Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (413.111)
Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (413.111)
Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung Vom 5. Juni 2012 (Stand 1. März 2024) Das Amt für Berufsbildung des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs. 2 Bst. a–c des Einführungsgesetzes zu den Bundesge - setzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen vom 30. August
2001 1 ) , beschliesst:
§ 1 Lehrbetriebsverbunde
1 Der Kanton beteiligt sich an den Gemeinkosten für die Schaffung von Ausbildungsplätzen der nicht kommerziell ausgerichteten, im Kanton Zug ansässigen Lehrbetriebsverbunde.
2 Bezugsberechtigt sind Verbunde mit mindestens fünf selbstständigen Fir - men, welche nicht der gleichen übergeordneten Unternehmung angehören.
3 Der Beitrag des Kantons wird für jeden bezugsberechtigten Verbund jähr - lich neu festgelegt. Er richtet sich nach einem durch das Amt für Berufsbil - dung (nachstehend Amt genannt) festgelegten Pauschalbeitrag pro Lernende bzw. Lernenden oder nach einem vom Amt genehmigten Budget des Ver - bunds, das die aktuelle Situation auf dem Lehrstellenmarkt für die vom Ver - bund geführten Lehrberufe berücksichtigt.
4 Die Volkswirtschaftsdirektion erlässt jährlich eine Verfügung mit den zu erfüllenden Auflagen, welche durch die Verantwortlichen der Lehrbetriebs - verbunde gegengezeichnet wird.
§ 2 Überbetriebliche Kurse (ÜK)
1 Das Amt ist in den Aufsichtskommissionen der Berufsverbände, die im Kanton Zug überbetriebliche Kurse durchführen, angemessen vertreten. 1) BGS 413.11