Monitoring Gesetzessammlung

Spitalversorgungsverordnung (812.112)

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Spitalversorgungsverordnung (812.112)

Spitalversorgungsverordnung

1 812.112 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) vom 23.10.2013 (Stand 01.01.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4, Artikel 5, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 51a Absatz 4, Artikel
54 Absatz 3, Artikel 55 Absatz 2, Artikel 55a Absatz 4, Artikel 72 Absatz 2, Arti kel 75, Artikel 89, Artikel 100 Absatz 6, Artikel 103 Absatz 3, Artikel 105 Absatz
2, Artikel 108 Absatz 4, Artikel 109 Absatz 4, Artikel 110 Absatz 3, Artikel 111, Artikel 121a, Artikel 127 Absatz 3, Artikel 155 und Artikel 158 Absatz 2 des Spitalversorgungsgesetzes vom 13. Juni 2013 (SpVG) 1 ) , auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, * beschliesst:
1 Kommissionen
1.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Wahl
1 Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrati onsdirektion die Präsidentinnen und Präsidenten der Kommissionen. Die Direk torin oder der Direktor der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion wählt die weiteren Mitglieder. *
1a Der Bernjurassische Rat und der Rat für französischsprachige Angelegenhei ten des Verwaltungskreises Biel/Bienne werden vorgängig zu den Mitgliedern aus dem Berner Jura oder aus dem Verwaltungskreis Biel/Bienne konsultiert. *
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Mitglieder sind wiederwählbar.
3 Beide Geschlechter sind angemessen vertreten.

Art. 2

Organisation
1 Das Gesundheitsamt führt das Sekretariat der Kommissionen. *
2 Es erstellt insbesondere über jede Kommissionssitzung ein Protokoll mit den Beschlüssen und wichtigsten Erwägungen.
1) BSG 812.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
13-91
812.112 2
3 Jede Kommission gibt sich ein Geschäftsreglement und regelt insbesondere die Sitzungshäufigkeit, die Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsiden ten, das Abstimmungsverfahren, den Ausstand von Mitgliedern und den Beizug von Sachverständigen.

Art. 3

Entschädigung
1 Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommis sionen 2 ) .
2 Die Entschädigung für beigezogene Sachverständige wird von der Gesund heits-, Sozial- und Integrationsdirektion auf Antrag der Kommission festgesetzt und getragen. *

Art. 4

Fachausschüsse *
1 Die Kommissionen können Fachausschüsse zur Beratung bestimmter Frage stellungen aus ihrem Fachbereich einsetzen.
1.2 Gesundheitskommission *

Art. 5

1 Die Gesundheitsskommission besteht aus 20 bis 25 stimmberechtigten Mit gliedern. *
2 Ihr gehören insbesondere Vertretungen der Leistungserbringer, der Versiche rer, der Patientenorganisationen, weiterer Organisationen des Gesundheitswe sens sowie eine Vertretung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion und ein Mitglied der Kommission Psychiatrie an. *
3 Die verschiedenen Fachbereiche sind angemessen vertreten.
4 Die Gesundheitskommission nimmt Stellung zu grundlegenden Fragen der Spitalversorgung, insbesondere betreffend gesamtschweizerischen und inter nationalen Entwicklungen, Versorgungsplanung sowie Modellversuche. *
1.3 Kommission Psychiatrie

Art. 6

1 Die Kommission Psychiatrie besteht aus 15 bis 20 stimmberechtigten Mitglie dern.
2) BSG 152.256
3 812.112
2 Ihr gehören insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Institutionen der Psychiatrieversorgung, der Patientenorganisationen, weiterer Fachbereiche so wie der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an. *
3 Die Kommission Psychiatrie nimmt Stellung zu Fragen der Psychiatrieversor gung, insbesondere betreffend gesamtschweizerischen und internationalen Entwicklungen, Versorgungsplanung sowie Modellversuche.
1.4 ... *

Art. 7

* ...
2 Ombudsstelle

Art. 8

Leistungsvertrag
1 Der Regierungsrat schliesst mit einer geeigneten Person oder Institution einen Leistungsvertrag zur Führung einer Ombudsstelle ab.

Art. 9

Aufgaben
1 Die Ombudsstelle vermittelt zwischen den Beteiligten, schlägt einvernehmli che Lösungen vor, kann Empfehlungen aussprechen und informiert die Ge sundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, wenn sie behördliche Massnah men als angezeigt erachtet. *
2 Sie kann mit dem Einverständnis der Patientin oder des Patienten Einblick in die Behandlungsdokumentation nehmen und Stellungnahmen des beteiligten Personals einholen, soweit dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist.

Art. 10

Kontaktaufnahme
1 Patientinnen und Patienten von Listenspitälern, Listengeburtshäusern oder Leistungserbringern des Rettungswesens können sich im Fall einer Beanstan dung schriftlich oder mündlich an die Ombudsstelle wenden.
2 Bei Personen, die ihre Rechte nicht selber wahrnehmen können, steht das Recht gemäss Absatz 1 den ihnen nahestehenden Personen oder der mit ihrer gesetzlichen Vertretung betrauten Person zu.
812.112 4
3 Spitalversorgung
3.1 Finanzkontrolle

Art. 11

1 Die Finanzkontrolle ist befugt, Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Listen spitäler und Listengeburtshäuser zu nehmen, soweit es zur Ausübung der Fi nanzaufsicht durch die Finanzkontrolle nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben d bis f des Kantonalen Finanzkontrollgesetzes vom 7. März 2022 (KFKG 3 ) ) erfor derlich ist. *
3.1a Kriterien für die Erteilung von Leistungsaufträgen an Spitäler *

Art. 11a

* Bedarfsgerechte Versorgung
1 Der Regierungsrat erteilt gestützt auf eine bedarfsgerechte Planung die Leis tungsaufträge jenen Spitälern, die die Leistungen nach den in Artikel 11b bis
11d genannten Kriterien am besten erbringen.

Art. 11b

* Qualität
1 Die Qualität der Leistungserbringung hängt von der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität ab.
2 Die Strukturqualität beurteilt sich insbesondere anhand a des Bestands, der Qualifikationen und der Verfügbarkeit des Spitalperso nals, b der medizinischen Einrichtungen.
3 Die Prozessqualität beurteilt sich insbesondere anhand a des Qualitätssicherungskonzepts des Spitals, b geeigneter Qualitätsindikatoren in den Bereichen Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation.
4 Für die Ergebnisqualität gilt Absatz 3 Buchstabe b sinngemäss.

Art. 11c

* Wirtschaftlichkeit
1 Die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung beurteilt sich insbesondere an hand von a schweregradbereinigten Fallkostenvergleichen im Bereich Akutsomatik, b Kostenvergleichen in den Bereichen Psychiatrie und Rehabilitation.
3) BSG 622.1
5 812.112

Art. 11d

* Zugang
1 Das nächstgelegene Spital für Patientinnen und Patienten, die Zugang zu den Spitalversorgungsleistungen in der Inneren Medizin, der Chirurgie und der akutsomatischen Notfallversorgung benötigen, ist a für 80 Prozent der zu versorgenden Bevölkerung im Individualverkehr in nerhalb von 30 Minuten erreichbar und b vom Ortskern der zu versorgenden Gemeinden höchstens 50 Strassenki lometer entfernt.
2 Für den Zugang zu den Spitalversorgungsleistungen der psychiatrischen Grund- und Notfallversorgung gilt Absatz 1 Buchstabe a sinngemäss.
3.2 Eigentümerstrategie

Art. 12

Vorbereitung der Beschlüsse
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion bereitet unter Einbezug der Finanzdirektion die im Rahmen der Eigentümerstrategie erforderlichen Be schlüsse des Regierungsrates vor. *

Art. 13

Inhalt
1 Die Eigentümerstrategie richtet sich nach dem Grundsatz, dass der Kanton die Versorgung der Bevölkerung mit Spital- und Rettungsleistungen vorrangig durch folgende Instrumente gewährleistet: a die Versorgungsplanung, b die Spital- und Geburtshausliste, c * die Genehmigung und Festsetzung von Tarifen nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) 4 ) , d die Beiträge nach SpVG.
2 Für die Eigentümerstrategie des Kantons als Aktionär legt der Regierungsrat insbesondere fest: a die Anforderungen an die versorgungs-, finanz- und personalpolitischen Ziele der Aktiengesellschaft, b die Mindestbeteiligung des Kantons an der Aktiengesellschaft und die Verkaufsbedingungen für seine Aktien, c die Rahmenbedingungen für die Beteiligung der Aktiengesellschaft an anderen Gesellschaften,
4) SR 832.10
812.112 6 d die Anforderungen an die Organisation der Aktiengesellschaft, insbeson dere betreffend Ausgestaltung der Statuten, Profil der Verwaltungsratsmit glieder und Bezeichnung der Revisionsstelle.
3.3 Administrative Zuordnung der Universitätsspitäler *

Art. 14

1 Die beiden Universitätsspitäler sind hinsichtlich der nach KVG und SpVG ge regelten Leistungserbringung administrativ der Gesundheits-, Sozial- und Inte grationsdirektion zugeordnet. *
3.4 Verhältnis der Universitätsspitäler zur Universität

Art. 15

1–3 ... *
4 Die Rektorin oder der Rektor der Universität ist Mitglied des jeweiligen Ver waltungsrats der beiden Universitätsspitäler. *
5 In der Fakultätsleitung der medizinischen Fakultät sitzen als Mitglieder ein * a die beiden ärztlichen Direktorinnen oder Direktoren der Universitätsspitä ler und b die beiden Direktorinnen oder Direktoren Lehre und Forschung der Uni versitätsspitäler.
6 Im Fakultätskollegium der medizinischen Fakultät sitzen als Mitglieder ein * a die beiden Vorsitzenden der Geschäftsleitung der Universitätsspitäler, b die beiden ärztlichen Direktorinnen oder Direktoren der Universitätsspitä ler, c die beiden Direktorinnen oder Direktoren Lehre und Forschung der Uni versitätsspitäler, d ein Mitglied des jeweiligen Verwaltungsrats der Universitätsspitäler, wobei das Wahlrecht dem jeweiligen Verwaltungsrat zusteht und e zwei an den Universitätsspitälern tätige Assistenzärztinnen oder Assis tenzärzte sowie zwei an den Universitätsspitälern tätige Oberärztinnen oder Oberärzte, wobei das Wahlrecht den Universitätsspitälern zusteht.
7 Soweit an den Sitzungen des Senats der Universität Traktanden anstehen, die sich auf eines der beiden Universitätsspitäler auswirken, nimmt die Verwal tungsratspräsidentin oder der Verwaltungsratspräsident des jeweiligen Univer sitätsspitals beratend an diesen Sitzungen teil. *
7 812.112
8 Soweit an den Sitzungen der Fakultätsleitung Traktanden anstehen, die sich auf eines der beiden Universitätsspitäler auswirken, nimmt die oder der Vorsit zende des geschäftsleitenden Organs des jeweiligen Universitätsspitals bera tend an diesen Sitzungen teil. *
9 Soweit an den Sitzungen des geschäftsleitenden Organs eines der beiden Universitätsspitäler Traktanden anstehen, die sich auf die Universität auswir ken, nimmt die Dekanin oder der Dekan der medizinischen Fakultät beratend an diesen Sitzungen teil. *
3.5 Pflichten der Listenspitäler und Listengeburtshäuser

Art. 15a

* Spitalseelsorge 1. Konzept und Tätigkeitsbericht *
1 Das im Kanton Bern gelegene Listenspital * a * legt dem Gesundheitsamt in einem Konzept dar, wie es die Spitalseelsor ge für alle Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörige sicher stellt, b * reicht dem Gesundheitsamt jährlich einen Tätigkeitsbericht ein.
2 Das Konzept zeigt auf: * a * die spezialisierte spirituelle und die individuelle ethische Begleitung der Patientinnen und Patienten sowie derer Angehörigen, insbesondere auch in Krisensituationen, b * das Angebot von religiösen Feiern und Ritualen, c * die reguläre Anwesenheit und Erreichbarkeit der spitalseelsorgerischen Ansprechperson, insbesondere auch in existentiellen Krisen, und die Ver mittlung von geeigneten weiteren seelsorgerischen Ansprechpersonen, d * die Einbindung der spitalseelsorgerischen Ansprechperson in das Be handlungsteam, den betrieblichen Alltag und die interne Kommunikation des Listenspitals, e * den Rückzugsort für Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörige, f * die Bekanntmachung des seelsorgerischen Angebots, g * die Schulung des Spitalpersonals über die Angebote und Prozesse der Spitalseelsorge.

