Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab (540.112)
Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab (540.112)
Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab
Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab (AB KFS) vom 7. Dezember 2004 (Stand 1. Mai 2017) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bevölkerungsschutzge setzes (kBSG) vom 22. Oktober 2004 1 ) , beschliesst: 1. Organisation
Art. 1
Zuweisung 1 Der kantonale Führungsstab als Stabsorgan des Regierungsrates zur Bewältigung von grossen Schadenereignissen, Katastrophen und Notla gen ist dem Sicherheits- und Sozialdepartement 2 ) zugewiesen. 2 Der Regierungsrat kann die Zuweisung im Einsatzfall ändern.
Art. 2
Gliederung 1 Der Führungsstab gliedert sich in die Dienstgruppen und Fachdienste. 2 Der Chef oder die Chefin des Stabes, deren Stellvertretung sowie die Dienstgruppenchefs bilden den Kernstab. 3 Der Regierungsrat kann die Gliederung ereignisbezogen abweichend re geln und insbesondere den Einsatz eines Sonderstabs bestimmen. * 1) GDB 540.1 2) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2008 (OGS 2008, 49) und auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vor genommen. OGS 2004, 86
Art. 3
Weitere Stabszusammensetzung 1 Der Stabschef oder die Stabschefin ist berechtigt, bei Bedarf und im Ein vernehmen mit dem jeweils zuständigen Departement weitere Mitarbei tende der kantonalen Verwaltung oder erforderlichenfalls verwaltungsex terne Personen zur Mitarbeit beizuziehen.
Art. 4
Leitung 1 Im Einsatz wird der Führungsstab vom Stabschef oder von der Stabs chefin geführt. Der Regierungsrat kann die Leitung, insbesondere bei ei nem Sonderstab, einer andern Person übertragen; diese übernimmt Auf gaben und Funktion des Stabschefs oder der Stabschefin. * 2 Der Stabschef oder die Stabschefin sind befugt, bei Dringlichkeit Sofort massnahmen zu treffen.
Art. 5
Aufgebot und Alarmierung 1 Der Regierungsrat oder das Sicherheits- und Sozialdepartement verfü gen den Einsatz des Führungsstabes. 2 Bei Dringlichkeit können der Stabschef oder die Stabschefin, ein Mitglied des Kernstabes oder das Polizeikommando den Führungsstab oder Teile davon, unter sofortiger Benachrichtigung des Sicherheits- und Sozialde partementes, aufbieten. 3 Das Polizeikommando stellt die Alarmierung des Führungsstabes sicher.
Art. 6
Bereitschaft 1 Der Stabschef oder die Stabschefin sowie deren Stellvertretung haben sich über längere Abwesenheiten (Ferien, Krankheit und dergleichen) ge genseitig abzusprechen. 2. Aufgaben
Art. 7
Sicherheits- und Sozialdepartement 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement bezeichnet die Angehörigen des Führungsstabes, überwacht dessen Vorbereitungen und sorgt für die Einsatzbereitschaft. 2
2 Im Einsatzfall ist der Departementsvorsteher oder die Departementsvor steherin zuständig, alle dringlichen Massnahmen im Namen des Regie rungsrates anzuordnen, namentlich: a. die Einsatzleitung sicherzustellen; b. die gemeindliche und nachbarliche Hilfeleistung der Einsatzkräfte und -mittel anzuordnen; c. die interkantonale und Bundeshilfe vorsorglich anzufordern; d. zusätzliche Kräfte zur Hilfeleistung zu verpflichten (Art. 7 kBSG); e. das Requisitionsrecht auszuüben (Art. 8 kBSG).
Art. 8
Stab 1 Der Stab plant, koordiniert und kontrolliert die Vorbereitungen zur Bewäl tigung von grossen Schadenereignissen, Katastrophen und Notlagen, so weit sich diese nicht auf eine Gemeinde allein beschränken, namentlich: a. die Alarmierung; b. die Sicherstellung der notwendigen Führungsinfrastruktur; c. die Führung der Ernstfalldokumentation; d. die Ausbildung des kantonalen Führungsstabes. 2 Im Einsatzfall ist der Stab insbesondere zuständig für: a. die entscheidungsrelevanten Informationen zu beschaffen und wei terzuleiten; b. Lösungsvorschläge mit Anträgen zu erarbeiten; c. in übertragenen Bereichen selbstständig zu entscheiden und Mass nahmen anzuordnen; d. die Entscheide des Regierungsrates bzw. des Sicherheits- und Sozi aldepartementes in Planungen, Anordnungen und Weisungen umzu setzen; e. die Ausführung der Anordnungen zu kontrollieren. 3 Der Regierungsrat kann den Stab oder Teile davon unmittelbar als kantonale Einsatzleitung zur Koordination und Unterstützung der Mass nahmen der Gemeinden einsetzen.
Art. 9
Dienstordnung (Stabsbehelf) 1 Der Stabschef oder die Stabschefin erlässt für die Stabsarbeit eine Dienstordnung (Stabsbehelf). Sie bedarf der Genehmigung des Sicher heits- und Sozialdepartementes. 3
Art. 10
Ernstfalldokumentation 1 Die Chefs der Dienstgruppen und Fachdienste sind verpflichtet, die für die Erfüllung der Aufgaben ihres Funktionsbereichs erforderliche Ernstfall dokumentation anzulegen und aktuell zu halten.
Art. 11
Logistik 1 Die Kantonspolizei richtet für den kantonalen Führungsstab unter Einbe zug der Einsatzzentrale einen Kommandoposten mit den notwendigen Führungseinrichtungen ein und stellt dessen Einsatzbereitschaft sicher. Sie unterstützt mit eigenen personellen Mitteln und/oder Mitteln der kanto nalen Zivilschutzorganisation die Einsatzbereitschaft des kantonalen Füh rungsstabes und stellt die Funktionalität des Schutzbaus für die kantona len Führungsorgane sicher. * 2 ... * 3 Zusätzliche logistische Mittel sind vom Stabschef oder von der Stabs chefin dem Sicherheits- und Sozialdepartement zu beantragen.
Art. 12
Entschädigung 1 Für Mitglieder und Personal des Führungsstabes, welche nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit dem Kanton stehen, legt der Regierungsrat die Entschädigung gemäss Art. 12 des Behördengesetzes 3 ) fest.
Art. 13
Versicherung 1 Die Mitglieder und das Personal des Führungsstabes werden durch den Kanton gegen die Folgen von Unfällen sowohl bei Übungen als auch im Einsatzfall versichert. 3. Schlussbestimmungen
Art. 14
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab vom 26. März 1996 4 ) werden aufgehoben. 3) GDB 130.4 4) 7 4