Monitoring Gesetzessammlung

SchwHGZustV BW

DE - Landesrecht Baden-Württemberg

SchwHGZustV BW

Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeit nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen Vom 23. Januar 1996

§ 1

Zuständige Behörde für die Kostenerstattung nach § 4
des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054) ist das Regierungspräsidium Stuttgart.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.
Stuttgart, den 23. Januar 1996
Solinger
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