Bekanntmachung des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen - Landesplanungsbehörde - über die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes ,,Abbaufläche Brühl" im Rahmen des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet
                            Bekanntmachung  des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen  - Landesplanungsbehörde - über die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes ,,Abbaufläche Brühl" im Rahmen  des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 5. April 1957 (Fn 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Teilplan ,,Abbaufläche Brühl" des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet ist durch Beschluß des Braunkohlenausschusses vom 10. 6. 1955 aufgestellt worden. Er hat zur Einsichtnahme für die Beteiligten vom 13. 12. 1955 bis 9. 1. 1956 offengelegen. Der Teilplan befindet sich in der Originalausfertigung bei der Bezirksplanungsstelle in Köln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Gesamtplanung im Rheinischen Braunkohlengebiet vom 25. April 1950 (GV. NW. S. 71) (Fn 2) erkläre ich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Teilplan ,,Abbaufläche Brühl" hinsichtlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der äußeren Begrenzungslinie der Sicherheitszone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Wirkung vom Tage nach der Verkündung (Fn 3) dieser Bekanntmachung für verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Verbindlichkeitserklärung ergeht im Einvernehmen mit den zuständigen Fachministern des Landes Nordrhein-Westfalen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen