Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes Vom 15. Oktober 2020
§ 1 Pass- und Personalausweisbehörden
                            Sachlich zuständige Pass- und Personalausweisbehörden sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ortspolizeibehörden, soweit in Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Verwaltungsgemeinschaften, welche die Aufgaben der Meldebehörde erledigen oder erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die den Verwaltungsgemeinschaften übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. § 28 Absatz 2 bis 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit gilt entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 eID-Karte-Behörden
                            Die Pass- und Personalausweisbehörden sind zugleich die sachlich zuständigen eID-Karte-Behörden. § 1 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.