AltPflegWBildV BW
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Verordnung des Sozialministeriums über die Weiterbildung in den Pflegeberufen für die Leitung des Pflegedienstes in Einrichtungen der Altenhilfe und Leitung von ambulanten Pflegediensten (Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste) Vom 2. August 2004
ERSTER ABSCHNITT Allgemeines
§ 1 Zweck der Weiterbildung
§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung
§ 3 Lern- und Übungsbereiche
§ 4 Unterbrechungen, versäumte Weiterbildungszeiten
§ 5 Notenstufen
| sehr gut (1) |
= wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
| gut (2) |
= wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, |
| befriedigend (3) |
= wenn die Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht, |
| ausreichend (4) |
= wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
| mangelhaft (5) |
= wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
| ungenügend (6) |
= wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |