Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departeme... (235.2)
Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departeme... (235.2)
Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten
vom 18. Dezember 2020 (Stand am 1. Januar 2027)
¹ SR 101 ² BBl 2020 1349
1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
¹ Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von Personendaten (Daten) durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA).
² Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen anderer Bundesgesetze.
2. Kapitel: Persönlicher Geltungsbereich
1. Abschnitt: Personen im Ausland
Art. 2 Zweck und Personen
¹ Das EDA bearbeitet von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern und deren Angehörigen diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Auslandschweizergesetz vom 26. September 2014³ erforderlich sind.
² Dabei bearbeitet es auch die zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen Daten von Schweizerinnen und Schweizern im Ausland und deren Angehörigen sowie Daten von Personen und deren Angehörigen, für welche die Schweiz Schutzfunktionen übernimmt.
³ SR 195.1
Art. 3 Daten
¹ Das EDA kann im Rahmen des konsularischen Schutzes und weiterer konsularischer Dienstleistungen der Schweiz folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:
a.
Daten über die Gesundheit;
b.
Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;
c.
Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe.
² Für den elektronischen Datenaustausch zwischen amtlichen Personenregistern wird die AHV-Nummer nach Artikel 50 c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946⁴ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) verwendet.⁵
⁴ SR 831.10
⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ).
Art. 4 Bekanntgabe von Daten
Das EDA kann Daten ausnahmsweise Dritten bekanntgeben:
a.
um die Suche, Rettung und Evakuierung im Interesse der betroffenen Person zu ermöglichen;
b.
wenn die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, ihre Einwilligung zu geben, und wenn die Einwilligung aufgrund der Umstände vorausgesetzt werden darf.
2. Abschnitt: Eigentümerinnen und Eigentümer, Reederinnen und Reeder sowie Seeleute von schweizerischen Seeschiffen
Art. 5 Zweck und Personen
Das EDA bearbeitet von Eigentümerinnen und Eigentümern, Reederinnen und Reedern sowie Seeleuten von schweizerischen Seeschiffen diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 1953⁶ erforderlich sind.
⁶ SR 747.30
Art. 6 Daten
Das EDA kann folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:
a.
Daten über die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, sofern die betroffene Person ihre Zustimmung gegeben hat, um im Sinne des Seearbeitsübereinkommens vom 23. Februar 2006⁷ zwischen Seefrau oder Seemann und Reederin oder Reeder vermitteln zu können;
b.
Daten über die Gesundheit der Seeleute, um die für die Seefahrt erforderlichen Dokumente ausstellen zu können;
c.
Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen im Rahmen von Bussen, die aufgrund des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 1953⁸ verhängt werden;
d.
Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe an Seeleute von schweizerischen Seeschiffen oder Seeleute, die auf einem schweizerischen Seeschiff tätig waren.
⁷ SR 0.822.81
⁸ SR 747.30
Art. 7 Bekanntgabe von Daten
¹ Wird auf einem schweizerischen Seeschiff auf hoher See eine Straftat oder Widerhandlung begangen, so gibt das EDA den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt die für die Untersuchung notwendigen Daten bekannt.
² Ist ein schweizerisches Seeschiff an einem Zwischenfall beteiligt, so gibt das EDA der nach der Gesetzgebung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen zuständigen Behörde die notwendigen Daten bekannt.
3. Abschnitt: Im Ausland eingesetzte Mitarbeitende des EDA und ihre Angehörigen
Art. 8 Zweck und Personen
Zusätzlich zu den Daten nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000⁹ (BPG) bearbeitet das EDA von seinen im Ausland eingesetzten oder einzusetzenden Mitarbeitenden und ihren Angehörigen, von ehemaligen im Ausland eingesetzten oder einzusetzenden Mitarbeitenden und ihren Angehörigen sowie von Bewerberinnen und Bewerbern auf Stellen im Ausland diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Arbeitgeber erforderlich sind, insbesondere für:¹⁰
a.
die Beurteilung eines möglichen Auslandeinsatzes einer angestellten Person in Begleitung ihrer Angehörigen;
b.
die Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Personen;
c.
die Wahrnehmung der Interessen des Bundes.
⁹ SR 172.220.1
¹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
Art. 9 Daten
¹ Das EDA kann von den im Ausland eingesetzten oder einzusetzenden Mitarbeitenden und ihren Angehörigen, ehemaligen im Ausland eingesetzten oder einzusetzenden Mitarbeitenden und ihren Angehörigen, sowie Bewerberinnen und Bewerbern auf Stellen im Ausland Daten über die Gesundheit bearbeiten.¹¹
² Falls dies aufgrund der besonderen Umstände des Einsatzorts erforderlich ist, kann das EDA im Einzelfall auch schützenswerte Daten bearbeiten über:
a.
religiöse Ansichten und Tätigkeiten;
b.
die Intimsphäre.
