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Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten (142.314)

CH - Schweizer Bundesrecht

Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten (142.314)

Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten

(Asylverordnung 3, AsylV 3) vom 11. August 1999 (Stand am 12. Juni 2026)
¹ SR 142.31
Art. 1 ² Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
² Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 4 aufgeführt.
² Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5421 ).
Art. 1 a ³ Informationssysteme
(Art. 96 und 99 a –102 AsylG; Art. 2 BGIAA⁴)
¹ Das Staatssekretariat für Migration (SEM) betreibt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben folgende Informationssysteme:
a.
Zentrales Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006⁵;
b.
Datenbank Kompass;
c.
Geschäftsverwaltung Darlehen;
d.
Datenbank Finanzierung, Statistik und Controlling (FiSCo);
e.
Datenbank Medizinalfälle;
f.
Datenbank individuelle Rückkehrhilfe;
g.
Informationssystem der Zentren des Bundes und der Unterkünfte an den Flughäfen (MIDES);
h.
Informationssystem eRetour nach Artikel 12 der Verordnung vom 11. August 1999⁶ über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen;
i.
Datenbank Dolmetscher Pool (DOPO);
j.
Fristenmanagementtool (FM-Tool).
² Es beteiligt sich im Rahmen seiner Aufgaben im Ausländer- und Asylbereich an der Verwaltung von Eurodac.
³ Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) ( AS 2008 5421 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 266 ).
⁴ BG vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich ( SR  142.51 ).
⁵ SR  142.513
⁶ SR 142.281
Art. 1 b ⁷ Datenbank Kompass ⁸
¹ In der Datenbank Kompass werden Dokumente mit Informationen über die Herkunftsländer der Asylsuchenden erfasst.⁹
² Es werden keine besonders schützenswerten Personendaten gespeichert.¹⁰ Enthält ein nicht aus öffentlicher Quelle stammendes Dokument Personennamen, so werden diese vor dem Einlesen in das System anonymisiert.
³ Zugriff auf die Daten haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts.
⁴ Das SEM kann die in Kompass gespeicherten Informationen folgenden Behörden mittels Abrufverfahren zugänglich machen:¹¹
a.
den kantonalen Ausländerbehörden;
b.
Behördenvertreterinnen und Behördenvertretern der Bundesverwaltung, welche für die Erfüllung ihrer Arbeit auf Informationen über Herkunftsstaaten von Asylsuchenden angewiesen sind;
c.
Partnerbehörden ausländischer Staaten sowie internationalen Organisationen, mit denen die Schweiz einen institutionalisierten Austausch von Länderinformationen pflegt.
⁷ Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5421 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 15. April 2017 ( AS 2017 2175 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 15. April 2017 ( AS 2017 2175 ).
¹⁰ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 6 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 15. April 2017 ( AS 2017 2175 ).
Art. 1 c ¹² Geschäftsverwaltung Darlehen
¹ Mit der Geschäftsverwaltung Darlehen werden die anerkannten Flüchtlingen gewährten Darlehen verwaltet.
² Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Darlehensverwaltung befasst sind.
¹² Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5421 ).
Art. 1 d ¹³
¹³ Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) ( AS 2008 5421 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, mit Wirkung seit 15. April 2017 ( AS 2017 2175 ).
Art. 1 e ¹⁴ Datenbank FiSCo
¹ In der Datenbank FiSCo werden die Daten erfasst, die zur Auszahlung und für statistische Auswertungen hinsichtlich der Pauschalen nach den Artikeln 20, 22–24 a , 26–29 und 31 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999¹⁵ über Finanzierungsfragen (AsylV 2) und Artikel 15 der Verordnung vom 15. August 2018¹⁶ über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) benötigt werden.¹⁷
² Die Datenbank FiSCo weist eine Schnittstelle zum System ZEMIS auf, um die folgenden Personendaten von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen, Schutzbedürftigen, Flüchtlingen und Staatenlosen einzusehen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnadresse (von – bis), ZEMIS-Nummer, N-Nummer, Einreisedatum, Stand des Verfahrens (mit Datum), Geschäftsart (mit Datum, Erledigungsart (mit Datum), Rechtskraft der Verfügungen oder Entscheide im Asylverfahren (mit Datum), Wegweisung mit Ausreisefrist, Zulassungscode, Aufenthaltszweck, Ausweis-Kategorie (mit Datum), Datum und Grund des Weggangs, Erwerb Asyl und Erwerb AIG (von – bis), AHV-Nummer, Zuweisung und Verteilung (mit Datum).¹⁸
³ Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Auszahlung der Pauschalen und mit entsprechenden statistischen Auswertungen beauftragt sind.
⁴ Einen auf die letzten vier Kalenderjahre beschränkten Lesezugriff auf die für die Subventionierung relevanten Daten ihres Kantons haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantone, die mit der Bearbeitung dieser Subventionierung beauftragt sind.
⁵ Alle Personen, die Schreib- und Leserechte in FiSCo haben, können in FiSCo zu einzelnen Personen zusätzliche Bemerkungen zur Finanzierung eines Einzelfalls erfassen.¹⁹
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) ( AS 2008 5421 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1437 ).
¹⁵ SR 142.312
¹⁶ SR 142.205
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 550 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 550 ).
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 550 ).
Art. 1 f ²⁰ Datenbank Medizinalfälle
¹ In der Datenbank Medizinalfälle werden Sachverhalt und Entscheid bei Medizinalfällen gesammelt. Dadurch soll ein einheitlicher Umgang mit Medizinalfällen erleichtert werden.
² Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit Medizinalfällen befasst sind.
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5421 ).
Art. 1 g ²¹ Datenbank individuelle Rückkehrhilfe
¹ In der Datenbank individuelle Rückkehrhilfe werden die Abrechnungen der an Asylsuchende ausbezahlten individuellen Rückkehrhilfe erfasst.
² Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Kontrolle und der Auswertung der individuellen Rückkehrhilfe befasst sind.
²¹ Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5421 ).
Art. 1 h ²²
²² Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) ( AS 2008 5421 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2015, mit Wirkung seit 15. Okt. 2015 ( AS 2015 3729 ).
Art. 1 i ²³ Informationssystem MIDES
(Art. 99 a Abs. 3, 99b, 99 c und 99 d Abs. 1 AsylG)
¹ MIDES dient der Bearbeitung von Personendaten von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen.
² Im Anhang 5 werden die in MIDES enthaltenen Daten abschliessend aufgeführt und der Umfang des Zugriffs sowie die Berechtigung zur Datenbearbeitung festgelegt.
³ Das SEM legt in einem Bearbeitungsreglement insbesondere die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten fest und regelt die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung und die Datensicherheit.
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5775 ).
Art. 1 j ²⁴ Datenbank DOPO
¹ In der Datenbank DOPO werden von Personen, die für die Planung und Durchführung der Anhörung erforderlich sind, die folgenden Daten gespeichert:
a.
Personalien;
b.
Einsatzpläne; und
c.
für die Entlöhnung der folgenden Personen relevante Daten: 1.
Dolmetscherin oder Dolmetscher,
2.
Protokollführerin oder Protokollführer,
3.
Herkunftsspezialistin oder Herkunftsspezialist,
4.
Expertin oder Experte LINGUA,
5.
Interviewerin oder Interviewer LINGUA,
6.²⁵
Bewerterin oder Bewerter von Dolmetschleistungen,
7.²⁶
Befragerin oder Befrager im Anhörungspool.
² Zugriff auf diese Daten haben diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Planung und Durchführung der Anhörungen sowie der Entlöhnung nach Absatz 1 Buchstabe c befasst sind.
²bis Leistungserbringer, die mit der Beratung und Rechtsvertretung nach Artikel 102 f Absatz 2 AsylG beauftragt sind, erhalten folgende Zugriffsrechte:
a.
Zugriffsrecht auf den Einsatzplan der Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter ihrer Organisation und ihrer Region, der die geplanten Gespräche und die Verfügbarkeiten enthält;
b.
Leserecht für die geplanten Gespräche;
c.
Berechtigung, in ihrem Personaleinsatzplan die Verfügbarkeiten der Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter ihrer Organisation und ihrer Region zu erfassen und zu ändern;
d.
Leserecht für den Einsatzplan ihrer Region.²⁷
³ Die folgenden Personen haben ausschliesslich Zugriff auf ihre eigenen Einsatzpläne:
a.
Dolmetscherin oder Dolmetscher;
b.
Protokollführerin oder Protokollführer;
c.
Herkunftsspezialistin oder Herkunftsspezialist;
d.
Expertin oder Experte LINGUA;
e.
Interviewerin oder Interviewer LINGUA;
f.²⁸
Bewerterin oder Bewerter von Dolmetschleistungen;
g.²⁹
Befragerin oder Befrager im Anhörungspool;
h.³⁰
Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter.
⁴ Die Datenbank DOPO weist die folgenden Schnittstellen auf:
a.
zum System ZEMIS, um die Daten der Asylsuchenden, die zur Planung der Anhörung notwendig sind, abzurufen, insbesondere die Referenznummern, die Nationalität, die Sprache sowie Datum und Ort der Gesuchseinreichung;
b.
zum Personalinformationssystem BV PLUS, um die für die Entlöhnung nach Absatz 1 Buchstabe c relevanten Daten zu übernehmen;
c.³¹
zum Standardprodukt GEVER Bund, um die elektronische Personaldossierverwaltung und Verbesserungen im Prozessmanagement zu gewährleisten.
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 13. Juni 2012 ( AS 2012 2903 ).
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2015, in Kraft seit 15. Okt. 2015 ( AS 2015 3729 ).
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 15. April 2017 ( AS 2017 2175 ).
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1437 ).
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2015, in Kraft seit 15. Okt. 2015 ( AS 2015 3729 ).
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 15. April 2017 ( AS 2017 2175 ).
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 15. April 2017 ( AS 2017 2175 ).
³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 72 ).
Art. 1 k ³² FM-Tool
¹ Das FM-Tool verfügt über Schnittstellen zu den Systemen ZEMIS, MIDES und DOPO, damit die massgebenden Daten, die für das Asylverfahren erforderlich sind, zentral eingesehen werden können.
² Anhang 6 legt sämtliche Daten nach Absatz 1, ihre Herkunft sowie die Schnittstellen zwischen dem FM-Tool und den Systemen ZEMIS, MIDES und DOPO fest.
³ Keine der Daten nach Absatz 1 werden im FM-Tool erfasst. Es können nur die Bemerkungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Verfahrensschritten erfasst werden.
⁴ Zugriff auf das FM-Tool haben Benutzerinnen und Benutzer, die bereits auf die Systeme ZEMIS, MIDES und DOPO zugreifen können.
⁵ Das SEM legt in einem Bearbeitungsreglement insbesondere die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten fest und regelt die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung und die Datensicherheit.
³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1437 ).
Art. 1 l ³³ Eurodac
¹ In Eurodac werden die Daten nach Anhang 1 erfasst.
² Ab der Übermittlung der biometrischen Daten an Eurodac beträgt die Aufbewahrungsfrist der Eurodac-Daten von:
a.
Asylsuchenden: zehn Jahre;
b.
Personen, die in ein Programm zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen aufgenommen werden: fünf Jahre;
c.
Personen, denen die Aufnahme in eine Flüchtlingsgruppe verweigert oder deren Aufnahmeverfahren eingestellt wurde: drei Jahre;
d.
Personen, denen im Rahmen der Bestimmung einer Flüchtlingsgruppe Schutz gewährt wurde: fünf Jahre;
e.
Personen, die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden: fünf Jahre.
³ Die biometrischen Daten, die zum Zweck der Durchführung eines Verfahrens zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen erfasst werden, werden nicht an Eurodac übermittelt.
³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 266 ).
Art. 2 ³⁴ Verbot der Datenbekanntgabe
(Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG)
Behörden des Bundes und der Kantone, die Daten von sich in der Schweiz befindenden Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen an deren Heimat- oder Herkunftsstaat bekannt zu geben beabsichtigen, haben sich vorgängig beim SEM zu vergewissern, dass in erster Instanz das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde oder dass durch die Bekanntgabe weder die betroffene Person noch deren Angehörige gefährdet werden.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5611 ).
Art. 3 Datenbekanntgabe zwecks Beschaffung von Reisepapieren
(Art. 97 Abs. 3 Bst. b)
Ist es für den Vollzug einer Wegweisung notwendig, dem Heimat- oder Herkunftsstaat die Fingerabdrücke der betroffenen Person weiterzugeben, so darf aus dieser Weitergabe nicht erkenntlich sein, dass die betroffene Person in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat.
Art. 4 ³⁵ Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden
(Art. 98 a AsylG)
Das SEM übermittelt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Informationen und Beweismittel, wenn ernsthafte Gründe für den Verdacht auf ein Verbrechen nach Artikel 1 Abschnitt F Buchstaben a und c des Abkommens vom 28. Juli 1951³⁶ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bestehen.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5611 ).
³⁶ SR 0.142.30
Art. 5 ³⁷ Biometrische Daten
(Art. 98 b AsylG)
¹ Zur Feststellung der Identität von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen können die zuständigen Behörden folgende biometrischen Daten erheben:
a.
Fingerabdrücke;
b.³⁸
Gesichtsbilder.
² Der Zugriff auf die Daten nach Absatz 1 ist in Anhang 1 der Verordnung vom 12. April 2006³⁹ über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) geregelt. Die biometrischen Daten sind im AFIS-System gespeichert. Dieses enthält keine Angaben zur Person der Betroffenen.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5611 ).
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 266 ).
³⁹ SR 142.513
Art. 6 ⁴⁰ Abnahme und Auswertung von biometrischen Daten
(Art. 99 AsylG und Art. 13 Abs. 2 BGIAA⁴¹)
¹ Von Kindern unter sechs Jahren in Begleitung eines Elternteils werden keine biometrischen Daten erhoben.⁴²
² …⁴³
³ Bei Gesuchen aus dem Ausland, an der Grenze, an den Flughäfen und in den Kantonen sind die biometrische Daten von den dort zuständigen Behörden zu erstellen.
⁴ Bei Gesuchen von Personen, die sich in Haft befinden, fordert das SEM den von der Polizei erstellten Fingerabdruckbogen beim Bundesamt für Polizei (Fedpol) an. Es versieht den Bogen mit einer Asyl-Prozesskontrollnummer und übermittelt den Bogen anschliessend zur separaten Speicherung als Asylbogen dem Fedpol.
⁵ Das SEM kann private Unternehmen mit der Erhebung und Auswertung von biometrischen Daten in den Zentren des Bundes und an Flughäfen beauftragen, sofern diese die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen garantieren können.
⁶ Das SEM stellt biometrische Daten den ermittelnden Polizeistellen zur Verfügung, wenn dies zur Aufklärung von strafbaren Handlungen notwendig ist. Diese Daten dürfen von den Polizeistellen nur mit Zustimmung des SEM an ausländische Behörden weitergeleitet werden.
⁷ Stimmen die biometrischen Daten ausländischer Polizeistellen (INTERPOL) mit denjenigen des SEM überein, so entscheidet dieses nach Artikel 97 Absatz 1 des AsylG, ob die Weiterleitung der Ergebnisse an ausländische Behörden zulässig ist.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5611 ).
