Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union... (0.510.268)
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union... (0.510.268)
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union
Abgeschlossen am 5. März 2026 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. April 2026 (Stand am 1. April 2026)
¹ SR 0.120
Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Beschlüsse im Hinblick auf eine Beteiligung
(1) Im Anschluss an den Beschluss der Union, die Schweiz zur Beteiligung an einer Krisenbewältigungsoperation der EU einzuladen, teilt die Schweiz der Union in Anwendung dieses Abkommens den Beschluss ihrer zuständigen Behörde über ihre Beteiligung, einschliesslich des von ihr vorgeschlagenen Beitrags, mit.
(2) Die Union gibt der Schweiz so bald wie möglich einen ersten Hinweis auf den voraussichtlichen Beitrag zu den gemeinsamen Kosten der Operation, um der Schweiz bei der Erstellung ihres Angebots behilflich zu sein.
(3) Die Bewertung des vorgeschlagenen Beitrags der Schweiz durch die Union erfolgt in Konsultation mit der Schweiz.
(4) Die Union teilt der Schweiz das Ergebnis ihrer Bewertung und ihren Beschluss über den von der Schweiz vorgeschlagenen Beitrag schriftlich mit, um die Beteiligung der Schweiz im Einklang mit diesem Abkommen sicherzustellen.
(5) Der von der Schweiz gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgeschlagene Beitrag und seine Annahme durch die Union gemäss Absatz 4 des vorliegenden Artikels bilden die Grundlage für die Anwendung dieses Abkommens auf die jeweilige spezifische Krisenbewältigungsoperation der EU.
(6) Die Schweiz kann ihre Beteiligung an einer Krisenbewältigungsoperation der EU aus eigener Initiative oder auf Antrag der Union nach Konsultationen zwischen den Vertragsparteien jederzeit ganz oder teilweise widerrufen.
(7) Nach einem Beschluss über einen Widerruf gemäss Absatz 6 des vorliegenden Artikels kann die Schweiz ihre Beiträge zu der betreffenden Krisenbewältigungsoperation der EU aus dieser Operation unverzüglich streichen. In diesem Fall sorgt die Schweiz in Abstimmung mit dem Missionsleiter der EU oder dem Befehlshaber der EU-Operation dafür, dass dieser Widerruf auf strukturierte Weise erfolgt.
Art. 2 Rahmen
(1) Die Schweiz übernimmt für sich nach Massgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen den entsprechenden Beschluss, mit dem der Rat die Durchführung einer von der Union geführten Krisenbewältigungsoperation beschliesst, sowie jeden weiteren Beschluss, mit dem der Rat die Verlängerung einer Krisenbewältigungsoperation beschliesst.
(2) Der Beitrag der Schweiz zu einer Krisenbewältigungsoperation der EU erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union.
Art. 3 Rechtsstellung des Personals und der Einsatzkräfte der Schweiz
(1) Die Rechtsstellung des Personals, das zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU abgeordnet wird, und des Personals und der Einsatzkräfte, die von der Schweiz für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU bereitgestellt werden, wird in dem entsprechenden Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte oder über die Rechtsstellung der Mission, sofern ein solches Abkommen geschlossen wird, oder in einer anderen Vereinbarung zwischen der Union und dem Staat oder den Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, geregelt. Die Schweiz wird darüber informiert.
(2) Die Rechtsstellung des Personals, das zu Hauptquartieren oder Führungselementen ausserhalb des Staats oder der Staaten abgestellt wird, in dem oder in denen die Krisenbewältigungsoperation der EU stattfindet, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und den zuständigen Behörden der Schweiz geregelt.
(3) Unbeschadet des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Abkommens über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte oder über die Rechtsstellung der Mission übt die Schweiz die Gerichtsbarkeit über ihr an der Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligtes Personal aus. Werden Einsatzkräfte der Schweiz an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs eines Mitgliedstaats der Union eingesetzt, so richtet sich die Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaats nach bestehenden oder künftigen Abkommen und seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie dem Völkerrecht.
(4) Die Schweiz ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einer Krisenbewältigungsoperation der EU zuständig, die von Mitgliedern ihres Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen; sie ist zudem für die Einleitung von Massnahmen gegen Mitglieder ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, gemäss ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständig.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, gegenseitig auf alle Ansprüche, mit Ausnahme vertraglicher Forderungen, wegen Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von Mitteln, die ihnen gehören oder von ihnen genutzt werden, oder wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals zu verzichten, wenn die Beschädigung, der Verlust, die Zerstörung, die Körperverletzung oder der Tod von Personal in Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten vor.
(6) Die Schweiz verpflichtet sich, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber Staaten abzugeben, die an einer Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligt sind, an der die Schweiz teilnimmt.
(7) Die Union verpflichtet sich, zu gewährleisten, dass ihre Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einer künftigen Beteiligung der Schweiz an einer EU-Krisenbewältigungsoperation abgeben.
Art. 4 Verschlusssachen
Das am 28. April 2008² in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen und etwaige Sicherheitsregelungen für dessen Durchführung gelten für den gesamten Austausch von Verschlusssachen im Rahmen einer EU-Krisenbewältigungsoperation. In diesem Rahmen gewährleistet die Schweiz durch geeignete Massnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäss den Sicherheitsvorschriften des Rates für den Schutz von EU-Verschlusssachen, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates³ enthalten sind, sowie gemäss weiteren Leitlinien der zuständigen Stellen, einschliesslich des Befehlshabers der Operation der EU für eine militärische Krisenbewältigungsoperation der EU oder des Missionsleiters der EU für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU.
² SR 0.514.126.81
³ Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen in der Fassung, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft ist (ABl. EU L 274 vom 15.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/488/oj ).
Abschnitt II: Bestimmungen über die Beteiligung an zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU
Art. 5 Zu einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal
(1) Die Schweiz:
a)
sorgt gemäss diesem Abkommen und den erforderlichen Durchführungsvereinbarungen dafür, dass ihr zu einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal seinen Auftrag ausführt im Einklang mit: i)
dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten entsprechenden Beschluss des Rates und den nachfolgenden Änderungen;
ii)
dem Operationsplan;
iii)
den anwendbaren Durchführungsvereinbarungen; und
iv)
den geltenden Vorgaben für zivile Krisenbewältigungsoperationen der EU;
b)
unterrichtet den Zivilen Operationskommandeur der EU rechtzeitig über jede Änderung ihres Beitrags zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.
(2) Das von der Schweiz für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, ist geimpft (nach Bedarf) und ihm wird von der zuständigen Behörde der Schweiz seine Tauglichkeit bescheinigt; eine Abschrift dieser Bescheinigung ist vorzulegen.
(3) Das von der Schweiz abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschliesslich von den Interessen der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten, wobei es die strengsten Verhaltensnormen gemäss den Vorgaben für zivile Krisenbewältigungsoperationen der EU einhält.
Art. 6 Befehlskette
(1) Alle Mitglieder des Personals, das an der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligt ist, unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.
(2) Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem Zivilen Operationskommandeur der EU.
(3) Der Zivile Operationskommandeur der EU übernimmt die Verantwortung für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über diese Operation auf strategischer Ebene aus.
(4) Der Missionsleiter der EU übernimmt die Verantwortung für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU im Einsatzgebiet, übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über diese Operation im Einsatzgebiet aus und führt die laufenden Geschäfte.
(5) Die Schweiz hat nach Massgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente bei der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Union.
(6) Der Missionsleiter der EU übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmassnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.
(7) Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der Operation ernennt die Schweiz einen nationalen Kontingentsleiter (im Folgenden «NPC»). Der NPC erstattet dem Missionsleiter der EU über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in dem Kontingent der Schweiz zuständig.
(8) Der Beschluss über die Beendigung der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU wird von der Union nach Konsultationen mit der Schweiz gefasst, sofern die Schweiz zum Zeitpunkt der Beendigung der Operation noch einen Beitrag dazu leistet.
Art. 7 Finanzaspekte
(1) Unbeschadet des Artikels 8 trägt die Schweiz gemäss dem Verwaltungshaushalt der Operation alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU entstehenden Kosten mit Ausnahme der laufenden Kosten.
(2) Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates oder der Staaten, in dem/denen die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU durchgeführt wird, werden Fragen einer etwaigen Haftung der Schweiz und des entsprechenden Schadenersatzes nach Massgabe des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Mission oder alternativer geltender Bestimmungen geregelt.
Art. 8 Beitrag zum Verwaltungshaushalt
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels und ungeachtet des Artikels 1 Absatz 5 leistet die Schweiz einen Beitrag zur Finanzierung des Verwaltungshaushalts der betreffenden zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.
(2) Der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Beitrag wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d. h. entweder:
a)
nach dem Anteil des Referenzbetrags für den Verwaltungshaushalt, der dem Anteil des Bruttonationaleinkommens (BNE) der Schweiz am Gesamt-BNE aller zum Verwaltungshaushalt der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht; oder
b)
nach dem Anteil des Referenzbetrags für den Verwaltungshaushalt, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals der Schweiz und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels leistet die Schweiz keinen Beitrag zu den Tagegeldern, die dem Personal der Mitgliedstaaten der Union gezahlt werden.
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nimmt die Union die Schweiz grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu einer bestimmten zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn die Union der Auffassung ist, dass die Schweiz einen umfangreichen Beitrag leistet, der für diese Operation von grundlegender Bedeutung ist.
(5) Vorbehaltlich des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels werden alle Vereinbarungen über die Zahlung von Beiträgen der Schweiz zum Verwaltungshaushalt einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien getroffen; sie enthalten unter anderem Bestimmungen über:
a)
den Betrag des betreffenden finanziellen Beitrags;
b)
die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags; und
c)
das Rechnungsprüfungsverfahren.
Abschnitt III: Bestimmungen über die Beteiligung an militärischen Krisenbewältigungsoperationen
Art. 9 Beteiligung an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU
(1) Die Schweiz:
a)
sorgt gemäss diesem Abkommen und den erforderlichen Durchführungsvereinbarungen dafür, dass ihre an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder ihren Auftrag ausführen im Einklang mit: i)
dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten entsprechenden Beschluss des Rates und den nachfolgenden Änderungen,
ii)
dem Operationsplan,
iii)
den anwendbaren Durchführungsvereinbarungen, und
iv)
den geltenden Vorgaben für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU;
b)
unterrichtet den Befehlshaber der Operation der EU rechtzeitig über jede Änderung ihrer Beteiligung an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU.
(2) Das von der Schweiz abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschliesslich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten, wobei es die strengsten Verhaltensnormen gemäss den Vorgaben für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU einhält.
Art. 10 Befehlskette
(1) Alle an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.
(2) Die nationalen Behörden übertragen dem Befehlshaber der Operation der EU die operative und taktische Führung und/oder Kontrolle über ihre Einsatzkräfte und ihr Personal; dieser ist befugt, seine Befehlsgewalt zu delegieren.
(3) Die Schweiz hat nach Massgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente bei der laufenden Durchführung der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Union.
(4) Der Befehlshaber der EU-Operation kann nach Rücksprache mit der Schweiz jederzeit darum ersuchen, dass die Schweiz ihren Beitrag zurücknimmt.
(5) Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU ernennt die Schweiz einen Hochrangigen Militärischen Vertreter (im Folgenden «SMR»). Der SMR erörtert mit dem Befehlshaber der Einsatzkräfte der EU alle Angelegenheiten, die die Operation betreffen, und ist für die Aufrechterhaltung der Disziplin im Kontingent der Schweiz zuständig.
Art. 11 Finanzaspekte
(1) Unbeschadet des Artikels 12 dieses Abkommens trägt die Schweiz alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Rechtsinstrumente sowie des Beschlusses (GASP) 2021/509 des Rates⁴ gemeinsam gedeckt.
(2) Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates oder der Staaten, in dem/denen die militärische Krisenbewältigungsoperation der EU durchgeführt wird, werden Fragen einer etwaigen Haftung der Schweiz und des entsprechenden Schadenersatzes nach Massgabe des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte oder geltender alternativer Bestimmungen geregelt.
⁴ Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. EU L 102 vom 24.3.2021, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/509/oj ).
