Monitoring Gesetzessammlung

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europ... (0.741.826.81)

CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europ... (0.741.826.81)

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm

Abgeschlossen am 2. März 2026 Vorläufig angewendet ab dem 1. Januar 2026 (Stand am 1. Januar 2026)
¹ Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69). ² SR  0.741.826.8 ³ SR  0.514.126.81
Art. 1 Umfang der Beteiligung
(1)  Die Schweiz beteiligt sich an den Arbeiten der Agentur in Bezug auf die Komponenten von Galileo und der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) des Weltraumprogramms der Union und wirkt gemäss den in der Verordnung, im Kooperationsabkommen und in diesem Abkommen festgelegten Grundsätzen und Bedingungen daran mit.
(2)  Die Schweiz beteiligt sich an den Arbeiten der Agentur in Bezug auf andere Komponenten des Weltraumprogramms der Union und wirkt daran mit, wenn das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union⁴ (im Folgenden «Abkommen über die Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union») die Teilnahme der Schweiz an diesen Komponenten des Programms und die Beteiligung der Schweiz an den Arbeiten der Agentur im Zusammenhang mit diesen Komponenten gemäss den in der Verordnung, im Abkommen über die Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union und in diesem Abkommen festgelegten Grundsätzen und Bedingungen vorsieht.
⁴ SR 0.420.518.0
Art. 2 Verwaltungsrat
Ein Vertreter der Schweiz nimmt als Beobachter ohne Stimmrecht und gemäss der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.
Art. 3 Gremium für die Sicherheitsakkreditierung
Ein Vertreter der Schweiz nimmt als Beobachter ohne Stimmrecht und nur wenn es um Angelegenheiten geht, die die Schweiz unmittelbar betreffen, und unter den in der Geschäftsordnung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung festgelegten Bedingungen an den Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung teil. Die Angelegenheiten, die die Schweiz unmittelbar betreffen, werden in der Tagesordnung, die vom Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung vor jeder Sitzung erstellt wird, aufgeführt und der Schweiz vor der Sitzung mitgeteilt.
Art. 4 Finanzbeitrag
Die Schweiz leistet einen jährlichen Beitrag zu den Einnahmen der Agentur, der nach der in Anhang I beschriebenen Formel berechnet wird.
Art. 5 Datenschutz
(1)  Die Schweiz wendet ihre nationalen Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Bearbeitung von personenbezogenen Daten und über den freien Verkehr dieser Daten im Hinblick auf die Entscheidung 2000/518/EG der Kommission⁵ an.
(2)  Für die Zwecke dieses Abkommens gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates⁶ für die Bearbeitung von personenbezogenen Daten durch die Agentur.
(3)  Die Schweiz beachtet die in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung der Agentur festgelegten Vorschriften über die Vertraulichkeit von Dokumenten im Besitz der Agentur.
⁵ Entscheidung 2000/518/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in der Schweiz (ABl. L 215 vom 25.8.2000, S. 1).
⁶ Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
Art. 6 Rechtsform
Die Schweiz erkennt die Rechtspersönlichkeit der Agentur an.
Die Agentur besitzt in der Schweiz die weitestgehende Rechts- und Handlungsfähigkeit, die juristischen Personen nach schweizerischem Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern und ist vor Gericht parteifähig.
Art. 7 Haftung
Die Haftung der Agentur bestimmt sich nach Artikel 97 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung.
Art. 8 Gerichtshof der Europäischen Union
Die Schweiz erkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Agentur nach Massgabe von Artikel 97 Absätze 2 und 4 der Verordnung an.
Art. 9 Vorrechte und Befreiungen
Die Schweiz gewährt der Agentur und deren Personal in Ausübung ihrer offiziellen Funktion innerhalb der Agentur die Vorrechte und Befreiungen nach Anhang II, die auf den Artikeln 1 bis 6, den Artikeln 10 bis 15 und den Artikeln 17 und 18 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden «Protokoll (Nr. 7)») beruhen. Verweise auf die entsprechenden Artikel des Protokolls werden zu Informationszwecken in Klammern angegeben.
Art. 10 Bedienstete auf Zeit und abgeordnete Beamte und Sachverständige
Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union⁷ kann die Agentur entscheiden, schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, auf Vertragsbasis einzustellen. Die Agentur kann die Abordnung von Sachverständigen durch die Schweiz zulassen.
⁷ Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385) mit allen nachfolgenden Änderungen.
Art. 11 Betrugsprävention
Die sich auf Artikel 95 der Verordnung beziehenden Bestimmungen für die von der Union in der Schweiz durchgeführte Finanzkontrolle betreffend Teilnehmer an Tätigkeiten der Agentur sind in Anhang III dieses Abkommens enthalten.
Art. 12 Ausschuss
(1)  Ein Ausschuss aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Schweiz (im Folgenden «Ausschuss») überwacht die ordnungsgemässe Durchführung dieses Abkommens und gewährleistet diesbezüglich die kontinuierliche Bereitstellung von Informationen und einen kontinuierlichen Meinungsaustausch. Der Ausschuss tritt auf Antrag der Schweiz oder der Europäischen Kommission zusammen. Der Verwaltungsrat der Agentur wird über die Arbeit des Ausschusses unterrichtet.
Die Vertreter der Europäischen Kommission können von Vertretern der Agentur begleitet werden.
(2)  Informationen über geplante Rechtsvorschriften der Union, die die Verordnung entweder unmittelbar berühren oder ändern oder sich voraussichtlich auf den in Artikel 4 dieses Abkommens vorgesehenen Finanzbeitrag auswirken, werden übermittelt und es wird ein Meinungsaustausch im Ausschuss darüber geführt.
(3)  Unter Einhaltung der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien kann der Ausschuss einen Beschluss zur Änderung der Anhänge dieses Abkommens annehmen.
(4)  Im Falle einer Änderung der Artikel 1 bis 6, der Artikel 10 bis 15 oder der Artikel 17 oder 18 des Protokolls (Nr. 7) ändert der Ausschuss Anhang II entsprechend.
Art. 13 Streitbeilegung
Jegliche Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Konsultationen im Ausschuss beigelegt.
Art. 14 Anhänge
Die Anhänge dieses Abkommens sind integraler Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 15 Inkrafttreten
(1)  Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der internen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind.
(2)  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation betreffend die folgenden Instrumente folgt:
a)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit;
b)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit;
c)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
d)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
e)
Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
f)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse;
g)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse;
h)
Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse;
i)
Änderungsprotokoll des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;
j)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen;
k)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen;
l)
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union;
m)
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union⁸.
(3)  Ungeachtet von Absatz 1 kommen die Vertragsparteien überein, dieses Abkommen gemäss ihren jeweiligen internen Verfahren und Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2026 vorläufig anzuwenden, wenn der Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens vor dem 1. Juli 2026 liegt, oder ab dem 1. Januar des auf seine Unterzeichnung folgenden Jahres, wenn der Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens nach dem 30. Juni 2026 liegt.
⁸ SR  0.420.518.0
Art. 16 Überarbeitung
Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.
Art. 17 Kündigung und Gültigkeit
(1)  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2)  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Konsultationen im Ausschuss durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach Eingang dieser Notifikation ausser Kraft.
(3)  Dieses Abkommen tritt an dem Tag ausser Kraft, an dem das Kooperationsabkommen ausser Kraft tritt und kein Protokoll des Abkommens über die Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union die Beteiligung der Schweiz an der Agentur vorsieht.
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel am zweiten März zweitausendsechsundzwanzig.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Guy Parmelin

Für die
Europäische Union:

Ursula von der Leyen

Anhang I

Finanzbeitrag der Schweiz zur Agentur der europäischen Union für das Weltraumprogramm

(1)  Der Finanzbeitrag, den die Schweiz gemäss der Verordnung zu den Einnahmen der Agentur für das Jahr N leistet, setzt sich zusammen aus:
a)
einem operativen Beitrag; und
b)
einer Teilnahmegebühr.
Der operative Beitrag beruht auf einem Beitragsschlüssel, der als der Quotient aus dem Bruttoinlandsprodukt (im Folgenden «BIP») der Schweiz zu Marktpreisen und dem BIP der Union zu Marktpreisen definiert ist.
Die dazu herangezogenen Zahlen für das BIP zu Marktpreisen der Vertragsparteien sind die letzten verfügbaren Zahlen zum 1. Januar des Jahres, in dem die jährliche Zahlung erfolgt, gemäss den Angaben des Statistischen Amtes der Europäischen Union, unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, abgeschlossen in Luxemburg am 26. Oktober 2004⁹. Sollte dieses Abkommen nicht mehr anwendbar sein, ist das BIP der Schweiz dasjenige, das auf der Grundlage der Daten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ermittelt wird.
Zur Berechnung des operativen Beitrags wird der Beitragsschlüssel auf die für die Beteiligung der Schweiz relevanten Teile des bewilligten Haushalts der Agentur für das Jahr N gemäss der Verordnung angewendet.
Die jährliche Teilnahmegebühr beträgt einen Prozentsatz des gemäss dem vorstehenden Unterabsatz berechneten jährlichen operativen Beitrags. Die jährliche Teilnahmegebühr beträgt:
im Jahr 2026: 2 Prozent;
im Jahr 2027: 3 Prozent;
im Jahr 2028 und in den Folgejahren: 4 Prozent.
Ab dem Jahr 2028 kann der Ausschuss die Höhe der Teilnahmegebühr gemäss Artikel 12 Absatz 3 dieses Abkommens anpassen.
(2)  Der Finanzbeitrag wird in Euro gezahlt.
(3)  Die Reise- und Aufenthaltskosten der Vertreter und Sachverständigen der Schweiz im Rahmen ihrer Teilnahme an Sitzungen, die die Agentur in Verbindung mit der Durchführung der Arbeiten der Agentur veranstaltet, werden von der Agentur auf derselben Grundlage wie bei den Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union und gemäss den für diese jeweils geltenden Verfahren erstattet.
(4)  Gemäss diesem Abkommen übermittelt die Europäische Kommission der Schweiz Zahlungsaufforderungen für den Beitrag der Schweiz zum Haushalt der Agentur. Die Schweiz entrichtet ihren Finanzbeitrag spätestens 45 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung.
(5)  Bei jeglichem Zahlungsverzug für den Beitrag der Schweiz werden der Schweiz ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Tag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten angewendet.
⁹ SR 0.431.026.81

Anhang II

Vorrechte und Befreiungen

Art. 1 (entspricht Artikel 1 des Protokolls (Nr. 7))
Die Räumlichkeiten und Gebäude der Agentur sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Agentur dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht Gegenstand von Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.
Art. 2 (entspricht Artikel 2 des Protokolls (Nr. 7))
Die Archive der Agentur sind unverletzlich.
Art. 3 (entspricht den Artikeln 3 und 4 des Protokolls (Nr. 7))
(1)  Die Agentur, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.
(2)  Auf Güter und Dienstleistungen, die für den Dienstgebrauch der Agentur aus der Schweiz ausgeführt oder der Agentur in der Schweiz geliefert werden, werden keine indirekten Steuern oder Abgaben erhoben.
(3)  Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der Rechnung oder einem entsprechenden Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens hundert Schweizer Franken beträgt (einschliesslich Steuern). Die Agentur ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen in der Schweiz weder entgeltlich noch unentgeltlich veräussert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung der Schweiz genehmigt.
(4)  Eine Befreiung von der Mehrwertsteuer, den Verbrauchssteuern und anderen indirekten Steuern wird durch Erlass bei Vorlage der entsprechenden schweizerischen Formulare beim Lieferer der betreffenden Güter oder Dienstleistungen gewährt.
(5)  Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.
Art. 4 (entspricht Artikel 5 des Protokolls (Nr. 7))
Der Agentur steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke in der Schweiz die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.
Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Agentur unterliegen nicht der Zensur.
Art. 5 (entspricht Artikel 6 des Protokolls (Nr. 7))
Die von der Union ausgestellten Ausweise der Mitglieder und Bediensteten der Agentur werden im Hoheitsgebiet der Schweiz als gültige Reiseausweise anerkannt. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Massgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union ausgestellt (Verordnung Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385), mit allen nachfolgenden Änderungen).
Art. 6 (entspricht Artikel 10 des Protokolls (Nr. 7))
Den Vertretern der Mitgliedstaaten der Union, die an den Arbeiten der Agentur teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort in der Schweiz die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.
Art. 7 (entspricht Artikel 11 des Protokolls (Nr. 7))
Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur stehen im Hoheitsgebiet der Schweiz ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:
a)
Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen zwischen der Union und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;
b)
Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer; das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;
c)
die den Beamten internationaler Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts;
d)
das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes zollfrei in die Schweiz einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung der Schweiz in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;
e)
das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben wurde, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung der Schweiz in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.
Art. 8 (entspricht Artikel 12 des Protokolls (Nr. 7))
Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Agentur ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäss den Bestimmungen und dem Verfahren des Unionsrechts erhoben.
Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von den Schweizer Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf die von der Agentur gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.
Art. 9 (entspricht Artikel 13 des Protokolls (Nr. 7))
Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur, die ihren steuerlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben und die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Agentur im Hoheitsgebiet der Schweiz niederlassen, werden in der Schweiz und in dem Land, in dem sie ihren steuerlichen Wohnsitz haben, für die Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Erbschaftssteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.
Das in der Schweiz befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in der Schweiz von der Erbschaftssteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als im Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.
Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.
Art. 10 (entspricht Artikel 14 des Protokolls (Nr. 7))
Das Unionsrecht legt das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union fest.
Die Beamten und anderen Bediensteten der Agentur sind daher nicht verpflichtet, sich dem Schweizer Sozialversicherungssystem anzuschliessen, sofern sie dem System der Sozialleistungen für Beamte und sonstige Bediensteten der Union angeschlossen sind. Familienmitglieder der Bediensteten der Agentur, die Teil ihres Haushalts sind, werden dem System der Sozialleistungen für Beamte und sonstige Bedienstete der Union angeschlossen, sofern sie nicht bei einem anderen Arbeitgeber als der Agentur beschäftigt sind und sofern sie keine Leistungen der sozialen Sicherheit von einem Mitgliedstaat der Union oder von der Schweiz erhalten.
Art. 11 (entspricht Artikel 15 des Protokolls (Nr. 7))
Das Unionsrecht bestimmt die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur, auf die die Artikel 7, 8 und 9 ganz oder teilweise Anwendung finden.
Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden der Schweiz in regelmässigen Zeitabständen mitgeteilt.
Art. 12 (entspricht Artikel 17 des Protokolls (Nr. 7))
Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur ausschliesslich im Interesse der Agentur gewährt.
Die Agentur hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach ihrer Auffassung den Interessen der Agentur nicht zuwiderläuft.
Art. 13 (entspricht Artikel 18 des Protokolls (Nr. 7))
Bei der Anwendung dieses Anhangs handeln die Agentur und die verantwortlichen Behörden der Schweiz oder der betreffenden Mitgliedstaaten der Union im gegenseitigen Einvernehmen.

Anhang III

Finanzkontrolle in Bezug auf die schweizerischen Teilnehmer an Tätigkeiten der Agentur

Art. 1 Direkte Kommunikation
Die Agentur und die Europäische Kommission stehen in direkter Verbindung zu allen in der Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Tätigkeiten der Agentur als Auftragnehmer, als Teilnehmer an einem Programm der Agentur, als aus Mitteln der Agentur oder der Union bezahlte Privatpersonen oder als Unterauftragnehmer teilnehmen. Diese Personen können der Europäischen Kommission und der Agentur direkt alle einschlägigen Informationen und Unterlagen übermitteln, die sie ihnen gemäss den Instrumenten, auf die sich dieses Abkommen bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen oder gefassten Beschlüsse vorzulegen haben.
Art. 2 Prüfungen
(1)  Gemäss der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates¹⁰, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission¹¹ sowie den übrigen Instrumenten, auf die sich dieses Abkommen bezieht, können die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Beamte der Agentur und der Europäischen Kommission oder andere von der Agentur und der Europäischen Kommission beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten oder ihren Unterauftragnehmern durchführen können.
(2)  Beamte der Agentur und der Europäischen Kommission oder andere von der Agentur und der Europäischen Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen – auch in elektronischer Form –, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Vereinbarungen zur Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente ausdrücklich festgeschrieben.
(3)  Der Europäische Rechnungshof verfügt über dieselben Rechte wie die Europäische Kommission.
(4)  Die Prüfungen können bis zu fünf Jahre nach Ablauf dieses Abkommens oder nach Massgabe der jeweiligen Verträge oder Vereinbarungen oder Beschlüsse stattfinden.
(5)  Die zuständige schweizerische Prüfbehörde wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Prüfungen.
¹⁰ Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024).
¹¹ Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäss dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).
Art. 3 Kontrollen vor Ort
(1)  Im Rahmen dieses Abkommens sind die Europäische Kommission und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Massgabe der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates¹² durchzuführen.
(2)  Die Europäische Kommission bereitet diese Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen schweizerischen Prüfbehörde oder mit den anderen zuständigen, von der zuständigen schweizerischen Prüfbehörde bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage dieser Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, sodass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können Beamte der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.
(3)  Auf Wunsch der betroffenen schweizerischen Behörden können Kontrollen und Überprüfungen vor Ort von der Europäischen Kommission und diesen Behörden gemeinsam durchgeführt werden.
(4)  Widersetzen sich Teilnehmer des Programms einer Kontrolle oder einer Überprüfung vor Ort, so leisten die schweizerischen Behörden den Kontrolleuren der Europäischen Kommission gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihrer Pflicht zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nachkommen können.
(5)  Die Europäische Kommission teilt der zuständigen schweizerischen Prüfbehörde so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmässigkeit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat, mit. Die Europäische Kommission hat die zuständige schweizerische Prüfbehörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten.
¹² Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmässigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
Art. 4 Information und Konsultation
(1)  Zur ordnungsgemässen Anwendung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Union regelmässig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.
(2)  Die zuständigen schweizerischen Behörden informieren die Agentur und die Europäische Kommission unverzüglich über alle Fakten und jeden Verdacht, von denen sie Kenntnis erhalten haben, im Zusammenhang mit einer Unregelmässigkeit bezüglich des Abschlusses und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen, die in Anwendung der Instrumente geschlossen wurden, auf die sich dieses Abkommen bezieht.
Art. 5 Vertraulichkeit
Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen ungeachtet ihrer Form dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Union zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den betroffenen Organen der Union, den Mitgliedstaaten der Union oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.
Art. 6 Verwaltungsrechtliche Massnahmen und Sanktionen
Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können die Agentur oder die Europäische Kommission gemäss der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates¹³ verwaltungsrechtlichen Massnahmen treffen und Sanktionen verhängen.
¹³ Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
Art. 7 Einziehung und Vollstreckung
Ein Beschluss, den die Agentur oder die Europäische Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens fasst und der Personen, bei denen es sich nicht um Staaten handelt, eine Zahlung auferlegt, ist in der Schweiz vollstreckbar. Die Vollstreckungsklausel wird dem Beschluss beigefügt, ohne dass es einer anderen Formalität bedarf als der Prüfung der Echtheit dieses Beschlusses durch die von der Schweizer Regierung zu diesem Zweck benannte nationale Behörde. Die Vollstreckung erfolgt nach dem Recht und den Verfahrensvorschriften der Schweiz. Diese vollstreckbaren Beschlüsse gelten als vollstreckbare Titel im Sinne des Bundesgesetzes vom 11. April 1889¹⁴ über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und sind nicht Gegenstand einer materiellen Prüfung durch Schweizer Gerichte. Die Schweizer Regierung teilt der Agentur, der Europäischen Kommission und dem Gerichtshof der Europäischen Union mit, welche Behörde sie für die Zwecke dieses Artikels benannt hat.
Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbar.
Die Rechtmässigkeit einer Vollstreckungsklausel unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Für Beschwerden hinsichtlich der Ordnungsmässigkeit der Vollstreckungsmassnahmen sind jedoch die Schweizer Gerichte zuständig.
¹⁴ SR 281.1
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