SolvV
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Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen1 (Solvabilitätsverordnung - SolvV)
SolvV
Ausfertigungsdatum: 06.12.2013
Vollzitat:
"Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4168), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Hinweis:
Änderung durch Art. 9 G v. 25.3.2026 I Nr. 81 mWv 1.4.2026 noch nicht berücksichtigt
Ersetzt V 7610-2-29 v. 14.12.2006 I 2926
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Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) sowie der Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2014 +++)
(+++ § 1 Abs. 2 Satz 2: Zur Anwendung ab 1.10.2016 vgl. § 39 Satz 3 +++)
(+++ §§ 3 bis 23: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 1 +++)
(+++ § 22 Nr. 4: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 1 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 36/2013 (CELEX Nr: 32013L0036)
Anpassung der
EUV 575/2013 (CELEX Nr: 32013R0575)
Umsetzung der
EURL 2024/1619 (CELEX Nr: 32024L1619) +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst worden ist, sowie auf Grund des § 10a Absatz 7 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst worden ist, jeweils im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Anträge und Anzeigen |
Teil 2
Nähere Bestimmungen zu den Eigenmittelanforderungen für Institute und Gruppen
Kapitel 1
Interne Ansätze
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
| § 3 | Prüfungen bei Verwendung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen |
| § 4 | Maßnahmen bei Mängeln bei der Risikoerfassung oder der Nichteinhaltung der Anforderungen bei Verwendung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen |
| § 5 | Berechnungen und Meldungen für das aufsichtliche Benchmarking bei der Anwendung interner Ansätze |
| § 6 | Aufsichtliches Benchmarking interner Ansätze |
Abschnitt 2
Ergänzende
Regelungen zum IRB-Ansatz
| § 7 | IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilung für interne Ratingsysteme |
| § 8 | (weggefallen) |
| § 9 | (weggefallen) |
| § 10 | (weggefallen) |
| § 11 | (weggefallen) |
| § 12 | (weggefallen) |
| § 13 | (weggefallen) |
| § 14 | (weggefallen) |
| § 15 | (weggefallen) |
| § 16 | Erheblichkeitsschwelle für den 90-Tage-Verzug |
| § 17 | (weggefallen) |
Abschnitt 3
Ergänzende Regelungen zur IMM
| § 18 | IMM-Eignungsbeurteilung |
Abschnitt 4
Ergänzende Regelungen
zu internen Einstufungsverfahren
| § 19 | Eignungsbeurteilung für interne Einstufungsverfahren |
Abschnitt 5
Ergänzende Regelungen zu Netting-Rahmenvereinbarungen
| § 20 | Interne Modelle für Netting-Rahmenvereinbarungen |
Abschnitt 6
Ergänzende Regelungen
zu internen Modellen für Marktrisiken
| § 21 | Interne-Modelle-Eignungsbeurteilung |
Kapitel 2
(weggefallen)
| § 22 | (weggefallen) |
Kapitel 3
(weggefallen)
| § 23 | (weggefallen) |
Teil 3
Nähere Bestimmungen
zur Ermittlung der Eigenmittel
Kapitel 1
Nähere Bestimmungen
zu den Übergangsvorschriften
für die Ermittlung der Eigenmittel
| § 24 | (weggefallen) |
| § 25 | (weggefallen) |
| § 26 | Prozentsätze für die Abzüge vom harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital und Ergänzungskapital |
| § 27 | Prozentsätze für die Anerkennung von nicht als Minderheitenbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital |
| § 28 | Faktoren für die Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital sowie Ergänzungskapital |
| § 29 | Prozentsätze für Abzüge nach den Artikeln 32 bis 36, 56 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
| § 30 | Prozentsatz für die Anpassung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 49 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
| § 31 | Prozentsätze für die Begrenzung der unter Bestandsschutz fallenden Instrumente des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals nach Artikel 484 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Kapitel 2
Behandlung der
nach der Äquivalenzmethode
bewerteten Beteiligungen bei Gruppen
| § 32 | Behandlung der nach der Äquivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei Anwendung des Verfahrens nach § 10a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes |
Teil 4
Nähere Bestimmungen zu den Kapitalpuffern
Kapitel 1
Antizyklischer Kapitalpuffer
| § 33 | Festlegung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer |
| § 34 | Veröffentlichung der Quote |
| § 35 | Zusätzliche Veröffentlichungen für Quoten in Drittstaaten |
| § 36 | Maßgebliche Risikopositionen |
Kapitel 2
Kapitalpuffer für systemische Risiken
| § 36a | Berechnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken |
Kapitel 3
Kombinierte Kapitalpufferanforderung
| § 37 | Maximal ausschüttungsfähiger Betrag |
Kapitel 4
Puffer der Verschuldungsquote
| § 37a | Maximal ausschüttungsfähiger Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote |
Teil 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen
| § 38 | (weggefallen) |
| § 39 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die §§ 3 bis 7, 18 und 19 sowie 21 bis 22 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel halten müssen.
(1a) § 16 ist ergänzend zu Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel halten müssen, die aber keine Kreditinstitute sind, die nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in der Fassung vom 15. Oktober 2013 sowie nach Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 in der Fassung vom 16. April 2014 als bedeutend eingestuft werden.
(2) Die §§ 26 bis 31 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel halten müssen. Dies gilt nicht für Kreditinstitute, die nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in der Fassung vom 15. Oktober 2013 sowie nach Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 in der Fassung vom 16. April 2014 als bedeutend eingestuft werden.
(3) § 32 dieser Verordnung ist ergänzend zu den Artikeln 11 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel halten müssen.
(4) Die §§ 33 bis 37 dieser Verordnung sind ergänzend zu den §§ 10c bis 10i des Kreditwesengesetzes von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich an die Vorgaben dieser Vorschriften halten müssen.
Fußnote
(+++ § 1 Abs. 2 Satz 2: Zur Anwendung ab 1.10.2016 vgl. § 39 Satz 3 +++)
§ 2 Anträge und Anzeigen
(1) Anträge, über die nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) als zuständige Behörde zu entscheiden hat, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in schriftlicher Form bei der Bundesanstalt zu stellen.
(2) Anzeigen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, für die die Bundesanstalt die zuständige Behörde ist, sind bei der Bundesanstalt und in Kopie bei der Deutschen Bundesbank einzureichen.
(3) Meldungen, die aufgrund regelmäßiger Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegenüber der Bundesanstalt als zuständige Behörde erfolgen müssen, sind über die Deutsche Bundesbank einzureichen.
Teil 2
Nähere Bestimmungen zu den Eigenmittelanforderungen für Institute und Gruppen
Kapitel 1
Interne Ansätze
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Prüfungen bei Verwendung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen
(1) Hat die zuständige Behörde einem Institut die Erlaubnis zur Verwendung eines Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen erteilt, dessen Verwendung nach den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf (erlaubnispflichtiger Ansatz zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen), muss sie regelmäßig überprüfen, ob die Anforderungen für diesen Ansatz nach dieser Verordnung und nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. Die Überprüfung findet mindestens alle drei Jahre statt. Daneben prüft die zuständige Behörde im Rahmen von Nachschauprüfungen, ob festgestellte Mängel abgestellt und Auflagen erfüllt sind.
(2) Die zuständige Behörde kann die Eignungsbeurteilung für die Erlaubnis zur Verwendung eines Ansatzes sowie die regelmäßige Überprüfung und die Nachschauprüfungen auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auch des Ergebnisses einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes durchführen.
(3) Bei der Überprüfung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere Veränderungen der Geschäftstätigkeit des Instituts sowie die Anwendung dieses erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen auf neue Produkte. Zusätzlich überprüft sie, ob das Institut für diesen Ansatz ausgereifte und aktuelle Techniken und Praktiken anwendet.
(4) Bei der Überprüfung berücksichtigt die zuständige Behörde die Analysen und Benchmarks der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.
Fußnote
(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 1 +++)
§ 4 Maßnahmen bei Mängeln bei der Risikoerfassung oder der Nichteinhaltung der Anforderungen bei Verwendung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen
(1) Sofern die zuständige Behörde feststellt, dass die Ausgestaltung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen durch das Institut erhebliche Mängel bei der Erfassung des Risikos aufweist, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass diese Mängel beseitigt werden, oder sie ergreift angemessene Maßnahmen, die geeignet sind, um die aus den Mängeln resultierenden Folgen abzuschwächen. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere die Festsetzung höherer Multiplikationsfaktoren oder zusätzlicher Eigenmittelanforderungen.
(2) Wenn ein Institut mit Erlaubnis der zuständigen Behörde den alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz nach Artikel 325az Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendet und für einen Handelstisch die Ergebnisse von Rückvergleichen oder Tests für Gewinn- und Verlustzuweisung darauf hindeuten, dass das Modell nicht mehr präzise genug ist, so überprüft die zuständige Behörde, ob die Einhaltung der Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz weiterhin gewährleistet ist, oder schreibt angemessene Maßnahmen vor, um die umgehende Verbesserung des Modells zu gewährleisten.
(2a) Ein Institut, das mit Erlaubnis der zuständigen Behörde den alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz nach Artikel 325az Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendet, berücksichtigt für das Portfolio sämtlicher Positionen einen Handelstisch nur dann im alternativen internen Modell, wenn es für diesen Handelstisch zum Meldestichtag die Anforderung nach Artikel 325az Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einhält.
(3) Wenn ein Institut nicht mehr sämtliche Anforderungen für einen erlaubnispflichtigen Ansatz zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen nach dieser Verordnung und nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, verlangt die zuständige Behörde
1. vom Institut einen Plan, wie und in welchem Zeitraum eine zeitnahe Rückkehr zur Regelkonformität gewährleistet werden soll, oder
2. dass das Institut in einer die zuständige Behörde zufriedenstellenden Weise nachweist, dass die Auswirkungen des Nichteinhaltens der Anforderungen unwesentlich sind, sofern das nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für diesen Ansatz zulässig ist.
Sind die Eigenmittelanforderungen im Falle des Satzes 1 wahrscheinlich unzureichend, ordnet die zuständige Behörde, soweit angemessen, zusätzliche Eigenmittelanforderungen an.
(4) Erscheint es nach Einschätzung der zuständigen Behörde unwahrscheinlich, dass ein vom Institut vorgelegter Plan nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zur vollständigen Wiedereinhaltung der Anforderungen führt oder der vom Institut vorgesehene Umsetzungszeitraum unangemessen lang ist, verlangt die zuständige Behörde eine Nachbesserung des Plans.
(5) Erscheint es nach Einschätzung der zuständigen Behörde unwahrscheinlich, dass das Institut die Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist wieder einhalten wird, und hat das Institut, sofern das nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für diesen Ansatz zulässig ist, auch keinen zufriedenstellenden Nachweis der Unwesentlichkeit der Auswirkungen des Nichteinhaltens der Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erbracht, muss die zuständige Behörde die Erlaubnis zur Verwendung des Ansatzes durch das Institut
1. insgesamt widerrufen oder
2. auf solche Bereiche beschränken, in denen die Einhaltung der Anforderungen gegeben ist oder innerhalb einer angemessenen Frist erreicht werden kann, sofern dies innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Grenzen für die Nichtanwendung dieses Ansatzes möglich ist.
Insbesondere für risikogewichtete Positionsbeträge nach dem auf internen Beurteilungen beruhenden Ansatz (IRB-Ansatz) im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann die zuständige Behörde separat für einzelne Arten von Kreditrisikopositionen die Zustimmung nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Verwendung des IRB-Ansatzes oder zur Verwendung eigener Schätzungen von Verlustausfallquoten (Loss Given Defaults – LGDs) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 55 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Konversionsfaktoren (Credit Conversion Factors – CCFs) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für diese Art von Kreditrisikopositionen widerrufen.
Fußnote
(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 1 +++)
§ 5 Berechnungen und Meldungen für das aufsichtliche Benchmarking bei der Anwendung interner Ansätze
(1) Ein Institut, das seine Eigenmittelanforderungen anhand interner Ansätze ermittelt, hat die Eigenmittelanforderungen einmal jährlich für diejenigen seiner Risikopositionen oder Positionen zu berechnen und zu melden, die in den diese internen Ansätze betreffenden Referenzportfolios der Bundesanstalt oder der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde enthalten sind. Diese Berechnungs- und Meldepflicht gilt nicht, soweit die Eigenmittelanforderungen mit dem fortgeschrittenen Messansatz nach Artikel 312 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden.
(2) Die Berechnungen und Meldungen nach Absatz 1 müssen nach dem Stand zum Ende des Kalenderjahres und für jeden vom Institut verwendeten internen Ansatz getrennt erfolgen. Die Ergebnisse dieser Berechnungen sind mit einer Erläuterung der bei der Ermittlung der Ergebnisse angewandten Methoden jeweils bis zum
30. Geschäftstag
nach Ablauf eines Kalenderjahres getrennt für Referenzportfolios der Bundesanstalt und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde bei der Deutschen Bundesbank sowie bei der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu melden. Hierbei sind die technischen Durchführungsstandards nach Artikel 78 Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) zu berücksichtigen.
(3) Die Bundesanstalt kann von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 abweichende Berechnungstermine oder von Absatz 2 Satz 2 abweichende Meldefristen bestimmen.
Fußnote
(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 1 +++)
§ 6 Aufsichtliches Benchmarking interner Ansätze
(1) Die Bundesanstalt erstellt eigene Referenzportfolios ausschließlich in Abstimmung mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.
(2) Die Bundesanstalt verwendet die von den Instituten nach § 5 gemeldeten Informationen, um die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge und der Eigenmittelanforderungen für diejenigen Risikopositionen oder Positionen eines Referenzportfolios zu überwachen, die sich aus den internen Ansätzen der meldepflichtigen Institute ergeben.
(3) Die Bundesanstalt bewertet mindestens jährlich die Qualität dieser internen Ansätze und konzentriert sich dabei insbesondere auf
1. die internen Ansätze, die erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für dieselbe Risikoposition oder Position aufweisen,
2. die internen Ansätze, die eine besonders hohe oder niedrige Vielfalt aufweisen, sowie
3. auf Fälle einer signifikanten und systematischen Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen.
(4) Ergeben die Überwachung nach Absatz 2 und die Bewertung nach Absatz 3, dass die Ergebnisse interner Ansätze bestimmter Institute erheblich von den Ergebnissen der Mehrheit der Institute abweichen oder dass nur wenige Gemeinsamkeiten bei den internen Ansätzen bestehen, so dass sich eine weite Spanne an Ergebnissen ergibt, untersucht die Bundesanstalt die Gründe hierfür. Wenn klar festgestellt werden kann, dass der interne Ansatz eines Instituts zu einer Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen führt, die nicht auf Unterschiede bei den zugrundeliegenden Risiken der Risikopositionen oder Positionen zurückgeführt werden kann, ergreift die Bundesanstalt angemessene Abhilfemaßnahmen. Bei ihrer Entscheidung über die Angemessenheit von Abhilfemaßnahmen sind die Ziele, die mit der Verwendung interner Ansätze verfolgt werden, zu berücksichtigen und ist sicherzustellen, dass die Abhilfemaßnahmen
1. nicht zu Standardisierungen oder bevorzugten Methoden führen,
2. keine falschen Anreize schaffen und
3. kein Herdenverhalten verursachen.