Art. 12 Beitrag zu den gemeinsamen Kosten
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels und ungeachtet des Artikels 1 Absatz 5 leistet die Schweiz einen Beitrag zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten der betreffenden militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU.
(2) Der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Beitrag wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d. h. entweder:
a)
nach dem Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Anteil des BNE der Schweiz am Gesamt-BNE aller zu den gemeinsamen Kosten der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht; oder
b)
nach dem Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals der Schweiz und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht.
Wird die Formel nach Buchstabe b des vorliegenden Absatzes verwendet und stellt die Schweiz lediglich Personal für das operative Hauptquartier oder das operativ-taktische Hauptquartier, so wird die Stärke ihres Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des Personals des jeweiligen Hauptquartiers gesetzt. Andernfalls wird die Stärke des von der Schweiz insgesamt gestellten Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des an der Operation beteiligten Personals gesetzt.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nimmt die Union die Schweiz grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu einer bestimmten militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn die Union der Auffassung ist, dass die Schweiz einen umfangreichen Beitrag leistet, der für diese Operation von grundlegender Bedeutung ist.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels werden alle Vereinbarungen über die Zahlung von Beiträgen der Schweiz zu den gemeinsamen Kosten von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien getroffen; sie enthalten unter anderem Bestimmungen über:
a)
den Betrag des betreffenden finanziellen Beitrags;
b)
die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags; und
c)
das Rechnungsprüfungsverfahren.
Abschnitt IV: Schlussbestimmungen
Art. 13 Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens
Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 5 und des Artikels 12 Absatz 3 schliessen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.
Art. 14 Zuständige Behörden
Für die Zwecke dieses Abkommens und sofern der Union nichts anderes mitgeteilt wird, sind die zuständigen Behörden der Schweiz:
–
für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU die zuständigen Behörden des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, und
–
für zivile Krisenbewältigungsoperationen der EU die zuständigen Behörden des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.
Art. 15 Nichterfüllung der Verpflichtungen
Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht, so kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich kündigen.
Art. 16 Streitbeilegung
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.
Art. 17 Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen rechtlichen Verfahren notifiziert haben.
(2) Dieses Abkommen wird auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien überprüft.
(3) Dieses Abkommen kann im schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten nach dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Verfahren in Kraft.
(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Ausgefertigt in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Geschehen in Zürich am fünften März zweitausendsechsundzwanzig.
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Für die Ignazio Cassis |
Für die Kaja Kallas |
Erklärung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bezug auf den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegen alle an Krisenbewältigungsoperationen der EU Beteiligten Staaten
«Die Schweiz, die zugestimmt hat, sich an einer Krisenbewältigungsoperation der EU zu beteiligen, ist bestrebt, soweit ihre innerstaatliche Rechtsordnung dies zulässt, auf jegliche Ansprüche gegen an der Krisenbewältigungsoperation der EU teilnehmende Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern seines Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die der Schweiz gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust:
–
von dem abgeordneten Personal eines an der Krisenbewältigungsoperation der EU teilnehmenden Staats in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Operation verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten vor; oder
–
durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die Eigentum der an der Krisenbewältigungsoperation der EU teilnehmenden Staaten sind, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des Personals der Krisenbewältigungsoperation der EU bei der Nutzung dieser Mittel vor.»
Erklärung der Mitgliedstaaten der Union im Rahmen der Anwendung eines Beschlusses des Rates über eine Krisenbewältigungsoperation der EU, an der sich die Schweizerische Eidgenossenschaft beteiligt, in Bezug auf den Verzicht auf Schadenersatzansprüche
«Die Mitgliedstaaten der Union sind im Rahmen der Anwendung eines Beschlusses des Rates über eine Krisenbewältigungsoperation der EU, an der sich die Schweiz beteiligt, bestrebt, soweit ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf alle Ansprüche gegen die Schweiz wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust:
–
von dem zu einer Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordneten Personal der Schweiz in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Operation verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten vor; oder
–
durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die Eigentum der Schweiz sind, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt wurden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des für die diese Operation abgeordneten Personals der Schweiz bei der Nutzung dieser Mittel vor.»