Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (413.111)

CH - ZG

Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (413.111)

Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung

Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung Vom 5. Juni 2012 (Stand 1. März 2024) Das Amt für Berufsbildung des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs. 2 Bst. a–c des Einführungsgesetzes zu den Bundesge - setzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen vom 30. August
2001 1 ) , beschliesst:

§ 1 Lehrbetriebsverbunde

1 Der Kanton beteiligt sich an den Gemeinkosten für die Schaffung von Ausbildungsplätzen der nicht kommerziell ausgerichteten, im Kanton Zug ansässigen Lehrbetriebsverbunde.
2 Bezugsberechtigt sind Verbunde mit mindestens fünf selbstständigen Fir - men, welche nicht der gleichen übergeordneten Unternehmung angehören.
3 Der Beitrag des Kantons wird für jeden bezugsberechtigten Verbund jähr - lich neu festgelegt. Er richtet sich nach einem durch das Amt für Berufsbil - dung (nachstehend Amt genannt) festgelegten Pauschalbeitrag pro Lernende bzw. Lernenden oder nach einem vom Amt genehmigten Budget des Ver - bunds, das die aktuelle Situation auf dem Lehrstellenmarkt für die vom Ver - bund geführten Lehrberufe berücksichtigt.
4 Die Volkswirtschaftsdirektion erlässt jährlich eine Verfügung mit den zu erfüllenden Auflagen, welche durch die Verantwortlichen der Lehrbetriebs - verbunde gegengezeichnet wird.

§ 2 Überbetriebliche Kurse (ÜK)

1 Das Amt ist in den Aufsichtskommissionen der Berufsverbände, die im Kanton Zug überbetriebliche Kurse durchführen, angemessen vertreten. 1) BGS 413.11
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht