Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Elektroinstallateurin EF... (412.101.220.45)

CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Elektroinstallateurin EF... (412.101.220.45)

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Elektroinstallateurin EFZ / Elektroinstallateur EFZ

vom 30. Juni 2025 (Stand am 1. Januar 2026)
47423
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ SR 822.115

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild
Elektroinstallateurin und -installateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a.
Sie sind Fachleute für die Installation, das Erstellen, Instandhalten und Vernetzen von Elektroanlagen, Kommunikationsanlagen für Sprache und Daten sowie Anlagen der Gebäudetechnik, der Sicherheit und der erneuerbaren Energien.
b.
Ihr Tätigkeitsbereich umfasst das Organisieren der Installationsarbeiten, die Ausführung von Aufträgen, das Einbauen von Elektroinstallationen im Rohbau, das Installieren von Elektroanlagen, das Installieren von Gebäudetechnik, das Erbringen von Dienstleistungen sowie die Durchführung von Abschlussarbeiten der Elektroinstallation; sie nehmen Elektroanlagen in Betrieb, testen sie und beheben Störungen; sie ermöglichen den störungsfreien, energieeffizienten und umweltschonenden Betrieb und Unterhalt von allen Elektroanlagen; sie verantworten die fach- und termingerechte Ausführung ihres Auftrags.
c.
Sie arbeiten selbstständig oder im Team in Neu- und Umbauten von Wohn- und Zweckbauten, bei Privatkundinnen und Privatkunden, Industriekundinnen und Industriekunden oder im öffentlichen Raum; zu ihren Ansprechpersonen gehören Vorgesetzte, Kundinnen und Kunden, Projektleiterinnen und Projektleiter, Architektinnen und Architekten, Vertretungen von Generalunternehmungen, Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Elektroplanerinnen und Elektroplaner.
d.
Sie verfügen insbesondere über handwerkliches Geschick, eine präzise und strukturierte Arbeitsweise und über ein gutes räumliches Vorstellungsvermögen, um ihren Auftrag fachgerecht und selbstständig ausführen zu können; ausserdem sind sie flexibel, körperlich und geistig belastbar und haben eine rasche Auffassungsgabe; sie fügen sich konstruktiv in ein Team ein und setzen die betrieblichen Vorgaben sowie die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes sowie des Umweltschutzes pflichtbewusst um.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze
¹ Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
² Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a.
Organisieren der Installationsarbeiten: 1.
Ausführungsunterlagen prüfen und den Elektroinstallationseinsatz vor-bereiten,
2.
technische Dokumentationen für Elektroanlagen erstellen,
3.
Material und Werkzeug gemäss Elektroinstallationsauftrag bestellen und bereitstellen,
4.
Arbeitsplatz für die Elektroinstallationsarbeiten einrichten und sichern;
b.
Einbauen von Elektroinstallationen im Rohbau: 1.
Bauprovisorien für Elektroanlagen erstellen, anschliessen und in Betrieb nehmen,
2.
Erdungs-, Blitzschutz- und Potenzialausgleichssysteme erstellen und dokumentieren,
3.
Positionen der elektrischen Komponenten einmessen und anzeichnen,
4.
Decke und Wände dübeln und verrohren,
5.
Unterputzinstallationen einbauen,
6.
Kabeltragsysteme montieren,
7.
Kabel und Drähte einziehen;
c.
Installieren von Elektroanlagen: 1.
elektrische Endverbraucher, Apparate und Leitungen montieren,
2.
elektrische Endverbraucher, Apparate und Leitungen anschliessen,
3.
Elektroverteilung herstellen und anschliessen,
4.
elektrische Anlagen und Steuerungssysteme installieren,
5.
Zusatzaufträge und Änderungen entgegennehmen und dokumentieren;
d.
Installieren von Gebäudetechnik: 1.
Gebäudeautomationskomponenten und Raumautomationssysteme installieren,
2.
elektrische Energiesysteme installieren,
3.
Elektroinstallationen für Gebäudetechnik und sicherheitstechnische Anlagen erstellen und Komponenten dazu anschliessen,
4.
Kommunikationssysteme installieren;
e.
Erbringen von Dienstleistungen: 1.
Fehler und Störungen bei Elektroinstallationen suchen und beheben,
2.
elektrische Anlagen warten,
3.
elektrische Apparate reparieren oder ersetzen;
f.
Abschliessen der Elektroinstallation: 1.
ausgeführte Elektroinstallationsarbeiten rapportieren,
2.
baubegleitende Erstprüfung von Elektroinstallationen durchführen und diese in Betrieb nehmen,
3.
Elektroinstallationen den Ausführungsunterlagen gegenüberstellen und die technische Dokumentation aktualisieren,
4.
Elektroinstallationen an Auftraggebende übergeben.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

Art. 5
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 a Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Mass-nahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3 ¾ Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
¹ Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1680 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

Total

a.
Berufskenntnisse

– Organisieren der Installationsarbeiten
Einbauen von Elektroinstallationen im Rohbau
Installieren von Elektroanlagen

220

200

40

40

500

– Installieren von Gebäudetechnik

100

120

40

40

300

Erbringen von Dienstleistungen
Abschliessen der Elektroinstallation

120

120

240

Total Berufskenntnisse

320

320

200

200

1040

b.
Allgemeinbildung

120

120

120

120

480

c.
Sport

40

40

40

40

160

Total Lektionen

480

480

360

360

1680

² Bei der Anzahl Lektionen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
³ Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 2025⁴ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁴ Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts in ihrer Standardform. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
⁵ Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
⁴ SR 412.101.241
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
¹ Die überbetrieblichen Kurse umfassen 48 Tage zu 8 Stunden.
² Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr

Kurse

Kursbeschreibung/Handlungskompetenzbereiche

Anzahl Tage

1

1

Grundlagenkurs:

Organisieren der Installationsarbeiten

Einbauen von Elektroinstallationen im Rohbau

Installieren von Elektroanlagen

Abschliessen der Elektroinstallation

12

2

2

Vertiefungskurs I:

Organisieren der Installationsarbeiten

Einbauen von Elektroinstallationen im Rohbau

Installieren von Elektroanlagen

Installieren von Gebäudetechnik

Erbringen von Dienstleistungen

Abschliessen der Elektroinstallation

12

3

3

Vertiefungskurs II:

Organisieren der Installationsarbeiten

Einbauen von Elektroinstallationen im Rohbau

Installieren von Elektroanlagen

Installieren von Gebäudetechnik

Erbringen von Dienstleistungen

Abschliessen der Elektroinstallation

12

4

4

Abschlusskurs:

Organisieren der Installationsarbeiten

Einbauen von Elektroinstallationen im Rohbau

Installieren von Elektroanlagen

Installieren von Gebäudetechnik

Erbringen von Dienstleistungen

Abschliessen der Elektroinstallation

12

Total

48

³ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan⁵ der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a.
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1.
dem Berufsbild;
2.
der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3.
dem Anforderungsniveau des Berufs.
b.
Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c.
Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung von deren Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
⁵ Der Bildungsplan vom 30. Juni 2025 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
¹ Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a.
Elektroinstallateurin oder Elektroinstallateur EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b.
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c.
einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
² Lernende der beruflichen Grundbildung Elektroinstallateurin und Elektroinstallateur EFZ dürfen in Betrieben ausgebildet werden, die über eine allgemeine Installationsbewilligung nach Artikel 9 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001⁶ (NIV) verfügen und mindestens eine fachkundige Person (Art. 8 NIV) beschäftigen.
⁶ SR 734.27
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 80 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 50 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 80 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 50 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
⁶ Arbeiten die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner oder die Fachkräfte Teilzeit, so organisiert der Betrieb ihre Arbeitszeit so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern oder Fachkräften beaufsichtigt sind.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
¹ Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs fest.
² Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt: 1.
Sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben.
2.
Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Elektroinstallateurin und des Elektroinstallateurs EFZ erworben.
3.
Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a.
Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 20 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1.
Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
2.
Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
3.
Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
4.
Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Organisieren der Installationsarbeiten

Einbauen von Elektroinstallationen im Rohbau

Installieren von Elektroanlagen

30 %

2

Installieren von Gebäudetechnik

30 %

3

Erbringen von Dienstleistungen

Abschliessen der Elektroinstallation

30 %

4

Fachgespräch

10 %

b.
Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1.
Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
2.
Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Organisieren der Installationsarbeiten

Einbauen von Elektroinstallationen im Rohbau

Installieren von Elektroanlagen

40 %

2

Installieren von Gebäudetechnik

40 %

3

Erbringen von Dienstleistungen

Abschliessen der Elektroinstallation

20 %

c.
Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 9. April 2025⁷ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
⁷ SR 412.101.241
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird;
b.
der Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
c.
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a.
praktische Arbeit: 40 %;
b.
Berufskenntnisse: 20 %;
c.
Allgemeinbildung: 20 %;
d.
Erfahrungsnote: 20 %.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:
a.
Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %;
b.
Note für die überbetrieblichen Kurse: 50 %.
⁴ Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten.
⁵ Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier benoteten Kompetenznachweise.
⁶ Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Artikel 16 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 32 BBV, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a.
praktische Arbeit: 50 %;
b.
Berufskenntnisse: 30 %;
c.
Allgemeinbildung: 20 %.
Art. 20 Wiederholung
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
⁴ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 2 1
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis.
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Elektroinstallateurin EFZ» oder «Elektroinstallateur EFZ» zu führen.
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 6, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Elektroberufe
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Elektroberufe setzt sich zusammen aus:
a.
fünf bis sieben Vertreterinnen oder Vertretern des Arbeitgeberverbandes der Betriebe der Elektrobranche «EIT.swiss»;
b.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der schweizerischen Vereinigung beratender Ingenieurunternehmungen «suisse.ing»;
c.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Association des Bureaux Techniques d’Ingénieurs en Electricité «ABTIE»;
d.
einer Vertreterin oder einem Vertreter des schweizerischen Elektro-Instruktoren-Verbandes «SEIV»;
e.
mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Berufsfachschulen;
f.
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a.
Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b.
Die Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.
Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung von deren Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
¹ Trägerin für die überbetrieblichen Kurse sind die Sektionen von EIT.swiss.
² Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
³ Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des SBFI vom 27. April 2015⁸ über die berufliche Grundbildung Elektroinstallateurin/Elektroinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
⁸ [ AS 2015 1407 ; 2017 7331 Ziff. I 32, II 32 , III 10 ; 2024 156 ]
Art. 25 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
¹ Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–21) kommen ab dem 1. Januar 2030 zur Anwendung.
² Lernende, die ihre Ausbildung als Elektroinstallateurin oder Elektroinstallateur EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2031 erfolgt.
³ Lernende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine verkürzte Ausbildung absolvieren, die vor der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Abs. 1) endet, absolvieren sie nach bisherigem Recht und schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2031 erfolgt.
⁴ Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Elektroinstallateurin oder Elektroinstallateur EFZ nach bisherigem Recht absolviert haben und dieses bis zum 31. Dezember 2031 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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