⁴¹ SR 142.51
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 266 ).
⁴³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, mit Wirkung seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 266 ).
Art. 6 a ⁴⁴ Bekanntgabe von Personendaten an einen Nicht-Dublin-Staat
(Art. 102 c  Abs. 3 und 4 AsylG)⁴⁵
Ein geeigneter Datenschutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 102 c Absatz 3 AsylG liegt vor, wenn die geeigneten Garantien die Anforderungen der Artikel 9–12 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022⁴⁶ (DSV) erfüllen.
⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) ( AS 2008 5421 ). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 6 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 266 ).
⁴⁶ SR 235.11
Art. 6 b ⁴⁷ Bekanntgabe von Daten vor der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat
¹ Vor der Überstellung einer asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat übermittelt das SEM die Personendaten gemäss Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055⁴⁸ über das elektronische Kommunikationsnetz nach Artikel 1 der genannten Durchführungsverordnung.
² Im Fall von Personen, die medizinischer Versorgung oder Behandlung bedürfen, übermittelt es zudem Informationen über ihren körperlichen und psychischen Gesundheitszustand gemäss Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055.
³ Das Verfahren der Datenübermittlung richtet sich nach den Artikeln 48 und 50 der Verordnung (EU) 2024/1351⁴⁹ sowie nach den Artikeln 3–5 und Kapitel V der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055.
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands ( AS 2015 1849 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 266 ).
⁴⁸ Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 der Kommission vom 2. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1351 des europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L, 2025/2055, 12.11.2025.
⁴⁹ Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024.
Art. 6 c ⁵⁰ Speicherung der Daten, die vor der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat übermittelt werden
Die Daten nach Artikel 6 b Absatz 1 Buchstabe b werden im Informationssystem eRetour gespeichert. Sie sind spätestens zwölf Monate, nachdem die Person die Schweiz verlassen hat oder nachdem ihr Untertauchen festgestellt worden ist, zu löschen.
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 266 ).
Art. 6 d ⁵¹ Bekanntgabe von Eurodac-Daten an einen Nicht-Dublin-Staat
¹ Die im Eurodac bearbeiteten Daten dürfen Nicht-Dublin-Staaten, internationalen Organisationen, privaten Stellen und natürlichen Personen nicht bekanntgegeben werden.
² Zum Nachweis der Identität von Drittstaatsangehörigen zwecks Rückführung dürfen ausnahmsweise personenbezogene Daten des Eurodac an einen Nicht-Dublin-Staat bekanntgegeben werden, sofern:
a.
die Bedingungen nach Artikel 50 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1358⁵² erfüllt sind; und
b.
der Staat, der die Daten erfasst hat, der Datenbekanntgabe zustimmt.
³ Folgende Daten dürfen bekanntgegeben werden, wenn sie im Hinblick auf die Prüfung eines Asylgesuchs, die Feststellung der Identität von Drittstaatsangehöriger mit illegalem Aufenthalt oder von Staatenlosen mit illegalem Aufenthalt oder die Anwendung der Kriterien der Verordnung (EU) 2024/1351⁵³ erhoben wurden:
a.
Vorname, Nachname, Geburtsname, frühere Namen und Aliasnamen;
b.
Geschlecht;
c.
Datum, Ort und Land der Geburt;
d.
Staatsangehörigkeiten;
e.
folgende Angaben zum Reisedokument: 1.
Art und Nummer des Reisedokuments,
2.
Ablaufdatum,
3.
ausstellende Behörde,
4.
ausstellender Staat;
f.
biometrische Daten von Personen, die internationalen Schutz beantragen, von Personen mit Schutzgewährung, von Personen, die im Rahmen eines Programms zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen aufgenommen wurden, von Personen mit illegalem Aufenthalt oder von Personen, die als nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschiffte Person registriert sind.
⁴ Gleichzeitig mit den biometrischen Daten nach Absatz 3 Buchstabe f dürfen bekanntgegeben werden:
a.
folgende Metadaten zu den biometrischen Daten: 1.
Datum der Erfassung,
2.
Datum der Übermittlung an Eurodac;
b.
folgende Daten zu den betroffenen Personen: 1.
Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Datum der Registrierung, vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer,
2.
eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments oder eines anderen Dokuments, das die Identifizierung erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit,
3.
Ort und Datum der allfälligen Ausschiffung;
c.
das Benutzerkennwort.
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 266 ).
⁵² Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024.
⁵³ Siehe Fussnote zu Art. 6 b Abs. 3.
Art. 7 und 8 ⁵⁴
⁵⁴ Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, mit Wirkung seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1945 ).
Art. 9 Bekanntgabe im Einzelfall
¹ Das SEM kann im Einzelfall den Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie privaten Organisationen diejenigen Personendaten bekannt geben, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
² Privatpersonen werden in der Regel keine Personendaten bekannt gegeben. Ausnahmsweise kann die Adresse bekannt gegeben werden, wenn die um Auskunft ersuchende Person nachweist, dass sie diese zur Durchsetzung von bestehenden Rechtsansprüchen oder zur Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen benötigt.
Art. 10 Bekanntgabe von Listen
¹ Das SEM kann Listen mit Personendaten an Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie privaten Organisationen abgeben, wenn diese die Listen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und die Bearbeitung durch die ersuchende Behörde mit dem Bearbeitungszweck nach dem Gesetz vereinbar ist.
² Die Abgabe von Listen mit Personendaten an Privatpersonen ist nicht zulässig.
Art. 10 a ⁵⁵ Auswertung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern
(Art. 8 a Abs. 1 und 10 und Art. 47 Abs. 3 AsylG)
¹ Aus elektronischen Datenträgern dürfen die folgenden Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020⁵⁶ (DSG), ausgewertet werden:
a.
Angaben zur Identität und Nationalität der betroffenen Person; dazu zählen insbesondere Adressen, Telefonnummern, Ton- und Bildaufnahmen sowie Urkunden;
b.
Angaben zum Reiseweg der betroffenen Person; dazu zählen insbesondere Navigationsdaten, Ton- und Bildaufnahmen sowie Urkunden.
² Personendaten, die in den Schutzbereich eines Berufsgeheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs⁵⁷ fallen, dem die betroffene Person selbst untersteht, dürfen nicht ausgewertet werden.
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2024 208 ).
⁵⁶ SR 235.1
⁵⁷ SR 311.0
Art. 10 b ⁵⁸ Berechtigung zur Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern
(Art. 8 a Abs. 10 und Art. 47 Abs. 2 AsylG)
¹ Personendaten aus elektronischen Datenträgern dürfen nur von Mitarbeitenden des SEM bearbeitet werden, die:
a.
Aufgaben im Rahmen der Abklärung der Identität und Nationalität Asylsuchender wahrnehmen;
b.
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sind;
c.
Aufgaben im Rahmen der Unterstützung der Kantone beim Vollzug von Wegweisungen im Asylbereich wahrnehmen.
² Das SEM stellt sicher, dass die Mitarbeitenden nach Absatz 1 die für ihre Tätigkeit notwendige Ausbildung im Bereich Datenschutz erhalten.
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2024 208 ).
Art. 10 c ⁵⁹ Prüfung der Verhältnismässigkeit
(Art. 8 Abs. 1 Bst. g und Art. 8 a Abs. 4 AsylG)
¹ Zwecks Wahrung der Verhältnismässigkeit sind Informationen und Äusserungen der betroffenen Person sowie amtliche Dokumente wie Geburtsurkunden oder Führerscheine zu berücksichtigen, welche eindeutige Rückschlüsse auf die Identität, die Nationalität oder den Reiseweg zulassen. Das SEM prüft, ob die gewünschten Informationen durch weitere geeignete Massnahmen, insbesondere Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 2 oder Absatz 3 AsylG, beschafft werden können.
² Die geeigneten Massnahmen erfolgen, soweit sie einen geringeren Eingriff in die Grundrechte der asylsuchenden Person darstellen.
³ Das SEM regelt die Einzelheiten des Vorgehens in einer Weisung.
⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2024 208 ).
Art. 10 d ⁶⁰ Einsatz von Software zur Bearbeitung der Personendaten
¹ Das SEM kann zur Vorbereitung der Auswertung der Personendaten mittels einer Software Personendaten aus elektronischen Datenträgern bearbeiten. Die eingesetzte Software muss einem forensischen Standard entsprechen.
² Wird eine Software eingesetzt, so fordert das SEM die betroffene Person auf, ihm ihre elektronischen Datenträger für die Dauer des Einsatzes dieser Software auszuhändigen und freizugeben. Die betroffene Person kann während des Einsatzes der Software auf ausdrücklichen Wunsch anwesend sein.
³ Das SEM stellt sicher, dass die Personendaten durch den Einsatz der Software nicht geändert werden.
⁴ Unmittelbar nach dem Einsatz der Software zur Bearbeitung der Personendaten sind die elektronischen Datenträger der betroffenen Person wieder auszuhändigen.
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2024 208 ).
Art. 10 e ⁶¹ Zwischenspeicherung der Personendaten
(Art. 8 a Abs. 5, 7 und 10 und Art. 47 Abs. 2 AsylG)
¹ Sieht das SEM eine Zwischenspeicherung der Personendaten nach Artikel 8 a Absatz 5 AsylG bis zur späteren Auswertung vor, so fordert es die betroffene Person auf, ihm ihre elektronischen Datenträger für die Dauer der Durchführung der Zwischenspeicherung auszuhändigen und freizugeben. Die betroffene Person kann auf ausdrücklichen Wunsch während des gesamten Vorgangs der Speicherung ihrer Personendaten anwesend sein.
² Unmittelbar nach der Zwischenspeicherung der Personendaten sind die elektronischen Datenträger der betroffenen Person wieder auszuhändigen.
³ Während der Zwischenspeicherung bis zur Auswertung der Personendaten dürfen diese nicht anderweitig bearbeitet werden.
⁴ Eine Zwischenspeicherung der Personendaten kann frühestens dann erfolgen, wenn die Prüfung der Verhältnismässigkeit abgeschlossen ist. Die Auswertung erfolgt so rasch wie möglich nach der Zwischenspeicherung.
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2024 208 ).
Art. 10 f ⁶² Direkte Sichtung und Auswertung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern
(Art. 8 a Abs. 7 AsylG)
¹ Werden die Personendaten aus elektronischen Datenträgern insbesondere aus technischen Gründen nicht zwischengespeichert und kommt keine Software zum Einsatz, so werden die Personendaten nach Artikel 10 a direkt aus dem Datenträger der betroffenen Person gesichtet und ausgewertet.
² Unmittelbar nach der Auswertung der Personendaten sind die elektronischen Datenträger der betroffenen Person wieder auszuhändigen.
⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2024 208 ).
Art. 10 g ⁶³ Anwesenheit der betroffenen Person und rechtliches Gehör
(Art. 8 a Abs. 7 und 9 und Art. 47 Abs. 3 AsylG)
¹ Jede Auswertung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern erfolgt in Anwesenheit der betroffenen Person.
² Sie darf ohne die Anwesenheit der betroffenen Person folgen, wenn diese vorher eine schriftliche Verzichtserklärung abgegeben oder eine Teilnahme verweigert hat. Das SEM dokumentiert die Verweigerung der Teilnahme und deren Gründe schriftlich.
³ Der betroffenen Person ist nach der Auswertung ihrer Personendaten in jedem Fall die Gelegenheit zu geben, sich zu den Ergebnissen zu äussern.
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2024 208 ).
Art. 10 h ⁶⁴ Information
(Art. 8 a Abs. 6 und Art. 26 Abs. 3 AsylG)
¹ Das SEM orientiert die betroffenen Personen bei ihrer Ankunft in einem Zentrum des Bundes oder einer Unterkunft am Flughafen über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern.
² Zusammen mit der Aufforderung zur Aushändigung ihrer elektronischen Datenträger informiert das SEM die betroffene Person ausführlich über:
a.
den Zweck der Aushändigung der elektronischen Datenträger;
b.
die Personendaten, die bearbeitet werden;
c.
die mögliche Bearbeitung von Personendaten Dritter auf dem elektronischen Datenträger der betroffenen Person nach Artikel 8 a Absatz 2 AsylG;
d.
das Verfahren und die Dauer der Zwischenspeicherung;
e.
den Einsatz der Software zur Datenbearbeitung;
f.
die Löschung der zwischengespeicherten Personendaten;
g.
die Kategorien der Personen, die zur Bearbeitung der Personendaten berechtigt sind;
h.
den Umfang der Mitwirkungspflicht, die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht sowie die Beschwerdemöglichkeiten nach dem Asylgesetz;
i.
das Bestehen des Auskunfts-, des Berichtigungs- und des Löschungsrechts sowie die Verfahren zur Geltendmachung dieser Rechte;
j.
ihr Anwesenheitsrecht bei der Datenbearbeitung nach den Artikeln 10 d Absatz 2 und 10 e Absatz 1, bei der Auswertung nach Artikel 10 g sowie über das Anwesenheitsrecht der Rechtsvertretung nach Artikel 10 i Absatz 1;
k.
das Recht eine Feststellungsverfügung nach Artikel 25 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968⁶⁵ zu verlangen.
³ Die Information nach Absatz 2 erfolgt schriftlich und in einer der betroffenen Person verständlichen Sprache. Diese bestätigt den Erhalt der Informationen nach Absatz 2 schriftlich.
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2024 208 ).
⁶⁵ SR 172.021
Art. 10 i ⁶⁶ Anwesenheitsrecht der Rechtsvertretung und Einsatz von Dolmetscherinnen und Dolmetschern
(Art. 102 f ff. AsylG)
¹ Die Rechtsvertretung kann bei der Bearbeitung der Personendaten anwesend sein . Das SEM informiert den Leistungserbringer oder die Rechtsvertretung über die vorgesehene Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern und alle Termine.
² Das SEM zieht im Rahmen der Bearbeitung der Personendaten nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2024 208 ).
Art. 11 ⁶⁷ Fingerabdruckexpertinnen und -experten
(Art. 102 a quinquies AsylG)
¹ Für die Überprüfung der Ergebnisse des automatischen Abgleichs von Eurodac-Daten nach Artikel 102 a ter Absatz 5 AsylG werden Fingerabdruckexpertinnen und -experten der für die biometrische Identifikation zuständigen Dienste des Bundesamtes für Polizei (fedpol) eingesetzt.
² Hat der automatische Eurodac-Abgleich einen Treffer ergeben, so macht das SEM in den vorgesehenen Fällen den für die biometrische Identifikation zuständigen Diensten die Ergebnisse zugänglich. Die Fingerabdruckexpertinnen und -experten nehmen die Überprüfung so rasch wie möglich vor und übermitteln das Ergebnis der Überprüfung unverzüglich dem SEM.
³ Ergibt die Überprüfung, dass die Fingerabdrücke nicht übereinstimmen, so:
a.
löscht das SEM unverzüglich das Resultat der Abfrage;
b.
informiert das SEM die Europäische Kommission und die Agentur eu-LISA so bald wie möglich darüber, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen.
⁴ Ergibt die Überprüfung, dass die Fingerabdrücke übereinstimmen, so informiert das SEM die Agentur eu-LISA über den Treffer.
⁵ Die für die biometrische Identifikation zuständigen Dienste überprüfen die Fingerabdrücke zudem, wenn:
a.
nach der Gewährung internationalen Schutzes oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen Dublin-Staat und der entsprechenden Markierung der Daten im Eurodac das SEM informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke vom Zentralsystem zur Markierung erhält; oder
b.
bei der vorzeitigen Löschung der Daten einer Person im Eurodac das SEM informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke der Zentraleinheit zur Löschung erhält.
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 266 ).
Art. 11 a ⁶⁸ Gesichtsbildexpertinnen und -experten
(Art. 102 a quinquies AsylG)
¹ Für die Überprüfung der Ergebnisse des automatischen Abgleichs von Eurodac-Daten nach Artikel 102 a ter Absatz 5 AsylG werden Gesichtsbildexpertinnen und -experten der für die biometrische Identifikation zuständigen Dienste des fedpol eingesetzt.
² Hat der automatische Eurodac-Abgleich einen Treffer ergeben, so macht das SEM in den vorgesehenen Fällen den für die biometrische Identifikation zuständigen Diensten die Ergebnisse zugänglich. Die Gesichtsbildexpertinnen und -experten nehmen die Überprüfung so rasch wie möglich vor und übermitteln das Ergebnis der Überprüfung unverzüglich dem SEM.
³ Ergibt die Überprüfung, dass die Gesichtsbilder nicht übereinstimmen, so:
a.
löscht das SEM unverzüglich das Ergebnis der Abfrage;
b.
informiert das SEM die Europäische Kommission und die Agentur eu-LISA so bald wie möglich darüber, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen.
⁴ Ergibt die Überprüfung, dass die Gesichtsbilder übereinstimmen, so informiert das SEM die Agentur eu-LISA über den Treffer.
⁵ Die für die biometrische Identifikation zuständigen Dienste überprüfen die Gesichtsbilder zudem, wenn:
a.
nach der Gewährung internationalen Schutzes oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen Dublin-Staat und der entsprechenden Markierung der Daten im Eurodac das SEM informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke vom Zentralsystem zur Markierung erhält; oder
b.
bei der vorzeitigen Löschung der Daten einer Person im Eurodac das SEM informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke der Zentraleinheit zur Löschung erhält.
⁶ Hat die automatische Eurodac-Abfrage sowohl in Bezug auf die Fingerabdrücke als auch auf das Gesichtsbild einen Treffer ergeben, so kann das Ergebnis von einer Gesichtsbildexpertin oder einem Gesichtsbildexperten überprüft werden.
⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands ( AS 2015 1849 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 266 ).
Art. 11 b ⁶⁹ Auskunftsrecht
¹ Das Auskunftsrecht richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020⁷⁰.
² Das SEM bearbeitet die Auskunftsgesuche.
⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands ( AS 2015 1849 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 266 )..
⁷⁰ SR 235.1
Art. 11 c ⁷¹ Recht auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten
¹ Das Verfahren zur Ausübung des Rechts auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung von Eurodac-Daten richtet sich nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1358⁷².
² Das SEM bearbeitet die Gesuche zur Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten.
⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands ( AS 2015 1849 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 266 ).
⁷² Siehe Fussnote zu Art. 6 d Abs. 2 Bst. a.
Art. 11 d ⁷³ Aufsicht über die Bearbeitung von Daten im Eurodac
¹ Der EDÖB arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen. Für diesen ist er die nationale Ansprechstelle.
² Der EDÖB ist die nationale Aufsichtsbehörde nach den Artikeln 43 Absatz 9, 44, 47 Absatz 1 und 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358⁷⁴. Er ist für die Wahrnehmung der in diesen Artikeln festgelegten Aufgaben zuständig.
⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 266 ).
⁷⁴ Siehe Fussnote zu Art. 6 d Abs. 2 Bst. a.
Art. 11 e ⁷⁵ Tonaufnahme im Dublin-Verfahren
(Art. 26 Abs. 3quater AsylG)
¹ Die Tonaufnahme der Befragung nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/1351⁷⁶ dient:
a.
als Beweismittel im Dublin-Verfahren bei Zweifeln an den Aussagen, welche die asylsuchende Person während der Befragung gemacht hat;
b.
zur Durchführung einer Qualitätskontrolle der Befragungsberichte durch das SEM.
² Die Tonaufnahme wird als digitale Datei auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert.
³ Zur Bearbeitung von Personendaten aus einer Tonaufnahme berechtigt sind nur Mitarbeitende:
a.
des SEM, die für Aufgaben im Rahmen des Dublin-Verfahrens oder die Qualitätskontrolle nach Absatz 1 Buchstabe b zuständig sind;
b.
des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer), die mit dem Beschwerdeverfahren gegen einen Asylentscheid befasst sind.
⁴ Das SEM gewährt dem BVGer auf dessen Begehren einen gesicherten Zugang zu den auf dem Server des EJPD zwischengespeicherten Tonaufnahmen. Sind die Aufnahmen während mehrerer Tage nicht zugänglich, so kann das BVGer bei Bedarf eine manuelle Transkription anfordern.
⁵ Die asylsuchende Person kann darum ersuchen, die Tonaufnahme vor Ort anzuhören. Macht sie von diesem Recht Gebrauch, teilt ihr das SEM den Ort, das Datum und die Uhrzeit mit. Die Übermittlung der digitalen Datei in jedweder Form zur Erfüllung dieses Ersuchens ist ausgeschlossen.
⁶ Ist die Tonaufnahme unvollständig oder mangelhaft, kann die asylsuchende Person nach Kenntnisnahme der Unvollständigkeit oder Mangelhaftigkeit eine neue Befragung verlangen. Wird nicht unmittelbar eine neue Befragung verlangt, so ist der Befragungsbericht massgebend.
⁷ Die Tonaufnahme wird vom Server des EJPD gelöscht:
a.
nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Nichteintretensentscheides nach Artikel 31 a Absatz 1 Buchstabe b AsylG;
b.
im Zeitpunkt, in dem das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staats aufgrund der Eröffnung eines Asylverfahrens in der Schweiz beendet wird.
⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 266 ).
⁷⁶ Siehe Fussnote zu Art. 6 b Abs. 3.
Art. 12 ⁷⁷ Datensicherheit
Die Datensicherheit richtet sich nach:
a.⁷⁸
der DSV⁷⁹;
b.⁸⁰
der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023⁸¹;
c.⁸²
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 20. Juli 2015 ( AS 2015 1849 ).
⁷⁸ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 6 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
⁷⁹ SR 235.11
⁸⁰ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 4 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 735 ).
⁸¹ SR 128.1
⁸² Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 24. Febr. 2021, mit Wirkung seit 1. April 2021 ( AS 2021 132 ).
Art. 13 Archivierung
Daten, die nicht mehr benötigt werden, müssen archiviert oder vernichtet werden. Die Archivierung oder Löschung der Daten erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Bundesarchiv.
Art. 14 Statistik, Planung und Forschung
¹ …⁸³
² Das SEM kann Personendaten zu Forschungs- oder Planungszwecken Behörden, Universitäten und deren Instituten sowie privaten Organisationen bekannt geben. Die Daten müssen anonymisiert werden, soweit der Zweck des Bearbeitens es erlaubt. Die Ergebnisse sind so zu veröffentlichen, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. Die Weiterleitung dieser Daten ist nur mit Zustimmung des SEM zulässig.
⁸³ Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, mit Wirkung seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1945 ).
Art. 14 a ⁸⁴ Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit Eurodac
Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, welche den Inhalt der monatlichen systemübergreifenden Statistiken festlegen und gestützt auf Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358⁸⁵ erlassen wurden, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997⁸⁶ darstellen.
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 165 ).
⁸⁵ Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024.
⁸⁶ SR 172.010
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

