Verwaltungsabkommen über die Erledigung der Aufgaben nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) und dem Gesetz über die soziale Wohnraum- förderung (WoFG) in den jeweils geltenden Fassungen und dem 2. Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (2. AFWoG NRW) in der jeweils geltenden Fassung
                            Verwaltungsabkommen über die Erledigung der Aufgaben  nach dem Gesetz über den Abbau  der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)  und dem Gesetz über die soziale Wohnraum-  förderung (WoFG) in den jeweils geltenden Fassungen  und dem 2. Gesetz über den Abbau der  Fehlsubventionierung im Wohnungswesen  für das Land Nordrhein-Westfalen   (2. AFWoG NRW) in der jeweils geltenden Fassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 14. August 1996 (Fn 1, 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Bereich der mit Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne der §§ 87a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und § 45 WoFG geförderten Wohnungen der ehemaligen Deutschen Bundesbahn oder des Bundeseisenbahnvermögens wird zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Bundesrepublik Deutschland,  vertreten durch den Präsidenten des  Bundeseisenbahnvermögens (nachstehend ,,Bund“ genannt), und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Land Nordrhein-Westfalen,  vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen (nachstehend ,,Land“ genannt), folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Organleihe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Bundeseisenbahnvermögen stellt dem Land zur Wahrnehmung der Verwaltungskompetenz des Landes nach dem AFWoG des Bundes und dem 2. AFWoG NRW für Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln der ehemaligen Deutschen Bundesbahn oder des Bundeseisenbahnvermögens gefördert worden sind, sowie für öffentlich geförderte Wohnungen, die dem Betrag nach überwiegend mit Wohnungsfürsorgemitteln der ehemaligen Deutschen Bundesbahn oder des Bundeseisenbahnvermögens gefördert worden sind, im Wege der Organleihe die Dienststellen Essen, Köln und Hannover des Bundeseisenbahnvermögens zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Organleihe umfaßt insbesondere die Festsetzung und Erhebung der Ausgleichszahlung, die Widerspruchsbescheidung, die Bearbeitung von Klagen, die Bewirtschaftung der Einnahmen, die Vollstreckung, sowie die Einziehung und kassenmäßige Überwachung der Ausgleichszahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Organleihe geschieht aus verwaltungspraktischen und ökonomischen Erwägungen zur Entlastung der zuständigen Behörden des Landes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Den für die Durchführung des 2. AFWoG NRW zuständigen Aufsichtsbehörden des Landes steht ein unmittelbares fachliches Weisungsrecht gegenüber den mit der Organleihe betrauten Behörden des Bundeseisenbahnvermögens zu (Fachaufsicht). Im Rahmen der Fachaufsicht kann das Land Weisungen insbesondere hinsichtlich Form und Inhalt der Erhebungen bei den Wohnungsinhaberinnen/Wohnungsinhabern, der Leistungsbescheide, der Widerspruchsbescheide einschließlich Rechtsmittelbelehrung sowie der Begründungen bei Verwaltungsstreitverfahren erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Von Weisungen in Angelegenheiten allgemeiner Art oder von besonderer Bedeutung erhält die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens einen Abdruck.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufbau, innere Ordnung, Büroorganisation und Personalangelegenheiten der entliehenen Behörden bleiben Aufgabe des Bundeseisenbahnvermögens (Dienstaufsicht).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Aufgabenbereich der Organleihe gilt das Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht des Landes; für das Vereinnahmen der Ausgleichszahlungen bei der Kasse des Bundeseisenbahnvermögens und für die Bewirtschaftung der Einnahmen gelten die kassendienstlichen Bestimmungen des Bundeseisenbahnvermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Verwaltungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Bundeseisenbahnvermögen erhebt für die Bereitstellung der personellen und sächlichen Verwaltungsmittel vom Land keine Verwaltungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Neufassung des Verwaltungsabkommens tritt am Tage nach der Bekanntgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft (Fn 3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Frankfurt (M), den 30. Mai 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Heine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Düsseldorf, den 23. Mai 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Bauen und Wohnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Auftrag Krupinski
                        
                        
                    
                    
                    
                Fussnoten
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   GV. NW. 1996 S. 349; geändert durch Änd. des Verwaltungsabkommens v. 23.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 5 ), in Kraft getreten am 5. Januar 2005.  | 
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   siehe hierzu Bek. v. 2. 4. 1990 (GV. NW. S. 242).  | 
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   GV. NW. ausgegeben am 5. September 1996.  |