Arbeitszeitverordnung (170.415)
Arbeitszeitverordnung (170.415)
Arbeitszeitverordnung
Arbeitszeitverordnung (AzV) Vom 8. März 2011 (Stand 1. Januar 2023) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung
1 ) und Art. 49 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG)
2 ) von der Regierung erlassen am 8. März 2011
1. Geltungsbereich, Zuständigkeit und Grundsätze
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Arbeitszeit der kantonalen Mitarbeitenden gemäss Ar - tikel 3 Absatz 1 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG)
3 )
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Art. 2 Zuständige Instanzen
1 Zuständige Instanzen sind die Dienststellen, die Standeskanzlei, die Departements - sekretariate und die Finanzkontrolle.
2 Die zuständigen Instanzen legen die Arbeitszeitformen gemäss Artikel 15 ff. und die Arbeitszeitpläne gemäss Anhang fest.
3 Die zuständigen Instanzen können in Einzelfällen nach Anhören des Personalamts von den Bestimmungen dieser Verordnung und vom Anhang abweichen, wenn über - geordnete betriebliche Interessen es erfordern. Die Dienststellen und die Departe - mentssekretariate bedürfen dazu der Zustimmung des Departements.
1) BR 110.100
2) BR 170.400
3) BR 170.400