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Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (173.41)

CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (173.41)

Bundesgesetz über das Bundespatentgericht

(Patentgerichtsgesetz, PatGG) vom 20. März 2009 (Stand am 1. Januar 2027)
¹ SR  101 ² Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ). ³ BBl 2008 455

1. Kapitel: Stellung

Art. 1 Grundsatz
¹ Das Bundespatentgericht ist in Patentsachen:
a.
bei Zivilverfahren: erste Instanz;
b.
bei Verwaltungsverfahren: erste gerichtliche Beschwerdeinstanz.⁴
² Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts.
⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).
Art. 2 Unabhängigkeit
Das Bundespatentgericht ist in seiner rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
Art. 3 Aufsicht
¹ Das Bundesgericht übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundespatentgerichts aus.
² Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus.
³ Das Bundespatentgericht unterbreitet dem Bundesgericht jährlich seinen Entwurf für den Voranschlag sowie seine Rechnung und seinen Geschäftsbericht zuhanden der Bundesversammlung.
Art. 4 ⁵
⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).
Art. 5 Infrastruktur und Personal für administrative Hilfsarbeiten
¹ Das Bundesverwaltungsgericht stellt seine Infrastruktur dem Bundespatentgericht zu Selbstkosten zur Verfügung und stellt das Personal zur Erfüllung der administrativen Hilfsarbeiten des Bundespatentgerichts.
² Das Personal für administrative Hilfsarbeiten ist in seiner Tätigkeit für das Bundespatentgericht dessen Verwaltungskommission⁶ unterstellt.
⁶ Ausdurck gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 ( AS 2018 2753 ; BBl 2017 7527 7539 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 5 a ⁷ Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur
¹ Für die Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundesverwaltungsgerichts finden im Rahmen der Verwaltungstätigkeit des Bundespatentgerichts die Artikel 57 i –57 q des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997⁸ sinngemäss Anwendung.
² Das Bundespatentgericht erlässt die Ausführungsbestimmungen.
⁷ Eingefügt durch Ziff. II 4 des BG vom 1. Okt. 2010 (Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur), in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2012 941 ; BBl 2009 8513 ).
⁸ SR 172.010
Art. 6 Tagungs- und Dienstort
Das Bundespatentgericht tagt am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts. Dieser Tagungsort gilt auch als Dienstort für die hauptamtlichen Richterinnen und Richter, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie das Personal für administrative Hilfsarbeiten.
Art. 7 Besonderer Tagungsort
Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundespatentgericht an einem anderen Ort tagen. Die Kantone stellen die notwendige Infrastruktur unentgeltlich zur Verfügung.

2. Kapitel: Richterinnen und Richter

Art. 8 Zusammensetzung
¹ Das Bundespatentgericht setzt sich aus Richterinnen und Richtern mit juristischer sowie Richterinnen und Richtern mit technischer Ausbildung zusammen. Die Richterinnen und Richter müssen über ausgewiesene Kenntnisse auf dem Gebiet des Patentrechts verfügen.
² Dem Bundespatentgericht gehören zwei bis vier hauptamtliche Richterinnen beziehungsweise Richter sowie eine ausreichende Anzahl nebenamtlicher Richterinnen beziehungsweise Richter an.⁹ Die Mehrheit der nebenamtlichen Richterinnen beziehungsweise Richter muss technisch ausgebildet sein.
⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).
Art. 9 Wahl
¹ Die Richterinnen und Richter werden von der Bundesversammlung gewählt.
² Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
³ Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der technischen Sachgebiete und der Amtssprachen zu achten.
⁴ Bei der Vorbereitung der Wahl können die im Patentwesen tätigen Fachorganisationen und die interessierten Kreise angehört werden.¹⁰
¹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).
Art. 10 Unvereinbarkeit in der Tätigkeit
¹ Die Richterinnen und Richter dürfen weder der Bundesversammlung, dem Bundesrat, dem Institutsrat des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) noch dem Bundesgericht angehören und in keinem Arbeitsverhältnis mit der zentralen Bundesverwaltung oder mit dem IGE stehen.¹¹
² Sie dürfen keine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt.
³ Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben.
⁴ Hauptamtliche Richterinnen und Richter dürfen nicht berufsmässig Dritte vor Gericht oder vor dem IGE vertreten.¹²
⁵ Hauptamtliche Richterinnen und Richter, die im Vollpensum tätig sind, dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.
¹¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).
¹² Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).
Art. 11 Andere Beschäftigungen
Für die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit ausserhalb des Gerichts bedürfen hauptamtliche Richterinnen und Richter, die im Teilpensum tätig sind, einer Ermächtigung der Verwaltungskommission.
Art. 12 Unvereinbarkeit in der Person
¹ Dem Bundespatentgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richterinnen oder Richter angehören:
a.
Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
b.
Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern und Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
c.
Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie;
d.
Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.
² Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss.
Art. 13 Amtsdauer
¹ Die Amtsdauer der Richterinnen und Richter beträgt sechs Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
² Richterinnen und Richter scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden.¹³
³ Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.
¹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).
Art. 14 Amtsenthebung
Die Wahlbehörde kann eine Richterin oder einen Richter vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn diese oder dieser:
a.
vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
b.
die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
Art. 15 Amtseid
¹ Die Richterinnen und Richter werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.
² Sie leisten den Eid vor dem Gesamtgericht.
³ Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.
Art. 16 ¹⁴
¹⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immunität), mit Wirkung seit 5. Dez. 2011 ( AS 2011 4627 ; BBl 2010 7345 7385 ).
Art. 17 ¹⁵ Arbeitsverhältnis, Beschäftigungsgrad und Besoldung
¹ Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter üben ihr Amt im Voll- oder Teilzeitpensum aus.
² Das Gericht kann innerhalb der vorgegebenen Anzahl hauptamtlicher Richterinnen und Richter in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgrades während der Amtsdauer bewilligen.
³ Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richterinnen und Richter in einer Verordnung.
¹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).

3. Kapitel: Organisation und Verwaltung

Art. 18 Präsidium
¹ Die Bundesversammlung wählt eine hauptamtliche Richterin oder einen hauptamtlichen Richter zur Präsidentin beziehungsweise zum Präsidenten des Bundespatentgerichts.
² Die Präsidentin oder der Präsident wird für die volle Amtsdauer gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
³ Die Präsidentin oder der Präsident muss juristisch ausgebildet sein.
⁴ Sie oder er führt den Vorsitz im Gesamtgericht und vertritt das Gericht nach aussen.
⁵ Die Stellvertretung wird durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten ausgeübt.
Art. 19 ¹⁶ Gesamtgericht
¹ Das Gesamtgericht wählt als Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten:
a.¹⁷
eine hauptamtliche Richterin oder einen hauptamtlichen Richter; oder
b.
eine nebenamtliche Richterin oder einen nebenamtlichen Richter mit juristischer Ausbildung.
² Wählt es eine hauptamtliche Richterin als Vizepräsidentin oder einen hauptamtlichen Richter als Vizepräsidenten, so wählt es aus den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern das dritte Mitglied der Verwaltungskommission.¹⁸ Die Bestellung einer Ersatzperson kann in einem Reglement vorgesehen werden.
³ Wahlen des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richterinnen und Richter teilnehmen.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 ( AS 2018 2753 ; BBl 2017 7527 7539 ).
¹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).
¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).
Art. 20 Verwaltungskommission
¹ Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung.
² Sie setzt sich zusammen aus:
a.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts;
b.
der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten;
c.¹⁹
einer zweiten hauptamtlichen Richterin beziehungsweise einem zweiten hauptamtlichen Richter oder, wenn diese oder dieser die Vizepräsidentschaft ausübt, einer nebenamtlichen Richterin oder einem nebenamtlichen Richter.²⁰
³ Die Verwaltungskommission ist zuständig für:
a.
den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Zusammensetzung der Spruchkörper, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreterinnen und Vertreter, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen;
b.
alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist.
¹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 ( AS 2018 2753 ; BBl 2017 7527 7539 ).
Art. 21 Spruchkörper
¹ Das Gericht entscheidet in der Regel in Dreierbesetzung (Spruchkörper), wobei mindestens eine Person technisch ausgebildet und eine Person juristisch ausgebildet sein muss.
² Das Gericht entscheidet auf präsidiale Anordnung als Spruchkörper aus fünf Personen, wenn dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung angezeigt ist, wobei mindestens eine dieser Personen technisch und eine weitere juristisch ausgebildet sein muss.²¹
³ Sind im Streitfall mehrere technische Sachgebiete zu beurteilen, so entscheidet das Gericht auf präsidiale Anordnung als Spruchkörper aus bis zu sieben Personen, von denen mindestens eine juristisch ausgebildet sein muss.
⁴ Die Besetzung der technisch ausgebildeten Richterinnen oder Richter wird nach dem im Streitfall in Frage stehenden technischen Sachgebiet vorgenommen.
⁵ Dem Spruchkörper muss immer mindestens eine hauptamtliche Richterin oder ein hauptamtlicher Richter angehören; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt und Fälle, in denen sämtliche hauptamtlichen Richterinnen und Richter gleichzeitig von Ausstandsbegehren oder Ausstandsgründen betroffen sind.²²
²¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).
²² Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).
Art. 22 Abstimmung
¹ Für Wahlen des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission gilt die absolute Mehrheit der Stimmen.²³
¹bis Die Verwaltungskommission fasst ihre Entscheide mit einfachem Mehr.²⁴
² Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los.
³ Die nebenamtlichen und die im Teilpensum tätigen hauptamtlichen Richterinnen und Richter haben volles Stimmrecht.
⁴ Richterinnen und Richter treten in Angelegenheiten, an denen sie ein persönliches Interesse haben, in den Ausstand.
²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 ( AS 2018 2753 ; BBl 2017 7527 7539 ).
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 ( AS 2018 2753 ; BBl 2017 7527 7539 ).
Art. 23 ²⁵ Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter
¹ Die Präsidentin oder der Präsident leitet als Instruktionsrichterin beziehungsweise Instruktionsrichter das Verfahren bis zum Entscheid. Sie oder er kann mit dieser Aufgabe eine andere Richterin oder einen anderen Richter im Hauptamt oder mit juristischer Ausbildung betrauen.
² Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter entscheidet als Einzelrichterin beziehungsweise Einzelrichter über:
a.
das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Klagen und Rechtsmittel;
b.
Gesuche um vorsorgliche Massnahmen;
c.
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege;
d.
die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs, Anerkennung oder Vergleichs;
e.
Klagen auf Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40 d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954²⁶ (PatG);
f.
Zwischenverfügungen, für die das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968²⁷ (VwVG) die Zuständigkeit der Instruktionsrichterin beziehungsweise des Instruktionsrichters vorsieht.
³ Sie oder er kann jederzeit eine Richterin oder einen Richter mit technischer Ausbildung beiziehen. Diese oder dieser hat beratende Stimme.
⁴ Wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in Zivilverfahren es erfordern, kann die Instruktionsrichterin beziehungsweise der Instruktionsrichter mit zwei weiteren Richterinnen oder Richtern in Dreierbesetzung entscheiden. Ist das Verständnis eines technischen Sachverhalts für den Entscheid von besonderer Bedeutung, muss in Dreierbesetzung entschieden werden.
²⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).
²⁶ SR  232.14
²⁷ SR  172.021
Art. 24 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
¹ Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.
² Sie erarbeiten unter der Verantwortung einer Richterin oder eines Richters Referate und redigieren die Entscheide des Bundespatentgerichts.
³ Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen in einem Reglement übertragen werden.
⁴ Das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber richten sich nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000²⁸.
²⁸ SR 172.220.1
Art. 25 Information
Das Bundespatentgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
Art. 25 a ²⁹ Öffentlichkeitsprinzip
Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004³⁰ gilt sinngemäss für das Bundespatentgericht, soweit dieses administrative Aufgaben erfüllt.
²⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).
³⁰ SR  152.3

4. Kapitel: Zuständigkeiten

Art. 26
¹ Das Bundespatentgericht ist ausschliesslich zuständig für:
a.³¹
Bestandes- und Verletzungsklagen sowie Klagen auf Erteilung einer Lizenz betreffend Patente und ergänzende Schutzzertifikate;
b.
die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage nach Buchstabe a;
c.
die Vollstreckung seiner in ausschliesslicher Zuständigkeit getroffenen Entscheide.
² Es ist zuständig auch für andere Zivilklagen, die in Sachzusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten stehen, insbesondere betreffend die Berechtigung an Patenten sowie ergänzenden Schutzzertifikaten oder deren Übertragung.³² Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts schliesst diejenige der kantonalen Gerichte nicht aus.
³ Ist vor dem kantonalen Gericht vorfrageweise oder einredeweise die Nichtigkeit oder Verletzung eines Patentes oder eines ergänzenden Schutzzertifikats zu beurteilen, so setzt die Richterin oder der Richter den Parteien eine angemessene Frist zur Anhebung der Bestandesklage oder der Verletzungsklage vor dem Bundespatentgericht.³³ Das kantonale Gericht setzt das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Klage aus. Wird nicht innert Frist Klage vor dem Bundespatentgericht erhoben, so nimmt das kantonale Gericht das Verfahren wieder auf und die Vorfrage oder Einrede bleibt unberücksichtigt.
⁴ Erhebt die beklagte Partei vor dem kantonalen Gericht die Widerklage der Nichtigkeit oder der Verletzung eines Patentes oder eines ergänzenden Schutzzertifikats, so überweist das kantonale Gericht beide Klagen an das Bundespatentgericht.³⁴
⁵ Das Bundespatentgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen des IGE gemäss Artikel 5 VwVG³⁵, die sich auf das PatG³⁶ stützen.³⁷
³¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).
³² Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).
³³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).
³⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).
³⁵ SR  172.021
³⁶ SR  232.14
³⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).

5. Kapitel: Verfahren

1. Abschnitt: Anwendbares Recht

Art. 27 ³⁸
¹ Zivilrechtliche Verfahren vor dem Bundespatentgericht richten sich nach der Zivilprozessordnung³⁹, soweit das PatG⁴⁰ oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.
² Verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht richten sich nach dem dritten und vierten Kapitel des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005⁴¹, soweit dieses Gesetz oder das PatG nichts anderes bestimmen.
³ In verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt Artikel 13 Absatz 1bis VwVG⁴² sinngemäss für Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009⁴³, wenn diese den Patentanwaltsberuf unabhängig ausüben.
⁴ Heisst das Bundespatentgericht die Beschwerde gegen eine Verfügung gut, mit der das IGE ein Patentgesuch abgewiesen hat oder darauf nicht eingetreten ist, so weist es die Sache zur neuen Beurteilung an das IGE zurück.
³⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).
³⁹ SR  272
⁴⁰ SR  232.14
⁴¹ SR  173.32
⁴² SR  172.021
⁴³ SR  935.62

2. Abschnitt: Ausstand

Art. 28 ⁴⁴
Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber treten in den Ausstand bei Verfahren, in denen eine Person, die in derselben Anwalts- oder Patentanwaltskanzlei arbeitet oder denselben Arbeitgeber hat wie sie, eine Partei vertritt.
⁴⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).

3. Abschnitt: Parteivertretung

Art. 29
¹ In Zivilverfahren betreffend den Bestand eines Patentes oder eines ergänzenden Schutzzertifikats können auch Patentanwältinnen oder Patentanwälte im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009⁴⁵ als Parteivertretung vor dem Bundespatentgericht auftreten, sofern sie den Patentanwaltsberuf unabhängig ausüben.⁴⁶
² Die unabhängige Ausübung ihres Berufes ist auf Aufforderung des Bundespatentgerichts mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
³ Patentanwältinnen oder Patentanwälte im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009 erhalten in allen Verhandlungen vor dem Bundespatentgericht Gelegenheit zur technischen Erörterung des Sachverhalts.
⁴⁵ SR  935.62
⁴⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).

4. Abschnitt: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege in zivilrechtlichen Verfahren ⁴⁷

⁴⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).
Art. 30 Prozesskosten
Prozesskosten sind:
a.
die Gerichtskosten;
b.
die Parteientschädigung.
Art. 31 Gerichtskosten
¹ Gerichtskosten sind:
a.
die Gerichtsgebühr;
b.
die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften, für den Versand von Vorladungen und anderen Zustellungen, für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, sowie die Entschädigungen für Sachverständige, Zeuginnen und Zeugen.
² Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung sowie finanzieller Lage der Parteien.
³ Sie beträgt in der Regel 1000–150 000 Franken.
⁴ Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundespatentgericht bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr vom Rahmen nach Absatz 3 abweichen.
⁵ Auf die Erhebung von Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, kann verzichtet werden.
Art. 32 Parteientschädigung
Das Bundespatentgericht spricht die Parteientschädigung nach dem Tarif (Art. 33) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen.
Art. 33 Tarif
Das Bundespatentgericht setzt den Tarif für die Prozesskosten fest.
Art. 34 Liquidation der Prozesskosten bei unentgeltlicher Rechtspflege
¹ Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
a.
Die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Bundespatentgericht angemessen entschädigt.
b.
Die Gerichtskosten gehen zulasten des Bundespatentgerichts.
c.
Der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet.
d.
Die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.
² Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse angemessen entschädigt. Die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Bundes auf Ersatz verjährt zehn Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.⁴⁸
⁴⁸ Dritter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).

5. Abschnitt: ⁴⁹ Prozesskosten in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren

⁴⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).
Art. 34 a
Die Prozesskosten in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren richten sich nach dem VwVG⁵⁰. Treten Patentanwältinnen oder Patentanwälte, die den Patentanwaltsberuf unabhängig ausüben, in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren als Parteivertreterinnen beziehungsweise als Parteivertreter auf, so wird ihre Entschädigung sinngemäss nach der berufsmässigen anwaltlichen Vertretung bestimmt.
⁵⁰ SR  172.021

6. Abschnitt: ⁵¹ Verfahrenssprache ⁵²

⁵¹ Ursprünglich: Abschn. 5.
⁵² Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).
Art. 35 ⁵³
⁵³ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).
Art. 36 … ⁵⁴
¹ In zivilrechtlichen Verfahren bestimmt die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter eine der Amtssprachen als Verfahrenssprache.⁵⁵ Auf die Sprache der Parteien wird Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
¹bis In verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.⁵⁶
² Jede Partei kann sich bei Eingaben und mündlichen Verhandlungen einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache bedienen.
³ Mit Zustimmung der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters und der Parteien kann auch die englische Sprache verwendet werden.⁵⁷ Das Urteil und verfahrensleitende Anordnungen werden in jedem Fall in einer Amtssprache abgefasst.
⁴ Reicht eine Partei Urkunden ein, die weder in einer Amtssprache noch im Falle von Absatz 3 in englischer Sprache abgefasst sind, so kann das Bundespatentgericht mit dem Einverständnis der Gegenpartei darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen. Im Übrigen ordnet es eine Übersetzung an, wo dies notwendig ist.
⁵⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).
⁵⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).
⁵⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).
⁵⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).

7. Abschnitt: ⁵⁸ Gutachten

⁵⁸ Ursprünglich: Abschn. 6.
Art. 37
¹ Die sachverständige Person erstattet ihr Gutachten schriftlich.
² Die Parteien erhalten Gelegenheit, zum Gutachten Stellung zu nehmen.⁵⁹
³ Erstattet eine technisch ausgebildete Richterin oder ein technisch ausgebildeter Richter ein Fachvotum, so ist dies zu protokollieren.⁶⁰ Die Parteien erhalten Gelegenheit, zum Protokoll Stellung zu nehmen.
⁵⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).

8. Abschnitt: ⁶¹ Stellungnahme zum Beweisergebnis

⁶¹ Ursprünglich: Abschn. 7.
Art. 38 ⁶²
Nach Abschluss der Beweisabnahme gibt das Bundespatentgericht den Parteien auf begründeten Antrag Gelegenheit, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen.
⁶² Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).

9. Abschnitt: ⁶³ Verfahren und Entscheid zur Erteilung und zur Änderung der Bedingungen einer Lizenz nach Artikel 40 d des Patentgesetzes

⁶³ Ursprünglich: Abschn. 8.
Art. 39
¹ Das Verfahren zur Erteilung sowie zur Änderung der Bedingungen einer Lizenz nach Artikel 40 d PatG⁶⁴ wird durch eine Klage eingeleitet, die in einer der Formen nach Artikel 130 der Zivilprozessordnung⁶⁵ zu stellen ist.⁶⁶
² Es ist innerhalb eines Monats nach Anhebung der Klage durch Entscheid zu erledigen.
³ Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren.⁶⁷
⁶⁴ SR  232.14
⁶⁵ SR 272
⁶⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 40 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 41 Übergangsbestimmung
Das Bundespatentgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei kantonalen Gerichten hängig sind, sofern die Hauptverhandlung noch nicht durchgeführt worden ist.
Art. 41 a ⁶⁸ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. März 2024
¹ Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen des IGE, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 15. März 2024 ergangen sind, richten sich nach bisherigem Recht.
² Die Unvereinbarkeit gemäss Artikel 10 Absatz 4, berufsmässig Dritte vor dem IGE zu vertreten, gilt nicht für hauptamtliche Richterinnen und Richter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung dem Bundespatentgericht angehören. Sie gilt auch nicht, wenn diese hauptamtlichen Richterinnen oder Richter wiedergewählt werden.
⁶⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 232 ; BBl  2023 7 ).
Art. 42 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. März 2010⁶⁹ Die Art. 21, 23, 26–32 und 34–41 treten am 1. Januar 2012 in Kraft.⁷⁰
⁶⁹ BRB vom 16. Dez. 2009
⁷⁰ AS 2011 2241

Anhang

(Art. 40)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
…⁷¹
⁷¹ Die Änderungen können unter AS 2010 513 konsultiert werden.
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