Anhang 1 ⁸⁷

⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 266 ).
(Art. 1 l Abs. 1)

Daten des Eurodac-Systems

1. Daten des Asylbereichs

Antrag auf internationalen Schutz (KAT 1)

Fingerabdruckdaten

Gesichtsbild

Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können

Staatsangehörigkeit(en)

Geburtsdatum

Geburtsort

Herkunftsmitgliedstaat sowie Ort und Datum, an dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde; in den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1358⁸⁸ ist als Datum der Antragstellung das Datum anzugeben, das der Mitgliedstaat, der den Antragsteller überstellt hat, eingegeben hat

Geschlecht

Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments

eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, eines anderen Dokuments, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit

vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer

Datum der Erfassung der biometrischen Daten

Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac

Benutzerkennwort

zuständiger Mitgliedstaat in den Fällen nach Artikel 16 Absatz 1, 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2024/1358

Übernahmemitgliedstaat gemäss Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358

in den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Fällen: das Datum der Ankunft der betreffenden Person nach einer erfolgreichen Überstellung

in den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Fällen: das Datum der Ankunft der betreffenden Person nach einer erfolgreichen Überstellung

in den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Fällen: das Datum, an dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat

in den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Fällen: das Datum, an dem die betreffende Person aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten abgeschoben wurde oder dieses verlassen hat

in den in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Fällen: das Datum der Ankunft der betreffenden Person nach einer erfolgreichen Überstellung

die Tatsache, dass dem betreffenden Antragsteller ein Visum erteilt wurde, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt oder verlängert hat oder in dessen Namen das Visum erteilt wurde, sowie die Nummer des betreffenden Visumantrags

die Tatsache, dass die Person als Ergebnis der in der Verordnung (EU) 2024/1356⁸⁹ des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Sicherheitskontrolle oder einer Prüfung nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351⁹⁰ eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

die betreffende Person ist bewaffnet;
die betreffende Person ist gewalttätig;
es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer terroristischen Straftat gemäss Ziffer 22 von Anhang 3 des Schengen-Informationsaustauschgesetzes vom 21. März 2025⁹¹ (SIAG) beteiligt ist;
es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer anderen Straftat gemäss Anhang 3 SIAG beteiligt ist

wenn der betreffende Antragsteller kein Recht auf Verbleib in dem betreffenden Mitgliedstaat hat und ihm der Verbleib nicht gestattet wurde: die Tatsache, dass der Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde

die Tatsache, dass infolge einer Prüfung eines Antrags im Verfahren an der Grenze eine Entscheidung rechtskräftig geworden ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, oder eine Entscheidung, mit der ein Antrag als stillschweigend oder ausdrücklich zurückgenommen erklärt wird, rechtskräftig geworden ist

die Tatsache, dass Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung gewährt wurde

⁸⁸ Siehe Fussnote zu Art. 6 d Abs. 2 Bst. a.
⁸⁹ Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024.
⁹⁰ Siehe Fussnote zu Art. 6 b Abs. 3.
⁹¹ SR 362.2

Gesuch um Teilnahme an einem Programm zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen (KAT 7)

Fingerabdruckdaten

Gesichtsbild

Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können

Staatsangehörigkeit(en)

Geburtsdatum

Geburtsort

Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Datum der Registrierung

Geschlecht

Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments

eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, eines anderen Dokuments, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit

vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer

Datum der Erfassung der biometrischen Daten

Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac

Benutzerkennwort

gegebenenfalls das Datum der Entscheidung, internationalen Schutz zu gewähren oder einen humanitären Status nach nationalem Recht zuzuerkennen

gegebenenfalls das Datum der Ablehnung der Aufnahme und die Gründe für die Ablehnung der Aufnahme

gegebenenfalls das Datum der Einstellung des Aufnahmeverfahrens

Erfasste Daten von im Rahmen eines Programms zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen aufgenommenen Personen (KAT 8)

Fingerabdruckdaten

Gesichtsbild

Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können

Staatsangehörigkeit(en)

Geburtsdatum

Geburtsort

Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Datum der Registrierung

Geschlecht

Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments

eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, eines anderen Dokuments, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit

vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer

Datum der Erfassung der biometrischen Daten

Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac

Benutzerkennwort

Datum der Gewährung des internationalen Schutzes oder der Zuerkennung eines humanitären Status nach nationalem Recht

2. Erfasste und verfügbare Daten des Ausländerbereichs

Illegales Überschreiten der Schengen-Aussengrenze (KAT 2)

Fingerabdruckdaten

Gesichtsbild

Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können

Staatsangehörigkeit(en)

Geburtsdatum

Geburtsort

Herkunftsmitgliedstaat sowie Ort und Datum, an dem die Person aufgegriffen wurde

Geschlecht

Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments

eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, eines anderen Dokuments, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit

vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer

Datum der Erfassung der biometrischen Daten

Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac

Benutzerkennwort

das Datum, an dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde

der Übernahmemitgliedstaat gemäss Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358⁹²

die Tatsache, dass Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung gewährt wurde

die Tatsache, dass die Person als Ergebnis der in der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Überprüfung eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:

die betreffende Person ist bewaffnet;
die betreffende Person ist gewalttätig;
es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer terroristischen Straftat gemäss Ziffer 22 von Anhang 3 SIAG beteiligt ist;
es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer anderen Straftat gemäss Anhang 3 SIAG beteiligt ist
⁹² Siehe Fussnote zu Art. 6 d Abs. 2 Bst. a.

Aufgegriffene Personen mit irregulärem Aufenthalt (KAT 3)

Fingerabdruckdaten

Gesichtsbild

Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können

Staatsangehörigkeit(en)

Geburtsdatum

Geburtsort

Herkunftsmitgliedstaat sowie Ort und Datum, an dem die Person aufgegriffen wurde

Geschlecht

Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments

eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, eines anderen Dokuments, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit

vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer

Datum der Erfassung der biometrischen Daten

Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac

Benutzerkennwort

das Datum, an dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde

Gegebenenfalls in den Fällen nach Artikel 25 Absatz 2: das Datum der Ankunft der betroffenen Person nach einer erfolgreichen Überstellung

die Tatsache, dass Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung gewährt wurde

die Tatsache, dass die Person, als Ergebnis einer Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 oder einer zum Zeitpunkt der Erfassung der biometrischen Daten nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 durchgeführten Sicherheitskontrolle, eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:

die betreffende Person ist bewaffnet;
die betreffende Person ist gewalttätig;
es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer terroristischen Straftat gemäss Ziffer 22 von Anhang 3 SIAG beteiligt ist;
es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer anderen Straftat gemäss Anhang 3 SIAG beteiligt ist

Nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschiffte Personen (KAT 9)

Fingerabdruckdaten

Gesichtsbild

Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können

Staatsangehörigkeit(en)

Geburtsdatum

Geburtsort

Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Datum der Ausschiffung

Geschlecht

Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments

eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, eines anderen Dokuments, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit

vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer

Datum der Erfassung der biometrischen Daten

Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac

Benutzerkennwort

das Datum, an dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde

der Übernahmemitgliedstaat gemäss Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358

die Tatsache, dass Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung gewährt wurde

die Tatsache, dass die Person als Ergebnis der in der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Überprüfung eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:

die betreffende Person ist bewaffnet;
die betreffende Person ist gewalttätig;
es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer terroristischen Straftat gemäss Ziffer 22 von Anhang 3 SIAG beteiligt ist;
es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer anderen Straftat gemäss Anhang 3 SIAG beteiligt ist

Anhang 2 ⁹³

⁹³ Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, mit Wirkung seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1945 ).

Anhang 3

Änderung bisherigen Rechts

…⁹⁴
⁹⁴ Die Änderung kann unter AS 1999 2351 konsultiert werden.

