Verordnung der Landesregierung über die Verwahrung von Unterlagen in den Staatsarchiven im Auftrag der abgebenden Stellen (Auftragsverwahrungsverordnung) Vom 6. Oktober 1992
§ 1 Verwahrung vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen
                            Die Staatsarchive können Unterlagen, deren bleibender Wert festgestellt worden ist, vor dem Ablauf der Aufbewahrungsfristen übernehmen und im Auftrag der abgebenden Stelle bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist verwahren. Speichernde Stelle bleibt während dieser Zeit die abgebende Stelle. Danach werden die Unterlagen als Archivgut verwahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 6. Oktober 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Teufel Dr. Spöri Dr. Vetter 
 Birzele Dr. Schultz-Hector von Trotha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mayer-Vorfelder Weiser Solinger 
 Schäfer Unger-Soyka Wabro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baumhauer Weinmann Reinelt