Gesetz zur Feststellung einer Naturkatastrophe, der Höhe der Ausnahmekomponente und zur Festlegung eines Tilgungsplans nach § 18 Absatz 6 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg Vom 19. März 2020
§ 1 Feststellung einer Naturkatastrophe
Es wird festgestellt, dass es sich bei der Coronavirus-Pandemie um eine Naturkatastrophe im Sinne des § 18 Absatz 6 Satz 1
der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) handelt.
§ 2 Festlegung der Ausnahmekomponente
(1) Die Höhe der Ausnahmekomponente nach § 18 Absatz 6 Satz 1 und 4
LHO beträgt 8 139 719 000 Euro.
(2) Davon entfällt auf das Haushaltsjahr 2020 ein Betrag in Höhe von 7 198 000 000 Euro, auf das Haushaltsjahr 2021 ein Betrag in Höhe von 941 719 000 Euro.
§ 3 Tilgungsplan
Soweit Kreditermächtigungen in Höhe der Ausnahmekomponente in Anspruch genommen werden, sind die aufgenommenen Kredite in einem Zeitraum von 25 Jahren, beginnend ab dem Haushaltsjahr 2024, zu tilgen (Tilgungsplan nach § 18 Absatz 6 Satz 5
LHO).
§ 4 Tilgungskomponente
Der Betrag der nach § 3 vorgegebenen Tilgung beträgt 325 588 760 Euro pro Haushaltsjahr (Tilgungskomponente nach § 18 Absatz 6 Satz 8
LHO).
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 19. März 2020
| Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: |
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| KRETSCHMANN |
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| STROBL |
SITZMANN |
| DR. EISENMANN |
BAUER |
| UNTERSTELLER |
DR. HOFFMEISTER-KRAUT |
| LUCHA |
HAUK |
| WOLF |
HERMANN |