Bei der Bildung von Briefen über Grundpfandrechte ist kenntlich zu machen, dass der belastete Gegenstand ein Waldgenossenschaftsanteil ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                 
    
                
                    
                        
                            (1) Grundbücher von Vereinigungen der in § 1 Nrn. 1 bis 5 des Gemeinschaftswaldgesetzes bezeichneten Art und Grundbücher über Anteilberechtigungen an solchen Vereinigungen sind bei Eingang des nächsten Eintragungsantrages im Zuge der Erledigung dieses Eintragungsantrages unter Beachtung der §§ 1 bis 5 und 8 auf ein neues Grundbuchblatt umzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                 
    
                
                    
                        
                            (2) Soweit diese Vereinigungen bisher grundbuchrechtlich wie Bruchteilsgemeinschaften behandelt wurden, ist eine Umschreibung erst vorzunehmen, wenn die Waldgenossenschaft ihre Rechtsverhältnisse nach § 10 des Gemeinschaftswaldgesetzes geregelt hat. Dasselbe gilt für Vereinigungen, die bisher kein gemeinschaftliches Grundeigentum hatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                 
    
                
                    
                        
                            (3) Soweit Anteilgrundbücher bisher nicht angelegt sind, wartet das Grundbuchamt den Eingang des Ersuchens der Aufsichtsbehörde ab (§ 42 Abs. 3 und 4 des Gemeinschaftswaldgesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                 
    
                
                    
                        
                            (1) Den Grundakten des Gemeinschaftsgrundbuchs ist ein Verzeichnis vorzuheften, in das die Blattnummern der Anteilgrundbücher einzutragen sind. Das Verzeichnis kann auch in elektronischer Form geführt werden. Sofern eine Recherche sämtlicher Anteilgrundbücher über eine Datenbank oder sonstige Hilfsverzeichnisse gewährleistet ist, kann auf die Führung des Verzeichnisses verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                 
    
                
                    
                        
                            (2) Im übrigen gelten für die Anlegung, Umschreibung und Führung des Gemeinschaftsgrundbuchs und des Anteilgrundbuchs die Vorschriften der §§ 1 bis 53 der Grundbuchverfügung entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                 
    
                
                    
                        
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündgung in Kraft (Fn 3). Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle 5 Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                 
    
                
                    
                        
                            Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen
                        
                        
                    
                    
                    
                 
    
                
                    
                        
                            Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S.  274))