Fußnote
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 1 +++)
Abschnitt 2
Ergänzende Regelungen zum IRB-Ansatz
§ 7 IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilungen für interne Ratingsysteme
Die zuständige Behörde entscheidet über die Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes nach Artikel 143 Absatz 1 und 2 sowie über die nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlaubnispflichtigen Veränderungen (IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilung) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage des Ergebnisses einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes. IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilungen führt die zuständige Behörde erst dann durch, wenn das Institut für jedes der zur IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilung angemeldeten Ratingsysteme die Verwendungsanforderungen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt hat und die Erfahrungsanforderungen nach Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in einem Umfang erfüllt hat, der die vollständige Erfüllung der Erfahrungsanforderungen bis zum beabsichtigten Zeitpunkt der Nutzung für jedes dieser Ratingsysteme ermöglicht.
Fußnote
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 1 +++)
§§ 8 bis 15 (weggefallen)
§ 16 Erheblichkeitsschwelle für den 90-Tage-Verzug
(1) Für die Zwecke der Bestimmung der Wesentlichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit nach Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird die einheitliche Erheblichkeitsschwelle für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten (ABl. L 32 vom 6.2.2018, S. 1) nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 und die einheitliche Erheblichkeitsschwelle für nicht dem Mengengeschäft zuzuordnende Risikopositionen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 festgelegt.
(2) Die absolute Komponente der Erheblichkeitsschwelle im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 wird nach der Maßgabe festgelegt, dass für Kreditrisikopositionen, die der Risikopositionsklasse Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach Artikel 112 Buchstabe h oder Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet werden, der zu verwendende Höchstbetrag für die Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten eines Schuldners 100 Euro beträgt. Dieser Höchstbetrag gilt auch für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, wenn ein Institut gemäß Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Ausfalldefinition auf einzelne Kreditfazilitäten und nicht auf die gesamten Verbindlichkeiten eines Kreditnehmers anwendet.
(3) Die relative Komponente der Erheblichkeitsschwelle im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 wird nach der Maßgabe festgelegt, dass für Kreditrisikopositionen, die der Risikopositionsklasse Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach Artikel 112 Buchstabe h oder Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet werden, der zu verwendende Prozentsatz 1 Prozent beträgt. Dieser Prozentsatz ist auch für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft zu verwenden, wenn ein Institut gemäß Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Ausfalldefinition auf einzelne Kreditfazilitäten und nicht auf die gesamten Verbindlichkeiten eines Kreditnehmers anwendet.
(4) Die absolute Komponente der Erheblichkeitsschwelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 wird nach der Maßgabe festgelegt, dass für Kreditrisikopositionen, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen und keine Beteiligungsrisikopositionen nach Artikel 112 Buchstabe p oder Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, der zu verwendende Höchstbetrag für die Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten eines Schuldners 500 Euro beträgt.
(5) Die relative Komponente der Erheblichkeitsschwelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 wird nach der Maßgabe festgelegt, dass für Kreditrisikopositionen, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen und keine Beteiligungsrisikopositionen nach Artikel 112 Buchstabe p oder Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, der zu verwendende Prozentsatz 1 Prozent beträgt.
Fußnote
(+++ § 16: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 1 +++)
§ 17 (weggefallen)
Abschnitt 3
Ergänzende Regelungen zur IMM
§ 18 IMM-Eignungsbeurteilung
(1) Die zuständige Behörde entscheidet über die nach Artikel 283 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Erlaubnis zur Verwendung der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM-Eignungsbeurteilung) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auch einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes.
(2) Wesentliche Änderungen und Erweiterungen der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) bedürfen einer erneuten Erlaubnis. Absatz 1 gilt entsprechend. Jede anderweitige Änderung oder Erweiterung ist der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Fußnote
(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 1 +++)
Abschnitt 4
Ergänzende Regelungen zu internen Einstufungsverfahren
§ 19 Eignungsbeurteilung für interne Einstufungsverfahren
(1) Eine Erlaubnis zur Anwendung eines internen Einstufungsverfahrens nach Artikel 265 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt die zuständige Behörde für jedes interne Einstufungsverfahren, das nach einer Eignungsprüfung die Erlaubnisvoraussetzungen nach Artikel 265 Absatz 2 dieser EU-Verordnung erfüllt und sämtliche in seinen Anwendungsbereich fallende Verbriefungspositionen vollständig erfasst. Institute haben vor der Erteilung einer Erlaubnis darzulegen, dass sie über hinreichende Erfahrungen mit solchen internen Verfahren verfügen, die den Anforderungen des Artikels 265 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Wesentlichen entsprochen haben und deren Anwendungsbereich im Wesentlichen dem des internen Einstufungsverfahrens entspricht, für das eine Erlaubnis beantragt wurde.
(2) Über die Erlaubnis zur Verwendung entscheidet die zuständige Behörde auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage des Ergebnisses einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes für jedes interne Einstufungsverfahren,
1. das ein Institut zur Eignungsprüfung angemeldet hat und
2. das ein Institut zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung über einen angemessenen Zeitraum als maßgebliches Instrument zur Messung und Steuerung der wesentlichen Verbriefungspositionen verwendet hat, die in den Anwendungsbereich des internen Einstufungsverfahren fallen, und von dem das Institut danach überzeugt ist, dass es für seine Einsatzzwecke geeignet ist.
(3) Der durch das Institut zu bestimmende Anwendungsbereich eines internen Einstufungsverfahrens wird durch die nach ihren Risikoeigenschaften, insbesondere der Art der einer Verbriefungsposition zugrundeliegenden verbrieften Kreditrisikopositionen, den Ausstattungsmerkmalen der Verbriefungsposition, Verbriefungstransaktion oder eines Verbriefungsprogramms, in dessen Rahmen fortlaufend Wertpapiere überwiegend in der Form von Geldmarktpapieren mit einer Ursprungslaufzeit von längstens einem Jahr begeben werden (ABCP-Programm), oder dem verfügbaren Datenumfang, von diesem internen Einstufungsverfahren erfassbare Art von Verbriefungspositionen gebildet.
(4) Wesentliche Änderungen und Erweiterungen eines internen Einstufungsverfahrens bedürfen einer erneuten Erlaubnis. Absatz 1 gilt entsprechend. Jede anderweitige Änderung oder Erweiterung ist der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
(5) Ein Institut, das nach erteilter Erlaubnis ein internes Einstufungsverfahren verwendet, darf die Eigenmittelanforderungen im Anwendungsbereich dieses internen Einstufungsverfahrens nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach erneuter Erlaubnis der zuständigen Behörde nach Artikel 261 oder Artikel 262 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln. Die Erlaubnis ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Fußnote
(+++ § 19: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 1 +++)
Abschnitt 5
Ergänzende Regelungen zu Netting-Rahmenvereinbarungen
§ 20 Interne Modelle für Netting-Rahmenvereinbarungen
(1) Die zuständige Behörde entscheidet über die nach Artikel 221 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells für Netting-Rahmenvereinbarungen (Eignungsbeurteilung für ein internes Modell für Netting-Rahmenvereinbarungen) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes.
(2) Wesentliche Änderungen und Erweiterungen eines internen Modells für Netting-Rahmenvereinbarungen bedürfen einer erneuten Erlaubnis. Absatz 1 gilt entsprechend. Jede anderweitige Änderung oder Erweiterung ist der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
(3) Ein Institut, das nach erteilter Erlaubnis ein internes Modell für Netting-Rahmenvereinbarungen verwendet, darf den vollständig angepassten Risikopositionswert (E*) der Netting-Rahmenvereinbarung im Anwendungsbereich dieses internen Modells nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach erneuter Erlaubnis der zuständigen Behörde nach Artikel 220 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln. Die Erlaubnis ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Abschnitt 6
Ergänzende Regelungen zu internen Modellen für Marktrisiken
§ 21 Interne-Modelle-Eignungsbeurteilung
(1) Die zuständige Behörde entscheidet über die nach Artikel 325az Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Erlaubnis zur Anwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes (Interne-Modelle-Eignungsbeurteilung) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes. Für wesentliche Änderungen und Erweiterungen gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Ein Institut, das nach erteilter Erlaubnis der zuständigen Behörde den alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz nach Artikel 325az Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet, darf die Eigenmittelanforderungen für die Risikopositionen im Anwendungsbereich dieses Ansatzes nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach erneuter Erlaubnis der zuständigen Behörde nach den Artikeln 325c bis 325ay oder den Artikeln 326 bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln. Die Erlaubnis ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Kapitel 2
(weggefallen)
§ 22 (weggefallen)
Kapitel 3
(weggefallen)
§ 23 (weggefallen)
Teil 3
Nähere Bestimmungen zur Ermittlung der Eigenmittel
Kapitel 1
Nähere Bestimmungen zu den Übergangsvorschriften für die Ermittlung der Eigenmittel
§ 24 (weggefallen)
§ 25 (weggefallen)
§ 26 Prozentsätze für die Abzüge vom harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital und Ergänzungskapital
(1) Für die Zwecke der Übergangsvorschriften nach Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe a und c, Artikel 474 Buchstabe a und Artikel 476 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten die folgenden Prozentsätze:
1. 20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014;
2. 40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015;
3. 60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 und
4. 80 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017.
(2) Die in Absatz 1 genannten Prozentsätze gelten im jeweiligen Zeitraum entsprechend für
1. die Abzüge nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a
bis h
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme des Abzugs latenter Steuern, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus zeitlichen Differenzen resultieren,
2. den nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Abzug des aggregierten Betrags latenter Steuern, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus zeitlichen Differenzen resultieren,
3. den nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Abzug der Posten nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
4. jeden vorgeschriebenen Abzug nach Artikel 56 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
5. jeden vorgeschriebenen Abzug nach Artikel 66 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(3) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Prozentsätzen gelten für die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten, die vor dem 1. Januar 2014 bestanden, für die Zwecke des Artikels 469 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 folgende Prozentsätze:
1. 0 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014;
2. 10 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015;
3. 20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016;
4. 30 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017;
5. 40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018;
6. 50 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019;
7. 60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020;
8. 70 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021;
9. 80 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022;
10. 90 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023.
