Asylgesetz (142.31)
Asylgesetz (142.31)
Asylgesetz
(AsylG) vom 26. Juni 1998 (Stand am 12. Juni 2026)
¹ SR 101 ² Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 925 ; BBl 2010 1467 ). ³ BBl 1996 II 1
1. Kapitel: Grundsätze
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt:
a.
die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz;
b.
den vorübergehenden Schutz von Schutzbedürftigen in der Schweiz und deren Rückkehr.
Art. 2 Asyl
¹ Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
² Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
Art. 3 Flüchtlingsbegriff
¹ Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
² Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
³ Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951⁴ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).⁵
⁴ Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.⁶
⁴ SR 0.142.30
⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) ( AS 2012 5359 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
Art. 4 Gewährung vorübergehenden Schutzes
Die Schweiz kann Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren.
Art. 5 Rückschiebungsverbot
¹ Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
² Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
Art. 5 a ⁷ Zusammenarbeit und Koordination mit fedpol
¹ Das Staatssekretariat für Migration (SEM) arbeitet im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben bei der Terrorismusbekämpfung mit fedpol zusammen.
² Es koordiniert die Massnahmen in seinem Zuständigkeitsbereich mit den vorbeugenden polizeilichen und administrativen Massnahmen von fedpol.
⁷ Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2021 565 ; 2022 300 ; BBl 2019 4751 ).
Art. 5 b ⁸ Sicherheitsaufgaben der Migrationsbehörden
Das SEM prüft im Rahmen seiner Aufgaben und Zuständigkeiten, ob Ausländerinnen und Ausländer eine Gefahr für die innere oder die äussere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen. Bei Ausschreibungen im Polizeibereich wird fedpol informiert. Bei Bedarf können auch die betroffenen kantonalen Behörden informiert werden.
⁸ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2021 365 ; 2023 16 ; BBl 2020 3465 ).
Art. 6 ⁹ Verfahrensgrundsätze
Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968¹⁰ (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005¹¹ und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005¹², soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
¹⁰ SR 172.021
¹¹ SR 173.32
¹² SR 173.110
2. Kapitel: Asylsuchende
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 a ¹³ Zuständige Behörde
¹ Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.¹⁴
² Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:¹⁵
a.
Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
b.
effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.
³ Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.
⁴ Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.¹⁶
¹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2021 565 ; 2022 300 ; BBl 2019 4751 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
¹⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1413 ; BBl 2018 1685 ).
Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft
¹ Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
² Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
³ Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
Art. 8 Mitwirkungspflicht
¹ Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a.
ihre Identität offen legen;
b.¹⁷
Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c.
bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d.
allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e.¹⁸
bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f.¹⁹
sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26 a );
g.²⁰
dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8 a .
² Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
³ Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
³bis Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951²¹.²²
⁴ …²³
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2024 189 ; BBl 2020 9287 ; 2021 137 ).
²¹ SR 0.142.30
²² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 ( AS 2013 4375 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
²³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. April 2025 ( AS 2024 189 ; BBl 2020 9287 ; 2021 137 ).
Art. 8 a ²⁴ Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern
¹ Das SEM kann während der Dauer des Asylverfahrens zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reiseweges Personendaten der betroffenen asylsuchenden Person, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020²⁵ (DSG) aus elektronischen Datenträgern, aus der «Cloud» oder aus «Cloud-Diensten» bearbeiten.
² Personendaten von Drittpersonen dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Bearbeitung der Personendaten der asylsuchenden Person nicht ausreicht, um die Zielsetzungen nach Absatz 1 zu erreichen.
³ Elektronische Datenträger sind insbesondere:
a.
Mobiltelefone, Smartphones und -watches, SIM-Karten;
b.
Computer, Laptops, Notebooks, Tablets;
c.
Speichermedien wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, DVD und CD-ROM.
⁴ Das SEM analysiert für jeden Einzelfall vorgängig die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Verfahrens nach diesem Artikel.
⁵ Bis zur Auswertung können die Personendaten auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden.
⁶ Zum Zeitpunkt, zu dem die asylsuchende Person aufgefordert wird, im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g ihre elektronischen Datenträger dem SEM auszuhändigen, wird sie über das vorgesehene Verfahren informiert, insbesondere über dessen Zweck, Ablauf, die Art der ausgewerteten Daten, die Auswertungsmethode, die Speichermethode und die Löschung der Daten.
⁷ Die Auswertung erfolgt grundsätzlich während der Vorbereitungsphase (Art. 26). Sie wird durch Mitarbeitende des SEM in Anwesenheit der asylsuchendenden Person durchgeführt, ausser diese verzichtet auf die Anwesenheit bei der Auswertung oder weigert sich, bei der Auswertung anwesend zu sein. Die Auswertung wird in einem Protokoll festgehalten. Sie erfolgt auf der Grundlage der nach Absatz 5 zwischengespeicherten Daten und falls nötig anhand der Prüfung des elektronischen Datenträgers.
⁸ Nach der Auswertung werden die nach Absatz 5 zwischengespeicherten Personendaten gelöscht. Alle Personendaten werden spätestens ein Jahr nach der Zwischenspeicherung automatisch gelöscht.
⁹ Alle ausgewerteten Personendaten sind im Asyldossier abzulegen. Die asylsuchende Person kann sich zur Auswertung äussern.
¹⁰ Der Bundesrat legt fest, welche Daten nach Absatz 1 erhoben werden, und regelt den Zugriff sowie die Einzelheiten der Auswertung der Personendaten.
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I und Abs. 1 durch Ziff. III des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2024 189 ; BBl 2020 9287 ; 2021 137 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
²⁵ SR 235.1
Art. 8 b ²⁶ Weitere Pflichten im Dublin-Verfahren
Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens richten sich die weiteren Pflichten der asylsuchende Person nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1351²⁷. Die asylsuchende Person ist über diese Pflichten in einer ihr verständlichen Sprache zu informieren.
²⁶ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 229 ; BBl 2025 1478 ).
²⁷ Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024.
Art. 9 ²⁸ Durchsuchung
¹ Das SEM darf Asylsuchende, die in einem Zentrum des Bundes oder in einer Unterkunft am Flughafen untergebracht sind, sowie ihre mitgeführten Sachen und elektronischen Geräte zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung oder zur Durchführung der Asylverfahren und der Vermögenswertabnahmen durchsuchen auf:
a.
Reise- und Identitätspapiere;
b.
verfahrensrelevante Unterlagen und Beweismittel;
c.
Waffen oder gefährliche Gegenstände; Taschenmesser und ähnliche Gegenstände gelten als gefährliche Gegenstände;
d.
Betäubungsmittel und weitere Stoffe nach Artikel 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951²⁹ sowie alkoholische Getränke;
e.
Vermögenswerte unklarer Herkunft.
² Das SEM stellt die Gegenstände nach Absatz 1 falls notwendig sicher.
³ Asylsuchende dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts durchsucht werden. Dem Schutz von minderjährigen Asylsuchenden ist bei der Durchsuchung angemessen Rechnung zu tragen.
⁴ Für Asylsuchende, welche in kantonalen Unterbringungsstrukturen untergebracht sind, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes), in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 192 ; BBl 2024 1107 ).
²⁹ SR 812.121
Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten
¹ Das SEM³⁰ nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.³¹
² Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5.³²
³ Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen.
⁴ Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden.
⁵ Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzustellen.³³
³⁰ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
³³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
Art. 11 Beweisverfahren
Wird zur Ermittlung des Sachverhaltes ein Beweisverfahren durchgeführt, so können Asylsuchende zur Beweisanordnung der Behörde nicht vorgängig Stellung nehmen.
Art. 12 ³⁴ Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton
¹ Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
² Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
³ Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 12 a ³⁵ Eröffnung und Zustellung in den Zentren des Bundes
¹ In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.
² Bei Asylsuchenden mit zugewiesener Rechtsvertretung erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an den mit der Rechtsvertretung beauftragten Leistungserbringer. Dieser gibt der zugewiesenen Rechtsvertretung die Eröffnung oder Zustellung am gleichen Tag bekannt.
³ Bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an die asylsuchende Person. Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung oder Zustellung unverzüglich bekannt gegeben.
⁴ Die mündliche Eröffnung und summarische Begründung richtet sich nach Artikel 12 Absatz 3.
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 13 ³⁶ Eröffnung und Zustellung in Verfahren am Flughafen und in dringlichen Fällen
¹ Die zuständigen Behörden können Personen, die an der Grenze oder bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen (Art. 21–23), auch unterschriebene, mit Telefax übermittelte Verfügungen eröffnen. Die betreffenden Personen müssen die Aushändigung der Verfügung schriftlich bestätigen; bleibt die Bestätigung aus, so macht die zuständige Behörde die Aushändigung aktenkundig. Artikel 11 Absatz 3 VwVG³⁷ findet keine Anwendung. Der bevollmächtigten Person wird die Eröffnung bekannt gegeben.
² Für das Verfahren am Flughafen gilt sinngemäss Artikel 12 a .
³ In anderen dringlichen Fällen kann das SEM eine kantonale Behörde, eine schweizerische diplomatische Mission oder einen konsularischen Posten im Ausland (schweizerische Vertretung) ermächtigen, unterschriebene, mit Telefax übermittelte Verfügungen zu eröffnen.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
³⁷ SR 172.021
Art. 14 ³⁸ Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren
¹ Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
² Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:³⁹
a.
die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b.
der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c.
wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d.⁴⁰
keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005⁴¹ (AIG)⁴² vorliegen.
³ Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
⁴ Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
⁵ Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
⁶ Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4745 ; BBl 2002 6845 ).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 ( AS 2013 4375 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ). Fassung gemäss Ziff. IV 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).
⁴¹ SR 142.20
⁴² Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 15 Interkantonale Stellen
Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.
Art. 16 Verfahrenssprache
¹ Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.⁴³
² Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.⁴⁴
³ Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a.
die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b.
dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c.
die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.⁴⁵
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen
¹ Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968⁴⁶ über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
² Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
²bis Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.⁴⁷
³ Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a.
im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b.
nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.⁴⁸
³bis Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.⁴⁹
⁴ …⁵⁰
⁵ Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31 a oder 111 c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.⁵¹
⁶ Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.⁵²
⁴⁶ SR 172.021
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005 ( AS 2006 4745 , BBl 2002 6845 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
⁵² Eingefügt durch Anhang Ziff. I 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1841 ; BBl 2014 2675 ).
Art. 17 a ⁵³ Gebühren für Dienstleistungen
Das SEM kann Gebühren und Auslagen für Dienstleistungen zu Gunsten Dritter diesen in Rechnung stellen.
⁵³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
Art. 17 b ⁵⁴
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005 ( AS 2006 4745 ; BBl 2002 6845 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
2. Abschnitt: Asylgesuch und Einreise
Art. 18 Asylgesuch
Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.
Art. 19 ⁵⁵ Einreichung
¹ Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24 a Absatz 3.
² Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 20 ⁵⁶ Ergebnis der Sicherheitskontrolle im Dublin-Verfahren
Ergibt die Sicherheitskontrolle am Flughafen nach Artikel 21 a oder im Zentrum des Bundes nach Artikel 26, dass die asylsuchende Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, so wird kein Dublin-Verfahren zur Aufnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/1351⁵⁷ durchgeführt.
⁵⁶ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 229 ; BBl 2025 1478 ).
⁵⁷ Siehe Fussnote zu Art. 8 b.
Art. 21 ⁵⁸ Asylgesuch an der Grenze, nach Anhaltung im grenznahen Raum bei der illegalen Einreise oder im Inland
¹ Die zuständigen Behörden weisen Personen, die an der Grenze oder nach Anhaltung bei der illegalen Einreise im grenznahen Raum oder im Inland um Asyl nachsuchen, an ein Zentrum des Bundes. Vorbehalten bleibt Artikel 24 a Absatz 3.⁵⁹
² Das SEM prüft seine Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen.
³ Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
⁵⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 21 a ⁶⁰ Überprüfung bei einem Asylgesuch am Flughafen
¹ Bei Personen, die an der Schengen-Aussengrenze an einem Schweizer Flughafen, an dem Verfahren nach Artikel 22 durchgeführt werden, um Asyl nachsuchen und welche die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, informiert die zuständige Grenzkontrollbehörde nach Einreichung des Asylgesuchs unverzüglich das SEM. In Absprache mit dem SEM führt die zuständige Behörde innerhalb von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Personen festgehalten wurden oder sich am Grenzübergang melden, die Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356⁶¹ durch.
² Personen, die an der Schengen-Aussengrenze an einem Schweizer Flughafen, an dem keine Verfahren nach Artikel 22 durchgeführt werden, um Asyl nachsuchen und welche die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, werden von der zuständigen Grenzkontrollbehörde an ein Zentrum des Bundes verwiesen. Bestehen konkrete Anzeichen, dass sie sich behördlichen Anordnungen oder Massnahmen entziehen wollen, werden sie zum Zentrum des Bundes begleitet. Das anschliessende Überprüfungsverfahren richtet sich nach Artikel 26 Absatz 1bis; in diesem Fall gilt die Frist nach Absatz 1.
³ Personen, denen die Einreise gemäss Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/399⁶² gestattet wurde und die an der Schengen-Aussengrenze ein Asylgesuch an einem Schweizer Flughafen einreichen, unterstehen ebenfalls der Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2.
⁴ Das Verfahren zur Durchführung der Überprüfung richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/1356. Es beinhaltet folgende Punkte:
a.
vorläufige Gesundheitskontrolle;
b.
vorläufige Prüfung der Vulnerabilität;
c.
Identifizierung und Verifizierung der Identität;
d.
Erfassung der biometrischen Daten in Eurodac, falls dies noch nicht erfolgt ist;
e.
Sicherheitskontrolle;
f.
Ausfüllen des Überprüfungsformulars;
g.
Zuweisung an das geeignete Verfahren.
⁵ Die Asylsuchenden müssen den zuständigen Behörden während der Dauer der Überprüfung zur Verfügung stehen und ihren Namen, ihr Geburtsdatum, ihr Geschlecht und ihre Staatsangehörigkeit angeben sowie gegebenenfalls Dokumente und Informationen vorlegen, die diese Daten nachweisen können. Darüber hinaus müssen sie ihre biometrischen Daten erheben lassen.
⁶ Das SEM verweigert der asylsuchenden Person für die Dauer der Überprüfung und im Hinblick auf die Durchführung des Asylverfahrens am Flughafen die Einreise in die Schweiz.
⁷ Das SEM weist den Asylsuchenden gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreise einen Aufenthaltsort zu und sorgt für angemessene Unterkunft. Es übernimmt die Kosten für die Unterbringung. Für die Bereitstellung einer kostengünstigen Unterkunft sind die Flughafenbetreiber verantwortlich.
⁸ Die Verfügung über die Verweigerung der Einreise und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts ist der asylsuchenden Person innert zwei Tagen nach der Einreichung des Gesuchs mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Vorgängig wird ihr das rechtliche Gehör gewährt.
⁶⁰ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 230 ; BBl 2025 1478 ).
⁶¹ Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024.
⁶² Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1717, ABl. L, 2024/1717, 20.6.2024.
Art. 22 ⁶³ Asylverfahren am Flughafen
¹ Nach Abschluss der Überprüfung nach Artikel 21 a Absatz 1 kann das SEM weitere Personalien erheben. Es erstellt, falls dies nicht bereits während der Überprüfung erfolgt ist, Fingerabdruckbogen und Fotografien. Es kann weitere biometrische Daten erheben, Beweismittel und Reise- und Identitätspapiere überprüfen und herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen. Das SEM kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.
² Die zuständige Behörde weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin. Sie kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben.
³ Das SEM prüft seine Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen.
⁴ Es bewilligt die Einreise, wenn die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verordnung (EU) 2024/1351⁶⁴ zuständig ist und wenn Asylsuchende:
a.
im Land, aus dem sie direkt in die Schweiz gelangt sind, aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet oder von unmenschlicher Behandlung bedroht erscheinen; oder
b.
glaubhaft machen, dass das Land, aus dem sie direkt kommen, sie in Verletzung des Rückschiebungsverbots zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sie gefährdet erscheinen.
⁵ Es kann die Einreise zudem bewilligen, wenn absehbar ist, dass das Verfahren nicht innert 27 Tagen nach Einreichung des Gesuchs abgeschlossen werden kann.
⁶ Um Härtefälle zu vermeiden, kann der Bundesrat bestimmen, in welchen weiteren Fällen die Einreise bewilligt wird.
⁷ Der Bund gewährleistet asylsuchenden Personen, die an einem Schweizer Flughafen ein Asylgesuch einreichen, nach Abschluss der Überprüfung unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung sinngemäss nach den Artikeln 102 f –102 k .
⁸ Die asylsuchende Person kann am Flughafen oder ausnahmsweise an einem anderen geeigneten Ort längstens 67 Tage festgehalten werden. Nach einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid kann die weitere Festhaltung in einem Ausschaffungsgefängnis erfolgen.
⁹ Das SEM kann die asylsuchende Person anschliessend einem Kanton oder einem Zentrum des Bundes zuweisen. In den übrigen Fällen richtet sich das weitere Verfahren am Flughafen nach den Artikeln 23, 29, 36 und 37.
⁶³ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 230 ; BBl 2025 1478 ).
⁶⁴ Siehe Fussnote zu Art. 8 b .
Art. 23 ⁶⁵ Entscheide am Flughafen
¹ Bewilligt das SEM die Einreise in die Schweiz nicht, so kann es auf das Asylgesuch nicht eintreten oder dieses ablehnen.⁶⁶
² Der Entscheid ist innert 27 Tagen nach Einreichung des Gesuchs zu eröffnen. Dauert das Verfahren länger, so weist das SEM die asylsuchende Person einem Kanton oder einem Zentrum des Bundes zu.⁶⁷
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 230 ; BBl 2025 1478 ).
2 a . Abschnitt: Zentren des Bundes ⁶⁸
⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 24 ⁶⁹ Zentren des Bundes
¹ Der Bund errichtet Zentren, die vom SEM geführt werden. Dabei beachtet er die Grundsätze der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit.
² Der Bund bezieht bei der Errichtung der Zentren die Kantone und die Gemeinden frühzeitig ein.
³ Eine Unterbringung von Asylsuchenden in einem Zentrum des Bundes erfolgt ab Einreichung des Asylgesuchs:
a.
im beschleunigten Verfahren bis zur Asylgewährung, der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme oder bis zur Ausreise;
b.
im Dublin-Verfahren bis zur Ausreise;
c.
im erweiterten Verfahren bis zur Zuweisung an den Kanton.
⁴ Die Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes beträgt 140 Tage. Nach Ablauf der Höchstdauer erfolgt eine Zuweisung an einen Kanton.
⁵ Die Höchstdauer kann angemessen verlängert werden, wenn dadurch das Asylverfahren rasch abgeschlossen oder der Vollzug der Wegweisung erfolgen kann. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten zur Verlängerung der Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes.
⁶ Eine Zuweisung an einen Kanton kann auch vor Ablauf der Höchstdauer des Aufenthalts in den Zentren des Bundes erfolgen insbesondere bei einem raschen und erheblichen Anstieg der Asylgesuche. Die Verteilung und Zuweisung richten sich nach Artikel 27.
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 24 a ⁷⁰ Besondere Zentren
¹ Asylsuchende, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder welche durch ihr Verhalten den Betrieb und die Sicherheit der Zentren des Bundes erheblich stören, werden in besonderen Zentren untergebracht, die durch das SEM oder durch kantonale Behörden errichtet und geführt werden. Mit der Unterbringung in einem besonderen Zentrum ist eine Ein- oder Ausgrenzung nach Artikel 74 Absatz 1 bis AIG ⁷¹ anzuordnen; das Verfahren richtet sich nach Artikel 74 Absätze 2 und 3 AIG .
² In den besonderen Zentren können unter den gleichen Voraussetzungen Asylsuchende untergebracht werden, die einem Kanton zugewiesen wurden. Bund und Kantone beteiligen sich im Umfang der Nutzung anteilsmässig an den Kosten der Zentren.
³ In den besonderen Zentren können die gleichen Verfahren durchgeführt werden wie in den Zentren des Bundes nach Artikel 24; ausgenommen ist die Einreichung eines Asylgesuchs.
⁴ Asylgesuche von Personen in den besonderen Zentren werden prioritär behandelt und allfällige Wegweisungsentscheide prioritär vollzogen .
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
⁷¹ SR 142.20
Art. 24 b ⁷²
⁷² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 ( AS 2016 3101 ; BBl 2014 7991 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes), mit Wirkung seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 192 ; BBl 2024 1107 ).
Art. 24 c ⁷³ Vorübergehende Nutzung von militärischen Bauten und Anlagen des Bundes
¹ Militärische Bauten und Anlagen des Bundes können, sofern die bestehenden Unterbringungsstrukturen nicht ausreichen, ohne kantonale oder kommunale Bewilligungen und ohne Plangenehmigungsverfahren zur Unterbringung von Asylsuchenden oder zur Durchführung von Asylverfahren für höchstens drei Jahre genutzt werden, wenn die Zweckänderung keine erheblichen baulichen Massnahmen erfordert und keine wesentliche Änderung in Bezug auf die Belegung der Anlage oder Baute erfolgt.
² Keine erheblichen baulichen Massnahmen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere:
a.
gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen;
b.
geringfügige bauliche Änderungen;
c.
Ausrüstungen von untergeordneter Bedeutung wie sanitäre Anlagen oder Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse;
d.
Fahrnisbauten.
³ Eine erneute Nutzung derselben Bauten oder Anlagen nach Absatz 1 kann erst nach einem Unterbruch von zwei Jahren erfolgen, ausser der Kanton und die Standortgemeinde sind mit dem Verzicht auf einen Unterbruch einverstanden; vorbehalten bleiben Ausnahmesituationen nach Artikel 55.
⁴ Der Bund zeigt dem Kanton und der Standortgemeinde nach einer Konsultation die Nutzungsänderung spätestens 60 Tage vor der Inbetriebnahme der Unterkunft an.
⁷³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 3101 , 2017 6171 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 24 d ⁷⁴ Kantonale und kommunale Zentren für die Unterbringung
¹ Asylsuchende können in einem kantonal oder kommunal geführten Zentrum untergebracht werden, wenn nicht genügend Unterbringungsplätze in den Zentren des Bundes nach Artikel 24 verfügbar sind. Für die Unterbringung in einem kommunalen Zentrum ist das Einverständnis des Standortkantons erforderlich.
² Der Standortkanton oder die Standortgemeinde:
a.
gewährleistet eine angemessene Unterbringung, Betreuung und Beschäftigung;
b.
richtet die Sozialhilfe oder Nothilfe aus;
c.
stellt die medizinische Betreuung sowie den Grundschulunterricht für Kinder sicher;
d.
trifft die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen, um einen geordneten Betrieb sicherzustellen.
³ Der Standortkanton oder die Standortgemeinde kann die Aufgaben nach Absatz 2 ganz oder teilweise Dritten übertragen.
⁴ Für die Ausrichtung von Sozialhilfe und Nothilfe gilt kantonales Recht.
⁵ Der Bund entrichtet dem Standortkanton oder der Standortgemeinde durch Vereinbarung Bundesbeiträge für die Abgeltung der Verwaltungs- und Personal- sowie der übrigen Kosten, die bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 entstehen. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten.
⁶ Die übrigen Bestimmungen des 2 a. und des 2 b. Abschnitts gelten sinngemäss auch für kantonale und kommunale Zentren.⁷⁵ In Zentren nach Absatz 1 können die gleichen Verfahren durchgeführt werden wie in den Zentren des Bundes nach Artikel 24.
⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes), in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 192 ; BBl 2024 1107 ).
Art. 24 e ⁷⁶ Zusätzliche Vorkehrungen
Bund und Kantone treffen Massnahmen, damit sie auf Schwankungen der Asylgesuche mit den erforderlichen Ressourcen, insbesondere im Bereich der Unterbringung, des Personals und der Finanzierung, oder weiteren Vorkehrungen rechtzeitig reagieren können.
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
2 b . Abschnitt: Betrieb der Zentren des Bundes und der Unterkünfte an den Flughäfen ⁷⁷
⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes), in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 192 ; BBl 2024 1107 ).
Art. 25 ⁷⁸ Betrieb der Zentren des Bundes und der Unterkünfte an den Flughäfen
¹ Das SEM ist zuständig für die Sicherstellung des Betriebs in den Zentren des Bundes und in den Unterkünften an den Flughäfen. Der Betrieb umfasst insbesondere:
a.
die Unterbringung der Asylsuchenden;
b.
die Betreuung der Asylsuchenden;
c.
die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung;
d.
die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern in Bezug auf ihre eigene Sicherheit.
² Soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen und die beabsichtigten Massnahmen verhältnismässig sind, kann das SEM zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden oder anordnen:
a.
im Rahmen der Durchsuchung nach Artikel 9;
b.
beim Vollzug von Disziplinarmassnahmen nach Artikel 25 a ;
c.
bei der Gefahrenabwehr;
d.
bei der vorübergehenden Festhaltung nach Artikel 25 b .
³ Für die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen nach Absatz 2 gilt das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008⁷⁹ (ZAG). Der Einsatz von Waffen ist für die Mitarbeitenden des SEM untersagt.
⁴ Das SEM orientiert die asylsuchende Person nach Eintritt in das Zentrum des Bundes oder in die Unterkunft am Flughafen über die Massnahmen nach Absatz 2.
⁵ Das SEM gewährt zur seelsorglichen Beratung und Betreuung allen Religionsgemeinschaften Zugang zu den Zentren des Bundes und den Unterkünften an den Flughäfen. Der Bund kann für diese Tätigkeiten durch Vereinbarung und auf Grundlage kostengünstiger Lösungen Beiträge ausrichten.
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes), in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 192 ; BBl 2024 1107 ).
⁷⁹ SR 364
Art. 25 a ⁸⁰ Disziplinarmassnahmen
¹ Das SEM kann gegenüber einer asylsuchenden Person befristete Disziplinarmassnahmen anordnen, wenn diese durch ihr pflichtwidriges Verhalten den ordnungsgemässen Betrieb in einem Zentrum des Bundes oder in einer Unterkunft an einem Flughafen stört oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in deren Umgebung gefährdet.
² Der Schutz von minderjährigen Asylsuchenden ist angemessen Rechnung zu tragen.
³ Als Disziplinarmassnahmen gelten:
a.
das Verbot, bestimmte Räume zu betreten, die für Asylsuchende sonst allgemein zugänglich sind;
b.
die Verweigerung der Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen;
c.
die Einschränkung von Sozialhilfeleistungen gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben g, h und k sowie zusätzlicher Unterstützungsleistungen wie Taschengeld;
d.
in den Zentren des Bundes: der Ausschluss aus allen für Asylsuchende allgemein zugänglichen Räumen für höchstens 72 Stunden; den Asylsuchenden wird während des Ausschlusses ein separater Raum zur Verfügung gestellt; der Zugang zur Rechtsberatung und -vertretung ist gewährleistet;
e.
die Zuweisung in ein besonderes Zentrum nach Artikel 24 a .
⁴ Bei Anordnung einer Disziplinarmassnahme nach Absatz 3 Buchstaben a–d stellt das SEM den Sachverhalt von Amtes wegen fest und gewährt den betroffenen Personen das rechtliche Gehör. Es eröffnet der asylsuchenden Person eine Disziplinarmassnahme mittels eines Formulars.
⁵ Die asylsuchende Person kann innerhalb von drei Tagen ab Kenntnisnahme der Anordnung einer Disziplinarmassnahme nach Absatz 3 Buchstaben a–d eine Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz des SEM einreichen. Eine Beschwerde nach diesem Absatz hat keine aufschiebende Wirkung.
⁶ Bei Anordnung einer Disziplinarmassnahme nach Absatz 3 Buchstabe e erlässt das SEM eine Zwischenverfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 107 Absatz 3.
⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 ( AS 2013 4375 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes), in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 192 ; BBl 2024 1107 ).
Art. 25 b ⁸¹ Vorübergehende Festhaltung zur Abwendung unmittelbarer Gefahr in den Zentren des Bundes
¹ Auf Anordnung des SEM können Asylsuchende zur Abwehr einer ernsten, unmittelbaren und nicht anders abwendbaren Gefahr in einem dafür besonders ausgestatteten, überwachten und geschlossenen Raum innerhalb des Zentrums des Bundes vorübergehend festgehalten werden, wenn:
a.
die beabsichtigte Festhaltung verhältnismässig ist; und
b.
die asylsuchende Person: 1.
andere Personen erheblich gefährdet,
2.
sich selbst erheblich gefährdet, oder
3.
einen grösseren Sachschaden zu verursachen droht.
² Bei der vorübergehenden Festhaltung sind die zuständigen Polizeibehörden und bei Bedarf weitere zuständige Stellen zu informieren. Die asylsuchende Person kann bis zu deren Eintreffen festgehalten werden. Treffen diese nicht innerhalb von zwei Stunden nach erfolgter Meldung ein, ist die vorübergehende Festhaltung zu beenden.
³ Zu Beginn der vorübergehenden Festhaltung wird die asylsuchende Person von Personen gleichen Geschlechts durchsucht, und sämtliche gefährlichen Gegenstände werden ihr abgenommen. Während der vorübergehenden Festhaltung ist das persönliche Wohlbefinden der asylsuchenden Person zu überwachen.
⁴ Das SEM stellt sicher, dass die Mitarbeitenden, die mit der Anordnung oder Durchführung der vorübergehenden Festhaltung betraut sind, eine geeignete Ausbildung erhalten.
⁵ Der Schutz von minderjährigen Asylsuchenden ist angemessen Rechnung zu tragen. Die Anordnung einer vorübergehenden Festhaltung ist bei Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ausgeschlossen.
⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes), in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 192 ; BBl 2024 1107 ).
Art. 25 c ⁸² Übertragung von Aufgaben an Dritte
¹ Das SEM kann für die Betreuung und Unterbringung von Asylsuchenden Dritten insbesondere die folgenden Aufgaben übertragen:
a.
Aufnahme, Unterbringung und Betreuung in den Zentren des Bundes und den Unterkünften an den Flughäfen;
b.
Sicherstellung der Grundversorgung in den Bereichen Verpflegung, Hygiene und Bekleidung, einschliesslich der Beschaffung der dafür erforderlichen Güter und Dienstleistungen;
c.
Informationsvermittlung an die Asylsuchenden;
d.
Beschäftigung der Asylsuchenden;
e.
Sicherstellung der medizinischen Versorgung;
f.
Umsetzung der Hausordnung;
g.
Organisation und Durchführung von Personentransporten;
h.
administrative Tätigkeiten, insbesondere Informationsaustausch mit den verschiedenen Partnern.
² Das SEM kann zur der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Zentren des Bundes und in den Unterkünften an den Flughäfen Dritten die folgenden Aufgaben übertragen:
a.
Arbeiten, welche am Schalter der Zentren des Bundes verrichtet werden, insbesondere Zutritts-, Austritts- und Besucherkontrolle;
b.
Massnahmen zur Verbesserung und Förderung des Zusammenlebens, insbesondere zur Konfliktprävention;
c.
Gewährleistung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Innen- und Aussenbereich der Zentren des Bundes und in den Unterkünften an den Flughäfen, insbesondere durch Durchsuchung von Personen und Sachen, Gefahrenabwehr sowie Überwachung und Kontrolle des Innen- und Aussenbereichs;
d.
Unterstützung beim Vollzug von Disziplinarmassnahmen nach Artikel 25 a und der vorübergehenden Festhaltung nach Artikel 25 b , insbesondere bei der Abführung, Überwachung oder der Begleitung Asylsuchender;
e.
Durchführung von administrativen Tätigkeiten.
³ Dritte, denen Aufgaben nach Absatz 2 übertragen werden, müssen durch geeignete Massnahmen hinsichtlich Rekrutierung, Ausbildung und Kontrolle ihrer Mitarbeitenden Gewähr dafür bieten, dass die übertragenen Aufgaben angemessen und korrekt erfüllt werden. Private Sicherheitsunternehmen müssen darüber hinaus über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen.
⁴ Das SEM legt Qualitätsstandards für die Betreuungs- und Sicherheitsdienstleistungen fest. Es beaufsichtigt die beauftragten Dritten und führt regelmässige Qualitätskontrollen durch.
⁵ Das SEM stellt sicher, dass die Mitarbeitenden der beauftragten Dritten eine im Hinblick auf den Umgang mit asylsuchenden Personen geeignete Ausbildung erhalten.
⁶ Für die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen gilt das ZAG⁸³. Der Einsatz von Waffen ist für die Mitarbeitenden der beauftragten Dritten untersagt.
⁷ Das SEM überträgt die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 durch Vertrag und gilt den nach Absatz 2 beauftragten Dritten die Verwaltungs- und Personalkosten sowie die übrigen Kosten ab, die ihnen bei der Erfüllung der Aufgaben entstehen.
⁸ Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.
⁸² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes), in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 192 ; BBl 2024 1107 ).
⁸³ SR 364
Art. 25 d ⁸⁴ Übertragung von Aufgaben an die Kantone
¹ Der Bund kann mit dem Kanton, in welchem sich ein Zentrum des Bundes oder eine Unterkunft am Flughafen befindet oder der für einen Flughafen verantwortlich ist, vereinbaren, dass die zuständigen Polizeibehörden dieses Kantons die Sicherheit und Ordnung (Art. 25 Abs. 1 Bst. c) in der betreffenden Unterkunft gewährleisten.
² Das SEM bleibt für die Anordnung der Disziplinarmassnahmen nach Artikel 25 a und der vorübergehenden Festhaltung nach Artikel 25 b zuständig.
³ Für Durchsuchungen gilt Artikel 9 sinngemäss. Die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen richtet sich nach dem ZAG⁸⁵.
⁴ Der Bund gilt dem Kanton durch Vertrag die Verwaltungs- und Personalkosten sowie die übrigen Kosten ab, die diesem bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 entstehen. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Entschädigung einmalig anfallender Kosten.
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes), in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 192 ; BBl 2024 1107 ).
⁸⁵ SR 364
Art. 25 e ⁸⁶ Generelle Ausführungsbestimmungen
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere über:
a.
die Durchsuchung;
b.
die Beschäftigungsprogramme;
c.
das Besuchsrecht;
d.
die Ausgangsmodalitäten;
e.
die Grundzüge der Ausbildung der Mitarbeitenden im Sicherheitsbereich;
f.
die Disziplinartatbestände, die Disziplinarmassnahmen und das Disziplinarverfahren;
g.
die Wahrung der Interessen minderjähriger Asylsuchender, insbesondere den Vorrang pädagogischer Massnahmen.
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes), in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 192 ; BBl 2024 1107 ).
3. Abschnitt: ⁸⁷ Das erstinstanzliche Verfahren
⁸⁷ Ursprünglich: vor Art. 25
Art. 26 ⁸⁸ Vorbereitungsphase
¹ Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 15 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 30 Tage.⁸⁹
¹bis Liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die betroffene asylsuchende Person die Aussengrenze eines Schengen-Staats in zulässiger Weise überschritten hat und bereits eine Überprüfung durchgeführt wurde, so führt das SEM die Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356⁹⁰ durch. Die Überprüfung erfolgt innerhalb von drei Tagen ab Beginn der Vorbereitungsphase.⁹¹
¹ter Das Verfahren zur Durchführung der Überprüfung richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/1356. Es beinhaltet folgende Punkte:
a.
vorläufige Gesundheitskontrolle;
b.
vorläufige Prüfung der Vulnerabilität;
c.
Identifizierung und Verifizierung der Identität;
d.
Erfassung der biometrischen Daten in Eurodac, falls dies noch nicht erfolgt ist;
e.
Sicherheitskontrolle;
f.
Ausfüllen des Überprüfungsformulars;
g.
Zuweisung an das geeignete Verfahren.⁹²
¹quater Die Asylsuchenden müssen den zuständigen Behörden während der Dauer der Überprüfung zur Verfügung stehen und ihren Namen, ihr Geburtsdatum, ihr Geschlecht und ihre Staatsangehörigkeit angeben sowie gegebenenfalls Dokumente und Informationen vorlegen, die diese Daten nachweisen können. Darüber hinaus müssen sie ihre biometrischen Daten erheben lassen.⁹³
² In der Vorbereitungsphase erhebt das SEM die Personalien und erstellt in der Regel Fingerabdruckbogen und Fotografien. Es kann weitere biometrische Daten erheben, Altersgutachten (Art. 17 Abs. 3bis) erstellen, Beweismittel und Reise- und Identitätspapiere überprüfen und herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen.
³ Das SEM weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin. Es kann die Asylsuchenden nach Abschluss der Überprüfung nach Absatz 1ter oder falls keine Überprüfung erforderlich ist, weil sie bereits einer Überprüfung unterzogen wurden, zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben.⁹⁴ Dabei kann das SEM Asylsuchende über einen möglichen gewerbsmässigen Menschenschmuggel befragen. Es klärt mit der asylsuchenden Person ab, ob ihr Asylgesuch hinreichend begründet ist. Sollte dies nicht der Fall sein und zieht die asylsuchende Person ihr Gesuch zurück, so wird dieses formlos abgeschrieben und die Rückreise eingeleitet.
³bis Die Befragung nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/1351⁹⁵ erfolgt vor dem Dublin-Verfahren (Art. 26 b ). Sie wird auf einem Tonträger aufgenommen und zudem schriftlich zusammengefasst. Die asylsuchende Person ist darüber vorgängig zu informieren. Die Tonaufnahme ist Bestandteil der Akteneinsicht, welche vor Ort gewährt wird.⁹⁶
³ter Der Bundesrat kann festlegen, in welchen Fällen auf eine Tonaufnahme ausnahmsweise verzichtet werden kann.⁹⁷
³quater Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Tonaufnahme und der schriftlichen Zusammenfassung der Befragung nach Absatz 3bis. Er legt namentlich fest:
a.
den Zweck und die Art der Aufnahme;
b.
den Ort und die Modalitäten der Speicherung und der Archivierung der Aufnahme;
c.
die Modalitäten des Akteneinsichtsrechts;
d.
die Zugriffe auf die Aufnahme;
e.
das Vorgehen bei einer technischen Störung oder einer fehlerhaften Aufnahme.⁹⁸
⁴ Der Abgleich der Daten nach Artikel 102 a bis Absätze 2–3, die Überprüfung der Fingerabdrücke nach Artikel 102 a ter Absatz 1 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat (Dublin-Staat) werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen.⁹⁹
⁵ Das SEM kann Dritte mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
⁸⁹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 230 ; BBl 2025 1478 ).
⁹⁰ Siehe Fussnote zu Art. 21 a Abs. 1.
⁹¹ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 230 ; BBl 2025 1478 ).
⁹² Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 230 ; BBl 2025 1478 ).
⁹³ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 230 ; BBl 2025 1478 ).
⁹⁴ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 230 ; BBl 2025 1478 ).
⁹⁵ Siehe Fussnote zu Art. 8 b .
⁹⁶ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 229 ; BBl 2025 1478 ).
⁹⁷ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 229 ; BBl 2025 1478 ).
⁹⁸ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 229 ; BBl 2025 1478 ).
⁹⁹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 229 ; BBl 2025 1478 ).
Art. 26 a ¹⁰⁰ Feststellung des medizinischen Sachverhalts
¹ Asylsuchende müssen die für das Asyl- und Wegweisungsverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihnen bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches bekannt waren, unmittelbar nach der Gesuchseinreichung, spätestens jedoch bei der Anhörung zu den Asylgründen nach Artikel 36 Absatz 2 oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 36 Absatz 1, geltend machen.
² Für die Vorbringen nach Absatz 1 bezeichnet das SEM die für die Untersuchung zuständige medizinische Fachperson. Artikel 82 a gilt sinngemäss. Das SEM kann die notwendigen medizinischen Aufgaben Dritten übertragen.
³ Später geltend gemachte oder von einer anderen medizinischen Fachperson festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigungen können im Asyl- und Wegweisungsverfahren berücksichtigt werden, wenn sie nachgewiesen werden. Eine Glaubhaftmachung reicht ausnahmsweise aus, wenn entschuldbare Gründe für die Verspätung vorliegen oder im Einzelfall ein Nachweis aus medizinischen Gründen nicht erbracht werden kann. Das SEM kann eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt beiziehen.
¹⁰⁰ Ursprünglich Art. 26bis. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 26 b ¹⁰¹ Dublin-Verfahren
¹ Das Verfahren im Hinblick auf einen Entscheid nach Artikel 31 a Absatz 1 Buchstabe b beginnt mit der Einreichung des Gesuchs an einen Dublin-Staat um Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person. Es dauert bis zur Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zu seinem Abbruch und zum Entscheid über die Durchführung eines beschleunigten oder erweiterten Verfahrens.
² Bei Aufnahmeersuchen nach Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351¹⁰² findet Artikel 8 Absatz 3bis keine Anwendung.¹⁰³
¹⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
¹⁰² Siehe Fussnote zu Art. 8 b .
¹⁰³ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 229 ; BBl 2025 1478 ).
Art. 26 c ¹⁰⁴ Beschleunigtes Verfahren
Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung zu den Asylgrün den oder der Gewährung des recht lichen Gehörs nach Artikel 36 . Der Bundesrat legt die einzelnen Verfahrensschritte fest.
¹⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 26 d ¹⁰⁵ Erweitertes Verfahren
Steht nach der Anhörung zu den Asylgründen fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgen die Zuteilung in das erweiterte Verfahren und eine Zuweisung auf die Kantone nach Artikel 27.
¹⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 27 Verteilung und Zuweisung auf die Kantone ¹⁰⁶
¹ Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
¹bis Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt.¹⁰⁷
² Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest.
³ Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone).¹⁰⁸ Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
⁴ Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde.¹⁰⁹
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
¹⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1633 ; BBl 2003 5615 ).
¹⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, ( AS 2004 1633 ; BBl 2003 5615 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 28 Zuweisung eines Aufenthaltsortes und Unterbringung
¹ Das SEM oder die kantonalen Behörden können Asylsuchenden einen Aufenthaltsort zuweisen.
² Sie können Asylsuchenden eine Unterkunft zuweisen, insbesondere sie kollektiv unterbringen. Die Kantone stellen einen geordneten Betrieb sicher; sie können dazu Bestimmungen erlassen und Massnahmen ergreifen.¹¹⁰
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
Art. 29 ¹¹¹ Anhörung zu den Asylgründen
¹ Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
¹bis Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
² Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
³ Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 29 a ¹¹² Prüfung der Vertrauenswürdigkeit
¹ Das SEM kann vor und während des Auftragsverhältnisses Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer auf ihre Vertrauenswürdigkeit hin prüfen lassen.
² Die Vertrauenswürdigkeitsprüfungen werden von den Fachstellen PSP nach Artikel 31 Absatz 2 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020 ¹¹³ (ISG) durchgeführt. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des ISG über die Grundsicherheitsprüfung.
³ Werden die Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer gleichzeitig einer Personensicherheitsprüfung nach dem ISG unterzogen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.
⁴ Das SEM trägt die Kosten der Vertrauenswürdigkeitsprüfungen.
¹¹² Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 3 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2022 232 ; 2023 650 ; BBl 2017 2953 ).
¹¹³ SR 128
Art. 29 b ¹¹⁴ Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhalts
Der Bundesrat kann mit Drittstaaten und internationalen Organisationen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhalts abschliessen. Er kann insbesondere Vereinbarungen über den gegenseitigen Informationsaustausch zur Abklärung der Fluchtgründe einer asylsuchenden Person im Heimat- oder Herkunftsstaat, ihres Reiseweges und ihres Aufenthalts in einem Drittstaat abschliessen.
¹¹⁴ Ursprünglich: Art. 29 a . Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
Art. 30 ¹¹⁵
¹¹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 31 ¹¹⁶ Entscheidvorbereitung durch die Kantone
Das EJPD kann im Einverständnis mit den Kantonen festlegen, dass Angestellte kantonaler Behörden unter der Leitung des SEM Entscheide zuhanden des SEM vorbereiten.
¹¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
Art. 31 a ¹¹⁷ Entscheide des SEM
¹ Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a.
in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6 a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b.
in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c.
in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d.
in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e.
in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f.¹¹⁸
nach Artikel 31 b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
² Absatz 1 Buchstaben c–e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
³ Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
⁴ In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.¹¹⁹
¹¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
¹¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1871 ; BBl 2014 3373 ).
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 31 b ¹²⁰ Anerkennung von Asyl- und Wegweisungsentscheiden der Dublin-Staaten
¹ Eine asylsuchende Person, gegen die in einem Dublin-Staat ein ablehnender Asyl- und ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid ergangen ist, kann nach den Voraussetzungen der Richtlinie 2001/40/EG¹²¹ direkt in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden, wenn:¹²²
a.
der zuständige Dublin-Staat während längerer Zeit keine Wegweisungen in den Heimat- oder Herkunftsstaat der asylsuchenden Person vollzieht; und
b.
die Wegweisung aus der Schweiz voraussichtlich rasch vollzogen werden kann.
² Das SEM holt bei den zuständigen Behörden des betroffenen Dublin-Staates die zum Vollzug der Wegweisung notwendigen Auskünfte ein und trifft die erforderlichen Absprachen.
¹²⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1871 ; BBl 2014 3373 ).
¹²¹ Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34.
¹²² Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 229 ; BBl 2025 1478 ).
Art. 32 – 35 ¹²³
¹²³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
Art. 35 a ¹²⁴ Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Rahmen des Dublin‑Verfahrens
Ist die Schweiz aufgrund der Verordnung (EU) 2024/1351¹²⁵ für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig, so wird das Asylverfahren wieder aufgenommen, und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde.
¹²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005 ( AS 2006 4745 ; BBl 2002 6845 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. I 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) ( AS 2015 1841 ; BBl 2014 2675 ). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 229 ; BBl 2025 1478 ).
¹²⁵ Siehe Fussnote zu Art. 8 b .
Art. 36 ¹²⁶ Verfahren vor Entscheiden
¹ Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31 a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
a.
die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht;
b.
ihr Gesuch massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt;
c.
ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzt.
² In den übrigen Fällen findet eine Anhörung nach Artikel 29 statt.
¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
Art. 37 ¹²⁷ Erstinstanzliche Verfahrensfristen
¹ Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26 b ) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 39 und 41 der Verordnung (EU) 2024/1351¹²⁸ zugestimmt hat.¹²⁹
² Entscheide im beschleunigten Verfahren (Art. 26 c ) sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu eröffnen.
³ Liegen triftige Gründe vor und ist absehbar, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden kann, so können die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 um einige Tage überschritten werden.
⁴ Entscheide im erweiterten Verfahren (Art. 26 d ) sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen.
⁵ In den übrigen Fällen sind Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen und Entscheide innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
⁶ Das SEM entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a bis des Strafgesetzbuchs (StGB)¹³⁰ oder Artikel 49 a oder 49 a bis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927¹³¹ (MStG) oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG¹³² ausgesprochen wurde.¹³³
¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I, Abs. 4 und 6 gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
¹²⁸ Siehe Fussnote zu Art. 8 b .
¹²⁹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 229 ; BBl 2025 1478 ).
¹³⁰ SR 311.0
¹³¹ SR 321.0
¹³² SR 142.20
¹³³ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2021 565 ; 2022 300 ; BBl 2019 4751 ).
Art. 37 a ¹³⁴ Begründung
Nichteintretensentscheide sind summarisch zu begründen.
¹³⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
Art. 37 b ¹³⁵ Behandlungsstrategie des SEM
Das SEM legt in einer Behandlungsstrategie fest, welche Asylgesuche prioritär behandelt werden. Es berücksichtigt dabei insbesondere die gesetzlichen Behandlungsfristen, die Situation in den Herkunftsstaaten, die offensichtliche Begründetheit oder Unbegründetheit der Gesuche sowie das Verhalten der asylsuchenden Personen.
¹³⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
Art. 38 ¹³⁶
¹³⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
Art. 39 ¹³⁷ Gewährung vorübergehenden Schutzes
Wird aufgrund der Befragung in einem Zentrum des Bundes¹³⁸ oder der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende zu einer Gruppe Schutzbedürftiger nach Artikel 66 gehören, so wird ihnen vorübergehender Schutz gewährt.
¹³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
¹³⁸ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 40 Ablehnung ohne weitere Abklärungen
¹ Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.
² Der Entscheid muss zumindest summarisch begründet werden.¹³⁹
¹³⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
Art. 41 ¹⁴⁰
¹⁴⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
Art. 41 a ¹⁴¹ Koordination mit dem Auslieferungsverfahren
Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981¹⁴² vor, so zieht das SEM für den Entscheid über das Asylgesuch die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei.
¹⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 925 ; BBl 2010 1467 ).
¹⁴² SR 351.1
4. Abschnitt: Stellung während des Asylverfahrens
Art. 42 ¹⁴³ Aufenthalt während des Asylverfahrens
Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
¹⁴³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
Art. 43 Bewilligung zur Erwerbstätigkeit
¹ Während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben.¹⁴⁴
¹bis Die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit richten sich nach dem AIG¹⁴⁵.¹⁴⁶
² Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erlischt nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist, selbst wenn ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren eingeleitet und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde. Verlängert das SEM die Ausreisefrist im Rahmen des ordentlichen Verfahrens, so kann weiterhin eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden. Während der Dauer eines Verfahrens nach Artikel 111 c wird keine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt.¹⁴⁷
³ Das EJPD kann in Absprache mit dem Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung die Kantone ermächtigen, für bestimmte Kategorien von Personen Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit über den Ablauf der Ausreisefrist hinaus zu verlängern, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen. Dies gilt sinngemäss auch für Asylverfahren nach Artikel 111 c .¹⁴⁸
³bis Der Bundesrat kann für bestimmte Gruppen von Asylsuchenden ein befristetes Arbeitsverbot erlassen.¹⁴⁹
⁴ Asylsuchende, die nach den fremdenpolizeilichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind oder an Beschäftigungsprogrammen teilnehmen, unterliegen dem Arbeitsverbot nicht.¹⁵⁰
¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
¹⁴⁵ SR 142.20
¹⁴⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5437 , 2008 5405 ; BBl 2002 3709 ).
¹⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
¹⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
¹⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
¹⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
5. Abschnitt: Vollzug der Wegweisung und Ersatzmassnahmen ¹⁵¹
¹⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
Art. 44 ¹⁵² Wegweisung und vorläufige Aufnahme
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG¹⁵³ Anwendung.
¹⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
¹⁵³ SR 142.20
Art. 44 a ¹⁵⁴
¹⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 ( AS 2004 1633 ; BBl 2003 5615 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
Art. 45 Wegweisungsverfügung ¹⁵⁵
¹ Die Wegweisungsverfügung enthält:
a.¹⁵⁶
unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen¹⁵⁷, die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen sowie die Verpflichtung zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt;
b.¹⁵⁸
unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen, den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt;
c.¹⁵⁹
die Androhung von Zwangsmitteln;
d.
gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten, in welche die Asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf;
e.
gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Vollzugs;
f.
die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmassnahme zuständigen Kantons.
² Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im beschleunigten Verfahren getroffen wurden, beträgt sieben Tage. Im erweiterten Verfahren beträgt sie zwischen sieben und dreissig Tagen . ¹⁶⁰
²bis Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.¹⁶¹
³ Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weni ger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird .¹⁶²
⁴ Der asylsuchenden Person ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben.¹⁶³
¹⁵⁵ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5925 ; BBl 2009 8881 ).
¹⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2022 ( AS 2022 459 ; BBl 2022 7105 ).
¹⁵⁷ Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
¹⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2022 ( AS 2022 459 ; BBl 2022 7105 ).
¹⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
¹⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
¹⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
¹⁶² Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) ( AS 2010 5925 ; BBl 2009 8881 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2022 ( AS 2022 459 ; BBl 2022 7105 ).
¹⁶³ Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5925 ; BBl 2009 8881 ).
Art. 45 a ¹⁶⁴ Ausschreibung im Schengener Informationssystem
¹ Die Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die ein Rückkehrentscheid im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG¹⁶⁵ gemäss den Artikeln 44 und 45 des vorliegenden Gesetzes verfügt wurde, werden vom SEM in das Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen.
² Wegweisungen von Flüchtlingen werden von der zuständigen Behörde, die den Weg- oder Ausweisungsentscheid nach Artikel 64 oder 68 AIG¹⁶⁶ erlassen hat, im SIS erfasst.
³ Die Artikel 68 b –68 e des AIG sind sinngemäss anwendbar.
¹⁶⁴ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2021 365 ; 2023 16 ; BBl 2020 3465 ).
¹⁶⁵ Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Fassung gemäss ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.
¹⁶⁶ SR 142.20
Art. 46 Vollzug durch die Kantone
¹ Der Zuweisungskanton ist verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen.¹⁶⁷
¹bis Während des Aufenthaltes einer asylsuchenden Person in einem Zentrum des Bundes ist der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung zuständig. Für Personen nach Artikel 27 Absatz 4 bleibt der Standortkanton auch nach deren Aufenthalt in einem Zentrum des Bundes für den Vollzug der Wegweisung zuständig. Der Bundesrat kann vorsehen, dass aufgrund besonderer Umstände ein anderer als der Standortkanton als zuständig bezeichnet wird.¹⁶⁸
¹ter Bei einem Mehrfachgesuch nach Artikel 111 c bleibt der im Rahmen des früheren Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Kanton weiterhin für den Vollzug der Wegweisung und die Ausrichtung von Nothilfe zuständig.¹⁶⁹
² Erweist sich der Vollzug aus technischen Gründen als nicht möglich, so beantragt der Kanton dem SEM die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. ¹⁷⁰
³ Das SEM überwacht den Vollzug und erstellt zusammen mit den Kantonen ein Monitoring des Wegweisungsvollzugs.¹⁷¹
¹⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1633 ; BBl 2003 5615 ).
¹⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, ( AS 2004 1633 ; BBl 2003 5615 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
¹⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
¹⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
¹⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 3101 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 47 ¹⁷² Mitwirkungspflicht im Rahmen des Wegweisungsverfahrens und Massnahmen bei unbekannten Aufenthalt
¹ Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
² Steht die Identität der betroffenen Person nicht fest und können gültige Reisepapiere nicht mit zumutbarem Aufwand auf anderen Wegen beschafft werden, so kann das SEM die betroffene Person nach Eintritt der Rechtskraft verpflichten, elektronische Datenträger auszuhändigen.
³ Die Auswertung der Personendaten sowie das Verfahren richten sich sinngemäss nach Artikel 8 a . Die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Personendaten können an die Behörden des zuständigen Kantons weitergeleitet werden.
⁴ Entziehen sich weggewiesene Asylsuchende durch Verheimlichung ihres Aufenthaltsortes dem Vollzug, so kann der zuständige Kanton oder das SEM sie polizeilich ausschreiben lassen.
¹⁷² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2024 189 ; BBl 2020 9287 ; 2021 137 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 48 Zusammenarbeit der Kantone
Befinden sich weggewiesene Asylsuchende nicht im Kanton, der die Wegweisung vollziehen muss, so leistet ihm der Aufenthaltskanton auf Ersuchen hin Amtshilfe. Die Amtshilfe besteht insbesondere in der Zuführung der betroffenen Person oder in ihrer direkten Ausschaffung.
3. Kapitel: Asylgewährung und Rechtsstellung der Flüchtlinge
1. Abschnitt: Asylgewährung
Art. 49 Grundsatz
Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
Art. 50 Zweitasyl
Flüchtlingen, die in einem andern Staat aufgenommen worden sind, kann Asyl gewährt werden, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten.
Art. 51 Familienasyl
¹ Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.¹⁷³
¹bis Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105 a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)¹⁷⁴ vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.¹⁷⁵ Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.¹⁷⁶ ¹⁷⁷
² …¹⁷⁸
³ In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.¹⁷⁹
⁴ Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.¹⁸⁰
⁵ …¹⁸¹
¹⁷³ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1035 ; BBl 2011 2185 ).
¹⁷⁴ SR 210
¹⁷⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 590 ; BBl 2023 2127 ).
¹⁷⁶ Vierter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 590 ; BBl 2023 2127 ).
¹⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1035 ; BBl 2011 2185 ).
¹⁷⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
¹⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
¹⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
¹⁸¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4745 ; BBl 2002 6845 ).
Art. 52
¹ …¹⁸²
² …¹⁸³
¹⁸² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
¹⁸³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 53 ¹⁸⁴ Asylunwürdigkeit
Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a.
sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b.
sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c.
gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a bis StGB¹⁸⁵ oder Artikel 49 a oder 49 a bis MStG¹⁸⁶ ausgesprochen wurde.
¹⁸⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 2329 ; BBl 2013 5975 ).
¹⁸⁵ SR 311.0
¹⁸⁶ SR 321.0
Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe
Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
Art. 55 Ausnahmesituationen
¹ In Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, bei Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Schweiz nicht beteiligt ist, oder bei ausserordentlich grossem Zustrom von Asylsuchenden in Friedenszeiten gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, solange ihr dies nach den Umständen möglich ist.
² Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen. Er kann, in Abweichung vom Gesetz, die Voraussetzungen für die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge einschränken und besondere Verfahrensbestimmungen aufstellen. Er erstattet der Bundesversammlung darüber unverzüglich Bericht.
³ Wenn die dauernde Beherbergung von Flüchtlingen die Möglichkeiten der Schweiz übersteigt, kann Asyl auch nur vorübergehend gewährt werden, bis die Aufgenommenen weiterreisen können.
⁴ Zeichnet sich ab, dass eine erhebliche Anzahl von Flüchtlingen auf die Schweiz zukommt, so sucht der Bundesrat eine rasche und wirksame internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf deren Verteilung.
2. Abschnitt: Asyl für Gruppen
Art. 56 Entscheid
¹ Grösseren Flüchtlingsgruppen wird aufgrund eines Entscheides des Bundesrates Asyl gewährt. Bei kleineren Flüchtlingsgruppen entscheidet das EJPD.
² Das SEM bestimmt, wer einer solchen Gruppe angehört.
Art. 57 Verteilung und Erstintegration
¹ Für die Verteilung der Flüchtlinge auf die Kantone gilt Artikel 27.
² Der Bund kann im Rahmen der Erstintegration Flüchtlingsgruppen vorübergehend eine Unterkunft zuweisen und sie insbesondere in einem Erstintegrationszentrum unterbringen.
3. Abschnitt: Rechtsstellung der Flüchtlinge
Art. 58 Grundsatz
Die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz richtet sich nach dem für Ausländerinnen und Ausländer geltenden Recht, soweit nicht besondere Bestimmungen, namentlich dieses Gesetzes und der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951¹⁸⁷ anwendbar sind.
¹⁸⁷ SR 0.142.30
Art. 59 ¹⁸⁸ Wirkung
Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne dieses Gesetzes sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951¹⁸⁹ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
¹⁸⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 2329 ; BBl 2013 5975 ).
¹⁸⁹ SR 0.142.30
Art. 60 ¹⁹⁰ Regelung der Anwesenheit
¹ Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten.
² Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34 AIG¹⁹¹.¹⁹²
¹⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
¹⁹¹ SR 142.20
¹⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
Art. 61 ¹⁹³ Erwerbstätigkeit
¹ Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt oder die sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen hat, sowie Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a bis StGB¹⁹⁴ oder Artikel 49 a oder 49 a bis MStG¹⁹⁵ oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG¹⁹⁶ können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit müssen die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22 AIG).¹⁹⁷
² Die Aufnahme und die Beendigung der unselbstständigen Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel müssen vom Arbeitgeber vorgängig der vom Kanton bezeichneten, für den Arbeitsort zuständigen Behörde gemeldet werden. Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit muss die Meldung durch die betreffende Person erfolgen. Das Meldeverfahren richtet sich nach Artikel 85 a Absätze 2–6 AIG.¹⁹⁸
³ Absatz 2 ist nicht anwendbar auf anerkannte Flüchtlinge mit einer Niederlassungsbewilligung.
¹⁹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 6521 , 2018 3171 ; BBl 2013 2397 , 2016 2821 ).
¹⁹⁴ SR 311.0
¹⁹⁵ SR 321.0
¹⁹⁶ SR 142.20
¹⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), in Kraft seit 1. Juni 2024 ( AS 2024 188 ; BBl 2020 7457 ).
¹⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), in Kraft seit 1. Juni 2024 ( AS 2024 188 ; BBl 2020 7457 ).
Art. 62 Medizinalprüfungen
Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat, werden zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen zugelassen; das Eidgenössische Departement des Innern bestimmt die Voraussetzungen.
4. Abschnitt: Beendigung des Asyls
Art. 63 Widerruf
¹ Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a.
wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b.
aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1–6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951¹⁹⁹.
¹bis Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.²⁰⁰
² Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a.
die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b.
ein Reiseverbot nach Artikel 59 c Absatz 1 zweiter Satz AIG²⁰¹ missachtet haben.²⁰²
³ Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
⁴ Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.²⁰³
¹⁹⁹ SR 0.142.30
²⁰⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1413 ; BBl 2018 1685 ).
²⁰¹ SR 142.20
²⁰² Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2019 1413 , 2020 881 ; BBl 2018 1685 ).
²⁰³ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1035 ; BBl 2011 2185 ).
Art. 64 Erlöschen
¹ Das Asyl in der Schweiz erlischt, wenn:
a.²⁰⁴
sich Flüchtlinge während mehr als einem Jahr im Ausland aufgehalten haben;
b.
Flüchtlinge in einem anderen Land Asyl oder die Bewilligung zum dauernden Verbleiben erhalten haben;
c.
die Flüchtlinge darauf verzichten;
d.²⁰⁵
die Weg- oder Ausweisung vollzogen worden ist;
e.²⁰⁶
eine Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a bis StGB²⁰⁷ oder Artikel 49 a oder 49 a bis MStG²⁰⁸ rechtskräftig geworden ist.
² Das SEM kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe a verlängern, wenn besondere Umstände vorliegen.
³ Der Flüchtlingsstatus und das Asyl erlöschen, wenn die ausländische Person nach Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 3 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951²⁰⁹ die Schweizer Staatsangehörigkeit erwirbt.²¹⁰
²⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
²⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
²⁰⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 2329 ; BBl 2013 5975 ).
²⁰⁷ SR 311.0
²⁰⁸ SR 321.0
²⁰⁹ SR 0.142.30
²¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
Art. 65 ²¹¹ Weg- oder Ausweisung
Die Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen richtet sich nach Artikel 64 AIG²¹² in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 68 AIG. Artikel 5 bleibt vorbehalten.
²¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
²¹² SR 142.20
4. Kapitel: Gewährung vorübergehenden Schutzes und Rechtsstellung der Schutzbedürftigen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 66 Grundsatzentscheid des Bundesrates
¹ Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen nach Artikel 4 vorübergehender Schutz gewährt wird.
² Er konsultiert zuvor Vertreterinnen und Vertreter der Kantone, der Hilfswerke und allenfalls weiterer nichtstaatlicher Organisationen sowie das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge.
Art. 67 Aussenpolitische Massnahmen
¹ Die Gewährung vorübergehenden Schutzes sowie Massnahmen und Hilfeleistungen im Heimat- oder Herkunftsstaat oder in der Herkunftsregion der Schutzbedürftigen sollen einander soweit möglich ergänzen.
² Der Bund arbeitet mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat, anderen Aufnahmestaaten und internationalen Organisationen zusammen, um die Voraussetzungen für eine sichere Rückkehr zu schaffen.
2. Abschnitt: Verfahren
Art. 68 Schutzbedürftige im Ausland
¹ Das SEM bezeichnet die Gruppe Schutzbedürftiger näher und entscheidet, wem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
² Der Entscheid über die Gewährung vorübergehenden Schutzes kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
³ …²¹³
²¹³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 69 Schutzbedürftige an der Grenze und im Inland
¹ Auf Gesuche von Schutzbedürftigen an der Grenze oder im Inland finden die Artikel 18 und 19 sowie 21–23 sinngemäss Anwendung.²¹⁴
² Liegt nicht offensichtlich eine Verfolgung im Sinne von Artikel 3 vor, so bestimmt das SEM im Anschluss an die Befragung im Zentrum des Bundes nach Artikel 26, wer einer Gruppe Schutzbedürftiger angehört und wem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird. Die Gewährung vorübergehenden Schutzes ist nicht anfechtbar.
³ Wird einer Person vorübergehender Schutz gewährt, so wird das Verfahren über ein allfälliges Gesuch um Anerkennung als Flüchtling sistiert.
⁴ Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort.
²¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 70 Wiederaufnahme des Verfahrens um Anerkennung als Flüchtling
Schutzbedürftige, die ein Gesuch um Anerkennung als Flüchtling gestellt haben, können frühestens fünf Jahre nach dem Sistierungsentscheid nach Artikel 69 Absatz 3 die Wiederaufnahme des Verfahrens um Anerkennung als Flüchtling verlangen. Bei der Wiederaufnahme dieses Verfahrens wird der vorübergehende Schutz aufgehoben.
Art. 71 Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien
¹ Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern wird vorübergehend Schutz gewährt, wenn:²¹⁵
a.
sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Artikel 73 vorliegen;
b.
die Familie durch Ereignisse nach Artikel 4 getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
¹bis Hat das SEM während des Verfahrens zur vorübergehenden Schutzgewährung Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105 a ZGB²¹⁶ vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.²¹⁷ Das Gesuch um Nachzug wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Gesuch bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte der schutzbedürftigen Person im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.²¹⁸ ²¹⁹
² Den in der Schweiz geborenen Kindern von Schutzbedürftigen wird ebenfalls vorübergehender Schutz gewährt.
³ Befinden sich die anspruchsberechtigten Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen.
⁴ Der Bundesrat regelt für weitere Fälle die Voraussetzungen für eine Vereinigung der Familie in der Schweiz.
²¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1035 ; BBl 2011 2185 ).
²¹⁶ SR 210
²¹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 590 ; BBl 2023 2127 ).
²¹⁸ Vierter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 590 ; BBl 2023 2127 ).
²¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1035 ; BBl 2011 2185 ).
Art. 72 ²²⁰ Verfahren
Im Übrigen finden auf die Verfahren nach den Artikeln 68, 69 und 71 die Bestimmungen des 2. Kapitels, 1., 2 a ., 2 b . und 3. Abschnittes sinngemäss Anwendung.²²¹ Auf die Verfahren nach den Artikeln 69 und 71 finden die Bestimmungen des 8. Kapitels sinngemäss Anwendung.
²²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
²²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes), in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 192 ; BBl 2024 1107 ).
Art. 73 ²²² Ausschlussgründe
Vorübergehender Schutz wird nicht gewährt, wenn die schutzbedürftige Person:
a.
einen Tatbestand nach Artikel 53 erfüllt hat;
b.
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet hat; oder
c.
mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a bis StGB²²³ oder Artikel 49 a oder 49 a bis MStG²²⁴ belegt ist.
²²² Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 2329 ; BBl 2013 5975 ).
²²³ SR 311.0
²²⁴ SR 321.0
3. Abschnitt: Rechtsstellung
Art. 74 Regelung der Anwesenheit
¹ Schutzbedürftige halten sich im Kanton auf, dem sie zugeteilt wurden.
² Hat der Bundesrat den vorübergehenden Schutz nach fünf Jahren noch nicht aufgehoben, so erhalten Schutzbedürftige von diesem Kanton eine Aufenthaltsbewilligung, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist.
³ Zehn Jahre nach Gewährung des vorübergehenden Schutzes kann ihnen der Kanton eine Niederlassungsbewilligung erteilen.
Art. 75 Bewilligung zur Erwerbstätigkeit
¹ Während der ersten drei Monate nach Einreise in die Schweiz dürfen Schutzbedürftige keine Erwerbstätigkeit ausüben. Danach richten sich Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit nach dem AIG²²⁵.²²⁶
² Der Bundesrat kann günstigere Bedingungen für eine Erwerbstätigkeit erlassen.
³ Bereits erteilte Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit bleiben bestehen.
⁴ Schutzbedürftige, die nach den fremdenpolizeilichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind oder an Beschäftigungsprogrammen teilnehmen, unterliegen dem Arbeitsverbot nicht.²²⁷
²²⁵ SR 142.20
²²⁶ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5437 , 2008 5405 ; BBl 2002 3709 ).
²²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
4. Abschnitt: Beendigung des vorübergehenden Schutzes und Rückkehr
Art. 76 Aufhebung des vorübergehenden Schutzes und Wegweisung
¹ Der Bundesrat setzt nach Konsultationen mit Vertreterinnen und Vertretern der Kantone, der Hilfswerke und allenfalls weiterer nichtstaatlicher Organisationen, dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge sowie mit internationalen Organisationen den Zeitpunkt fest, auf den der vorübergehende Schutz für bestimmte Gruppen von Schutzbedürftigen aufgehoben wird; er trifft den Entscheid in einer Allgemeinverfügung.
² Das SEM gewährt den vom Entscheid nach Absatz 1 betroffenen Personen das rechtliche Gehör.
³ Ergeben sich aufgrund des rechtlichen Gehörs Hinweise auf eine Verfolgung, so findet eine Anhörung nach Artikel 29 statt.²²⁸
⁴ Geben die betroffenen Personen auf das gewährte rechtliche Gehör keine Stellungnahme ab, so verfügt das SEM die Wegweisung. Für den Vollzug der Wegweisung gelten die Artikel 10 Absatz 4 und 46–48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG²²⁹ sinngemäss.²³⁰
⁵ Für die Absätze 2–4 sind die Bestimmungen des 1 a . Abschnittes des 8. Kapitels sinngemäss anwendbar.²³¹
²²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
²²⁹ SR 142.20
²³⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5437 , 2008 5405 ; BBl 2002 3709 ).
²³¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 77 Rückkehr
Der Bund unterstützt internationale Anstrengungen für die organisierte Rückkehr.
Art. 78 Widerruf
¹ Das SEM kann den vorübergehenden Schutz widerrufen, wenn:
a.
er durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden ist;
b.
die schutzbedürftige Person die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat, gefährdet oder verwerfliche Handlungen begangen hat;
c.
sich die schutzbedürftige Person seit Gewährung des vorübergehenden Schutzes wiederholt oder längere Zeit im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten hat;
d.
die schutzbedürftige Person in einem Drittstaat ein ordentliches Aufenthaltsrecht hat, in den sie zurückkehren kann.
² Der vorübergehende Schutz wird nicht widerrufen, wenn sich die schutzbedürftige Person mit dem Einverständnis der zuständigen Behörden in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat begibt.
³ Der Widerruf des vorübergehenden Schutzes erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder, ausser es erweise sich, dass diese nicht schutzbedürftig sind.²³²
⁴ Soll der vorübergehende Schutz widerrufen werden, so findet in der Regel eine Anhörung nach Artikel 29 statt. Die Bestimmungen des 1 a . Abschnittes des 8. Kapitels sind sinngemäss anwendbar.²³³
²³² Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1035 ; BBl 2011 2185 ).
²³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 79 ²³⁴ Erlöschen
Der vorübergehende Schutz erlischt, wenn die schutzbedürftige Person:
a.
den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt hat;
b.
auf den vorübergehenden Schutz verzichtet hat;
c.
gestützt auf das AIG²³⁵ eine Niederlassungsbewilligung erhalten hat; oder
d.²³⁶
mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a bis StGB²³⁷ oder Artikel 49 a oder 49 a bis MStG²³⁸ oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG²³⁹ belegt ist.
²³⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 2329 ; BBl 2013 5975 ).
²³⁵ SR 142.20
²³⁶ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2021 565 ; 2022 300 ; BBl 2019 4751 ).
²³⁷ SR 311.0
²³⁸ SR 321.0
²³⁹ SR 142.20
Art. 79 a ²⁴⁰ Eingetragene Partnerschaft
Die Bestimmungen des 3. und 4. Kapitels über Ehegatten gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
²⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1035 ; BBl 2011 2185 ).
5. Kapitel: Sozialhilfe und Nothilfe ²⁴¹
²⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
1. Abschnitt: Ausrichtung von Sozialhilfe, Nothilfe und Kinderzulagen sowie Grundschulunterricht ²⁴²
²⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 3101 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 80 ²⁴³ Zuständigkeit in den Zentren des Bundes
¹ Der Bund gewährleistet die Sozialhilfe oder die Nothilfe für Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und in einem Zentrum des Bundes oder in einem Erstintegrationszentrum für Flüchtlingsgruppen untergebracht sind. Er stellt in Zusammenarbeit mit dem Standortkanton die Gesundheitsversorgung und den Grundschulunterricht sicher. Er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen. Artikel 81–83 a gelten sinngemäss.
² Das SEM gilt den beauftragten Dritten durch Vertrag die Verwaltungs- und Personalkosten sowie die übrigen Kosten ab, die ihnen bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 entstehen. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten.
³ Das SEM kann mit dem Standortkanton vereinbaren, dass dieser die obligatorische Krankenversicherung abschliesst. Das SEM vergütet die Kosten für die Krankenkassenprämien, den Selbstbehalt und die Franchise pauschal.
⁴ Der Standortkanton organisiert den Grundschulunterricht für asylsuchende Personen im schulpflichtigen Alter, die sich in einem Zentrum des Bundes aufhalten. Der Unterricht wird nach Bedarf in diesen Zentren durchgeführt. Der Bund kann für die Durchführung des Grundschulunterrichts Beiträge ausrichten. Die Entschädigung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Entschädigung einmalig anfallender Kosten.
²⁴³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 3101 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 80 a ²⁴⁴ Zuständigkeit in den Kantonen
Die Zuweisungskantone gewährleisten die Sozialhilfe oder die Nothilfe für Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten. Für Personen, die keinem Kanton zugewiesen wurden, wird die Nothilfe von dem Kanton gewährt, der für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet worden ist. Die Kantone können die Erfüllung dieser Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen.
²⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 3101 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 81 ²⁴⁵ Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf Nothilfe
Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe.
²⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
Art. 82 ²⁴⁶ Sozialhilfeleistungen und Nothilfe
¹ Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen.²⁴⁷
² Während der Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach Artikel 111 c erhalten Personen nach Absatz 1 und Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe. Dies gilt auch, wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wird.²⁴⁸
²bis Die Kantone können während der Dauer eines generellen Entscheid- und Vollzugsmoratoriums und wenn das EJPD dies vorsieht, für Personen nach den Absätzen 1 und 2 Sozialhilfe ausrichten. Die Abgeltung richtet sich nach Artikel 88 Absatz 2.²⁴⁹
³ Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.²⁵⁰
³bis Den besonderen Bedürfnissen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, Familien mit Kindern und betreuungsbedürftigen Personen ist bei der Unterbringung nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.²⁵¹
⁴ Die Nothilfe ist nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen an den von den Kantonen oder vom Bund bezeichneten Orten auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die Sozialhilfe, die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung ausgerichtet wird.²⁵²
⁵ Der besonderen Lage von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen, die Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, ist bei der Unterstützung Rechnung zu tragen; namentlich soll die berufliche, soziale und kulturelle Integration erleichtert werden.
²⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
²⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
²⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
²⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 3101 ; BBl 2014 7991 ).
²⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
²⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
²⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
Art. 82 a ²⁵³ Krankenversicherung für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung
¹ Die Krankenversicherung für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. März 1994²⁵⁴ über die Krankenversicherung (KVG) auszugestalten.
² Die Kantone können für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung die Wahl des Versicherers einschränken und einen oder mehrere Versicherer bezeichnen, welche eine besondere Versicherungsform nach Artikel 41 Absatz 4 KVG anbieten.
³ Sie können für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung die Wahl der Leistungserbringer nach den Artikeln 36–40 KVG einschränken. Sie können dies vor der Bezeichnung eines Versicherers im Sinne von Absatz 2 tun.
⁴ Sie können einen oder mehrere Versicherer bezeichnen, welche eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer im Sinne von Artikel 41 Absatz 4 KVG nur für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung anbieten.
⁵ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Einschränkung der Wahl der Leistungserbringer.
⁶ Die Kantone und die Versicherer können eine Aufhebung der Kostenbeteiligung nach Artikel 64 Absatz 2 KVG vereinbaren.
⁷ Solange Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ganz oder teilweise Sozialhilfe beziehen, ist ihr Anspruch auf Prämienverbilligung nach Artikel 65 KVG sistiert. Der Anspruch lebt in dem Zeitpunkt auf, in dem diese Personen als Flüchtlinge anerkannt werden, als Schutzbedürftige einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben oder keine Sozialhilfe mehr beziehen.
²⁵³ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4823 , 2007 5575 ; BBl 2002 6845 ).
