GHPO II
GHPO II
Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen (GHPO II) Vom 9. März 2007
1. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel der Ausbildung, Bezeichnungen
2. ABSCHNITT Vorbereitungsdienst
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Fußnoten
§ 3 Zulassungsantrag
§ 4 Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 5 Ausbildungsstätten
§ 6 Ausbildungsleiter und Ausbilder
§ 7 Ausbildungsverhältnis
§ 8 Dienstvorgesetzter und Vorgesetzte
§ 9 Pflichten des Anwärters
3. ABSCHNITT Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 12 Ausbildung am Seminar
§ 13 Ausbildung an der Schule
4. ABSCHNITT Zweite Staatsprüfung
§ 14 Prüfungsbehörde
§ 15 Prüfer und Prüfungsausschüsse
§ 16 Niederschriften
§ 17 Art und Umfang der Prüfung
§ 18 Schulrechtsprüfung
§ 19 Dokumentation mit Präsentation und pädagogisches Kolloquium
§ 20 Beurteilung der Unterrichtspraxis
§ 21 Didaktisches Kolloquium
§ 22 Bewertung der Prüfungsleistungen
| sehr gut |
(1) = |
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
| gut |
(2) = |
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
| befriedigend |
(3) = |
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
| ausreichend |
(4) = |
eine Leistung die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
| mangelhaft |
(5) = |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; |
| ungenügend |
(6) = |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. |
| sehr gut bis gut |
(1,5), |
| gut bis befriedigend |
(2,5), |
| befriedigend bis ausreichend |
(3,5), |
| ausreichend bis mangelhaft |
(4,5), |
| mangelhaft bis ungenügend |
(5,5). |
§ 23 Gesamtnote
§ 24 Fernbleiben von der Prüfung
§ 25 Täuschungsversuch und Verstoß gegen die Ordnung
§ 26 Wiederholung der Prüfung
§ 27 Lehrbefähigung und Prüfungszeugnis
§ 28 Europalehramt, bilinguales Lehren und Lernen sowie fakultatives Ausbildungsfach
§ 29 Anrechnung von Prüfungen
5. ABSCHNITT Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 30 Übergangsbestimmungen
§ 31 Inkrafttreten
| STUTTGART, den 9. März 2007 |
Rau |