Verordnung über den Marty’schen Stipendienfonds (IV E/5)
Verordnung über den Marty’schen Stipendienfonds (IV E/5)
Verordnung über den Marty’schen Stipendienfonds
IV E/5 Verordnung über den Marty’schen Stipendienfonds * Vom 5. November 1991 (Stand 1. September 2014) (Erlassen vom Regierungsrat am 5. November 1991)
Art. 1 Grundlage
1 Unter der Bezeichnung «Marty’scher Stipendienfonds» besteht beim De - partement für Bildung und Kultur (Departement) ein Fonds, der auf die Zu - sammenlegung des auf einem Legat H. Brunners, Glarus, beruhenden «Kantonalen Stipendienfonds» mit dem von Joh. R. Marty, Riga, gestifteten «Marty’schen Stipendienfonds» und dem davon abgeleiteten Fonds «Ver - wendbare Zinsen der Marty-Stiftung» zurückgeht.
Art. 2 Zweck
1 Der Fonds bezweckt, in Ergänzung zum staatlichen Stipendienwesen, die berufliche Ausbildung zu fördern, wo dies auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse als nötig erscheint. *
Art. 3 Beiträge
1 Beiträge werden im Rahmen der verfügbaren Mittel an die Absolventen von Bildungsgängen im Tertiärbereich ausgerichtet, wenn für diese ungewöhn - lich hohe Kosten anfallen. *
2 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn eine Beitragsberechtigung nach Stipendienrecht besteht. *
3 Die Beiträge aus diesem Fonds werden zusätzlich zu den staatlichen Bei - trägen ausgerichtet.
4 Auf die Ausrichtung von Beiträgen aus diesem Fonds besteht kein Rechts - anspruch.
Art. 4 Bemessung der Beiträge
1 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den verfügbaren Mitteln, der Zahl der Gesuche sowie den Bedürfnissen der einzelnen Gesuchsteller.
2 Sie beträgt im Maximum 5000 Franken pro Jahr.
Art. 5 Verfügbare Mittel
1 Für die Ausrichtung der Beiträge dürfen ausschliesslich die jährlichen Zins - erträge verwendet werden.
Art. 6 Verfügung und Verwaltung
1 Das Departement verfügt über den Fonds. Seine Entscheide sind endgül - tig.
2 Die Verwaltung obliegt der Staatskasse. SBE V/2 79 1
IV E/5
Art. 7 Veröffentlichung
1 Das Departement weist im Rahmen der Bearbeitung der staatlichen Sti - pendien auf die Möglichkeit zum Bezug zusätzlicher Stipendien aus diesem Fonds hin. *
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 9. November 1927 über die Verwaltung und Verwen - dung der Rudolf-Marty-Stiftung wird damit aufgehoben.
Art. 9
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1992 in Kraft. *
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IV E/5 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 22.04.2014 01.09.2014 Erlasstitel geändert SBE 2014 24 22.04.2014 01.09.2014 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2014 24 22.04.2014 01.09.2014 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE 2014 24 22.04.2014 01.09.2014 Art. 3 Abs. 2 geändert SBE 2014 24 22.04.2014 01.09.2014 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE 2014 24 22.04.2014 01.09.2014 Art. 9 Abs. 1 geändert SBE 2014 24 3
IV E/5 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 24
Art. 2 Abs. 1 22.04.2014
01.09.2014 geändert SBE 2014 24
Art. 3 Abs. 1 22.04.2014
01.09.2014 geändert SBE 2014 24
Art. 3 Abs. 2 22.04.2014
01.09.2014 geändert SBE 2014 24
Art. 7 Abs. 1 22.04.2014
01.09.2014 geändert SBE 2014 24
Art. 9 Abs. 1 22.04.2014
01.09.2014 geändert SBE 2014 24
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