Fußnote
(+++ § 26: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 2 +++)
§ 27 Prozentsätze für die Anerkennung von nicht als Minderheitenbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital
(1) Abweichend von Teil 2 Titel III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können Instrumente und Posten, die nach § 10a Absatz 6 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu den konsolidierten Rücklagen gerechnet worden wären und aus einem der in Artikel 479 Absatz 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Gründe nicht länger als konsolidiertes hartes Kernkapital anerkennungsfähig sind, zu den folgenden Prozentsätzen weiterhin zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnet werden:
1. 80 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014;
2. 60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015;
3. 40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016;
4. 20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Instrumente und Posten, die nach § 10a Absatz 6 Satz 10 des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu den konsolidierten Rücklagen gerechnet worden wären und aus einem der in Artikel 479 Absatz 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Gründe nicht länger als konsolidiertes hartes Kernkapital anerkennungsfähig sind, bei der Anwendung der Regelungen von Teil 2 Titel III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 nicht mehr zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnet werden.
Fußnote
(+++ § 27: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 2 +++)
§ 28 Faktoren für die Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital sowie Ergänzungskapital
Abweichend von Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die dort genannten Prozentsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 mit folgenden Faktoren zu multiplizieren:
1. dem Faktor 0,2 im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014;
2. dem Faktor 0,4 im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015;
3. dem Faktor 0,6 im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016;
4. dem Faktor 0,8 im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017.
Fußnote
(+++ § 28: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 2 +++)
§ 29 Prozentsätze für Abzüge nach den Artikeln 32 bis 36, 56 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(1) Abweichend von den Artikeln 32 bis 36, 56 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 für die in Artikel 481 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Instituten geforderten Anpassungen für Abzüge, die gemäß § 10 Absatz 2a Satz 2, Absatz 6 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6a Nummer 1, 2 und 4 des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung vorgeschrieben sind, folgende Prozentsätze:
1. 80 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014;
2. 60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015;
3. 40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 und
4. 20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017.
(2) Bei Anwendung der Regelungen der Artikel 32 bis 36, 56 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 für die nach § 10a Absatz 6 Satz 9 des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung von den Instituten geforderte Anpassung ein Prozentsatz von 0 Prozent.
(3) Der Unterschiedsbetrag, der nach § 2 Absatz 1 der Konzernabschlussüberleitungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung im Ergänzungskapital berücksichtigungsfähig ist, kann im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 multipliziert mit den folgenden Prozentsätzen weiterhin dem Ergänzungskapital zugerechnet werden:
1. 80 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014;
2. 60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015;
3. 40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 und
4. 20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017.
Fußnote
(+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 2 +++)
§ 30 Prozentsatz für die Anpassung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 49 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i
und Artikel 49
Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt für die in Artikel 481 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Ausnahme vom Abzug im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 ein Prozentsatz von 50 Prozent.
Fußnote
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 2 +++)
§ 31 Prozentsätze für die Begrenzung der unter Bestandsschutz fallenden Instrumente des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals nach Artikel 484 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Für die Anwendung des Artikels 484 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2021 für die Anerkennung der unter Bestandsschutz fallenden Instrumente und Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals folgende Prozentsätze:
1. 80 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014;
2. 70 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015;
3. 60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016;
4. 50 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017;
5. 40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018;
6. 30 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019;
7. 20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020;
8. 10 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021.
Fußnote
(+++ § 31: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 2 +++)
Kapitel 2
Behandlung der nach der Äquivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei Gruppen
§ 32 Behandlung der nach der Äquivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei Anwendung des Verfahrens nach § 10a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes
(1) Beteiligungen an Instituten, Finanzunternehmen oder Anbietern von Nebendienstleistungen, die nach der Äquivalenzmethode gemäß IAS 28.13 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29. September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1) bewertet werden, können, vorbehaltlich der Anwendung des § 10a Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, mit ihrem anteiligen bilanziellen Eigenkapital aus dem Abschluss, differenziert nach Eigenkapitalbestandteilen, in die Zusammenfassung nach § 10a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes einbezogen werden. Der nach der Äquivalenzmethode ermittelte fortgeführte Buchwert der Beteiligung ist vom harten Kernkapital der Gruppe abzuziehen, wobei der darin enthaltene Firmenwert in der Abzugsposition nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfassen ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Verwendung eines Abschlusses, der nicht nach Maßgabe der Rechnungslegungsstandards, die nach den Artikeln 2, 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1) übernommen wurden, aufgestellt wurde.
