Satzungsbeschluss der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät betreffend die Vereinigung der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät und der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt
                            Satzungsbeschluss der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät betreffend die Vereinigung der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät und der  Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 19. November 2001 (Fn 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            (1) Die Westfälische Provinzial-Lebensversicherungsanstalt wird im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens ohne Abwicklung auf die Westfälische Provinzial-Feuersozietät verschmolzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gegenstand der Aufnahme nach § 1 Abs. 1 sind alle Aktiva und Passiva der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Durchführung der Vereinigung der Anstalten
                            (1) Die Organe der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät und der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt führen die für den Vollzug der Vereinigung erforderlichen Schritte entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Umwandlungsgesetz findet entsprechende Anwendung. Insbesondere erfolgt die Übertragung des Vermögens der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt auf die Westfälische Provinzial-Feuersozietät im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bekanntmachung
                            Die Satzung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 In-Kraft-Treten
                            Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Düsseldorf, den 19. November 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Siegel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgefertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Münster, den 20. November 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schäfer Dr. Winkler de Backere