Art. 15b

* 2. Spitalseelsorgerische Ansprechperson *
1 Die spitalseelsorgerische Ansprechperson des Listenspitals verfügt über einen Masterabschluss in Theologie oder über eine gleichwertige Ausbildung und hat eine Spezialausbildung abgeschlossen, die zur begleitenden und bera tenden Praxis qualifiziert. *
812.112 8
2 Das Listenspital stellt ihr einen geeigneten Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfü gung. *

Art. 15c

* Löhne von Chefärztinnen und Chefärzten 1. Chefärztinnen und Chefärzte
1 Als Chefärztin oder Chefarzt gilt, wer a die abschliessende fachliche Verantwortung für einen medizinischen Be reich oder einen medizinisch abgrenzbaren Teilbereich trägt oder diese mit anderen Personen teilt, b ärztlichem und allenfalls auch nichtärztlichem Personal vorsteht sowie c direkt der Geschäftsleitung oder allenfalls der ärztlichen Direktion unter stellt ist.
2 Als Chefärztinnen und Chefärzte gelten auch Ärztinnen und Ärzte, die unab hängig von weiteren medizinischen Funktionen Mitglied der Geschäftsleitung sind.
3 Nicht als Chefärztinnen und Chefärzte gelten Ärztinnen und Ärzte, die als Stellvertretungen derselben tätig sind.

Art. 15d

* 2. Löhne
1 Als Lohn gelten insbesondere a die Beträge nach Artikel 51a Absatz 2 Buchstaben a und b SpVG, b die Vergütungen aus Erträgen des Listenspitals für Behandlungen von zu satzversicherten Patientinnen und Patienten, c die Beiträge des Listenspitals nach Artikel 51a Absatz 2 Buchstabe c SpVG an die berufliche Vorsorge und an Einkäufe in die berufliche Vor sorgeeinrichtung des Listenspitals.
2 Die Beträge nach Absatz 1 Buchstaben a und b enthalten die Sozialversiche rungsbeiträge, die der Chefärztin oder dem Chefarzt belastet werden.

Art. 15e

* 3. Meldung, Berechnung und Veröffentlichung
1 Das im Kanton Bern gelegene Listenspital meldet dem Gesundheitsamt in an onymisierter Form jeweils bis am 30. April pro angestellte Chefärztin oder angestellten Chefarzt a die Löhne nach Artikel 15d aus dem Vorjahr, b das Anstellungspensum im Vorjahr, c das Datum des Stellenantritts, falls die Chefärztin oder der Chefarzt die chefärztliche Funktion im Laufe des Vorjahres angetreten hat.
9 812.112
2 Das Gesundheitsamt rechnet a die Löhne von Chefärztinnen und Chefärzten mit einem Teilzeitpensum auf ein Vollzeitpensum um, b pro Lohnbandbreite von 100'000 Franken die drei Durchschnittsbeträge nach Artikel 15d aus.
3 Es veröffentlicht jährlich im Internet ohne Aufschlüsselung auf die einzelnen Listenspitäler pro Lohnbandbreite a die Anzahl Chefärztinnen und Chefärzte, b den Durchschnittsbetrag aus der Summe der Beträge nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstaben a und b, c den Durchschnittsbeitrag nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe c.

Art. 16

Rechnungslegungsstandard
1 Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser wen den einen der folgenden Rechnungslegungsstandards an: a General Accepted Accounting Principles (GAAP FER) der Stiftung für Fa chempfehlungen zur Rechnungslegung, b International Financial Reporting Standards (IFRS) des International Ac counting Standards Board (IASB), c International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) des Internatio nal Public Sector Accounting Standards Board (IPSASB).

