Gesetz über kantons- und bundesrechtliche Ordnungsbussen (33.1)
Gesetz über kantons- und bundesrechtliche Ordnungsbussen (33.1)
Gesetz über kantons- und bundesrechtliche Ordnungsbussen
Gesetz über kantons- und bundesrechtliche Ordnungsbussen (KOBG) vom 06.10.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 335 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB); gestützt auf Artikel 2 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes des Bundes vom
18. März 2016 (OBG); gestützt auf die Artikel 53 und 76 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Frei - burg vom 16. Mai 2004 (KV); nach Einsicht in die Botschaft 2021-DSJ-126 des Staatsrats vom 24. August
2021; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz:
a) legt die allgemeinen Grundsätze für die kantonsrechtlichen Ordnungs - bussen fest und bestimmt die Bereiche, in denen solche Bussen ver - hängt werden können;
b) bezeichnet die Behörden und Organe, die für die Verhängung der im Bundesrecht vorgesehenen Ordnungsbussen (bundesrechtliche Ord - nungsbussen) und der im Kantonsrecht vorgesehenen Ordnungsbussen (kantonsrechtliche Ordnungsbussen) zuständig sind, sowie die Behör - den, die bei einem Scheitern des vereinfachten Ordnungsbussenverfah - rens oder bei Nichtanwendbarkeit des Ordnungsbussenverfahrens zu - ständig sind;
c) regelt die Zuteilung des Ertrags der Ordnungsbussen.
Art. 2 Anwendungsbereich
1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar, wenn die Widerhandlung von einer Per - son begangen wurde, die zum Zeitpunkt der Tat das 15. Altersjahr nicht vollendet hatte.
2 Kantonsrechtliche Ordnungsbussen
Art. 3 Grundsätze
1 Mit einer kantonsrechtlichen Ordnungsbusse bestraft werden können ge - ringfügige Verstösse gegen Bestimmungen der folgenden Gesetzgebungen:
a) Gesetzgebung über den Natur- und Landschaftsschutz;
b) Gesetzgebung über die Hundehaltung;
c) Gesetzgebung über die Abfallbewirtschaftung;
d) Gesetzgebung über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen;
e) Gesetzgebung über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume;
f) Gesetzgebung über die Fischerei.
2 Der Staatsrat erstellt eine Liste der kantonsrechtlichen Ordnungsbussen und legt die Pauschalbeträge für die Bussen fest. Der Höchstbetrag der Ordnungs - bussen entspricht dem Betrag, der im Ordnungsbussengesetz des Bundes vor - gesehen ist.
3 Vorleben und persönliche Verhältnisse der beschuldigten Person werden nicht berücksichtigt.
Art. 4 Ordnungsbussenverfahren
1 Das kantonale Ordnungsbussenverfahren richtet sich nach den Bestimmun - gen der Ordnungsbussengesetzgebung des Bundes zum Verfahren sowie zu dessen Einzelheiten und Bedingungen, die sinngemäss gelten.
2 Das Konkurrenzverfahren gemäss Bundesgesetzgebung ist auch bei Konkurrenz zwischen einem oder mehreren Verstössen gegen Bundesrecht und bei einem oder mehreren Verstössen gegen Kantonsrecht anwendbar.
3 Die kantonsrechtlichen Ordnungsbussen können auch im ordentlichen Straf - verfahren verhängt werden.
3 Zuständigkeiten für die Verhängung von Ordnungsbussen
3.1 Im Allgemeinen
Art. 5 Zuständige Behörden
1 Zuständig für die Verhängung von bundesrechtlichen und kantonsrechtli - chen Ordnungsbussen sind:
a) die Kantonspolizei; allgemein und für alle Ordnungsbussen;
b) die Organe nach Artikel 7 ff. dieses Gesetzes;
c) die Gemeinden, wenn ihnen der Staatsrat die Zuständigkeit gemäss Ar - tikel 11 ff. übertragen hat, für die in der Kompetenzdelegation aus - drücklich erwähnten Ordnungsbussen.
Art. 6 Allgemeine Pflichten
1 Personen, die Ordnungsbussen verhängen, müssen ihre Funktion als Vertre - terin oder Vertreter eines Organs, das Ordnungsbussen verhängen darf, mit einem der folgenden Mittel belegen können:
a) Dienstuniform;
b) sichtbar getragenes Kennzeichen des Organs;
c) Dienstausweis.
2 Personen, die Ordnungsbussen verhängen, müssen über eine anerkannte Ausbildung verfügen. Die Kantonspolizei ist für die Ausbildung zuständig. Die Ausbildungsanforderungen werden im Ausführungsreglement geregelt.
3.2 Besondere Zuständigkeiten
Art. 7 Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fische -
reiaufseher
1 Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufse - her sind zuständig für die Verhängung von Ordnungsbussen wegen Verstös - sen gegen die folgenden Gesetzgebungen:
a) eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über den Natur- und Land - schaftsschutz;
b) eidgenössische Gesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Muni - tion;
c) eidgenössische Gesetzgebung über die Binnenschifffahrt;
d) eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über den Wald;