²⁵⁴ SR 832.10
Art. 83 Einschränkungen der Sozialhilfeleistungen ²⁵⁵
¹ Sozialhilfeleistungen oder reduzierte Leistungen nach Artikel 82 Absatz 3 sind ganz oder teilweise abzulehnen, zu kürzen oder zu entziehen, wenn die begünstigte Person:²⁵⁶
a.
sie durch unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt oder zu erwirken versucht hat;
b.
sich weigert, der zuständigen Stelle über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen, oder sie nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen;
c.
wesentliche Änderungen ihrer Verhältnisse nicht meldet;
d.
es offensichtlich unterlässt, ihre Lage zu verbessern, namentlich wenn sie eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit oder Unterkunft nicht annimmt;
e.
ohne Absprache mit der zuständigen Stelle ein Arbeits- oder Mietverhältnis auflöst oder dessen Auflösung verschuldet und damit ihre Lage verschlechtert;
f.
die Sozialhilfeleistungen missbräuchlich verwendet;
g.
sich trotz der Androhung des Entzuges von Sozialhilfeleistungen nicht an die Anordnung der zuständigen Stelle hält;
h.²⁵⁷
die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet;
i.²⁵⁸
strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden ist;
j.²⁵⁹
ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft grob verletzt, insbesondere ihre Identität nicht preisgibt;
k.²⁶⁰
den Anordnungen von Mitarbeitenden des Verfahrens oder der Unterbringungseinrichtungen nicht Folge leistet und dadurch Ordnung und Sicherheit gefährdet.
¹bis Absatz 1 gilt für Flüchtlinge nur unter dem Vorbehalt, dass die Gleichbehandlung mit der einheimischen Bevölkerung gewährleistet ist.²⁶¹
² Unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen sind vollumfänglich zurückzuerstatten. Der zurückzuerstattende Betrag kann namentlich von künftigen Sozialhilfeleistungen abgezogen werden. Der Kanton setzt den Rückerstattungsanspruch durch. Artikel 85 Absatz 3 ist anwendbar.²⁶²
²⁵⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
²⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
²⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
²⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
²⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
²⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
²⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
²⁶² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
Art. 83 a ²⁶³ Voraussetzungen für die Ausrichtung der Nothilfe
Die betroffene Person hat beim Vollzug einer rechtskräftigen Wegweisung, die zulässig, zumutbar und möglich ist, sowie bei der Ermittlung der Voraussetzungen der Nothilfe mitzuwirken.
²⁶³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
Art. 84 ²⁶⁴ Kinderzulagen
Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder von Asylsuchenden werden während des Asylverfahrens zurückbehalten. Sie werden ausbezahlt, wenn die asylsuchende Person als Flüchtling anerkannt oder nach Artikel 83 Absätze 3 und 4 AIG²⁶⁵ vorläufig aufgenommen wird.
²⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
²⁶⁵ SR 142.20
2. Abschnitt: ²⁶⁶ Rückerstattungspflicht und Sonderabgabe auf Vermögenswerten
²⁶⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6521 ; BBl 2016 2821 , 2013 2397 ).
Art. 85 Rückerstattungspflicht
¹ Soweit zumutbar, sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
² Der Bund macht seinen Rückerstattungsanspruch über eine Sonderabgabe auf Vermögenswerten (Art. 86) geltend.
³ Der Rückerstattungsanspruch des Bundes verjährt drei Jahre, nachdem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung.²⁶⁷ Auf Rückerstattungsforderungen wird kein Zins erhoben.
⁴ Der Rückerstattungsanspruch der Kantone richtet sich nach kantonalem Recht.
²⁶⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).
Art. 86 ²⁶⁸ Sonderabgabe auf Vermögenswerten
¹ Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
² Die Sonderabgabe erfolgt über eine Vermögenswertabnahme.
³ Die zuständigen Behörden können die Sonderabgabe nur erheben, wenn die betreffenden Personen:
a.
nicht nachweisen können, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen;
b.
die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können; oder
c.
die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen.
⁴ Die Pflicht zur Sonderabgabe besteht längstens zehn Jahre seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung.
⁵ Der Bundesrat legt die Höhe der Sonderabgabe und die Dauer der Abgabepflicht fest.
²⁶⁸ Siehe auch die UeB Änd. 16.12.2016 am Schluss dieses Textes.
Art. 87 ²⁶⁹ Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise
¹ Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
² Sichergestellte Vermögenswerte werden auf Gesuch hin im vollen Umfang zurückerstattet, wenn die betreffende Person innerhalb von sieben Monaten seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung kontrolliert ausreist. Das Gesuch muss vor der Ausreise eingereicht werden.
²⁶⁹ Siehe auch die UeB Änd. 16.12.2016 am Schluss dieses Textes.
6. Kapitel: Bundesbeiträge
Art. 88 ²⁷⁰ Pauschalabgeltung
¹ Der Bund gilt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes mit Pauschalen ab. Diese enthalten nicht die Beiträge nach den Artikeln 91–93 b .²⁷¹
² Die Pauschalen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe sowie die obligatorische Krankenpflegeversicherung und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungskosten.
³ Die Pauschalen für Flüchtlinge und schutzbedürftige Personen mit Aufenthaltsbewilligung und für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a bis StGB²⁷² oder Artikel 49 a oder 49 a bis MStG²⁷³ oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG²⁷⁴ decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten.²⁷⁵ Sie werden längstens während fünf Jahren nach Einreichung des Asylgesuchs ausgerichtet.²⁷⁶
³bis Der Bund kann für Personen, die im Rahmen einer Asylgewährung für Flüchtlingsgruppen nach Artikel 56 in der Schweiz aufgenommen werden, die Pauschale nach Absatz 3 länger als fünf Jahre ausrichten, namentlich wenn diese Personen bei ihrer Einreise behindert oder betagt sind.²⁷⁷
⁴ Die Pauschalen für Personen, die nach Artikel 82 nur Anspruch auf Nothilfe haben, sind eine Entschädigung für die Gewährung der Nothilfe.²⁷⁸
⁵ …²⁷⁹
²⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
²⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
²⁷² SR 311.0
²⁷³ SR 321.0
²⁷⁴ SR 142.20
²⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2021 565 ; 2022 300 ; BBl 2019 4751 ).
²⁷⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 2329 ; BBl 2013 5975 ).
²⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
²⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
²⁷⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
Art. 89 ²⁸⁰ Festsetzung der Pauschalen
¹ Der Bundesrat legt die Höhe der Pauschalen auf Grund der voraussichtlichen Aufwendungen für kostengünstige Lösungen fest.
² Er bestimmt die Ausgestaltung der Pauschalen sowie die Dauer ihrer Ausrichtung und die Voraussetzungen dafür. Er kann die Pauschalen namentlich:
a.
in Abhängigkeit des Aufenthaltsstatus und der Aufenthaltsdauer festlegen;
b.
unter Berücksichtigung der Kostenunterschiede im interkantonalen Vergleich abstufen.
³ Das SEM kann die Ausrichtung einzelner Pauschalenbestandteile von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig machen.
⁴ Die Pauschalen werden periodisch der Teuerungsentwicklung angepasst und bei Bedarf überprüft.
²⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
Art. 89 a ²⁸¹ Mitwirkungspflicht der Subventionsempfänger
¹ Das SEM kann die Kantone dazu verpflichten, die für die Finanzaufsicht, die Festsetzung und die Anpassung der finanziellen Abgeltungen des Bundes nach den Artikeln 88 und 91 Absatz 2bis des vorliegenden Gesetzes sowie 58 und 87 AIG²⁸² notwendigen Daten zu erheben und dem SEM zur Verfügung zu stellen oder diese im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) des SEM zu erfassen.²⁸³
² Kommt ein Kanton dieser Verpflichtung nicht nach, so kann das SEM die finanziellen Abgeltungen an diesen Kanton kürzen oder aufgrund der vorhandenen Daten festlegen.
²⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
²⁸² SR 142.20
²⁸³ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2021 365 ; 2023 16 ; BBl 2020 3465 ).
Art. 89 b ²⁸⁴ Rückforderung und Verzicht auf die Ausrichtung von Pauschalabgeltungen
¹ Der Bund kann bereits ausgerichtete Pauschalabgeltungen nach Artikel 88 des vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 58 und 87 AIG²⁸⁵ zurückfordern, wenn ein Kanton die Vollzugsaufgaben gemäss Artikel 46 des vorliegenden Gesetzes nicht oder nur mangelhaft erfüllt und keine entschuldbaren Gründe vorliegen.
² Führt die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung von Vollzugsaufgaben nach Artikel 46 zu einer Verlängerung der Aufenthaltsdauer der betroffenen Person in der Schweiz, so kann der Bund darauf verzichten, die entsprechenden beim Kanton anfallenden Kosten durch Pauschalabgeltungen nach Artikel 88 des vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 58 und 87 AIG zu entschädigen.
²⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 ( AS 2016 3101 ; BBl 2014 7991 ). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2021 365 ; 2023 16 ; BBl 2020 3465 ).
²⁸⁵ SR 142.20
Art. 90 Finanzierung von Kollektivunterkünften
¹ Errichtung, Umbau und Einrichtung von Kollektivunterkünften, in denen die Behörden Personen unterbringen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten, können ganz oder teilweise vom Bund finanziert werden.
² Der Bundesrat regelt das Verfahren und bestimmt die Einzelheiten über die Eigentumsverhältnisse und die Sicherung der Zweckbestimmung solcher Unterkünfte.
³ Er legt fest, inwieweit der vom Bund für die direkte Finanzierung von Unterkünften aufgewendete Betrag mit der Pauschale zu verrechnen ist.
Art. 91 Weitere Beiträge
¹ und ²…²⁸⁶
²bis Der Bund zahlt den Kantonen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung einen Pauschalbeitrag an die Verwaltungskosten.²⁸⁷
²ter Der Bund kann den Standortkantonen eines Zentrums des Bundes einen Pauschalbeitrag an die Sicherheitskosten ausrichten.²⁸⁸
³ Er kann an Einrichtungen für traumatisierte Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten, Beiträge leisten.
⁴ …²⁸⁹
⁴bis Er kann Beiträge für die Durchführung von Beschäftigungsprogrammen für Personen ausrichten, welche sich in Zentren des Bundes aufhalten. Er schliesst zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit den Standortkantonen, Standortgemeinden oder beauftragten Dritten ab.²⁹⁰
⁵ …²⁹¹
⁶ Der Bund vergütet den Kantonen die Personalkosten, die ihnen durch die Entscheidvorbereitung nach Artikel 31 entstehen.
⁷ Er kann im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit nach Artikel 113 Beiträge an die Trägerschaft von international ausgerichteten Projekten oder an international tätige Organisationen ausrichten.
⁸ Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
²⁸⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
²⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
²⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) ( AS 2012 5359 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
²⁸⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
²⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) ( AS 2012 5359 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
²⁹¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
Art. 92 Kosten für die Ein- und Ausreise
¹ Der Bund kann die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen.
² Er übernimmt die Kosten für die Ausreise von Asylsuchenden, von Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten wurde oder die ihr Asylgesuch zurückgezogen haben, und von Personen, die nach der Aufhebung des vorübergehenden Schutzes weggewiesen werden, sofern sie mittellos sind.²⁹²
³ Er kann für Aufwendungen der Kantone, die mit der Organisation der Ausreise direkt in Zusammenhang stehen, Beiträge ausrichten.
³bis Er kann im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen²⁹³ für Aufwendungen der Kantone, die mit der Überstellung von Personen in die Schweiz direkt in Zusammenhang stehen, Beiträge ausrichten.²⁹⁴
⁴ Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Nach Möglichkeit setzt er Pauschalen fest.
²⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
²⁹³ Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
²⁹⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3023 ; BBl 2013 2561 ).
Art. 93 ²⁹⁵ Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration
¹ Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a.
vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b.
vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c.
vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d.
finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
² Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
³ Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
⁴ Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
²⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
Art. 93 a ²⁹⁶ Rückkehrberatung
¹ Der Bund fördert durch Rückkehrberatung die freiwillige Rückkehr. Die Rückkehrberatung erfolgt in den Zentren des Bundes und in den Kantonen.
² Das SEM sorgt für regelmässige Beratungsgespräche in den Zentren des Bundes. Es kann diese Aufgaben den kantonalen Rückkehrberatungsstellen oder Dritten übertragen.
²⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 93 b ²⁹⁷ Beiträge an die Rückkehrberatung
¹ Der Bund entrichtet dem Leistungserbringer der Rückkehrberatung in den Zentren des Bundes durch Vereinbarung Beiträge zur Abgeltung der für die Information und Beratung der Asylsuchenden und der weggewiesenen Personen angefallenen Verwaltungs- und Personalkosten. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten.
² Für die in den Kantonen geleistete Rückkehrberatung richtet sich die Ausrichtung der Beiträge nach Artikel 93 Absatz 4.
²⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 94 ²⁹⁸
²⁹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 95 ²⁹⁹ Aufsicht
¹ Der Bund überprüft die subventionsrechtlich korrekte Verwendung, die Wirksamkeit und die vorschriftsgemässe Abrechnung der Bundesbeiträge. Er kann mit dieser Aufgabe auch Dritte beauftragen und die kantonalen Finanzkontrollen zur Unterstützung beiziehen.
² Wer Bundesbeiträge erhält, ist verpflichtet, seine Organisation sowie die Daten und Führungszahlen bezüglich Aufwendungen und Erträge im Asylbereich offen zu legen.
³ Die Eidgenössische Finanzkontrolle, das SEM und die kantonalen Finanzkontrollen üben ihre Aufsicht über die Finanztätigkeit entsprechend ihren Vorschriften aus. Sie bestimmen das geeignete Vorgehen, koordinieren ihre Tätigkeiten und informieren sich gegenseitig über die Erkenntnisse.
²⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
6 a . Kapitel: ³⁰⁰ Plangenehmigung bei Bauten und Anlagen des Bundes
³⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018, Art. 95 a Abs. 1 Bst. a gilt bis 31. Dez. 2027 ( AS 2016 3101 , 2017 6171 ; BBl 2014 7991 ).
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 95 a Grundsatz
¹ Bauten und Anlagen, die dem Bund zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren dienen, erfordern eine Plangenehmigung des EJPD (Genehmigungsbehörde), wenn sie:
a.
neu errichtet werden;
b.
geändert oder diesem neuen Nutzungszweck zugeführt werden.
² Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
³ Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens und der Interessenabwägung zu berücksichtigen.
⁴ Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979³⁰¹ über die Raumplanung voraus.
³⁰¹ SR 700
Art. 95 b Enteignungsrecht und anwendbares Recht
¹ Der Erwerb von Grundstücken für Bauten und Anlagen zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren sowie die Begründung dinglicher Rechte an solchen Grundstücken ist Sache des EJPD. Es ist ermächtigt, nötigenfalls die Enteignung durchzuführen.
² Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz.³⁰²
³ Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930³⁰³ über die Enteignung (EntG) Anwendung.³⁰⁴
³⁰² Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
³⁰³ SR 711
³⁰⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
2. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren
Art. 95 c Einleitung des ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens
Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
Art. 95 d Aussteckung
¹ Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller die Veränderungen, welche die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar machen, indem er sie aussteckt; bei Hochbauten hat er Profile aufzustellen.
² Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen.
Art. 95 e Anhörung, Publikation und Auflage
¹ Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und Gemeinden zur Stellungnahme. Das gesamte Anhörungsverfahren dauert drei Monate. In begründeten Fällen kann diese Frist ausnahmsweise verlängert werden.
² Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden sowie im Bundesblatt zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
³ …³⁰⁵
³⁰⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
Art. 95 f ³⁰⁶
³⁰⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
Art. 95 g Einsprache
¹ Wer nach den Vorschriften des VwVG³⁰⁷ Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.³⁰⁸ Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
² Wer nach den Vorschriften des EntG³⁰⁹ Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.³¹⁰
³ Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
³⁰⁷ SR 172.021
³⁰⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
³⁰⁹ SR 711
³¹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
Art. 95 h Bereinigung in der Bundesverwaltung
Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62 b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997³¹¹.
³¹¹ SR 172.010
Art. 95 i Geltungsdauer
¹ Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
² Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
³ Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
Art. 95 j Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren
¹ Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
a.
örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;
b.
Bauten und Anlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
c.
Bauten und Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.
² Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.
³ Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.
⁴ Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
3. Abschnitt: Einigungs- und Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung ³¹²
³¹² Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
Art. 95 k
¹ Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG³¹³ durchgeführt.³¹⁴
² …³¹⁵
³ Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
³¹³ SR 711
³¹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
³¹⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
4. Abschnitt: Rechtsmittelverfahren
Art. 95 l
¹ Für das Rechtsmittelverfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
² Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden.
7. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten
1. Abschnitt: Grundsätze ³¹⁶
³¹⁶ Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. a; BBl 2004 5965 ).
Art. 96 ³¹⁷ Bearbeiten von Personendaten
¹ Das SEM, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten privaten Organisationen können Personendaten, insbesondere auch besonders schützenswerte Daten nach Artikel 5 Buchstabe c DSG³¹⁸, einer asylsuchenden oder schutzbedürftigen Person und ihrer Angehörigen bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.³¹⁹
² Die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlichen Daten dürfen von den Behörden nach Absatz 1 gemäss den Artikeln 11 und 12 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005³²⁰ gegen die Schwarzarbeit bekannt gegeben werden.³²¹
³¹⁷ Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. a; BBl 2004 5965 ).
³¹⁸ SR 235.1
³¹⁹ Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2024 189 ; BBl 2020 9287 ; 2021 137 ).
³²⁰ SR 822.41
³²¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 359 ; BBl 2002 3605 ).
Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat
¹ Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.³²²
² Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.³²³
³ Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a.
Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b.
Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c.
Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d.
weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e.
Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f.
die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g.
Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981³²⁴ gilt sinngemäss.³²⁵
³²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4745 ; BBl 2002 6845 ).
³²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4745 ; BBl 2002 6845 ).
³²⁴ SR 351.1
³²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
Art. 98 Bekanntgabe von Personendaten an Drittstaaten und internationale Organisationen
¹ Das SEM und die Beschwerdebehörden dürfen zum Vollzug dieses Gesetzes den mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen Personendaten bekannt geben, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 16 DSG³²⁶ erfüllt sind.³²⁷
² Folgende Personendaten dürfen bekannt gegeben werden:
a.
Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b.
Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c.
Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d.
weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e.
Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f.
die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g.
Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege;
h.
Angaben über Anwesenheitsbewilligungen und erteilte Visa;
i.
Angaben über ein Asylgesuch (Ort und Datum der Einreichung, Stand des Verfahrens, summarische Angaben über den Inhalt eines getroffenen Entscheides).³²⁸
³²⁶ SR 235.1
³²⁷ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
³²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
Art. 98 a ³²⁹ Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden
Das SEM oder das Bundesverwaltungsgericht übermittelt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Informationen und Beweismittel über Asylsuchende, bei denen ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen das Völkerrecht, insbesondere ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord oder Folterhandlungen begangen haben.
³²⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
Art. 98 b ³³⁰ Biometrische Daten
¹ Zur Feststellung der Identität von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen können die zuständigen Behörden biometrische Daten bearbeiten.
¹bis Das SEM kann Dritte mit der Bearbeitung von biometrischen Daten beauftragen. Es kontrolliert, ob die beauftragten Dritten die Vorschriften über den Datenschutz und die Informatiksicherheit einhalten.³³¹
² Der Bundesrat legt fest, welche biometrischen Daten erhoben werden, und regelt den Zugriff.
³³⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
³³¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937 ).
Art. 99 Abnahme und Auswertung von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern ³³²
¹ Von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen, die mindestens sechs Jahre alt sind, werden die Abdrücke aller Finger abgenommen und ein Gesichtsbild erstellt.³³³
² Die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder werden ohne zugehörige Personalien in einer von fedpol und vom SEM geführten Datenbank gespeichert.³³⁴
³ Neu abgenommene Fingerabdrücke und Gesichtsbilder werden mit den von fedpol geführten Datensammlungen abgeglichen.³³⁵
⁴ Stellt fedpol eine Übereinstimmung mit einem schon vorhandenen Fingerabdruck oder Gesichtsbild fest, so gibt es diesen Umstand dem SEM sowie den betroffenen kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zusammen mit den Personalien der betroffenen Person (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Referenznummer, Personennummer, Staatsangehörigkeit, Prozesskontrollnummer und Zuteilungskanton) bekannt. Von polizeilichen Erfassungen werden zudem Datum, Ort und Grund der Fingerabdruckabnahme und der Gesichtsbilderstellung in Codeform mitgeteilt.³³⁶
⁵ Das SEM verwendet diese Angaben, um:
a.
die Identität der betroffenen Person zu überprüfen;
b.
zu prüfen, ob die betroffene Person sich bereits einmal um Asyl beworben hat;
c.
zu prüfen, ob Daten vorliegen, welche die Aussagen der betroffenen Person bestätigen oder widerlegen;
d.
zu prüfen, ob Daten vorliegen, welche die Asylwürdigkeit der betroffenen Person in Frage stellen;
e.
die Amtshilfe an polizeiliche Behörden zu erleichtern.
⁶ Personendaten, die nach Absatz 4 bekannt gegeben wurden, dürfen nur mit der Zustimmung des für die Datenbearbeitung Verantwortlichen ins Ausland bekannt gegeben werden. Artikel 16 Absatz 1 DSG³³⁷ gilt sinngemäss.³³⁸
⁷ Die Daten werden gelöscht:
a.
wenn Asyl gewährt wird;
b.
spätestens zehn Jahre nach rechtskräftiger Ablehnung, Rückzug oder Abschreibung des Asylgesuchs oder nach einem Nichteintretensentscheid;
c.³³⁹
bei Schutzbedürftigen spätestens zehn Jahre nach Aufhebung des vorübergehenden Schutzes.
³³² Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen de Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 231 ; BBl 2025 1478 ).
³³³ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen de Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 231 ; BBl 2025 1478 ).
³³⁴ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen de Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 231 ; BBl 2025 1478 ).
³³⁵ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen de Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 231 ; BBl 2025 1478 ).
³³⁶ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen de Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 231 ; BBl 2025 1478 ).
³³⁷ SR 235.1
³³⁸ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
³³⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
1 a . Abschnitt: ³⁴⁰ Informationssystem der Zentren des Bundes und der Unterkünfte an den Flughäfen ³⁴¹
³⁴⁰ Eingefügt durch Anhang des BG vom 18. Juni 2010 (Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5755 ; BBl 2009 8881 ).
³⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 99 a Grundsätze
¹ Das SEM führt ein Informationssystem der Zentren des Bundes und der Unterkünfte an den Flughäfen (MIDES).
² MIDES dient:
a.³⁴²
der Bearbeitung von Personendaten von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c DSG³⁴³; und
b.
der Geschäftskontrolle, der Durchführung des Asylverfahrens sowie der Planung und Organisation der Unterbringung.
³ MIDES enthält folgende Personendaten:
a.
Daten zur Identität der registrierten Personen, nämlich Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Nationalität, Ethnie, Religion, Zivilstand, Adresse und Namen der Eltern;
b.³⁴⁴
Protokolle der in den Zentren des Bundes und an den Flughäfen durchgeführten summarischen Befragungen nach den Artikeln 22 Absatz 1 und 26 Absatz 3;
c.
biometrische Daten;
d.
Angaben über die Unterbringung;
e.
den Stand des Verfahrens;
f.³⁴⁵
den Vermerk «Medizinalfall», um die Asylsuchenden auf die Kantone zu verteilen.
⁴ Die Personendaten nach Absatz 3 Buchstaben a, c, e und f werden ins ZEMIS übernommen.³⁴⁶
⁵ Die Asylsuchenden und die Schutzbedürftigen sind insbesondere über den Zweck der Datenbearbeitung und die Kategorien der Datenempfänger zu informieren.
³⁴² Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
³⁴³ SR 235.1
³⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
³⁴⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1413 ; BBl 2018 1685 ).
³⁴⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1413 ; BBl 2018 1685 ).
Art. 99 b Datenbearbeitung in MIDES
Zugriff auf MIDES haben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:
a.
die Mitarbeitenden des SEM;
b.
die Behörden nach Artikel 22 Absatz 1;
c.
beauftragte Dritte nach Artikel 99 c ;
d.³⁴⁷
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen oder kommunalen Zentren nach Artikel 24 d , die für die Unterbringung und Betreuung der Asylsuchenden zuständig sind.
³⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 99 c Beauftragte Dritte
¹ Das SEM kann Dritte, die mit der Beschaffung biometrischer Daten, mit der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder mit der Administration und Betreuung in den Zentren des Bundes und den Unterkünften an den Flughäfen beauftragt sind, dazu berechtigen, in MIDES die Personendaten nach Artikel 99 a Absatz 3 Buchstaben a, c und d zu bearbeiten.
² Das SEM stellt sicher, dass die beauftragten Dritten die anwendbaren Vorschriften über den Datenschutz und die Informatiksicherheit einhalten.
Art. 99 d Aufsicht und Vollzug
¹ Das SEM ist für die Sicherheit von MIDES und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.
² Der Bundesrat regelt:
a.
die Organisation und den Betrieb von MIDES;
b.
den Katalog der zu bearbeitenden Personendaten;
c.
die Zugriffsrechte;
d.
die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten;
e.
die Dauer der Datenaufbewahrung;
f.
die Archivierung und die Vernichtung der Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist.
1 b . Abschnitt: Andere Informationssysteme ³⁴⁸
³⁴⁸ Eingefügt durch Anhang des BG vom 18. Juni 2010 (Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5755 ; BBl 2009 8881 ).
Art. 100 ³⁴⁹ Informationssystem der Beschwerdebehörden ³⁵⁰
¹ Die Beschwerdebehörden führen ein Informationssystem zur Registrierung der bei ihnen eingereichten Beschwerden, zur Führung einer Geschäftskontrolle und zum Erstellen von Statistiken.
² Das Informationssystem kann besonders schützenswerte Personendaten enthalten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe notwendig ist.³⁵¹
²bis Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen. Sind die unrichtigen Daten auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht einer Person zurückzuführen, so können dieser die Kosten für die Berichtigung in Rechnung gestellt werden.³⁵²
³⁴⁹ Fassung gemäss Art. 18 Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich, in Kraft seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1931 ; BBl 2002 4693 ).
³⁵⁰ Fassung gemäss Anhang des BG vom 18. Juni 2010 (Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5755 ; BBl 2009 8881 ).
³⁵¹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
³⁵² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
Art. 101 ³⁵³
³⁵³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
Art. 102 Informations- und Dokumentationssystem
¹ Das SEM betreibt in Zusammenarbeit mit dem Bundesverwaltungsgericht ein automatisiertes Informations- und Dokumentationssystem. Darin werden in verschiedenen Datenbanken sachbezogene Informationen und Dokumentationen aus dem Aufgabenbereich des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts gespeichert. Sofern es erforderlich ist, können auch in den Texten enthaltene Personendaten, namentlich Personalien, sowie besonders schützenswerte Personendaten gespeichert werden.³⁵⁴ ³⁵⁵
² Auf Datenbanken, die besonders schützenswerte Personendaten enthalten, haben nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts Zugriff.³⁵⁶
³ Datenbanken, die vorwiegend sachbezogene, aus öffentlichen Quellen entnommene Informationen enthalten, können auf Gesuch hin mittels Abrufverfahren externen Benutzerinnen und Benutzern zugänglich gemacht werden.
⁴ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich den Zugriff auf das System und den Schutz der darin erfassten Personendaten.
³⁵⁴ Fassung des dritten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
³⁵⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
³⁵⁶ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
Art. 102 a ³⁵⁷ Statistik über Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger
Für die Steuerung der finanziellen Abgeltung an die Kantone übermittelt das Bundesamt für Statistik dem SEM periodisch anonymisierte und aggregierte Daten über die Personen des Asylbereichs, welche Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe beziehen.
³⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
2. Abschnitt: ³⁵⁸ Datenbearbeitung im Rahmen der Dublin-Assoziierungsabkommen
³⁵⁸ Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. a; BBl 2004 5965 ).
Art. 102 a bis ³⁵⁹ Informationssystem Eurodac
¹ Das Informationssystem Eurodac (Eurodac) enthält nach Massgabe der Verordnung (EU) 2024/1358³⁶⁰ die persönlichen Daten von Drittstaatsangehörigen, die mindestens sechs Jahre alt sind und:
a.
ein Asylgesuch gestellt haben;
b.
an einem Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen beteiligt sind oder im Rahmen eines solchen Verfahrens zugelassen werden;
c.
aus Seenot gerettet wurden;
d.
vorübergehend Schutz erhalten haben und einer Gruppe Schutzbedürftiger angehören;
e.
aus einem Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, illegal in den Schengen-Raum eingereist sind;
f.
sich illegal im Schengen-Raum aufhalten.
² Folgende Kategorien von Daten werden über eine einzige nationale Schnittstelle an Eurodac übermittelt:
a.
Identitätsdaten über die betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie Daten zu den Reisedokumenten und Identitätsdokumenten;
b.
Fingerabdrücke und Gesichtsbild;
c.
Daten zu Verfahren und Zuständigkeiten in den Schengen-Staaten und Dublin-Staaten;
d.
weitere Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, nach Massgabe der Kapitel II–VIII der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Person und ihre Identität.
³ Die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und b werden automatisiert im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gespeichert.
³⁵⁹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen de Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 231 ; BBl 2025 1478 ).
³⁶⁰ Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024.
Art. 102 a ter ³⁶¹ Erfassung, Abfrage und Bearbeitung der Daten in Eurodac
¹ Im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen³⁶² ist das SEM die nationale Zugangsstelle. Es ist für die Übermittlung und Bearbeitung der Daten und die Kommunikation mit der Zentraleinheit zuständig.
² Folgende Behörden können Daten in Eurodac nach Massgabe der Verordnung (EU) 2024/1358³⁶³ erfassen und abfragen:
a.
das SEM, das Grenzwachtkorps und die Flughafenpolizei: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Asylbereich;
b.
das SEM und die schweizerischen Vertretungen im Ausland: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen.
³ Die Behörden übermitteln die Daten nach Absatz 2 innerhalb von 72 Stunden nach deren Erfassung an die Zentraleinheit.
⁴ Lassen die Finger der betroffenen Person keine Erfassung der Fingerabdrücke zu, so müssen die Fingerabdrücke innerhalb von 48 Stunden, nachdem eine qualitativ einwandfreie Erfassung wieder möglich ist, an die Zentraleinheit übermittelt werden. Können wegen des Gesundheitszustands der betroffenen Person oder wegen Massnahmen der öffentlichen Gesundheit die Fingerabdrücke nicht abgenommen und das Gesichtsbild nicht erstellt werden, so müssen diese innerhalb von 48 Stunden nach Wegfallen des Hinderungsgrunds an die Zentraleinheit übermittelt werden.
⁵ Die übermittelten Daten nach Absatz 2 werden in Eurodac gespeichert und die biometrischen Daten mit den im Informationssystem bereits gespeicherten Daten automatisch abgeglichen. Nur wenn ein Abgleich anhand der Fingerabdrücke der betroffenen Person nicht möglich ist, wird dieser mittels Gesichtsbild durchgeführt. Das Ergebnis des Abgleichs wird dem SEM mitgeteilt.
⁶ Kein automatischer Datenabgleich findet statt:
a.
wenn eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, nach einer Überstellung im Anschluss an eine Entscheidung, mit der einem Aufnahmegesuch gemäss Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1351³⁶⁴ stattgegeben wurde, in der Schweiz ankommt;
b.
wenn die Daten einer Person, die internationalen Schutz beantragt, aktualisiert werden, weil festgestellt wurde, dass die Person das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten verlassen hat;
c.
bei der Datenerfassung im Verfahren nach Artikel 102 a bis Absatz 1 Buchstabe b betreffend eine Person, die in eine Flüchtlingsgruppe aufgenommen wurde.
⁷ Bei der Übermittlung der Daten von Drittstaatsangehörigen, die für die Teilnahme am Programm zur Aufnahme in eine Flüchtlingsgruppe in Frage kommen, erfolgt ein automatischer Abgleich mit den Daten von Personen, denen Schutz gewährt wurde, und den Daten von Personen, die an einem solchen Programm teilgenommen haben oder als Flüchtlinge aufgenommen wurden.
⁸ Wird die Datenübermittlung durch schwerwiegende technische Probleme verhindert, so wird eine Nachfrist von 48 Stunden gewährt, um die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit das System wieder einwandfrei funktioniert.
⁹ Das SEM übermittelt zudem die folgenden Daten an die Zentraleinheit:
a.
den zuständigen Dublin-Staat, sobald dieser nach der Verordnung (EU) 2024/1351 bestimmt wurde;
b.
bei Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Person nach der Verordnung (EU) 2024/1351: den Zeitpunkt der Ankunft in der Schweiz;
c.
bei Nachweis, dass eine gesuchstellende Person, für welche die Schweiz nach der Verordnung (EU) 2024/1351 für die Behandlung ihres Gesuchs zuständig ist, für mindestens drei Monate das Gebiet der Dublin-Staaten verlassen hat: den Zeitpunkt der Ausreise;
d.
nach erfolgreichem Vollzug der Wegweisung, den Zeitpunkt der Ausschaffung beziehungsweise der Ausreise der gesuchstellenden Person aus dem Gebiet der Dublin-Staaten;
e.
sofern die Schweiz aufgrund der Souveränitätsklausel der Verordnung (EU) 2024/1351 oder im Rahmen eines Verfahrens zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen (Art. 56) freiwillig der zuständige Dublin-Staat für die Behandlung eines Asylgesuchs wird oder einer Person einen Aufenthaltstitel gewährt: ihr Entscheid zur Übernahme der Zuständigkeit;
f.
sofern die Fristen für eine Dublin-Überstellung nicht eingehalten wurden: der neu zuständige Staat.
¹⁰ Die Daten werden spätestens zehn Jahre nach Abnahme der biometrischen Daten von der Zentraleinheit automatisch vernichtet. Erhält eine Person, deren Daten von der Schweiz an Eurodac übermittelt wurden, vor Ablauf dieser Frist die Staatsangehörigkeit eines Dublin-Staats, so ersucht das SEM, sobald es von diesem Umstand Kenntnis erhält, die Zentraleinheit um vorzeitige Vernichtung der Daten.
³⁶¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V [EU] Nr. 603/2013 über die Errichtung von Eurodac sowie Änd. der V [EU] Nr. 1077/2011 zur Errichtung der IT-Agentur) ( AS 2015 2323 ; BBl 2014 2675 ). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen de Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 231 ; BBl 2025 1478 ).
³⁶² Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
³⁶³ Siehe Fussnote zu Art. 102 a bis Abs. 1.
³⁶⁴ Siehe Fussnote zu Art. 8 b .
Art. 102 a quater ³⁶⁵ Abgleich in Eurodac zum Zweck der Strafverfolgung
¹ Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der nationalen Prüfstelle nach Absatz 2 einen Abgleich von Fingerabdrücken oder Gesichtsbildern oder die Abfrage mittels alphanumerischer Daten in Eurodac beantragen:
a.
fedpol;
b.
der NDB;
c.
die Bundesanwaltschaft;
d.
die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano.
² Die nationale Prüfstelle nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/1358³⁶⁶ ist die Einsatz- und Alarmzentrale fedpol. Sie prüft insbesondere, ob die Voraussetzungen für den Abgleich durch die Behörden in Eurodac nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfüllt sind.
³ Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so löst die nationale Prüfstelle die Abfrage in Eurodac aus. Der Abgleich der Fingerabdrücke oder der Gesichtsbilder oder die Abfrage mittels alphanumerischer Daten erfolgt automatisiert über die nationale Zugangsstelle.
⁴ In dringenden Ausnahmefällen nach Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 kann die nationale Prüfstelle die Abfrage unverzüglich in Eurodac auslösen und nachträglich überprüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
⁵ Im Sinne von Absatz 1 gelten die nachstehenden Straftaten als:
a.
terroristische Straftaten: die Tatbestände nach den Artikeln 258–260sexies und 275 StGB³⁶⁷ sowie nach Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015³⁶⁸;
b.
schwere Straftaten: die in Anhang 1 des Schengen-Informationsaustauschgesetzes vom 12. Juni 2009³⁶⁹ aufgeführten Straftaten.
³⁶⁵ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen de Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 231 ; BBl 2025 1478 ).
³⁶⁶ Siehe Fussnote zu Art. 102 a bis Abs. 1.
³⁶⁷ SR 311.0
³⁶⁸ SR 121
³⁶⁹ SR 362.2
Art. 102 a quinquies ³⁷⁰ Überprüfung der Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Eurodac
¹ Eine Expertin oder ein Experte nimmt eine Überprüfung der Fingerabdrücke vor, wenn die automatische Eurodac-Abfrage einen Treffer ergeben hat und dies für die Bestätigung des Treffers erforderlich ist.
² Eine Expertin oder ein Experte nimmt eine Überprüfung der Gesichtsbilder vor, wenn die automatische Eurodac-Abfrage nur mit Gesichtsbild erfolgt ist und einen Treffer ergeben hat.
³ Das SEM bestimmt, über welche Qualifikationen die Expertinnen oder Experten nach den Absätzen 1 und 2 verfügen müssen.
⁴ Bestreitet die betroffene Person ein Ergebnis, das nicht durch eine Expertin oder einen Experten überprüft wurde, und liegen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Datenerfassung oder an der Übereinstimmung der Daten vor, so ordnet das SEM eine solche Überprüfung an. Die von Eurodac gelieferten Fingerabdrücke und Gesichtsbilder können zu diesem Zweck während höchstens zwei Monaten im AFIS gespeichert werden.
³⁷⁰ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen de Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 231 ; BBl 2025 1478 ).
Art. 102 b ³⁷¹ Bekanntgabe von Personendaten an einen Dublin-Staat
¹ Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden eines Dublin-Staates wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.
² Der Informationsaustausch zwischen dem SEM und den zuständigen Behörden anderer Dublin-Staaten im Rahmen des Dublin-Assoziierungsabkommens erfolgt über das elektronische Kommunikationsnetz der EU zum Dublin-Verfahren.
³⁷¹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 229 ; BBl 2025 1478 ).
Art. 102 c Bekanntgabe von Personendaten an einen Nicht-Dublin-Staat ³⁷²
¹ An Drittstaaten dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden, wenn sie ein angemessenes Datenschutzniveau nach Artikel 16 Absatz 1 DSG³⁷³ gewährleisten.³⁷⁴
² Gewährleistet ein Drittstaat kein angemessenes Datenschutzniveau, so können ihm Personendaten in folgenden Fällen bekannt gegeben werden:
a.
Die betroffene Person hat nach Artikel 6 Absatz 6 und gegebenenfalls Absatz 7 DSG eingewilligt.
b.
Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist deren Einwilligung einzuholen.
c.