Anhang 4 ⁹⁵

⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) ( AS 2008 5421 ). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 266 ).
(Art. 1 Abs. 2)

Dublin-Assoziierungsabkommen

Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen:
a.
das Abkommen vom 26. Oktober 2004⁹⁶ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
b.
das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004⁹⁷ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
c.
das Protokoll vom 28. Februar 2008⁹⁸ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
d.
das Protokoll vom 28. Februar 2008⁹⁹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
e.
das Protokoll vom 27. Juni 2019¹⁰⁰ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke.
⁹⁶ SR 0.142.392.68
⁹⁷ SR 0.362.32
⁹⁸ SR 0.142.393.141
⁹⁹ SR 0.142.395.141
¹⁰⁰ SR 0.142.392.682

Anhang 5 ¹⁰¹

¹⁰¹ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 24. Nov. 2010 ( AS 2010 5775 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 ( AS 2024 223 ).
(Art. 1 i Abs. 2)

Umfang des Zugriffs und Berechtigung zur Datenbearbeitung im Informationssystem MIDES

Zeichenerklärung

Zugriffsstufen:
A:
Anfrage online
B:
Bearbeiten
Leer:
Kein Zugriff
Organisationseinheiten:
Betreuung:
Externe Mitarbeitende Bereich Betreuung
Flupo:
Flughafenpolizei
Kanton:
Mitarbeitende in kantonalen und kommunalen Zentren nach Artikel 24 d AsylG
SEM:
Staatssekretariat für Migration
–   I:
Superuser
–   II:
Sekretariat
–   III:
Leitung der Zentren des Bundes
–   IV:
Unterbringung und Verteilung (Zentrale)
–   V:
Steuerung und Controlling (Zentrale)
–   VI:
Sachbearbeiter/innen im Asylbereich
–   VII:
Bereich Identifikation
–   VIII:
Bereich Sachdatenerfassung und Datenpflege
–   IX:
Bereich Sprachanalysen
Sicherheit:
Externe Mitarbeitende Bereich Sicherheit
Leistungserbringer Artikel 102 f Absatz 2 AsylG (RS): Externe Mitarbeitende des Leistungserbringers Rechtschutz
Rückkehrberatung Artikel 93 a Absatz 2 AsylG (RB): Externe Mitarbeitende der Rückkehrberatung

Datenkatalog MIDES

MIDES-Datenfelder

SEM

SEM-Partner

I

II

III

IV

V

VI

VII

VIII

IX

Flupo

Sicherheit

Betreuung

Kanton

RS

RB

1. Stammdaten

Name

B

B

A

A

A

B

B

A

B

B

A

A

A

A

Vorname

B

B

A

A

A

B

B

A

B

B

A

A

A

A

Datum und Uhrzeit der Einreichung des Asylgesuchs

B

B

A

A

A

B

B

A

B

B

A

A

A

A

ZEMIS-Nummer

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

MIDES-Personennummer

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

Asyl-Dossiernummer

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

Asylkategorie – Status

B

B

A

A

A

B

B

A

B

B

A

A

Versicherungspolicenummer

B

B

A

B

B

A

A

A

A

A

A

A

A

Krankenversicherung – Status

B

B

A

B

B

A

A

A

A

A

A

A

A

Identifikationsart

B

B

A

A

A

B

B

A

B

A

A

A

A

A

Gesuchsteller in Dublin-Prozess

B

B

A

A

A

B

B

A

A

A

A

A

A

A

Geburtsdatum

B

B

A

A

A

B

B

A

B

B

A

A

A

A

Geschlecht

B

B

A

A

A

B

B

A

B

B

A

A

A

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Nationalität

B

B

A

A

A

B

B

A

B

B

A

A

A

A

Muttersprache

B

B

A

A

A

B

B

A

B

B

A

A

A

A

Zweite Sprache

B

B

A

A

A

B

B

A

B

B

A

A

A

A

Zivilstand

B

B

A

A

A

B

B

A

B

B

A

A

A

A

Rechtsvertreter/in

B

B

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

Vertrauensperson

B

B

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

Personenart (Hauptperson/Nebenperson)

B

B

A

A

A

A

B

A

A

B

A

A

A

A

Beziehungsart

B

B

A

A

A

A

B

A

A

B

A

A

A

A

Personenstatus

B

B

A

A

A

A

B

A

A

A

A

A

A

A

Status der Daktyloskopierung

B

B

A

A

A

A

B

A

A

B

A

B

A

A

Status sanitarische Massnahmen

B

B

A

A

A

A

A

A

A

B

B

A

A

A

Fotografie

B

B

A

A

B

B

B

A

A

Fingerabdrücke (Persönliche Kontrollnummer PCN)

B

B

A

A

A

A

B

B

B

2. Unterbringung

Voreintritt

Voreintrittsdatum

B

B

A

A

A

A

A

B

A

A

Rückmeldedatum bei Voreintritt

B

B

A

A

A

A

A

B

A

A

Provisorische Ersterfassung

Medizinalfall (Flag)

B

B

B

A

A

B

A

B

B

A

B

Familienverband

B

B

B

A

A

B

A

B

B

A

B

Eintritt

Eintrittsdatum im Zentrum des Bundes

B

B

A

A

A

A

A

B

A

A

A

A

Datum des Asylgesuchs (Eröffnung Verfahren)

B

B

A

A

A

A

A

B

A

A

A

A

Provisorischer Eintritt

B

B

A

A

A

A

A

B

A

A

Unterkunftsart

B

B

A

A

A

A

A

B

A

A

A

A

Unterkunftsadresse

B

B

A

A

A

A

A

B

A

A

A

A

Transfer

Vorgesehen für Transfer

B

B

A

A

A

A

A

B

A

B

A

A

Transfer erfolgt

B

B

A

A

A

A

A

B

A

B

A

A

Standort vor Transfer

B

B

A

A

A

A

A

B

A

B

A

A

Transferdatum

B

B

A

A

A

A

A

B

A

B

A

A

Ankunftsdatum Transfer

B

B

A

A

A

A

A

B

A

B

A

A

Bemerkung Transfer

B

B

A

A

A

A

A

B

A

B

A

A

Verschwinden

Datum des Verschwindens

B

B

A

A

A

A

A

B

A

B

A

A

Austritt

Austrittsdatum

B

B

A

A

A

A

A

B

A

B

A

A

Bemerkung an Kanton

B

B

A

A

A

A

A

B

A

B

Austrittskanton

B

B

A

A

A

A

A

B

A

B

A

A

Ankunftszeit Kanton

B

B

A

A

A

A

A

B

A

B

3. Geschäfte

Erfassende/r Sachbearbeiter/in (Angabe Identifikationsnummer/Kürzel)

B

B

A

A

A

A

A

A

A

A

Zuständige/r Sachbearbeiter/in

B

B

A

A

A

A

A

A

Geschäftsart

B

B

A

A

A

A

A

A

Datum Eröffnung des Geschäfts

B

B

A

A

A

A

A

A

Statistik-Datum des Geschäfts

B

B

A

A

A

A

A

A

Synchronisierung ZEMIS

B

B

A

A

A

A

A

A

Mögliches ZEMIS-Geschäft

B

B

A

A

A

A

A

A

Ereignisdatum (Interview)

B

B

A

A

A

A

A

A

Erledigungsart

B

B

A

A

A

A

A

A

Erledigungsdatum

B

B

A

A

A

A

A

A

Aufhebungsart

B

B

A

A

A

A

A

A

Aufhebungsdatum

B

B

A

A

A

A

A

A

Inaktivierung der Aufhebung

B

B

A

A

A

A

A

A

Inaktivierungsdatum

B

B

A

A

A

A

A

A

Bemerkungstext zu Geschäft

B

B

A

A

A

A

A

A

Bemerkungsdatum

B

B

A

A

A

A

A

A

Bemerkungstitel

B

B

A

A

A

A

A

A

4. Referenzdaten

Referenzdaten

B

A

5. Ausgangsverwaltung

Ausgangshistory

B

B

A

A

A

B

A

B

B

B

B

B

A

A

Ausgangssperre

B

B

A

A

A

B

A

B

B

B

B

B

A

A

Sonderausgang

B

B

A

A

A

B

A

B

B

B

B

B

A

A

6. Entscheide/Fristenverwaltung

Eröffnungsdatum Entscheid

B

B

A

A

A

A

Letzter Beschwerdetermin

B

B

A

A

A

A

Datum des Verschwindens

B

B

A

A

A

A

Beschwerdeeingang beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer)

