Anordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924
                            Anordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 24. Oktober 1924 (Fn 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Die Bestimmungen der bischöflichen Behörden in den Fällen der § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (Gesetzsamml. S. 585), die Geschäftsanweisungen und die Wahlordnungen sind durch die Amtsblätter der Regierungen, in deren Bezirk die Diözese liegt, zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Die Bestimmungen der Geschäftsanweisung über die Fälle, in denen ein Beschluss erst durch die Genehmigung der bischöflichen Behörde rechtsgültig wird, sind durch die Preußische Gesetzsammlung zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 24. Oktober 1924
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Preußische Minister für  Wissenschaft, Kunst und Volksbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Fussnoten
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   Preußische Gesetzessammlung 1924, S. 732.  | 
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