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Verordnung über den Marty’schen Stipendienfonds (IV E/5)

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Verordnung über den Marty’schen Stipendienfonds (IV E/5)

Verordnung über den Marty’schen Stipendienfonds

IV E/5 Verordnung über den Marty’schen Stipendienfonds * Vom 5. November 1991 (Stand 1. September 2014) (Erlassen vom Regierungsrat am 5. November 1991)

Art. 1 Grundlage

1 Unter der Bezeichnung «Marty’scher Stipendienfonds» besteht beim De - partement für Bildung und Kultur (Departement) ein Fonds, der auf die Zu - sammenlegung des auf einem Legat H. Brunners, Glarus, beruhenden «Kantonalen Stipendienfonds» mit dem von Joh. R. Marty, Riga, gestifteten «Marty’schen Stipendienfonds» und dem davon abgeleiteten Fonds «Ver - wendbare Zinsen der Marty-Stiftung» zurückgeht.

Art. 2 Zweck

1 Der Fonds bezweckt, in Ergänzung zum staatlichen Stipendienwesen, die berufliche Ausbildung zu fördern, wo dies auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse als nötig erscheint. *

Art. 3 Beiträge

1 Beiträge werden im Rahmen der verfügbaren Mittel an die Absolventen von Bildungsgängen im Tertiärbereich ausgerichtet, wenn für diese ungewöhn - lich hohe Kosten anfallen. *
2 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn eine Beitragsberechtigung nach Stipendienrecht besteht. *
3 Die Beiträge aus diesem Fonds werden zusätzlich zu den staatlichen Bei - trägen ausgerichtet.
4 Auf die Ausrichtung von Beiträgen aus diesem Fonds besteht kein Rechts - anspruch.

Art. 4 Bemessung der Beiträge

1 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den verfügbaren Mitteln, der Zahl der Gesuche sowie den Bedürfnissen der einzelnen Gesuchsteller.
2 Sie beträgt im Maximum 5000 Franken pro Jahr.

Art. 5 Verfügbare Mittel

1 Für die Ausrichtung der Beiträge dürfen ausschliesslich die jährlichen Zins - erträge verwendet werden.

Art. 6 Verfügung und Verwaltung

1 Das Departement verfügt über den Fonds. Seine Entscheide sind endgül - tig.
2 Die Verwaltung obliegt der Staatskasse. SBE V/2 79 1
IV E/5
Art. 7 Veröffentlichung
1 Das Departement weist im Rahmen der Bearbeitung der staatlichen Sti - pendien auf die Möglichkeit zum Bezug zusätzlicher Stipendien aus diesem Fonds hin. *
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 9. November 1927 über die Verwaltung und Verwen - dung der Rudolf-Marty-Stiftung wird damit aufgehoben.

Art. 9

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1992 in Kraft. *
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IV E/5 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 22.04.2014 01.09.2014 Erlasstitel geändert SBE 2014 24 22.04.2014 01.09.2014 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2014 24 22.04.2014 01.09.2014 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE 2014 24 22.04.2014 01.09.2014 Art. 3 Abs. 2 geändert SBE 2014 24 22.04.2014 01.09.2014 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE 2014 24 22.04.2014 01.09.2014 Art. 9 Abs. 1 geändert SBE 2014 24 3
IV E/5 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 24

Art. 2 Abs. 1 22.04.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 24

Art. 3 Abs. 1 22.04.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 24

Art. 3 Abs. 2 22.04.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 24

Art. 7 Abs. 1 22.04.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 24

Art. 9 Abs. 1 22.04.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 24
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