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Anwaltsverordnung (290.111)

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Anwaltsverordnung (290.111)

Anwaltsverordnung

Anwaltsverordnung (AnwV) Vom 18. Mai 2005 (Stand 1. Juli 2024) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 3 Abs. 2, 5a, 15 Abs. 2, 16 Abs. 4 und 19 des Einführungsgeset - zes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) vom 2. November 2004 1 ) , * beschliesst:

1. Anwaltsprüfung

§ 1 I. Zulassung zur Anwaltsprüfung

1. Anmeldung

1 Mit der schriftlichen Anmeldung zur Anwaltsprüfung sind einzureichen: a) ein kurz gefasster Lebenslauf mit dem bisherigen Bildungsweg; b) ein Handlungsfähigkeitszeugnis; c) ein aktueller Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister; d) der Ausweis über ein abgeschlossenes juristisches Studium an einer schweize - rischen Hochschule oder ein gleichwertiges Hochschuldiplom eines Staates, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat; e) der Ausweis über eine hinreichende rechtspraktische Tätigkeit.

§ 2 * 2. Hinreichende rechtspraktische Tätigkeit

1 Eine hinreichende rechtspraktische Tätigkeit liegt vor, wenn sich die Kandidatin oder der Kandidat über eine mindestens einjährige praktische juristische Tätigkeit nach Abschluss des Studiums ausweist. Davon müssen sechs Monate bei einer oder einem im Kanton registrierten Anwältin oder Anwalt, bei einem aargauischen Be - zirksgericht, beim Spezialverwaltungsgericht oder beim Obergericht absolviert wer - den. *
1) SAR 290.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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