Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 31 WHG für den Ausbau eines Entwässerungsgrabens und zum Bau von zwei Feuchtbiotopen im Bereich des Verkehrsflughafens Siegerland
                            Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 31 WHG für den Ausbau eines Entwässerungsgrabens und zum Bau von zwei Feuchtbiotopen im Bereich des Verkehrsflughafens Siegerland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 18. Oktober 1994 (Fn 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben am 20. April/7. Juli 1994 die Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 31 WHG für den Ausbau eines Entwässerungsgrabens und zum Bau von zwei Feuchtbiotopen im Bereich des Verkehrsflughafens Siegerland geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Verwaltungsvereinbarung wird nachfolgend bekanntgemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 31 WHG für den Ausbau eines Entwässerungsgrabens und zum Bau von zwei Feuchtbiotopen im Bereich des Verkehrsflughafens Siegerland  Zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Umwelt in Mainz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft in Düsseldorf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemäß § 107 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1993 (GVBl. S. 394) und § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW.S. 384) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1993 (GV. NW.S. 987), folgendes vereinbart:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Zuständige Behörde für die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens und zur Erteilung einer Plangenehmigung nach § 31 WHG für den Ausbau eines Entwässerungsgrabens in den Gemarkungen Liebenscheid (Rheinland-Pfalz) und Lippe (Nordrhein-Westfalen) ist die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur. Soweit das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen berührt wird, handelt diese unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Kreis Siegen-Wittgenstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am 8. Juli 1994 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mainz, den 7. Juli 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Rheinland-Pfalz Namens des Ministerpräsidenten Die Ministerin für Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klaudia Martini
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Düsseldorf, den 20. April 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klaus Matthiesen