Art. 17

Kostenrechnungsstandard
1 Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler erstellen ihre Kostenrechnung auf der Grundlage des Handbuchs zur Revision der Kosten- und Leistungs rechnung des Verbands H+ die Spitäler der Schweiz.

Art. 18

Vertrauliche Geburt 1. Sicherstellung der Vertraulichkeit *
1 Die Administration des Listenspitals * * a * erfasst die Personalien der schwangeren Frau beim Eintritt ins Spital für eine vertrauliche Geburt, b * legt für sie und das ungeborene Kind die Decknamen fest, c * kennzeichnet im Informationssystem die Akten der schwangeren Frau und des ungeborenen Kindes mit dem Vermerk «Vertrauliche Geburt»,
812.112 10 d * sorgt dafür, dass die schwangere Frau über den Ablauf der vertraulichen Geburt und die Beratungsangebote des Spitals, insbesondere den Sozial dienst und die Spitalseelsorge sowie das Angebot der Familienplanungs- und Beratungsstellen, informiert wird, e * informiert das Zivilstandsamt über die Geburt des Kindes, f * sorgt dafür, dass die Mutter die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) über die Geburt informiert, oder informiert die KESB nach Vorlie gen der Einverständniserklärung der Mutter oder geht bei fehlendem Ein verständnis der Mutter nach den Artikeln 314c, 443 und 453 des Schwei zerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) 5 ) vor. g * sorgt dafür, dass die Mutter über die Möglichkeit informiert wird, ihr nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über das elektronische Patienten dossier (EPDG) 6 ) allenfalls bestehendes Dossier zu schliessen oder ein zelne Dokumente daraus zu löschen, h * sorgt dafür, dass der Mutter ein Zimmer für sich allein zur Verfügung steht, i * sorgt dafür, dass die Mutter beim Austritt aus dem Spital über die Möglich keit zur nachgeburtlichen medizinischen Betreuung informiert wird, k * verschickt die Rechnungen in Papierform an die Krankenversicherer und an das Gesundheitsamt mit dem Vermerk «Vertrauliche Geburt» und weist darauf hin, keine Rechnungen oder Korrespondenz an die Adresse der Mutter zu versenden, l * sichert den minimalen notwendigen Informationsfluss innerhalb des Spitals sowie mit den gesetzlich vorgesehenen Behörden und der obliga torischen Krankenpflegeversicherung.
2 Das Listenspital bestimmt in der Regel nicht mehr als zwei Personen, die in der Administration für die Aufgaben nach Absatz 1 zuständig sind. *
3–5 ... *

Art. 18a

* 2. Leistungsumfang *
1 Die vertrauliche Geburt umfasst * a * die Leistungen zur Sicherstellung der vertraulichen Geburt nach Artikel 18 Absatz 1, b * die Leistungen einer stationären Geburt im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung,
5) SR 210
6) SR 816.1
11 812.112 c * die Leistungen für die Betreuung und Übergangspflege des Kindes bis zur Fremdunterbringung, sofern die Mutter bereits aus dem Spital ausgetreten ist.
2–5 ... *

Art. 19

3. Pauschale zur Sicherstellung der Vertraulichkeit *
1 Das Gesundheitsamt entrichtet dem Listenspital pro durchgeführte vertrauli che Geburt eine Pauschale von 1500 Franken, die den Mehraufwand zur Si cherstellung der Vertraulichkeit abdeckt. *
2 Das Listenspital schickt die Rechnung in Papierform an das Gesundheitsamt mit dem Vermerk «Vertrauliche Geburt». *
3 ... *
3.6 Finanzierung
3.6.1 Pauschale Abgeltung *

Art. 20

*
1 Das Gesundheitsamt rechnet die pauschale Abgeltung nach Artikel 58 SpVG durch Verfügung ab, sofern sich eine Streitigkeit aus dem Leistungsvertrag er gibt. *
3.6.2 Ambulante psychiatrische Spitalversorgungsleistungen *

Art. 20a

* Leistungskategorien und einzelne Leistungen
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann den Listenspitälern Pauschalen für die folgenden Leistungskategorien entrichten: * a ambulante Leistungen, b tagesklinische Leistungen, c nicht fallbezogene Leistungen, d Vorhalteleistungen.
2 Der Leistungsvertrag legt die einzelnen psychiatrischen Leistungen einer Leistungskategorie fest.