Fußnote
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 3 +++)
Teil 4
Nähere Bestimmungen zu den Kapitalpuffern
Kapitel 1
Antizyklischer Kapitalpuffer
§ 33 Festlegung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer
(1) Zur Festlegung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer gemäß § 10d des Kreditwesengesetzes ermittelt die Bundesanstalt quartalsweise einen Puffer-Richtwert. Dieser spiegelt in aussagekräftiger Form den Kreditzyklus und die durch ein übermäßiges Kreditwachstum bedingten Risiken im Inland wider und trägt den spezifischen volkswirtschaftlichen Gegebenheiten im Geltungsbereich des Kreditwesengesetzes Rechnung. Der Puffer-Richtwert basiert auf der Abweichung des Verhältnisses der im Inland gewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt (Kredite-BIP-Verhältnis) vom langfristigen Trend. Bei der Festlegung des Puffer-Richtwerts berücksichtigt die Bundesanstalt:
1. einen Indikator für das Kreditwachstum im Inland und insbesondere einen Indikator, der Veränderungen des Kredite-BIP-Verhältnisses widerspiegelt;
2. etwaige Empfehlungen zur Messung und Berechnung der Abweichung des Kredite-BIP-Verhältnisses vom langfristigen Trend sowie zur Ermittlung der Puffer-Richtwerte des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Bei der Festlegung und Bewertung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer berücksichtigt die Bundesanstalt darüber hinaus alle etwaigen Empfehlungen, die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken gemäß Artikel 135 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) abgibt.
Fußnote
(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 4 +++)
§ 34 Veröffentlichung der Quote
In den Fällen des § 10d Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes veröffentlicht die Bundesanstalt die für das jeweilige Quartal festgelegte Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer auf ihrer Internetseite. Die Bundesanstalt unternimmt alle Schritte, die zur Koordinierung des Zeitpunkts der Veröffentlichung mit anderen benannten Behörden der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 136 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU angemessen sind. Zusätzlich werden mindestens noch die folgenden weiteren Angaben veröffentlicht:
1. das maßgebliche Kredite-BIP-Verhältnis und dessen Abweichung vom langfristigen Trend,
2. der Puffer-Richtwert nach § 33 Absatz 1,
3. eine Begründung für die Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer,
4. bei einer Erhöhung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer das Datum, ab dem die Institute diese höhere Quote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers verwenden müssen,
5. in den Fällen, in denen das Datum nach Nummer 4 weniger als zwölf Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Erhöhung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer nach Satz 1 liegt, die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen,
6. bei einer Herabsetzung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer der Zeitraum, in dem keine Erhöhung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer zu erwarten ist, und eine Begründung hierfür.
Fußnote
(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 4 +++)
§ 35 Zusätzliche Veröffentlichungen für Quoten in Drittstaaten
Die Bundesanstalt veröffentlicht zusätzlich zu den Angaben, die nach § 10d Absatz 9 des Kreditwesengesetzes zu veröffentlichen sind, im Falle des § 10d Absatz 6 des Kreditwesengesetzes eine Begründung für die Anerkennung der von einem Drittstaat festgelegten Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer und in den Fällen des § 10d Absatz 7 und 8 des Kreditwesengesetzes eine Begründung für die Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer.
Fußnote
(+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 4 +++)
§ 36 Maßgebliche Risikopositionen
(1) Zu den maßgeblichen Risikopositionen im Sinne von § 10d Absatz 2 des Kreditwesengesetzes zählt jede Risikoposition, die keiner der Forderungsklassen des Artikels 112 Buchstabe a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angehört und für die eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:
1. sie unterliegt den Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken gemäß den Artikeln 107 bis 311 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
2. wird die Risikoposition im Handelsbuch geführt, sind die Eigenmittelanforderungen für spezifische Risiken gemäß den Artikeln 326 bis 350 oder für zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiken gemäß den Artikeln 362 bis 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden,
3. handelt es sich bei der Risikoposition um eine Verbriefung, so sind die Eigenmittelanforderungen gemäß den Artikeln 242 bis 270 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden.
(2) Für die Zwecke der in § 10d Absatz 2 des Kreditwesengesetzes vorgeschriebenen Berechnung
1. ist die geänderte Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Falle ihrer Erhöhung ab dem Datum anzuwenden, das in den nach § 34 oder nach § 10d Absatz 9 des Kreditwesengesetzes veröffentlichten Informationen angegeben ist;
2. ist eine geänderte Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für einen Drittstaat im Falle ihrer Erhöhung vorbehaltlich Nummer 3 ab dem Tag anzuwenden, der zwölf Monate nach dem Datum liegt, an dem die zuständige Behörde in dem Drittstaat eine Änderung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer bekannt gegeben hat, unabhängig davon, ob diese Behörde von den Instituten mit Sitz in dem betreffenden Drittstaat verlangt, diese Änderung innerhalb einer kürzeren Frist anzuwenden;
3. ist die jeweilige Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer in Fällen, in denen die Bundesanstalt die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für einen Drittstaat festlegt oder die für einen Drittstaat geltende Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer anerkennt und die Festlegung oder Anerkennung zu einer Erhöhung der bisher jeweils geltenden Quote führt, ab dem Datum anzuwenden, das in den gemäß § 10d Absatz 9 des Kreditwesengesetzes veröffentlichten Informationen angegeben ist;
4. gilt eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer bei einer Herabsetzung der Quote ab der Entscheidung über die Herabsetzung der Quote.
Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 2 gilt eine Änderung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für einen Drittstaat ab dem Datum als bekannt gegeben, an dem sie von der zuständigen Behörde in diesem Drittstaat nach den dort geltenden einzelstaatlichen Vorschriften veröffentlicht wird.
