Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit des Justizministers für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
                            Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit des Justizministers für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 14. Juli 1976 (Fn 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Grund des § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juni 1976 (GV. NW. S.  190), wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge gemäß § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes wird auf die für die Entlassung von Beamten zuständigen Stellen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen