Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes (172.222.1)
Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes (172.222.1)
Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes
(Publica-Gesetz) ¹ vom 20. Dezember 2006 (Stand am 1. Januar 2027) ¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
² SR 101 ³ BBl 2005 5829
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Organisation der Pensionskasse des Bundes (Publica⁴) und legt ihre Aufgaben und Zuständigkeiten fest.
⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2027 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 2 Rechtsform und Sitz
¹ Publica ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
² Sie hat ihren Sitz in Bern und ist im Handelsregister eingetragen.
Art. 3 Aufgaben
¹ Publica versichert Arbeitnehmende gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Sie führt die Vorsorge durch gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982⁵ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993⁶ (FZG). Sie ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen.
² Der Bundesrat kann Publica weitere Aufgaben übertragen, soweit diese mit dem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Der Bund trägt die entsprechenden Kosten.
⁵ SR 831.40
⁶ SR 831.42
Art. 4 Anschluss
¹ Publica angeschlossen sind Arbeitgeber nach Artikel 32 b des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000⁷ (BPG).
² Publica können sich ausserdem Arbeitgeber anschliessen, die dem Bund nahe stehen oder öffentliche Aufgaben des Bundes erfüllen.⁸ Über den Anschluss entscheidet Publica.
³ Der Anschluss eines Arbeitgebers an Publica erfolgt über einen Anschlussvertrag. Die Festlegung der Verwaltungskosten ist Bestandteil des Anschlussvertrags.⁹
⁷ SR 172.220.1
⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
⁹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
Art. 5 Rückgriff auf haftpflichtige Dritte
Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt Publica bis auf die Höhe der reglementarischen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen ein. Abwicklung und Umfang des Rückgriffs richten sich nach den Artikeln 72–75 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000¹⁰ über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
¹⁰ SR 830.1
Art. 6 Datenbearbeitung
¹ Publica bearbeitet die für die Durchführung der beruflichen Vorsorge notwendigen Personendaten der Versicherten und deren Angehörigen.
² Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, kann sie folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten:
a.
Daten über die Gesundheit;
b.
Daten über Sozialmassnahmen und Betreibungen.
³ Zum Zweck der Kontrolle der Angaben von Versicherten kann Publica insbesondere elektronisch eigene Daten mit Daten von in- und ausländischen Vorsorgeeinrichtungen und Sozialversicherungen vergleichen, namentlich mit solchen der Eidgenössischen Ausgleichskasse, der Zentralen Ausgleichsstelle, der Schweizerischen Ausgleichskasse, der Militärversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
⁴ Die Kassenkommission (Art. 10 Bst. a) regelt:
a.
die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Daten;
b.
die Aufbewahrungsfrist;
c.
die Organisation und den Betrieb automatisierter Systeme;
d.
die Datensicherheit.
2. Abschnitt: Vorsorgewerke
Art. 7 Bildung von Vorsorgewerken
¹ Für jeden angeschlossenen Arbeitgeber und seine Arbeitnehmenden sowie die ihm zugeordneten Rentenbeziehenden bildet Publica ein eigenes Vorsorgewerk.
² Publica kann für mehrere angeschlossene Arbeitgeber ein gemeinschaftliches Vorsorgewerk bilden.
³ Vorsorgewerke können auch gebildet oder weitergeführt werden, wenn einem Arbeitgeber nur Rentenbeziehende zugeordnet sind. Will ein angeschlossener Arbeitgeber ein Vorsorgewerk ohne Arbeitnehmende weiterführen, so ist ein neuer Anschlussvertrag abzuschliessen.
Art. 8 Versicherungstechnische Risiken
¹ Jedes Vorsorgewerk trägt seine versicherungstechnischen Risiken selbst.
² Publica bildet für die Gesamtheit der Vorsorgewerke:
a.
eine Rückstellung zum Ausgleich der in den Vorsorgewerken auftretenden Schwankungen im Risikoverlauf bei Tod und Invalidität, soweit die Schwankungen nicht durch die Risikoprämien gedeckt werden können. Von diesem Risikoausgleich ausgenommen sind Vorsorgewerke ohne Arbeitnehmende (Art. 7 Abs. 3);
b.
eine Rückstellung für Leistungen in besonderen Härtefällen.
