweiz in der «Association of Issuing Bodies»³² und in weiteren internationalen Gremien.
³² www.aib-net.org > AIB
6. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 12
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.