¹¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
Art. 10 Bekanntgabe von Daten
Die Daten nach Artikel 9 Absatz 1 dürfen dem Krankenversicherer des EDA zwecks Bezahlung von Arztkosten bekanntgegeben werden.
4. Abschnitt: Lokalangestellte der schweizerischen Vertretungen im Ausland und ihre Angehörigen
Art. 11 Zweck und Personen
Das EDA bearbeitet von Lokalangestellten der schweizerischen Vertretungen im Ausland und ihren Angehörigen sowie von ehemaligen Lokalangestellten und ihren Angehörigen diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Arbeitgeber erforderlich sind, insbesondere für:¹²
a.¹³
die Ermittlung des erforderlichen Personalbedarfs und die Sicherung des erforderlichen Personalbestands durch Rekrutierung;
b.¹⁴
die Ausübung seines Weisungsrechts nach Artikel 321 d des Obligationenrechts (OR)¹⁵ und seiner Fürsorgepflicht nach Artikel 328 OR;
c.¹⁶
die Personalverwaltung, insbesondere für die Lohn- und Gehaltsabrechnung und die Abrechnung weiterer Vergütungen, das Anlegen und Abschliessen von Personalakten sowie die Meldungen an die Sozialversicherungen;
d.¹⁷
die Förderung sowie den langfristigen Erhalt von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
e.
die Erhaltung und Verbesserung der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
f.
die Planung, Steuerung und Kontrolle durch Datenanalysen, Vergleiche, Berichterstattung und Massnahmenplanung;
g.¹⁸
die Wiedereingliederung nach krankheits- und unfallbedingten Abwesenheiten;
h.¹⁹
die Umsetzung von Massnahmen zum Schutz der Gesundheit sowie zur Arbeitssicherheit, insbesondere die Umsetzung von Massnahmen bei besonderen oder ausserordentlichen Lagen nach den Artikeln 6 beziehungsweise 7 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012²⁰;
i.²¹
die Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Personen;
j.²²
die Wahrnehmung der Interessen des Bundes.
¹² Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹⁵ SR 220
¹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
²⁰ SR 818.101
²¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
²² Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
Art. 12 ²³ Daten
¹ Das EDA darf, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 11 erforderlich ist, folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:
a.
bei den Aufgaben nach Artikel 11 Buchstabe a: 1.
Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten und Tätigkeiten, welche im Rahmen des Rekrutierungsverfahrens dem EDA zur Verfügung gestellt werden,
2.
Daten über die gesundheitliche Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit,
3.
Daten zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und beruflichen Entwicklung,
4.
Straf- und Betreibungsregisterauszüge;
b.
bei der Aufgabe nach Artikel 11 Buchstabe b: 1.
Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
2.
Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
3.
Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
4.
Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
c.
bei der Aufgabe nach Artikel 11 Buchstabe c: 1.
Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten und Tätigkeiten, welche dem EDA im Rahmen des Rekrutierungsverfahrens zur Verfügung gestellt werden,
2.
Daten über die gesundheitliche Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit,
3.
Daten, die im Rahmen der Mitwirkung beim Vollzug des Sozialversicherungsrechts erforderlich sind,
4.
Verfahrensakten und Entscheide von Behörden in Verbindung mit der Arbeit;
d.
bei den Aufgaben nach Artikel 11 Buchstaben d–f: 1.
Daten über die gesundheitliche Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit,
2.
Daten zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und beruflichen Entwicklung;
e.
bei der Aufgabe nach Artikel 11 Buchstabe g: 1.
Daten über die gesundheitliche Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit,
2.
Daten, die im Rahmen der Mitwirkung beim Vollzug des Sozialversicherungsrechts erforderlich sind,
3.
Daten zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und beruflichen Entwicklung;
f.
bei der Aufgabe nach Artikel 11 Buchstabe h: Daten über die gesundheitliche Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit;
g.
bei der Aufgabe nach Artikel 11 Buchstaben i und j: 1.
Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
2.
Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
3.
Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
4.
Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe.
² Es darf, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 11 Absatz 1 erforderlich ist, folgende Daten im Profiling, einschliesslich im Profiling mit hohem Risiko, bearbeiten:
a.
bei den Aufgaben nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a zur Bewertung der Eignung für eine bestimmte Stelle oder ein Projekt: 1.
Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten und Tätigkeiten, welche dem EDA im Rahmen des Rekrutierungsverfahrens zur Verfügung gestellt werden,
2.
Daten über die gesundheitliche Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit,
3.
Daten zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und beruflichen Entwicklung;
b.
bei den Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben d und e zur Bewertung von gezieltem Förderungsbedarf und Entwicklungspotenzial: 1.
Daten über die gesundheitliche Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit,
2.
Daten zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und beruflichen Entwicklung.
²³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
Art. 13 Bearbeitung von Daten
Die Daten dürfen in den Informationssystemen bearbeitet werden, die das Eidgenössische Personalamt (EPA) den Arbeitgebern der Bundesverwaltung zur Verfügung stellt.
Art. 14 ²⁴ Bekanntgabe von Daten
Daten über die gesundheitliche Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit können der Versicherungsberaterin oder dem Versicherungsberater des EDA bekanntgegeben werden, sofern die Daten über die gesundheitliche Situation im Einzelfall für Abklärungen der Kostenübernahme unerlässlich sind.
²⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
5. Abschnitt: Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertreter und ihre Angehörigen
Art. 15 Zweck und Personen
Das EDA bearbeitet von Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertretern und ihren Angehörigen diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach der Gesetzgebung über die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer erforderlich sind, insbesondere für:
a.
die Ermittlung der erforderlichen personellen Ressourcen;
b.
die Sicherung der erforderlichen personellen Ressourcen durch Gewinnung von Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertretern;
c.
die Abrechnung der Entschädigungen und das Anlegen von Personalakten;
d.
die Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Personen;
e.
die Wahrnehmung der Interessen des Bundes.
Art. 16 Daten
¹ Das EDA kann Daten der Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertreter und ihrer Angehörigen bearbeiten.
² Es kann folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:
a.
Daten über die Gesundheit in Bezug auf die Fähigkeit, die Funktion als Honorar-Konsularvertreterin oder -vertreter wahrzunehmen;
b.
Verfahrensakten und Entscheide von Behörden, die sich auf die Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertreter beziehen;
c.
Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
Art. 17 Bearbeitung von Daten
Die Daten dürfen in den Informationssystemen bearbeitet werden, die das EPA den Arbeitgebern der Bundesverwaltung zur Verfügung stellt.
6. Abschnitt: Expertinnen und Experten für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe und ihre Angehörigen
Art. 18 Zweck und Personen
Das EDA bearbeitet von Expertinnen und Experten für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe und ihren Angehörigen diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Rekrutierungsaufgaben erforderlich sind, insbesondere für:
a.
die Ermittlung der erforderlichen personellen Ressourcen;
b.
die Sicherung der erforderlichen personellen Ressourcen durch Gewinnung von Expertinnen und Experten;
c.
die Verwaltung der Dossiers der Expertinnen und Experten;
d.
die Förderung und Bindung von Expertinnen und Experten;
e.
die Erhaltung und Verbesserung der Qualifikation der Expertinnen und Experten;
f.
die Planung, Steuerung und Kontrolle durch Datenanalysen, Vergleiche, Berichterstattung und Massnahmenplanung;
g.
die Beurteilung eines möglichen Auslandeinsatzes einer Expertin oder eines Experten in Begleitung ihrer oder seiner Angehörigen;
h.
die Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Personen;
i.
die Wahrnehmung der Interessen des Bundes.
Art. 19 Daten
¹ Das EDA kann Daten der Expertinnen und Experten und ihrer Angehörigen bearbeiten.
² Es kann folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:
a.
Daten über die Gesundheit mit Bezug zur Arbeitsfähigkeit der Expertinnen und Experten;
b.
Daten über die Leistungen und das Potenzial sowie über die persönliche und berufliche Entwicklung der Expertinnen und Experten;
c.
Verfahrensakten und Entscheide von Behörden, die sich auf einen künftigen Einsatz der Expertinnen und Experten auswirken können.
³ Falls dies aufgrund der besonderen Umstände des Einsatzorts erforderlich ist, kann das EDA im Einzelfall auch schützenswerte Daten bearbeiten über:
a.
religiöse Ansichten und Tätigkeiten;
b.
die Intimsphäre.
Art. 20 Bekanntgabe von Daten
Das EDA darf die notwendigen Daten von Expertinnen und Experten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, potenziellen Arbeitgebern bekanntgeben, wenn die betroffene Person der Bekanntgabe zugestimmt hat.
7. Abschnitt: Begünstigte Personen von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen
Art. 21 Zweck und Personen
Das EDA bearbeitet von begünstigten Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007²⁵ (GSG) diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem GSG erforderlich sind.
²⁵ SR 192.12
Art. 22 Daten
¹ Das EDA kann folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:
a.
Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, um zur Beilegung von Streitigkeiten beitragen zu können, an denen begünstigte Personen beteiligt sind;
b.
Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe zwecks Anwendung des Sozialversicherungsrechts und der Ausstellung sowie Verwaltung von Legitimationskarten.
² Für den elektronischen Datenaustausch zwischen amtlichen Personenregistern wird die AHV-Nummer nach Artikel 50 c AHVG²⁶ verwendet.²⁷
²⁶ SR 831.10
²⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ).
Art. 23 Bekanntgabe von Daten
¹ Das EDA kann die Daten Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden bekanntgeben, sofern diese sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen oder die Daten zur Beilegung von Streitigkeiten beitragen können, an denen Personen nach Artikel 21 des vorliegenden Gesetzes oder institutionelle Begünstigte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 GSG²⁸ beteiligt sind.
² Es kann den institutionellen Begünstigten Daten von ihren Angestellten und deren Begleitpersonen bekanntgeben.
²⁸ SR 192.12
8. Abschnitt: Teilnehmerinnen und Teilnehmer an von der Schweiz organisierten internationalen Konferenzen
Art. 24 Zweck und Personen
Zur Gewährleistung einer aktiven Präsenz der Schweiz in internationalen Beziehungen bearbeitet das EDA Daten von Personen, die an von der Schweiz organisierten internationalen Konferenzen teilnehmen.
Art. 25 Daten
Das EDA kann zu organisatorischen und logistischen Zwecken folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:
a.
Daten über religiöse Ansichten oder Tätigkeiten;
b.
Daten über die Gesundheit.
Art. 26 Bearbeitungsrechte
Die betroffenen Personen können online auf ihre eigenen Daten zugreifen, sie einsehen und bearbeiten.
9. Abschnitt: Personen, die im Bereich der im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen tätig sind
Art. 27 Zweck und Personen
Das EDA bearbeitet von Personen, die im Bereich der im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen tätig sind, diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 27. September 2013²⁹ über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen erforderlich sind.
²⁹ SR 935.41
Art. 28 Daten
Das EDA kann Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen von Personen bearbeiten, die im Bereich der im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen tätig sind.
10. Abschnitt: ³⁰ Personen, die im Zusammenhang mit Meldungen zu Verbrechen, Vergehen und Unregelmässigkeiten stehen
³⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
Art. 28 a Zweck und Personen
Das EDA bearbeitet von Personen, die mit Meldungen nach Artikel 22 a BPG³¹ im Zusammenhang stehen, diejenigen Daten, die für die Abklärung des Sachverhalts und die Umsetzung der erforderlichen Massnahmen notwendig sind.
³¹ SR 172.220.1
Art. 28 b Daten
¹ Das EDA darf zur Abklärung des Sachverhalts und zum Umsetzen der erforderlichen Massnahmen Personendaten, die mit Meldungen nach Artikel 22 a BPG³² im Zusammenhang stehen, aus öffentlich zugänglichen Quellen erheben.
² Es kann folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:
a.
Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten;
b.
Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie;
c.
Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.
³² SR 172.220.1
Art. 28 c Bekanntgabe von Daten
Das EDA darf zur Abklärung des Sachverhalts die besonders schützenswerten Daten nach Artikel 28 b und besonders schützenswerte Daten juristischer Personen den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bekanntgeben und mit diesen Informationen austauschen. Personendaten, welche die meldende Person betreffen, dürfen nur bekanntgegeben werden, wenn die meldende Person zustimmt.
3. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 29 Ausführungsbestimmungen
¹ Der Bundesrat regelt für jeden Abschnitt:
a.
den Betrieb von Informationssystemen;
b.
den Katalog der nicht besonders schützenswerten Daten;
c.
die Zuständigkeit für die Datenbearbeitung, insbesondere die Beschaffung, den Zugriff, die Aufbewahrung und die Vernichtung;
d.
die Bekanntgabe der Daten an das Bundesamt für Statistik.
² Er regelt ausserdem den Zugriff auf besonders schützenswerten Daten im Abrufverfahren, die die Direktionen des EDA und die schweizerischen Vertretungen im Ausland in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bearbeiten.
Art. 30 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
Art. 31 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Dezember 2021³³
³³ BRB vom 28. Okt. 2021
Anhang
(Art. 30)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
I
Das Bundesgesetz vom 24. März 2000³⁴ über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…³⁵
³⁴ [ AS 2000 1915 ; 2005 2881 Ziff. II Abs. 1 Bst. a; 2006 4165 Anhang Ziff. 3; 2008 3437 Ziff. II 16; 2015 3857 Anhang Ziff. III 2; 2018 4017 Ziff. II]
³⁵ Die Änderungen können unter AS 2021 650 konsultiert werden.