Die Bekanntgabe ist notwendig zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen oder zur Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde.³⁷⁵
³ Neben den in Absatz 2 genannten Fällen können Personendaten auch bekannt gegeben werden, wenn im Einzelfall hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der betroffenen Person gewährleisten.
⁴ Der Bundesrat bestimmt den Umfang der zu erbringenden Garantien und die Modalitäten der Garantieerbringung.
⁵ Die in Eurodac gespeicherten Personendaten dürfen nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen oder natürliche Personen übermittelt werden.³⁷⁶
⁶ Das SEM darf jedoch an einen Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, Daten übermitteln, wenn dies zum Nachweis der Identität einer oder eines Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Rückkehr notwendig ist und die Bedingungen nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1358³⁷⁷ erfüllt sind.³⁷⁸
³⁷² Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 229 ; BBl 2025 1478 ).
³⁷³ SR 235.1
³⁷⁴ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
³⁷⁵ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
³⁷⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V [EU] Nr. 603/2013 über die Errichtung von Eurodac sowie Änd. der V [EU] Nr. 1077/2011 zur Errichtung der IT-Agentur) ( AS 2015 2323 ; BBl 2014 2675 ). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen de Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 231 ; BBl 2025 1478 ).
³⁷⁷ Siehe Fussnote zu Art. 102 a bis Abs. 1.
³⁷⁸ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen de Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 231 ; BBl 2025 1478 ).
Art. 102 c bis ³⁷⁹ Ausführungsbestimmungen zu Eurodac
Der Bundesrat regelt:
a.
für welche Einheiten der Bundesbehörden nach Artikel 102 a ter Absatz 2 die dort genannten Befugnisse gelten;
b.
das Verfahren für den Erhalt von Daten von Eurodac durch die Behörden nach Artikel 102 a quater Absatz 1;
c.
die Daten von Eurodac, auf welche die Behörden Zugriff haben;
d.
die Speicherung der Daten und das Verfahren für deren Löschung;
e.
die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit;
f.
die Zusammenarbeit mit den Kantonen.
³⁷⁹ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen de Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 231 ; BBl 2025 1478 ).
Art. 102 d ³⁸⁰ Aufsicht über die Datenbearbeitung im Rahmen der Zusammenarbeit von Dublin
¹ Die kantonalen Datenschutzbehörden und der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen.
² Der EDÖB übt die Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Zusammenarbeit von Dublin aus. Er koordiniert die Aufsichtstätigkeit mit den kantonalen Datenschutzbehörden.
³ Er arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er nationale Aufsichtsbehörde.
³⁸⁰ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2021 365 ; 2023 16 ; BBl 2020 3465 ).
Art. 102 e Auskunftsrecht
Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone.³⁸¹ …³⁸²
³⁸¹ Fassung gemäss Ziff. 2 des BG vom 19. März über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 ( AS 2010 3387 3418 ; BBl 2009 6749 ).
³⁸² Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
3. Abschnitt: ³⁸³ Videoüberwachung
³⁸³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2019 1413 , 2020 881 ; BBl 2018 1685 ).
Art. 102 e bis
¹ Das SEM kann innerhalb und ausserhalb der Gebäude, die es im Rahmen des Asylverfahrens verwaltet, Videoüberwachungsgeräte und -anlagen einsetzen und Bild- und Tonaufzeichnungen machen, um Güter und Personen, namentlich die Asylsuchenden, die Mitarbeitenden des SEM und die für die Betreuung und die Sicherheit zuständigen Mitarbeitenden, vor Gefährdung zu schützen.
² Die Bild- und Tonaufzeichnungen werden während vier Monaten aufbewahrt und danach automatisch vernichtet, sofern sie nicht für ein Strafverfahren oder eine vom SEM geführte administrative Untersuchung benötigt werden.
³ Die Aufzeichnungen dürfen nur an Strafverfolgungsbehörden übergeben werden.
⁴ Bei einer administrativen oder strafrechtlichen Untersuchung können die Sicherheitsverantwortlichen des SEM sowie ihre Vorgesetzten die Aufzeichnungen einsehen.
⁵ Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Videoüberwachung. Er legt namentlich fest, welche Gebäude und Gebäudeteile videoüberwacht werden dürfen, und regelt die Aufbewahrung der Aufzeichnungen, ihren Schutz vor Missbrauch sowie ihre Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden.
8. Kapitel: Rechtsschutz, Beschwerdeverfahren, Wiedererwägung und Mehrfachgesuche ³⁸⁴
³⁸⁴ Ursprünglich: Vor Art. 103. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
1. Abschnitt: ³⁸⁵ Rechtsschutz in den Zentren des Bundes
³⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 102 f Grundsatz
¹ Asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung.
² Das SEM beauftragt einen oder mehrere Leistungserbringer mit der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1.
Art. 102 g Beratung über das Asylverfahren
¹ Während des Aufenthalts im Zentrum des Bundes haben Asylsuchende Zugang zur Beratung über das Asylverfahren.
² Die Beratung beinhaltet namentlich:
a.
die Information der Asylsuchenden über Rechte und Pflichten im Asylverfahren;
b.
die Information zum Beschwerdeverfahren nach Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/1896³⁸⁶;
c.
die Information zum Dublin-Verfahren nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/1351³⁸⁷.³⁸⁸
³ …³⁸⁹
³⁸⁶ Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624, Fassung gemäss ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) 2021/1134, ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11.
³⁸⁷ Siehe Fussnote zu Art. 8 b .
³⁸⁸ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 229 ; BBl 2025 1478 ).
³⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021 ( AS 2022 459 ; BBl 2022 7105 ). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl, mit Wirkung seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 229 ; BBl 2025 1478 ).
Art. 102 h Rechtsvertretung
¹ Jeder asylsuchenden Person wird nach Abschluss der Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356³⁹⁰ in der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden erfolgt die Zuteilung bereits ab Beginn der Vorbereitungsphase.³⁹¹
² Die zugewiesene Rechtsvertretung informiert die asylsuchende Person so rasch als möglich über ihre Chancen im Asylverfahren.
³ Die Rechtsvertretung dauert bis zur Rechtskraft des Entscheides im beschleunigten und im Dublin-Verfahren oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines erweiterten Verfahrens. Vorbehalten bleibt Artikel 102 l .
⁴ Die Rechtsvertretung endet mit der Mitteilung der zugewiesenen Rechtsvertreterin oder des zugewiesenen Rechtsvertreters an die asylsuchende Person, sie oder er sei wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen. Diese Mitteilung erfolgt so rasch als möglich nach Eröffnung des ablehnenden Asylentscheides.
⁵ Die Aufgaben der Rechtsvertretung richten sich nach Artikel 102 k .
³⁹⁰ Siehe Fussnote zu Art. 21 a Abs. 1.
³⁹¹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 230 ; BBl 2025 1478 ).
Art. 102 i Aufgaben des Leistungserbringers
¹ Der Leistungserbringer nach Artikel 102 f Absatz 2 ist insbesondere verantwortlich für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Beratung und Rechtsvertretung in den Zentren des Bundes. Er sorgt für die Qualität der Beratung und Rechtsvertretung.
² Der Leistungserbringer bestimmt die mit der Beratung und Rechtsvertretung betrauten Personen. Er teilt die mit der Rechtsvertretung betrauten Personen den Asylsuchenden zu.
³ Zur Beratung sind Personen zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung von Asylsuchenden befassen.
⁴ Zur Rechtsvertretung zugelassen sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Zugelassen sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.
⁵ Zwischen dem Leistungserbringer und dem SEM findet ein regelmässiger Informationsaustausch statt, namentlich zur Koordination der Aufgaben und zur Qualitätssicherung.
Art. 102 j Teilnahme der Rechtsvertretung
¹ Das SEM teilt dem Leistungserbringer die Termine für die Erstbefragung und für die Befragung gemäss Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/1351³⁹² in der Vorbereitungsphase, für die Anhörung zu den Asylgründen sowie für weitere Verfahrensschritte mit, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist. Der Leistungserbringer teilt der Rechtsvertretung die entsprechenden Termine unverzüglich mit.³⁹³
² Bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine entfalten die Handlungen des SEM ihre Rechtswirkungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung. Vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen.
³ Reicht eine Rechtsvertretung keine oder nicht fristgerecht eine Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides ein, obwohl dieser ihr vom Leistungserbringer rechtzeitig zugestellt wurde, so gilt dies als Verzicht auf eine Stellungnahme.
³⁹² Siehe Fussnote zu Art. 8 b .
³⁹³ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 229 ; BBl 2025 1478 ).
Art. 102 k Entschädigung für die Beratung und Rechtsvertretung
¹ Der Bund richtet dem Leistungserbringer durch Vereinbarung und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Erfüllung namentlich folgender Aufgaben aus:
a.
Information und Beratung der Asylsuchenden;
b.³⁹⁴
Teilnahme der Rechtsvertretung an der Erstbefragung und an der Befragung gemäss Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/1351³⁹⁵ in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen;
c.
Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides im beschleunigten Verfahren;
d.
Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift;
e.
die Wahrnehmung der Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen;
f.
bei einem Wechsel in das erweiterte Verfahren die Information der Rechtsberatungsstelle durch die zugewiesene Rechtsvertretung über den bisherigen Verfahrensstand oder die Weiterführung der zugewiesenen Rechtsvertretung bei entscheidrelevanten Verfahrensschritten nach Artikel 102 l ;
g.³⁹⁶
Beratung und Unterstützung bei der Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/1896³⁹⁷.
² In der Entschädigung enthalten sind ein Beitrag an die Verwaltungs- und Personalkosten des Leistungserbringers, insbesondere für die Organisation der Beratung und der Rechtsvertretung sowie ein Beitrag an eine unabhängige Übersetzung. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten.
³⁹⁴ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 229 ; BBl 2025 1478 ).
³⁹⁵ Siehe Fussnote zu Art. 8 b .
³⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021 ( AS 2022 459 ; BBl 2022 7105 ). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 229 ; BBl 2025 1478 ).
³⁹⁷ Siehe Fussnote zu Art. 102 g Abs. 2 Bst. b.
1 a . ³⁹⁸ Abschnitt: Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren nach Zuweisung auf die Kantone
³⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 102 l
¹ Nach Zuweisung auf den Kanton können sich Asylsuchende bei entscheidrelevanten Schritten im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere wenn eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird, kostenlos an eine Rechtsberatungsstelle oder an die zugewiesene Rechtsvertretung wenden.
¹bis Nach Zuweisung auf den Kanton können sich Asylsuchende für die Beratung und Unterstützung nach Artikel 102k Absatz 1 Buchstabe g kostenlos an eine Rechtsberatungsstelle oder an die zugewiesene Rechtsvertretung wenden, wenn diese Beratung und Unterstützung nicht bereits in einem Zentrum des Bundes erfolgt sind.³⁹⁹
² Der Bund richtet der Rechtsberatungsstelle durch Vereinbarung und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Tätigkeit nach den Absätzen 1 und 1bis aus.⁴⁰⁰ Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten.
³ Der Bundesrat legt die für die Zulassung als Rechtsberatungsstelle notwendigen Voraussetzungen fest und bestimmt die entscheidrelevanten Verfahrensschritte nach Absatz 1.
³⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2022 ( AS 2022 459 ; BBl 2022 7105 ).
⁴⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2022 ( AS 2022 459 ; BBl 2022 7105 ).
1 b . ⁴⁰¹ Abschnitt: Unentgeltliche Rechtspflege
⁴⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 102 m
¹ Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
a.
Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31 a und 44 im Rahmen des erweiterten Verfahrens;
b.
Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln 63 und 64;
c.
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AIG⁴⁰²;
d.
Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem 4. Kapitel.
² Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Artikel 65 Absatz 2 VwVG⁴⁰³.
³ Bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz eingereicht werden, sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.
⁴ Die Absätze 1–3 gelten auch für Personen, über deren Gesuch im beschleunigten Verfahren entschieden worden ist und die auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102 h verzichten. Dasselbe gilt, wenn die zugewiesene Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102 h Abs. 4).
⁴⁰² SR 142.20
⁴⁰³ SR 172.021
1 c . Abschnitt: Beschwerdeverfahren auf Kantonsebene ⁴⁰⁴
⁴⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 103
¹ Die Kantone sehen mindestens eine Beschwerdeinstanz vor, bei der gegen Verfügungen kantonaler Behörden, die sich auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen stützen, Beschwerde geführt werden kann.
² Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes vorsieht.
2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren auf Bundesebene
Art. 104 ⁴⁰⁵
⁴⁰⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 105 ⁴⁰⁶ Beschwerde gegen Verfügungen des SEM
Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005⁴⁰⁷ Beschwerde geführt werden.
⁴⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 5599 , 2007 5573 ; BBl 2006 7759 ).
⁴⁰⁷ SR 173.32
Art. 106 ⁴⁰⁸ Beschwerdegründe
¹ Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a.
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b.
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c.⁴⁰⁹
…
² Die Artikel 27 Absatz 3, 68 Absatz 2 und 107 a Absatz 5 bleiben vorbehalten.⁴¹⁰
⁴⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5599 ; BBl 2006 7759 ).
⁴⁰⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
⁴¹⁰ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 229 ; BBl 2025 1478 ).
Art. 107 Anfechtbare Zwischenverfügungen
¹ Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1–3 und 18–48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG⁴¹¹ ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.⁴¹²
² Selbständig anfechtbar sind ausserdem, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können:
a.
vorsorgliche Massnahmen;
b.
Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Artikel 69 Absatz 3.
³ Der Entscheid über die Zuweisung in ein besonderes Zentrum des Bundes nach Artikel 24 a ist selbstständig anfechtbar, wenn die Endverfügung nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Zuweisung eröffnet wird. Die Beschwerdefrist beginnt am 31. Tag nach der Eröffnung des Zuweisungsentscheids. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.⁴¹³
⁴¹¹ SR 142.20
⁴¹² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5437 ; BBl 2002 3709 ).
⁴¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes), in Kraft seit 1. Juni 2026 ( AS 2026 192 ; BBl 2024 1107 ).
Art. 107 a ⁴¹⁴ Verfahren für die Dublin-Fälle
¹ Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
² Die asylsuchende Person kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags darüber.⁴¹⁵
³ Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb dieser Frist nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden.⁴¹⁶
⁴ Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden nach Absatz 1 innerhalb von 20 Tagen. Über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Eingang der Beschwerde oder nach dem Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, wenn eine solche beantragt wurde.⁴¹⁷
⁵ Die Beschwerdegründe richten sich nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351⁴¹⁸.⁴¹⁹
⁴¹⁴ Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin ( AS 2008 447 ; BBl 2004 5965 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. I 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1841 ; BBl 2014 2675 ).
⁴¹⁵ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 229 ; BBl 2025 1478 ).
⁴¹⁶ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 229 ; BBl 2025 1478 ).
⁴¹⁷ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 229 ; BBl 2025 1478 ).
⁴¹⁸ Siehe Fussnote zu Art. 8 b .
⁴¹⁹ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 229 ; BBl 2025 1478 ).
Art. 108 ⁴²⁰ Beschwerdefristen
¹ Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31 a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
² Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31 a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
³ Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6 a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
⁴ Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 21 a Absatz 6 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.⁴²¹
⁵ Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
⁶ In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
⁷ Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG⁴²² verbessert werden.
⁴²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
⁴²¹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 230 ; BBl 2025 1478 ).
⁴²² SR 172.021
Art. 108 a ⁴²³ Koordination mit dem Auslieferungsverfahren
Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981⁴²⁴ vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei.
⁴²³ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 ( AS 2004 1633 ; BBl 2003 5615 ). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 925 ; BBl 2010 1467 ).
⁴²⁴ SR 351.1
Art. 109 ⁴²⁵ Behandlungsfristen
¹ Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31 a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
² Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31 a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.
³ Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6 a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.
⁴ Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden.
⁵ Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2–3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.
⁶ In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen.
⁷ Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a bis StGB⁴²⁶ oder Artikel 49 a oder 49 a bis MStG⁴²⁷ oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG⁴²⁸ ausgesprochen wurde.⁴²⁹
⁴²⁵ Fassung gemäss Ziff. I, Abs. 5 und 7 gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
⁴²⁶ SR 311.0
⁴²⁷ SR 321.0
⁴²⁸ SR 142.20
⁴²⁹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2021 565 ; 2022 300 ; BBl 2019 4751 ).
Art. 109 a ⁴³⁰ Informationsaustausch
Zwischen dem EJPD und dem Bundesverwaltungsgericht findet ein regelmässiger Informationsaustausch über die Priorisierung und die administrativen Abläufe von erst- und zweitinstanzlichen Verfahren statt.
⁴³⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
Art. 109 b ⁴³¹ Behandlungsstrategie des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht legt eine Behandlungsstrategie fest; es berücksichtigt dabei:
a.
die Behandlungsstrategie des SEM nach Artikel 37 b ;
b.
die gesetzlichen Rechtsmittel- und Behandlungsfristen.
⁴³¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
Art. 110 Verfahrensfristen
¹ Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6 a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111 b drei Tage.⁴³²
² Die Frist für die Beibringung von Beweisen dauert sieben Tage, wenn der Beweis im Inland, und 30 Tage, wenn der Beweis im Ausland beschafft werden muss. Gutachten sind binnen 30 Tagen beizubringen.
³ Die Frist nach Absatz 2 kann verlängert werden, wenn die beschwerdeführende Person beziehungsweise ihre Vertreterin oder ihr Vertreter namentlich wegen Krankheit oder Unfall verhindert ist, innerhalb dieser Frist zu handeln.⁴³³
⁴ Die Verfahrensfristen betragen längstens zwei Arbeitstage bei Verfahren betreffend die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen nach Artikel 22 Absätze 2–3 und 4.⁴³⁴
⁴³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
⁴³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
⁴³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 110 a ⁴³⁵
⁴³⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 ( AS 2013 4375 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 111 ⁴³⁶ Einzelrichterliche Zuständigkeit
Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a.
Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b.
Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c.
Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d.⁴³⁷
…
e.
mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
⁴³⁶ Fassung gemäss Ziff. I und IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
⁴³⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 111 a ⁴³⁸ Verfahren und Entscheid
¹ Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.⁴³⁹
² Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
⁴³⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
⁴³⁹ Fassung gemäss Ziff. I 3 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 5599 , 2007 5573 ; BBl 2006 7759 ).
Art. 111 a bis ⁴⁴⁰ Instruktionsmassnahmen und mündliche Urteilseröffnung
¹ In Beschwerdeverfahren gegen Asylentscheide nach Artikel 31 a des vorliegenden Gesetzes, die im beschleunigten oder im Dublin-Verfahren ergangen sind, kann das Bundesverwaltungsgericht in den Zentren des Bundes Instruktionsmassnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005⁴⁴¹ durchführen, wenn damit die Beschwerde rascher zur Entscheidreife geführt werden kann.
² Das Urteil kann mündlich eröffnet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt summarischer Begründung protokollarisch festzuhalten.
³ Die Parteien können innert 5 Tagen nach der mündlichen Urteilseröffnung eine vollständige Ausfertigung des Urteils verlangen. Die Vollstreckbarkeit wird damit nicht aufgeschoben.
⁴⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
⁴⁴¹ SR 173.32
Art. 111 a ter ⁴⁴² Parteientschädigung
Im Beschwerdeverfahren gegen Asylentscheide nach Artikel 31 a , die im beschleunigten oder im Dublin-Verfahren ergangen sind, wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Hat die asylsuchende Person auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102 h verzichtet oder hat die zugewiesene Rechtsvertretung auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102 h Abs. 4), so gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
⁴⁴² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
2 a . Abschnitt: ⁴⁴³ Unabhängiger Überwachungsmechanismus im Rahmen der Überprüfung
⁴⁴³ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 230 ; BBl 2025 1478 ).
