SPO II
SPO II
Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen (Sonderschullehrerprüfungsordnung II - SPO II) Vom 28. Juni 2003
1. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel der Ausbildung, Bezeichnungen
2. ABSCHNITT Vorbereitungsdienst
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Zulassungsantrag
§ 4 Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 5 Ausbildungsstätten
§ 6 Ausbildungsleiter und Ausbilder
§ 7 Ausbildungsverhältnis
§ 8 Dienstvorgesetzter und Vorgesetzte
§ 9 Pflichten des Anwärters
3. ABSCHNITT Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 12 Ausbildung am Seminar
§ 13 Ausbildung an der Schule und an Einrichtungen mit sonderpädagogischen Handlungsfeldern
4. ABSCHNITT Zweite Staatsprüfung
§ 14 Prüfungsbehörde
§ 15 Prüfungsausschüsse und Prüfer
§ 16 Niederschriften
§ 17 Art und Umfang der Prüfung
§ 18 Schulrechtsprüfung
§ 19 Dokumentation mit Präsentation und Kolloquium im Bereich der sonderpädagogischen Handlungsfelder
§ 20 Beurteilung der Unterrichtspraxis und Kolloquium
§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen
| sehr gut (1) |
= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
| gut (2) |
= eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
| befriedigend (3) |
= eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
| ausreichend (4) |
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
| mangelhaft (5) |
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; |
| ungenügend (6) |
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. |
1,0 |
bis 1,24 ergibt die Note »sehr gut«, |
1,25 |
bis 1,74 ergibt die Note »sehr gut bis gut«, |
1,75 |
bis 2,24 ergibt die Note »gut«, |
2,25 |
bis 2,74 ergibt die Note »gut bis befriedigend«, |
2,75 |
bis 3,24 ergibt die Note »befriedigend«, |
3,25 |
bis 3,74 ergibt die Note »befriedigend bis ausreichend«, |
3,75 |
bis 4,0 ergibt die Note »ausreichend«, |
4,01 |
bis 4,74 ergibt die Note »ausreichend bis mangelhaft«, |
4,75 |
bis 5,24 ergibt die Note »mangelhaft«, |
5,25 |
bis 5,74 ergibt, die Note »mangelhaft bis ungenügend«, |
5,75 |
bis 6,0 ergibt die Note »ungenügend«. |
§ 22 Gesamtnote und Feststellung des Ergebnisses
| 1. |
die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Abs.5 und 6) |
5-fach, |
| 2. |
die Schulrechtsprüfung (§ 18) |
1-fach, |
| 3. |
die Dokumentation mit Präsentation im Bereich der sonderpädagogischen Handlungsfelder (§ 19 Abs. 2 bis 7) |
5-fach, |
| 4. |
die Kolloquien (§§ 19 Abs. 8 und 20 Abs. 3) jeweils |
3-fach, |
| 5. |
die Lehrproben (§ 20 Abs. 2) jeweils |
5-fach. |