Art. 20b

* Pauschalen *
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann den Listenspitälern für jede einzelne Leistung nach Artikel 20a Absatz 2 eine Pauschale entrich ten. *
812.112 12
2 Die Pauschale * a * berücksichtigt die Kosten, die bei wirtschaftlicher Leistungserbringung nicht anderweitig gedeckt werden können, b * berechnet sich auf der Grundlage der Kostenrechnung für den ambulan ten Bereich nach Artikel 17, c * berechnet sich auf der Grundlage der Kosten und Erlöse sämtlicher Lis tenspitäler, welche die betreffende einzelne Leistung nach Absatz 1 er bringen. d * ...
3 Der Leistungsvertrag legt die Pauschale für jede einzelne Leistung in einer der folgenden Einheiten fest: * a * pro Stunde, b * pro Pflegetag oder Pflegehalbtag, c * pro Fall, d * pro Taxpunkt, e * pro Bevölkerungseinheit, f * pro Leistungserbringer.
4 Er kann die Pauschale für jede einzelne Leistung differenzieren nach * a dem Ort der Leistungserbringung, b der Zeit der Leistungserbringung, c dem behandlungsmässigen Schweregrad der Patientin oder des Patien ten.

Art. 20c–20g

* ...
3.6.3 ... *

Art. 20h

* ...
3.6.4 Darlehen *

Art. 21

Zinssatz *
1 Der Basiszinssatz von Darlehen entspricht der Höhe des Referenzzinssatzes des Bundesamtes für Wohnungswesen zum Zeitpunkt der Darlehensgewäh rung.
2 Der Zinssatz erhöht sich aufgrund der Laufzeit des Darlehens und aufgrund der übrigen Risikobeurteilung in der Regel um 0,25 Prozent pro Jahr der ver fügten Laufzeit des Darlehens. *
13 812.112
3 Er ist insbesondere angemessen zu reduzieren, wenn das Darlehen durch Hypotheken gesichert wird.

Art. 22

Laufzeit *
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion gewährt die Darlehen in der Regel für maximal zehn Jahre. *
2 Sie kann insbesondere bei Bauvorhaben längere Laufzeiten festlegen.

Art. 23

Berichterstattung *
1 Die Listenspitäler und Listengeburtshäuser erstatten der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion mindestens jährlich Bericht über den Stand der Restrukturierungen oder der Investitionsvorhaben, die mit den Darlehen fi nanziert werden. *
2 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion bestimmt in der Verfü gung, mit der das Darlehen gewährt wird, den Zeitpunkt und den näheren In halt der Berichterstattung. *

Art. 24

Rückerstattung *
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion legt die jährliche Rücker stattungsrate des Darlehens für die ganze Dauer der Darlehensgewährung im Voraus fest. *
2 Sie berücksichtigt die finanziellen Möglichkeiten des Listenspitals oder des Listengeburtshauses sowie die Art des finanzierten Vorhabens.
3 Vorzeitige Rückzahlungen des gesamten Darlehens oder der jährlichen Rück erstattungsrate sind zulässig.

Art. 24a

* Endabrechnung aus Leistungsverträgen
1 Das Gesundheitsamt verfügt die Endabrechnungen aus den Leistungsverträ gen spätestens ein Jahr nach Vertragsende. *
4 Rettungswesen

Art. 25

Sanitätsnotrufzentrale
1 Die Sanitätsnotrufzentrale a mobilisiert die für die Rettung und den Transport geeigneten sanitäts dienstlichen Mittel auf der Strasse, auf dem Wasser und in der Luft,
812.112 14 b führt den Einsatz, bis entweder eine sanitätsdienstliche Einsatzleitung vor Ort die operative Führung übernimmt oder der Einsatz mit der Hospitali sierung der verletzten oder erkrankten Person abgeschlossen ist, c * unterstützt nach den Vorgaben des Gesundheitsamts die bei Grossereig nissen vor Ort tätige Einsatzleitung, d * unterstützt das Gesundheitsamt in allen Lagen als Einsatz- und Daten zentrale, e betreibt das Informations- und Einsatzsystem Sanität (IES).

Art. 26

Mittelbewirtschaftung
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann die einheitliche Be schaffung und den einheitlichen Einsatz der Infrastruktur von Leistungserbrin gern durch Verordnung regeln. *

Art. 26a

* Anwendbare Bestimmungen
1 Artikel 18 bis 19 und 24a sind für Leistungserbringer nach Artikel 84, 87 und
88 SpVG sinngemäss anwendbar. *

Art. 27

* ...

Art. 27a

* Finanzierung 1. Abgeltung für die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft
1 Der Kanton entrichtet den Rettungsdiensten eine Abgeltung für die Aufrecht erhaltung der Einsatzbereitschaft. Sie entspricht höchstens der Differenz zwi schen dem genormten Betriebsaufwand und den Erträgen. *
2 Der genormte Betriebsaufwand wird pro Rettungsteam und Jahr mit elf Voll zeitstellen berechnet, wobei die notärztlichen Stellen darin enthalten sind. *
3 Sofern der Rettungsdienst den Versicherten oder deren Versicherern die ge leisteten Einsätze nicht kostendeckend in Rechnung gestellt hat, wird die Ab geltung um den nicht in Rechnung gestellten Betrag gekürzt.
4 Sofern er pro Rettungsteam nicht elf Vollzeitstellen besetzt hat, wird die Ab geltung im Verhältnis zu den tatsächlich besetzten Vollzeitstellen gekürzt.
5 Sofern er Erträge erzielt, die nicht auf Rettungseinsätze zurückzuführen sind, wird die Abgeltung um diese Erträge gekürzt.
15 812.112

Art. 27b

* 2. Änderung des genormten Betriebsaufwands
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion legt den genormten Betriebsaufwand alle drei Jahre zwischen den Kosten des zweit- und drittgüns tigsten Rettungsdienstes, mit denen sie in den vergangenen drei Jahren Leis tungsverträge abgeschlossen hat, neu fest. *
2 Der genormte Betriebsaufwand kann im Leistungsvertrag erhöht werden, wenn die regionale Versorgung mit Rettungsleistungen gefährdet ist. *

Art. 28

3. Leistungsverträge *
1 Die Leistungsverträge regeln die Anzahl der Disponentenarbeitsplätze oder Rettungsteams, die der Kanton zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe finan ziert. *

Art. 29

4. Bauten und Einrichtungen des Kantons *
1 Der Kanton schliesst mit den Leistungserbringern einen Mietvertrag ab, wenn sie im Eigentum des Kantons stehende Bauten und Einrichtungen nutzen.

Art. 30

5. Verzinsung und Rückerstattung von Darlehen *
1 Die Modalitäten von Darlehen an die Erbringer von Rettungsleistungen rich ten sich nach Artikel 21 bis 24.
5 Aus- und Weiterbildung
5.1 Ärztliche und pharmazeutische Weiterbildung

Art. 31

Weiterbildungsquotient *
1 Das Gesundheitsamt teilt dem Leistungserbringer zwei Monate vor Beginn des Rechnungsjahres für jeden Versorgungsbereich die zu erbringende Weiter bildungsleistung in Form eines Weiterbildungsquotienten mit. *
2 Der Weiterbildungsquotient nach Absatz 1 berechnet sich nach Artikel 105 SpVG. *
3 ... * *
1 Der Leistungserbringer meldet dem Gesundheitsamt bis fünf Monate nach nungsjahr erbracht hat.
812.112 16
2 Er liefert im Rahmen dieser Meldung zu jeder Weiterbildungsstelle a den Weiterbildungsvertrag mit Angaben darüber, 1. welcher Facharzttitel die in Weiterbildung stehende Person anstrebt und welche Facharzttitel sie allenfalls bereits vorher erlangt hat, 2. wann die Weiterbildung begann und wann sie endete, 3. wie hoch der Beschäftigungsgrad war. b Angaben darüber, ob die Weiterbildung in einer ambulanten oder statio nären Einrichtung erfolgt ist, c die Ferien sowie den bezahlten oder unbezahlten Urlaub in Tagen, d weitere Abwesenheiten in Wochen, sofern die Person mehr als zwei Wo chen abwesend gewesen ist, e die Global Location Number der Person, die die Weiterbildungsstelle be setzt hat.

Art. 31b

* Weiterbildungsleistung in Form von Vollzeitäquivalenten
1 Das Gesundheitsamt teilt dem Leistungserbringer acht Monate nach dem En de des Rechnungsjahres für jeden Versorgungsbereich in Form von Vollzeitä quivalenten die Weiterbildungsleistung mit, die er im betreffenden Rechnungs jahr zu erbringen gehabt hat.
2 Die Weiterbildungsleistung nach Absatz 1 berechnet sich aus den Einnahmen des Leistungserbringers, die er im Rechnungsjahr aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erzielt hat, geteilt durch den Weiterbildungsquoti enten nach Artikel 31 Absatz 2.
3 Als Vollzeitäquivalent gilt eine Weiterbildungsstelle, die im Rechnungsjahr mindestens 45 Wochen bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent be setzt gewesen ist.
4 Eine kürzere Dauer oder ein kleinerer Beschäftigungsgrad führen zu einer an teilsmässigen Anrechnung an ein Vollzeitäquivalent.

Art. 31c

* Abgeltung der Weiterbildungsleistung
1 Das Gesundheitsamt entrichtet dem Leistungserbringer die Abgeltung für die erbrachte Weiterbildungsleistung in Form einer Pauschale nach Artikel 105a SpVG für jede Weiterbildung, die a das Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) anerkennt und b dazu dient, den ersten oder zweiten Facharzttitel anzustreben.
17 812.112
2 Die Abgeltung nach Absatz 1 beträgt pro Jahr und Vollzeitäquivalent a 15'000 Franken für Weiterbildungen in nicht unterversorgten ärztlichen Fachrichtungen, b 50'000 Franken für Weiterbildungen in unterversorgten ärztlichen Fach richtungen, c 15'000 Franken für pharmazeutische Weiterbildungen.
3 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion legt die unterversorgten ärztlichen Fachrichtungen durch Verordnung fest.

Art. 31d

* Ausgleichszahlung
1 Der Leistungserbringer hat eine Ausgleichszahlung an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion zu leisten, wenn die erbrachte Weiterbildungs leistung nach Artikel 31a mehr als fünf Prozent unter der Weiterbildungsleis tung liegt, die er nach Artikel 31b zu erbringen gehabt hat.
2 Die Höhe der Ausgleichzahlung entspricht der Differenz nach Artikel 105b Ab satz 2 SpVG. Das Gesundheitsamt rechnet spezifische Bildungsangebote nach Artikel 105b Absatz 3 SpVG an.
3 Als spezifische Bildungsangebote nach Artikel 105b Absatz 3 SpVG gelten von der Titelkommission des SIWF anerkannte Weiterbildungskurse mit festem Kursprogramm.

Art. 31e

* Verwendung der Ausgleichszahlungen
1 Das Gesundheitsamt entrichtet dem Leistungserbringer einen Förderbeitrag a von 50'000 Franken pro Vollzeitäquivalent für eine Weiterbildungsstelle, die 1. eine unterversorgte ärztliche Fachrichtung betrifft, 2. das SIWF als eine Weiterbildungsperiode in einer ambulanten Ein richtung anerkennt, 3. in einer unterversorgten Region besteht, 4. nicht über das Praxisassistenzprogramm des Berner Instituts für Hausarztmedizin finanziert ist, 5. nicht nach Artikel 31c Absatz 2 Buchstabe b abgegolten worden ist. b von 90 Prozent der Kosten eines Programms, welches 1. das Gesundheitsamt vorgängig bewilligt hat, 2. nachhaltig die Anzahl Weiterbildungsstellen nach Buchstabe a er höht.
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