B

B

A

A

A

A

Termin für Urteil BVGer

B

B

A

A

A

A

Rechtskraft Urteil BVGer

B

B

A

A

A

A

7. Protokolle

Befrager/in

B

A

A

A

B

B

Datum der Befragung

B

A

A

A

B

B

Sprache der Befragung

B

A

A

A

B

B

Angaben zum Merkblatt

B

A

A

A

B

B

Angaben zur Rechtsvertretung

B

A

A

A

B

B

Angaben zur Dolmetscherin oder zum Dolmetscher

B

A

A

A

B

B

1. Identität

Sippe/Stamm/Kaste

B

A

A

A

B

A

B

Ledigname

B

A

A

A

B

A

B

Geburtsort

B

A

A

A

B

A

B

Ethnie

B

A

A

A

B

A

B

Zweite Staatsangehörigkeit

B

A

A

A

B

A

B

Staatsangehörigkeit bei Geburt

B

A

A

A

B

A

B

Herkunftscode

B

A

A

A

B

A

B

Zivilstand seit:

B

A

A

A

B

A

B

Angaben zur Partnerin oder zum Partner

B

A

A

A

B

A

B

Religion

B

A

A

A

B

A

B

Nebenidentität

B

A

A

A

B

A

B

Angaben zum Vater

B

A

A

A

B

A

B

Angaben zur Mutter

B

A

A

A

B

A

B

Weitere Sprachen genügend für die Anhörung

B

A

A

A

B

A

B

Übrige Sprachkenntnisse

B

A

A

A

B

A

B

Sprachen des Vaters

B

A

A

A

B

A

B

Sprachen der Mutter

B

A

A

A

B

A

B

Schul-/Ausbildung, Beruf

B

A

A

A

B

A

B

Letzte ausgeübte Tätigkeit

B

A

A

A

B

A

B

Vorhandene Mittel in Schweizer Franken

B

A

A

A

B

A

B

Vorhandene Mittel in ausländischen Währungen

B

A

A

A

B

A

B

2. Aufenthalte

Letzter Wohnort im Heimatstaat

B

A

A

A

B

A

B

Letzte offizielle Adresse im Heimatstaat

B

A

A

A

B

A

B

Früherer Aufenthalt in der Schweiz

B

A

A

A

B

A

B

Früherer Aufenthalt im Ausland (ausser Schweiz)

B

A

A

A

B

A

B

Früheres Asylgesuch in Drittstaat/Vertretung Drittstaat

B

A

A

A

B

A

B

Früheres Asylgesuch in der Schweiz / Schweizer Vertretung

B

A

A

A

B

A

B

3. Beziehungen

Im Heimatstaat

B

A

A

A

B

A

B

In der Schweiz

B

A

A

A

B

A

B

Angaben zu Beziehungen in der Schweiz

B

A

A

A

B

A

B

Beziehungen in Drittstaaten

B

A

A

A

B

A

B

Angaben zu minderjährigen Kindern, die in das Asylgesuch eingeschlossen sind

B

A

A

A

B

A

B

Angaben zu den Nebenidentitäten der Kinder

B

A

A

A

B

A

B

Ausweispapiere der Kinder

B

A

A

A

B

A

B

4. Reiseweg

Datum der Ausreise aus dem Heimatstaat

B

A

A

A

B

A

B

Reise vom Heimatstaat bis in die Schweiz

B

A

A

A

B

A

B

Datum der Einreise in die Schweiz

B

A

A

A

B

A

B

Einreiseart

B

A

A

A

B

A

B

Ort der Einreichung des Gesuchs

B

A

A

A

B

A

B

Herkunfts- und Länderfragen

B

A

A

A

B

A

B

5. Gesuchsgründe

Ausreise-/Gesuchsgründe

B

A

A

A

B

A

a

B

Beweismittel

B

A

A

A

B

A

B

Weitere Unterlagen

B

A

A

A

B

A

B

6. Weitere Fragen

Zusatzbemerkungen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers

B

A

A

A

B

A

B

Dolmetscher/in

B

A

A

A

B

A

B

Dauer der Befragung

B

A

A

A

B

A

B

Identitätskategorie

B

A

A

A

B

A

B

Rückübersetzung des Protokolls, Sprache der Befragung

B

A

A

A

B

A

B

Anhang 6 ¹⁰²

¹⁰² Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 1. Mai 2019 ( AS 2019 1437 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juni 2023 ( AS 2023 245 ).
(Art. 1 k Abs. 2)

Schnittstellen zwischen den Informationssystemen

I. Daten der Datenbank DOPO, die an das Informationssystem MIDES übermittelt werden

Gesprächstermin Erstbefragung unbegleitete minderjährige Asylbewerber

Gesprächstermin Personalienaufnahme

Gesprächstermin Dublin-Gespräch

Gesprächstermin Anhörung

II. Daten des Informationssystems MIDES, die an das FM-Tool übermittelt werden

Geschäft «Medizinische Erstkonsultation»

Gesprächstermin Erstbefragung unbegleitete minderjährige Asylbewerber

Geplantes Datum für Austritt aus dem Bundeszentrum

Sprache für Anhörung

Unbegleitete minderjährige Asylbewerber (Ja/Nein)

Sachbearbeiter/in

Gesprächstermin Dublin

Geschäft «Medizinische Eintrittsinformation»

Gesprächstermin Anhörung

Eintrittsdatum

Rechtsvertreter/in

Effektives Datum für Austritt aus dem Bundeszentrum

Gesprächstermin Personalienaufnahme

Geschäft «Daktyloskopierung»

Unterkunftsart

Geschäft «Verschwunden»

Krankenversicherung – Status

III. Daten des FM-Tool, die an die Datenbank DOPO übermittelt werden

Leistungsart

ZEMIS-Nr.

Sprache

IV. Daten des ZEMIS (Teil eAsyl), die an das TM-Tool übermittelt werden

Sprache

Triage nach Dublin-Gespräch

ZEMIS-Nr.

Pendenz

V. Daten der Datenbank DOPO, die an ZEMIS übermittelt werden (Teil eAsyl)

Gesprächstermin Erstbefragung unbegleitete minderjährige Asylbewerber

Gesprächstermin Anhörung

Gesprächstermin Dublin

Gesprächstermin Personalienaufnahme

VI. Daten des Informationssystems ZEMIS, die an die Datenbank DOPO übermittelt werden

Geburtsdatum

Geschlecht

Staatsangehörigkeit

N-Nr.

Eintrittsdatum

Sprachen in ZEMIS

ZEMIS-Nr.

Unbegleitete minderjährige Asylbewerber (Ja/Nein)

Zugewiesener Kanton

Adresse

VII. Daten des Informationssystems ZEMIS, die an das FM-Tool übermittelt werden

ZEMIS-Nr.

Land

Beschwerde erhoben (Ja/Nein)

Datum der Rechtskraft

N-Nr.

Zeitpunkt der Rechtskraft (Mitteilung)

Asylgesuch in der Schweiz (Ja/Nein)

Sprachen in ZEMIS

Datum Beendigung Vorbereitungsphase

Datum Wiederaufnahme Vorbereitungsphase

Unbegleitete minderjährige Asylbewerber (Ja/Nein)

Ist-Datum Taktenphase Endzeitpunkt

Eintrittsdatum

Geschlecht

Geburtsdatum

Adresse

Zugewiesener Kanton

VIII. Daten des Informationssystems MIDES, die an das FM-Tool übermittelt werden

Unbegleitete minderjährige Asylbewerber (Ja/Nein)

Rechtsvertreter/in

Sachbearbeiter/in

Unterkunftsart

ZEMIS-Nr.

IX. Daten des ZEMIS (Teil eAsyl), die an die Datenbank DOPO übermittelt werden

Triage nach Dublin-Gespräch

Sprache in eAsyl

ZEMIS-Nr.

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