Art. 111 a quater
¹ Die für den unabhängigen Überwachungsmechanismus zuständigen Stellen nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1356⁴⁴⁴ übertragen werden. Diese Aufgaben umfassen insbesondere:
a.
die Überwachung der Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung des Zugangs zum Asylverfahren, der Einhaltung des Non‑Refoulement-Gebots und der Garantie des Kindeswohls;
b.
die Kontrolle der Anwendung der kurzfristigen Festhaltung nach Artikel 73 AIG⁴⁴⁵ im Rahmen des Überprüfungsverfahrens;
c.
die Untersuchung von geltend gemachten Grundrechtsverstössen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens;
d.
die Abgabe von Empfehlungen zuhanden der zuständigen Behörden.
² Soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, haben die für den unabhängigen Überwachungsmechanismus zuständigen Stellen folgende Befugnisse:
a.
Zugang zu allen relevanten Orten, einschliesslich kantonaler Unterbringungszentren, Haftanstalten und Zentren des Bundes;
b.
Einsichtnahme in alle Dokumente und Dossiers;
c.
Durchführung von Befragungen von Personen;
d.
Durchführung von Kontrollen vor Ort, von Stichproben sowie von unangekündigten Kontrollen;
e.
Zugang zu klassifizierten Informationen, unter der Voraussetzung, dass die beteiligten Personen eine Sicherheitsüberprüfung durchlaufen haben.
³ Der Bundesrat kann Dritte mit den Aufgaben nach Absatz 1 im Rahmen des unabhängigen Überwachungsmechanismus betrauen.
⁴⁴⁴ Siehe Fussnote zu Art. 21 a Abs. 1.
⁴⁴⁵ SR 142.20
3. Abschnitt: Wiedererwägung und Mehrfachgesuche ⁴⁴⁶
⁴⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
Art. 111 b ⁴⁴⁷ Wiedererwägung
¹ Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.⁴⁴⁸
² Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
³ Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
⁴ Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
⁴⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
⁴⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 111 c ⁴⁴⁹ Mehrfachgesuche
¹ Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31 a Absätze 1–3 finden Anwendung.⁴⁵⁰
² Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
⁴⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
⁴⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 111 d ⁴⁵¹ Gebühren
¹ Das SEM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.
² Das SEM befreit die gesuchstellende Person nach Einreichung des Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen.
³ Das SEM kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet:
a.
wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind; oder
b.
im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
⁴ Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr und die Höhe des Gebührenvorschusses.
⁴⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
Art. 112 ⁴⁵²
⁴⁵² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
4. Abschnitt: Hinderung und Stillstand der Verjährung ⁴⁵³
⁴⁵³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
Art. 112 a ⁴⁵⁴
Während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens beginnt die Verjährung von finanziellen Ansprüchen des Bundes gegenüber Subventionsempfängern oder Sozialhilfeempfängerinnen und –empfängern nicht oder steht still, falls sie begonnen hat.
⁴⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
8 a . Kapitel: Asylverfahren im Rahmen von Testphasen ⁴⁵⁵
⁴⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
Art. 112 b ⁴⁵⁶
⁴⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft vom 29. Sept. 2012 bis zum 28. Sept. 2015 ( AS 2012 5359 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ) und verlängert bis 28. Sept. 2019 durch Ziff. II des BG vom 26. Sept. 2014 ( AS 2015 2047 ; BBl 2014 2087 ).
9. Kapitel: Internationale Zusammenarbeit ⁴⁵⁷
⁴⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
Art. 113 ⁴⁵⁸ Grundsätze
¹ Zur Sicherung fairer Verfahren unter Einhaltung der Grundrechte beteiligt sich der Bund an der Harmonisierung der europäischen Flüchtlingspolitik auf internationaler Ebene sowie an der Lösung von Flüchtlingsproblemen im Ausland.
² Er kann insbesondere:
a.
die Europäische Union im Rahmen der in Teil IV der Verordnung (EU) 2024/1351⁴⁵⁹ vorgesehenen Solidarität unterstützen;
b.
die Tätigkeit internationaler Hilfswerke unterstützen;
c.
mit dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge zusammenarbeiten.
³ Unter der Bedingung, dass das Dublin-System gegenüber der Schweiz im Wesentlichen funktioniert, leistet der Bund Solidaritätsmassnahmen nach Absatz 2 Buchstabe a. Bei der Entscheidung berücksichtigt er namentlich:
a.
ob alle für die Schweiz wesentlichen Dublin-Staaten sich ihr gegenüber an die Zuständigkeitsregelung der Verordnung (EU) 2024/1351 und die daraus fliessenden Übernahme- und Rückübernahmeverpflichtungen halten;
b.
die gesamteuropäische und nationale Migrationslage;
c.
die finanziellen Auswirkungen der zu treffenden Massnahmen.
⁴ Vor seiner Entscheidung konsultiert er die Kantone und andere interessierte Kreise. Er stellt sicher, dass Artikel 121 a Absatz 2 der Bundesverfassung eingehalten wird.
⁴⁵⁸ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 229 ; BBl 2025 1478 ).
⁴⁵⁹ Siehe Fussnote zu Art. 8 b .
Art. 114 ⁴⁶⁰ Internationale Verträge
Der Bundesrat kann zur Umsetzung eines Rahmenkredits Migration, der auf der Grundlage von Artikel 91 Absatz 7 in Verbindung mit Artikel 113 oder Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 bewilligt wurde, völkerrechtliche Verträge abschliessen über die Ausrichtung von Beiträgen an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten oder an internationale Organisationen. Er konsultiert vorgängig die zuständigen Kommissionen.
⁴⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2020 ( AS 2020 3989 ; BBl 2018 6565 ).
10. Kapitel: Strafbestimmungen ⁴⁶¹
⁴⁶¹ Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. a; BBl 2004 5965 ).
1. Abschnitt: Strafbestimmungen zum 5. Kapitel 2. Abschnitt ⁴⁶²
⁴⁶² Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. a; BBl 2004 5965 ).
Art. 115 Vergehen
Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des StGB⁴⁶³ vorliegt, wer:⁴⁶⁴
a.
durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise aufgrund dieses Gesetzes für sich oder einen anderen einen geldwerten Vorteil erwirkt, der ihm nicht zukommt;
b.⁴⁶⁵
sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Pflicht zur Leistung der Sonderabgabe nach Artikel 86 ganz oder teilweise entzieht;
c.⁴⁶⁶
…
d.⁴⁶⁷
in der Absicht, sich zu bereichern, zu einer Straftat im Sinne von Artikel 116 Buchstabe c Hilfe geleistet hat, insbesondere durch Planung oder Organisation.
⁴⁶³ SR 311.0 . Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 2329 ; BBl 2013 5975 ).
⁴⁶⁴ Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).
⁴⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 ).
⁴⁶⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6521 ; BBl 2016 2821 , 2013 2397 ).
⁴⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
Art. 116 Übertretungen
Mit Busse wird bestraft, sofern nicht ein Tatbestand nach Artikel 115 vorliegt, wer:
a.
die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Angaben macht oder eine Auskunft verweigert;
b.
sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese in anderer Weise verunmöglicht;
c.⁴⁶⁸
als asylsuchende Person einzig mit der Absicht, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Artikel 54 zu schaffen, öffentliche politische Tätigkeiten in der Schweiz entfaltet;
d.⁴⁶⁹
zu einer Straftat im Sinne von Buchstabe c Hilfe geleistet hat, insbesondere durch Planung und Organisation.
⁴⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
⁴⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325 ).
Art. 116 a ⁴⁷⁰
⁴⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005 ( AS 2006 4745 ; BBl 2002 6845 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6521 ; BBl 2016 2821 , 2013 2397 ).
Art. 117 ⁴⁷¹
⁴⁷¹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6521 ; BBl 2016 2821 , 2013 2397 ).
2. Abschnitt: ⁴⁷² Strafbestimmungen zum 7. Kapitel 2. Abschnitt
⁴⁷² Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. a; BBl 2004 5965 ).
Art. 117 a Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten
Wer in Eurodac gespeicherte Personendaten für einen anderen Zweck bearbeitet als zur Feststellung, welcher Staat für die Prüfung des von einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat des Geltungsbereichs der Dublin-Assoziierungsabkommen gestellten Asylgesuchs zuständig ist, wird mit Busse bestraft.
3. Abschnitt: Strafverfolgung ⁴⁷³
⁴⁷³ Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. a; BBl 2004 5965 ).
Art. 118 … ⁴⁷⁴
Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
⁴⁷⁴ Aufgehoben durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. a; BBl 2004 5965 ).
11. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 119 Vollzug
Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 120 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a.
das Asylgesetz vom 5. Oktober 1979⁴⁷⁵;
b.
der Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1994⁴⁷⁶ über Sparmassnahmen im Asyl- und Ausländerbereich.
⁴⁷⁵ [ AS 1980 1718 ; 1986 2062 ; 1987 1674 ; 1990 938 , 1587 Art. 3; 1994 1634 Ziff. I 8. 1 , 2876 ; 1995 146 Ziff. II, 1126 Ziff. II 1, 4356 ; 1997 2372 , 2394 ; 1998 1582 ]
⁴⁷⁶ [ AS 1994 2876 ]
Art. 121 Übergangsbestimmungen
¹ Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.
² Hängige Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung nach dem bisherigen Artikel 17 Absatz 2 werden gegenstandslos.
³ Die Rekurskommission und das EJPD bleiben zuständig für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei ihnen hängigen Beschwerden. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
⁴ Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden auf die nach dem bisherigen Artikel 14 a Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931⁴⁷⁷ über Aufenthalt und Niederlassung der Auslänger gruppenweise vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer die Bestimmungen des 4. Kapitels angewendet. Die Anwesenheitsdauer als gruppenweise vorläufig aufgenommene Person wird auf die Fristen nach Artikel 74 Absätze 2 und 3 angerechnet.
⁵ Für die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an Flüchtlinge mit Aufenthaltsbewilligung gilt bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das bisherige Recht.
⁴⁷⁷ [BS 1 121; AS 1949 221 ; 1987 1665 ; 1988 332 ; 1990 1587 Art. 3 Abs. 2; 1991 362 Ziff. II 11, 1034 Ziff. III; 1995 146 ; 1999 1111 ; 2000 1891 Ziff. IV 2; 2002 685 Ziff. I 1, 701 Ziff. I 1, 3988 Anhang Ziff. 3; 2003 4557 Anhang Ziff. II 2; 2004 1633 Ziff. I 1, 4655 Ziff. I 1; 2005 5685 Anhang Ziff. 2; 2006 979 Art. 2 Ziff. 1, 1931 Art. 18 Ziff. 1, 2197 Anhang Ziff. 3, 3459 Anhang Ziff. 1 4745 Anhang Ziff. 1, 2007 359 Anhang Ziff. 1. AS 2007 5437 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dez. 2005 ( SR 142.20 ).
Art. 122 Verhältnis zum Bundesbeschluss vom 26. Juni 1998 ⁴⁷⁸ über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich
Wird gegen den Bundesbeschluss vom 26. Juni 1998 über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich das Referendum ergriffen und wird er in einer Volksabstimmung abgelehnt, so gelten die nachstehend aufgeführten Bestimmungen als gestrichen:
a.
Artikel 8 Absatz 4 (Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von gültigen Reisepapieren);
b.
Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a (Nichteintreten bei Nichtabgabe von Reise-papieren oder Identitätsausweisen);
c.
Artikel 33 (Nichteintreten bei missbräuchlicher Nachreichung eines Gesuchs);
d.
Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b (Nichteintreten bei Identitätstäuschung); in diesem Fall wird der Inhalt von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b in der Fassung gemäss Ziffer I des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990⁴⁷⁹ über das Asylverfahren anstelle der gestrichenen Bestimmung von Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b eingefügt; und
e.
Artikel 45 Absatz 2 (Sofortiger Vollzug bei Nichteintretensentscheiden); in diesem Fall wird der Inhalt von Artikel 17 a Absatz 2 in der Fassung gemäss Ziffer II des Bundesgesetzes vom 18. März 1994⁴⁸⁰ über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht anstelle der gestrichenen Bestimmung von Artikel 45 Absatz 2 unter Anpassung der Artikelverweise eingefügt.
⁴⁷⁸ AS 1998 1582 Ziff. III. Aufgrund der Annahme dieses BB in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 ist dieser Art. gegenstandslos.
⁴⁷⁹ AS 1990 938
⁴⁸⁰ AS 1995 146 151
Art. 123 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 1999⁴⁸¹
⁴⁸¹ BRB vom 11. Aug. 1999
Schlussbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2003 ⁴⁸²
⁴⁸² AS 2004 1633 ; BBl 2003 5615
¹ Für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingereicht werden, gilt für die Behandlungsfrist das bisherige Recht nach Artikel 37.
² Für erstinstanzliche Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32–34, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung erlassen werden, gilt für die Beschwerdefrist Artikel 50 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968⁴⁸³.
³ Für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32–34, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingereicht werden, gilt für die Behandlungsfrist das bisherige Recht nach Artikel 109.
⁴ Die Artikel 44 a und 88 Absatz 1bis gelten auch für Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32–34, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig wurden. Die Kantone erhalten jedoch bis längstens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eine Unterstützung nach Artikel 88 Absatz 1, wenn das Bundesamt für Flüchtlinge bis zum Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung die Kantone beim Vollzug der Wegweisung unterstützt hat.
⁴⁸³ SR 172.021
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 ⁴⁸⁴
⁴⁸⁴ AS 2006 4745 , 2007 5573 ; BBl 2002 6845 . Abs. 1 in Kraft seit 1. Jan. 2007 und Abs. 2–4 in Kraft seit 1. Jan. 2008.
¹ Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung hängigen Verfahren gilt neues Recht.
² Entsteht vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ein Schlussabrechnungsgrund nach Artikel 87 in der Fassung vom 26. Juni 1998⁴⁸⁵, so erfolgen die Abrechnung und die Saldierung des Kontos nach bisherigem Recht.
³ Der Bundesrat regelt das Abrechnungsverfahren; er legt fest, in welchem Umfang und wie lange Personen, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung erwerbstätig waren und für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung kein Zwischen- oder Schlussabrechnungsgrund nach Absatz 2 entstanden ist, eine Sonderabgabe leisten müssen und in welchem Umfang und wie lange ihnen Vermögenswerte abgenommen werden.
⁴ Der Bund zahlt den Kantonen für Personen, deren Asyl – und Wegweisungsentscheid vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist, eine einmalige Pauschale von 15 000 Franken, sofern diese Personen die Schweiz noch nicht verlassen haben.
⁴⁸⁵ AS 1999 2262
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 ⁴⁸⁶
⁴⁸⁶ AS 2012 5359 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325
Für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 dieses Gesetzes gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 ⁴⁸⁷
⁴⁸⁷ AS 2013 4375 , 5357 ; BBl 2010 4455 , 2011 7325
¹ Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
² Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008. Für die Artikel 43 Absatz 2 und 82 Absatz 2 gilt Absatz 1.
³ Die Flughafenbetreiber sind verantwortlich, innerhalb von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes, die Unterkünfte an den Flughäfen nach Artikel 22 Absatz 3 bereitzustellen.
⁴ Für die Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes eingereicht worden sind, gelten die Artikel 17 und 26 des bisherigen Rechts. Artikel 26bis ⁴⁸⁸ ist nicht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Asylverfahren anwendbar. Artikel 110 a ist nicht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Beschwerdeverfahren anwendbar.
⁵ Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf Personen, die nach Artikel 51 des bisherigen Rechts als Flüchtlinge anerkannt wurden.
⁴⁸⁸ Heute: Art. 26 a
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 26. September 2014 ⁴⁸⁹
⁴⁸⁹ In Kraft bis zum 28. Sept. 2019 ( AS 2015 2047 ; BBl 2014 2087 ).
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 ⁴⁹⁰
⁴⁹⁰ AS 2016 3101 ; 2017 6171 ; 2018 2855 ; BBl 2014 7991
¹ Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. September 2015 hängigen Verfahren gilt das bisherige Recht. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
² Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderung hängigen beschleunigten Verfahren und Dublin-Verfahren, die gestützt auf die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 112 b Absätze 2 und 3 in der Fassung gemäss Ziffer I der Änderung vom 28. September 2012⁴⁹¹ des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (Dringliche Änderung des Asylgesetzes) durchgeführt werden, gilt das bisher dafür anwendbare Recht.
³ Für Asylgesuche, die nicht in den Zentren des Bundes behandelt werden können, gilt während längstens zwei Jahren das bisherige Recht. Die im Zeitpunkt des Ablaufs dieser Frist noch hängigen Verfahren unterstehen bis zu ihrem rechtskräftigen Abschluss dem bisherigen Recht.
⁴ Plangenehmigungsverfahren zur Errichtung neuer Bauten und Anlagen können bis zur rechtskräftigen Erledigung fortgeführt werden, wenn das Gesuch während der Gültigkeitsdauer von Artikel 95 a Absatz 1 Buchstabe a eingereicht worden ist.
⁵ Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. September 2015 erstinstanzlich hängigen Bewilligungsverfahren zur Errichtung von Bauten und Anlagen, die dem Bund zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren dienen, werden im Verfahren nach dem 6 a . Kapitel fortgeführt.
⁴⁹¹ AS 2012 5359 ; 2015 2047
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2016 ⁴⁹²
⁴⁹² AS 2017 6521 ; BBl 2016 2821 ; 2013 2397
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2016 hängigen Verfahren und offenen Forderungen nach den Artikeln 86 und 87 dieses Gesetzes und nach Artikel 88 AIG⁴⁹³ gilt das bisherige Recht.
⁴⁹³ SR 142.20
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Oktober 2021 ⁴⁹⁴
⁴⁹⁴ AS 2024 189 ; BBl 2020 9287 ; 2021 137
Der Bundesrat legt dem Parlament drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 1. Oktober 2021 einen Bericht zur Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen nach Artikel 8 a und Artikel 47 Absätze 2 und 3 vor.
Anhang 1 ⁴⁹⁵
⁴⁹⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen) ( AS 2008 5407 ; BBl 2007 7937 ). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl, in Kraft seit 12. Juni 2026 ( AS 2026 229 ; BBl 2025 1478 ).
(Art. 21 Abs. 3)
Dublin-Assoziierungsabkommen
Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen:
a.
Abkommen vom 26. Oktober 2004⁴⁹⁶ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
b.
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004⁴⁹⁷ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
c.
Protokoll vom 28. Februar 2008⁴⁹⁸ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
d.
Protokoll vom 28. Februar 2008⁴⁹⁹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
e.
Protokoll vom 27. Juni 2019⁵⁰⁰ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke.
⁴⁹⁶ SR 0.142.392.68
⁴⁹⁷ SR 0.362.32
⁴⁹⁸ SR 0.142.393.141
⁴⁹⁹ SR 0.142.395.141
⁵⁰⁰ SR 0.142.392.682
Anhang 2 ⁵⁰¹
⁵⁰¹ Ursprünglich Anhang.
Änderung bisherigen Rechts
…⁵⁰²
⁵⁰² Die Änderungen können unter AS 1999 2262 konsultiert werden.