HKrimDVDV
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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes (HKrimDVDV)
HKrimDVDV
Ausfertigungsdatum: 15.01.2011
Vollzitat:
"Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes vom 15. Januar 2011 (BGBl. I S. 43), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 155) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.5.2026 I Nr. 155
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.6.2009 +++)
Überschrift: Bezeichnung u. Buchstabenabkürzung idF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 18.5.2026 I Nr. 155 nWv 1.6.2026
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
Inhaltsübersicht
| § 1 | Ziele des Vorbereitungsdienstes |
| § 2 | Einstellungsvoraussetzungen |
| § 3 | Auswahlverfahren |
| § 4 | Dienstaufsicht |
| § 5 | Urlaub |
| § 6 | Dauer und Aufbau des Vorbereitungsdienstes |
| § 7 | Fachpraktische Ausbildungsphase |
| § 8 | Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement (Public Administration – Police Management)“ |
| § 9 | Laufbahnprüfung |
| § 10 | (weggefallen) |
| § 11 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
§ 1 Ziele des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes des Bundes vermittelt die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Kriminaldienst erforderlich sind. Er soll die Beamtinnen und Beamten zu verantwortlichem polizeilichen Handeln in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im europäischen und internationalen Raum. Die Beamtinnen und Beamten sollen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten weiterentwickeln, um den ständig wachsenden Herausforderungen des Polizeivollzugsdienstes gerecht zu werden.
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
Bewerberinnen und Bewerber können eingestellt werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllen und den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht werden, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden. Eingestellt werden soll nur, wer die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
§ 3 Auswahlverfahren
(1) Über die Einstellung wird auf Grund eines Auswahlverfahrens entschieden, in dem festgestellt wird, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den höheren Kriminaldienst geeignet sind. Das Auswahlverfahren besteht aus einer Prüfung der körperlichen Tauglichkeit sowie schriftlichen und mündlichen Teilen. Die Einzelheiten regelt das Bundeskriminalamt in einer Richtlinie.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Studienplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden, jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen.
(3) Wer zum Auswahlverfahren oder zu Teilen des Auswahlverfahrens nicht zugelassen wird oder am Auswahlverfahren erfolglos teilgenommen hat, erhält eine elektronische Mitteilung. Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.
(4) Das Auswahlverfahren wird von einer beim Bundeskriminalamt eingerichteten Auswahlkommission durchgeführt. Die Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein und besteht aus mindestens einer Beamtin und einem Beamten des höheren Dienstes. Mindestens ein Mitglied soll die Laufbahnbefähigung für den höheren Kriminaldienst besitzen. Die Mitglieder sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Mitglieder werden vom Bundeskriminalamt bestellt. Die Bestellung kann widerrufen werden.
(5) Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall sind gleiche Auswahlmaßstäbe sicherzustellen.
§ 4 Dienstaufsicht
Während des Studiums an der Deutschen Hochschule der Polizei sowie der Ausbildung bei den Kriminalpolizeidienststellen der Länder unterstehen die Beamtinnen und Beamten neben der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts auch der Dienstaufsicht der Leitungen dieser Behörden.
§ 5 Urlaub
Das Bundeskriminalamt legt die Zeiten fest, in denen Erholungsurlaub genommen werden kann.
§ 6 Dauer und Aufbau des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte nach § 10 der Kriminallaufbahnverordnung besteht aus
1. einer insgesamt viermonatigen fachpraktischen Ausbildungsphase beim Bundeskriminalamt und bei Kriminalpolizeidienststellen der Länder sowie
2. dem in der Regel 24-monatigen Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement (Public Administration – Police Management)“ an der Deutschen Hochschule der Polizei.
(2) Der Vorbereitungsdienst für Kriminalratsanwärterinnen und Kriminalratsanwärter sowie für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach § 7a der Kriminallaufbahnverordnung besteht aus
1. einer insgesamt fünfmonatigen fachpraktischen Ausbildungsphase beim Bundeskriminalamt und bei Kriminalpolizeidienststellen der Länder sowie
2. dem in der Regel 24-monatigen Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement (Public Administration – Police Management)“ an der Deutschen Hochschule der Polizei.
§ 7 Fachpraktische Ausbildungsphase
(1) In der fachpraktischen Ausbildungsphase sollen die Beamtinnen und Beamten mit den polizeilichen Aufgaben und Befugnissen der Ausbildungsstellen vertraut gemacht werden. Das Bundeskriminalamt bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der fachpraktischen Ausbildungsphasen für die in § 6 genannten Beamtinnen und Beamten. Die Ausbildungsbehörde erstellt im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt für jede Beamtin und jeden Beamten einen individuellen Ausbildungsplan und gibt ihn der Beamtin beziehungsweise dem Beamten bekannt.
(2) Für Kriminalratsanwärterinnen und Kriminalratsanwärter ist ein Monat der fachpraktischen Ausbildungsphase für das Schieß- und das Einsatztraining sowie für die Informationsvermittlung zur Ausbildungsstelle vorgesehen. Bei den folgenden Beamtinnen und Beamten werden das Schieß- und Einsatztraining auf die jeweiligen Ausbildungserkenntnisse und Ausbildungsbedürfnisse zugeschnitten:
1. bei Beamtinnen und Beamten des gehobenen Kriminaldienstes mit abgeschlossenem Hochschulstudium nach § 7a der Kriminallaufbahnverordnung sowie
2. bei Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten des gehobenen Kriminaldienstes nach § 10 der Kriminallaufbahnverordnung.
Dabei werden insbesondere bei den in Satz 2 Nummer 1 genannten Beamtinnen und Beamten Vorkenntnisse der fachpraktischen Ausbildungsphase individuell geprüft und die Gestaltung der Ausbildungsphase mit Blick auf die Vorkenntnisse flexibel angepasst.
§ 8 Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement (Public Administration – Police Management)“
Studium und Prüfungen richten sich nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement (Public Administration – Police Management)“ an der Deutschen Hochschule der Polizei. Das erste Studienjahr wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.
§ 9 Laufbahnprüfung
Die Masterprüfung an der Deutschen Hochschule der Polizei ist die Laufbahnprüfung.
§ 10 (weggefallen)
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes vom 3. September 2001 (BGBl. I S. 2342), die zuletzt durch § 13 der Verordnung vom 18. September 2009 (BGBl. I S. 3042) geändert worden ist, außer Kraft.