(3) Die Belegenheit eines wesentlichen Kreditengagements nach § 10d Absatz 2 des Kreditwesengesetzes bestimmt das Institut unter Berücksichtigung etwaiger Rechtsakte, die von der Europäischen Kommission hierzu auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung erlassen wurden.
Fußnote
(+++ § 36: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 4 +++)
Kapitel 2
Kapitalpuffer für systemische Risiken
§ 36a Berechnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken
(1) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e Absatz 1 des Kreditwesengesetzes kann für folgende Risikopositionen angeordnet werden:
1. alle im Inland belegenen Risikopositionen;
2. alle im Inland belegenen branchenspezifischen Risikopositionen
a) des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen Personen, die durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert sind;
b) gegenüber juristischen Personen, die durch Grundpfandrechte auf gewerbliche Immobilien besichert sind;
c) gegenüber juristischen Personen mit Ausnahme der in Buchstabe b genannten Risikopositionen;
d) gegenüber natürlichen Personen mit Ausnahme der in Buchstabe a genannten Risikopositionen;
3. alle in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen Risikopositionen, für die § 10e Absatz 2 Satz 5 und Absatz 5 des Kreditwesengesetzes gilt;
4. branchenspezifische Risikopositionen nach Nummer 2, die sich in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums befinden, jedoch lediglich um die Anerkennung eines von einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums angeordneten Kapitalpuffers für systemische Risiken nach § 10e Absatz 9 des Kreditwesengesetzes zu ermöglichen;
5. in Drittstaaten belegene Risikopositionen oder
6. Teilgruppen einer der in Nummer 2 genannten Kategorien von Risikopositionen.
(2) Die Institute berechnen den Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e Absatz 1 des Kreditwesengesetzes wie folgt:
![]() |
Dabei steht
1.
B
SR
für den Kapitalpuffer für systemische Risiken,
2.
r
T
für die Pufferquote, die für den Gesamtrisikobetrag des Instituts gilt,
3.
E
T
für den gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag eines Instituts,
4.
i
für den Index, der eine der Teilgruppen von Risikopositionen nach Absatz 1 anzeigt,
5.
r
i
für die Pufferquote, die für den Gesamtrisikobetrag der Teilgruppe der Risikopositionen
i
gilt, und
6.
E
i
für den Risikobetrag eines Instituts für die Teilgruppe der Risikopositionen
i
, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde.
Kapitel 3
Kombinierte Kapitalpufferanforderung
§ 37 Maximal ausschüttungsfähiger Betrag
(1) Der maximal ausschüttungsfähige Betrag im Sinne des § 10i Absatz 3 des Kreditwesengesetzes errechnet sich durch Multiplikation des nach Absatz 2 berechneten Betrags mit dem gemäß Absatz 3 festgelegten Faktor. Er reduziert sich durch jede nach § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes durchgeführte Maßnahme.
(2) Der zu multiplizierende Betrag ergibt sich aus
1. den Zwischengewinnen, die nicht im harten Kernkapital gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sind, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge einer Maßnahme gemäß § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes,
2. zuzüglich der Gewinne zum Jahresende, die nicht im harten Kernkapital gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sind, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge einer Maßnahme gemäß § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes,
3. abzüglich der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Gewinne einbehalten würden.
(3) Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c des Kreditwesengesetzes und der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, innerhalb des
1. ersten (das heißt des untersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so beträgt der Faktor 0;
2. zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so beträgt der Faktor 0,2;
3. dritten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so beträgt der Faktor 0,4;
4. obersten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so beträgt der Faktor 0,6.
(4) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:
„Q
n
“ steht für die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.
Fußnote
(+++ § 37: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 4 +++)
Kapitel 4
Puffer der Verschuldungsquote
§ 37a Maximal ausschüttungsfähiger Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote
(1) Der maximal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote im Sinne des § 10j Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes errechnet sich durch Multiplikation des nach Absatz 2 berechneten Betrags mit dem nach Absatz 3 festgelegten Faktor. Er reduziert sich durch jede nach § 10j Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes durchgeführte Maßnahme.
(2) Der zu multiplizierende Betrag ergibt sich aus
1. den Zwischengewinnen, die nicht im harten Kernkapital nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sind, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 10j Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes,
2. zuzüglich der Gewinne zum Jahresende, die nicht im harten Kernkapital nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sind, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 10j Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes,
3. abzüglich der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Gewinne einbehalten würden.
(3) Liegt das von dem global systemrelevanten Institut vorgehaltene und nicht zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zur Einhaltung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur Absicherung gegen Risiken einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c sowie nach § 10 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße im Sinne von Artikel 429 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, innerhalb des
1. ersten, das heißt des untersten, Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so beträgt der Faktor 0;
2. zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so beträgt der Faktor 0,2;
3. dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so beträgt der Faktor 0,4;
4. vierten, das heißt des obersten, Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so beträgt der Faktor 0,6.
(4) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote sind wie folgt zu berechnen:
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Dabei steht Q
n
für die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.
Teil 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 38 (weggefallen)
§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, außer Kraft. § 1 Absatz 2 Satz 2 ist ab dem 1. Oktober 2016 anzuwenden.


