Gesetz über die Universität (436.11)
Gesetz über die Universität (436.11)
Gesetz über die Universität
1 436.11 Gesetz über die Universität (UniG) vom 05.09.1996 (Stand 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 44 der Kantonsverfassung 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Grundlagen
Art. 1
Grundsätzliches
1 Der Kanton unterhält eine Universität.
2 Die Universität Bern ist eine öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechts persönlichkeit. Sie ist innerhalb der Grenzen von Verfassung und Gesetz auto nom.
3 Sie erfüllt ihre Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit. Sie achtet und schützt die Würde des Menschen und der Natur.
Art. 2
Kernaufgaben
1 Die Universität a bildet die Studierenden wissenschaftlich aus und bereitet sie auf die Tätig keit in akademischen Berufen vor; b wirkt an der Lehrerinnen- und Lehrerbildung sowie an weiteren Bildungs gängen mit; c * bildet den wissenschaftlichen Nachwuchs heran; d wirkt an der Weiter- und Fortbildung mit.
2 Sie fördert durch Forschung die wissenschaftliche Erkenntnis.
3 Sie fördert die fächerübergreifende Forschung und Lehre sowie die Reflexion der Voraussetzungen und Wirkungen wissenschaftlicher Tätigkeit.
4 Sie erbringt Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit ihrer Bildungs- und Forschungsaufgabe stehen.
1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
97-66
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5 Sie fördert den Wissens- und Innovationstransfer und leistet in ihren Kernauf gaben in Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen einen wir kungsvollen Beitrag zur Nachhaltigen Entwicklung. *
6 Sie führt eine wissenschaftliche Bibliothek, die ihren Angehörigen und der Öf fentlichkeit zugänglich ist. *
Art. 3
Statut, Leitbild
1 Die Universität erlässt das Universitätsstatut. *
2 Sie gibt sich ein Leitbild. *
3 Sie erlässt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Reglemente.
Art. 4
Titel, Bescheinigungen *
1 Die Universität verleiht Bachelor- und Mastertitel sowie Doktortitel gemäss den schweizerischen Koordinationsvorschriften und stellt Bescheinigungen aus. *
2 Sie erteilt die Lehrbefugnis und verleiht damit den Titel Privatdozentin oder Privatdozent. *
3 Sie kann im Universitätsstatut weitere Titel schaffen. *
4 Sie entzieht einen Titel * a bei Erwerb durch Täuschung oder Irrtum, b bei Begehung einer schweren Straftat in Ausübung der wissenschaftli chen Tätigkeit.
5 ... *
Art. 5
Qualitätssicherung und -entwicklung *
1 Die Universität überprüft, sichert und entwickelt regelmässig die Qualität von Lehre, Forschung und Dienstleistung. *
2 Der Regierungsrat regelt die Grundzüge.
Art. 6
Zusammenarbeit
1 Die Universität arbeitet mit Dritten zusammen, namentlich mit a kantonalen, schweizerischen und ausländischen Hochschulen, b Institutionen und Organisationen aus Forschung, Wissenschaft und Bil dung, c Wirtschaft und Verwaltung, d * Gymnasien.
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2 Sie arbeitet mit den Universitätsspitälern sowie mit weiteren Spitälern zusam men. *
3 Sie fördert den Austausch von Studierenden, Forschenden und Lehrenden aus dem In- und Ausland.
4 Sie fördert die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Abschlüssen aus dem In- und Ausland.
Art. 7
Koordination
1 Die Universität koordiniert ihre Lehrangebote, Forschungsbereiche und Dienstleistungen.
2 Sie wirkt an den kantonalen und schweizerischen Bestrebungen zur Koordi nation und Aufgabenteilung in Lehre und Forschung mit.
Art. 8
Beziehungen zur Öffentlichkeit
1 Die Universität fördert das Verständnis der Öffentlichkeit für ihre wissen schaftlichen Ziele. Namentlich informiert sie regelmässig über Schwerpunkte und Ergebnisse ihrer Tätigkeit.
2 Sie führt Veranstaltungen zur allgemeinen Bildung durch.
2 Angehörige der Universität
2.1 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 9
Begriff
1 Angehörige der Universität sind die Studierenden sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind a die Dozentinnen und Dozenten, b die Assistentinnen und Assistenten, c * die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3 Drittmittelangestellte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, * a deren Gehalt weder aus dem jährlichen Kantonsbeitrag, noch aus Grund- und Investitionsbeiträgen des Bundes, noch aus Studiengebühren oder Beiträgen für Studierende gemäss interkantonalen Vereinbarungen finan ziert wird und b deren Arbeitsvertrag diese Anstellungsart ausdrücklich festhält.