Art. 9 Paritätisches Organ
¹ Für jedes Vorsorgewerk besteht ein paritätisches Organ, das aus Vertreterinnen und Vertretern des Arbeitgebers und der Arbeitnehmenden zusammengesetzt ist. Bei den nur aus Rentenbeziehenden bestehenden Vorsorgewerken kann auf ein paritätisches Organ verzichtet werden, wenn der Bund eine Garantie für die Ausrichtung der Leistungen übernimmt.¹¹
² Der Abschluss, die Änderung und die Auflösung des Anschlussvertrages bedarf der Mitwirkung und der Zustimmung des paritätischen Organs.
²bis Bei Anschlüssen nach Artikel 4 Absatz 1 erlässt, ändert oder hebt das paritätische Organ das Vorsorgereglement nach Artikel 32 c bis Absatz 1 BPG¹² auf, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Kassenkommission.¹³
²ter Bei Anschlüssen nach Artikel 4 Absatz 2 erlässt, ändert oder hebt das paritätische Organ das Vorsorgereglement auf, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Kassenkommission.¹⁴
³ Das paritätische Organ nimmt die Aufgaben und Kompetenzen wahr, welche ihm durch dieses Gesetz, das Geschäfts- und Organisationsreglement von Publica und durch den Anschlussvertrag zugeteilt werden.
⁴ Der Arbeitgeber und seine Arbeitnehmenden bestimmen ihre Vertreterinnen und Vertreter im paritätischen Organ.
¹¹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹² SR 172.220.1
¹³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
3. Abschnitt: Organisation
Art. 10 Organe
Publica verfügt über folgende Organe:¹⁵
a.
Kassenkommission;
b.
Delegiertenversammlung;
c.
Direktion;
d.¹⁶
Revisionsstelle nach Artikel 52 a Absatz 1 BVG¹⁷.
¹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹⁷ SR 831.40
Art. 11 Aufgaben der Kassenkommission
¹ Die Kassenkommission ist das oberste Organ von Publica. Sie übt die Leitung sowie die Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsführung von Publica aus.
² Sie hat zudem namentlich die folgenden Aufgaben:
a.¹⁸
Abschluss, Änderung und Auflösung von Anschlussverträgen; Artikel 14 Absatz 3 bleibt vorbehalten;
b
Ernennung der Direktion;
c.
Wahl der Revisionsstelle und der Expertin oder des Experten für berufliche Vorsorge;
d.
Genehmigung der Jahresrechnung;
e.
Einleitung von Sanierungsmassnahmen;
f.
Entscheid über die Äufnung von Rückstellungen nach Artikel 8 Absatz 2;
g.
Entscheid über die Bildung gemeinschaftlicher Vorsorgewerke (Art. 7 Abs. 2);
h.¹⁹
Genehmigung der Vorsorgereglemente; die Genehmigung kann nur verweigert werden, wenn die Bestimmungen nicht gesetzeskonform sind oder von Vorgaben zu Leistungszielen abweichen oder wenn Leistungen nicht ausreichend finanziert sind.
³ Sie erlässt namentlich:
a.
das Geschäfts- und Organisationsreglement;
b.
die Grundsätze der Risikopolitik;
c.
das Reglement über die Rückstellungen und Reserven;
d.²⁰
das Anlagereglement, einschliesslich der Anlagestrategien (Art. 15 Abs. 2);
e.
das Datenbearbeitungsreglement (Art. 6 Abs. 4);
f.
das Kostenreglement;
g.
das Mustervorsorgereglement;
h.
den Musteranschlussvertrag;
i.²¹
die Bestimmungen über die Finanzierung der beruflichen Vorsorge für das Vorsorgewerk Publica und unterbreitet sie dann dem Bundesrat zur Genehmigung;
j.²²
Vorgaben zu Leistungszielen.
¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5583 ; BBl 2010 7059 ).
²¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
²² Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
Art. 12 Wahl und Organisation der Kassenkommission
¹ Die Kassenkommission besteht aus 16 Mitgliedern; die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre.
² Sie ist paritätisch zusammengesetzt. Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmenden pro Vorsorgewerk richtet sich nach dem Anteil des Deckungskapitals der einzelnen Vorsorgewerke am gesamten Deckungskapital von Publica. Mindestens je ein Sitz steht der Gesamtheit der Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 32 a Absatz 2 BPG²³ und der Gesamtheit der angeschlossenen Arbeitgeber nach Artikel 4 Absatz 2 dieses Gesetzes zu.
³ Die Vertretung der Arbeitnehmenden wird durch die Delegiertenversammlung gewählt.
⁴ Die Arbeitgeber bestimmen ihre Vertretung in der Kassenkommission. Arbeitgeber können sich zusammenschliessen und eine gemeinsame Vertretung bestimmen.
⁵ Die von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern gewählten Mitglieder der Kassenkommission müssen nicht Versicherte von Publica sein.
⁶ Die Kassenkommission konstituiert sich selbst. Sie kann Fachleute beiziehen und Ausschüsse einsetzen, deren Mitglieder nicht der Kassenkommission angehören müssen.
²³ SR 172.220.1
Art. 13 Delegiertenversammlung
¹ Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Arbeitnehmenden der angeschlossenen Arbeitgeber zusammen. Sie wählt die Vertretung der Arbeitnehmenden in die Kassenkommission.
² Sie kann zu allen Belangen von Publica Anträge an die Kassenkommission stellen.
³ Sie wird jährlich von der Kassenkommission und der Direktion über den Geschäftsverlauf von Publica orientiert.
⁴ Die Delegiertenversammlung hat 80 Mitglieder. Die Anzahl der Delegierten pro Vorsorgewerk richtet sich nach dem Anteil des Deckungskapitals der einzelnen Vorsorgewerke am gesamten Deckungskapital von Publica. Vorsorgewerke können sich zusammenschliessen und eine gemeinsame Vertretung in der Delegiertenversammlung bestimmen.
⁵ Die Amtsdauer der Delegierten beträgt vier Jahre.
Art. 14 Direktion
¹ Die Direktion besorgt die laufenden Geschäfte von Publica. Sie nimmt in beratender Funktion an den Sitzungen der Kassenkommission und deren Ausschüssen teil und kann Anträge stellen. Sie ernennt das Personal von Publica.
² Die Direktion und das übrige Personal von Publica unterstehen dem BPG²⁴. Sie sind für die berufliche Vorsorge bei Publica versichert.
³ Die Direktion schliesst den Anschlussvertrag mit Publica ab und unterbreitet ihn dann dem Bundesrat zur Genehmigung.²⁵
²⁴ SR 172.220.1
²⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
4. Abschnitt: Vermögensanlage und Rechnungslegung
Art. 15 ²⁶ Anlage des Vermögens und Verwendung der Vermögenserträge
¹ Das Vermögen wird gestützt auf die von der Kassenkommission verabschiedeten Grundsätze der Risikopolitik und die entsprechenden Anlagestrategien angelegt.
² Die Kassenkommission bestimmt:
a.
Anlagestrategien für die Vermögenswerte der Vorsorgewerke nach Artikel 7 Absätze 1 und 2;
b.
eine Anlagestrategie für die Vermögenswerte der Vorsorgewerke nach Artikel 7 Absatz 3;
c.
eine Anlagestrategie für die übrigen Vermögenswerte von Publica, insbesondere die Rückstellungen nach Artikel 8 Absatz 2 und das Betriebskapital.²⁷
³ Der Ertrag beziehungsweise der Verlust aus der Anlage des Vermögens wird jährlich auf die einzelnen Vorsorgewerke und auf Publica entsprechend dem Anteil am Vermögen und der massgebenden Anlagestrategie aufgeteilt.
⁴ Das paritätische Organ des einzelnen Vorsorgewerks entscheidet über die Verwendung der dem Vorsorgewerk nach Äufnung seiner reglementarischen Rückstellungen und Reserven verbleibenden Erträge. Bei Vorsorgewerken nach Artikel 7 Absatz 3 entscheidet anstelle des paritätischen Organs die Kassenkommission.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5583 ; BBl 2010 7059 ).
²⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
Art. 16 Bilanzierung
¹ Publica führt die Vorsorgwerke nach dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse.
² Vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse kann ein einzelnes Vorsorgewerk abweichen, wenn der Bund, ein Kanton oder eine Gemeinde die Garantie für die Ausrichtung der Leistungen übernimmt.
Art. 17 Rechnungslegung
¹ Publica führt für jedes Vorsorgewerk getrennt Rechnung.
² Umfasst ein Vorsorgewerk mehrere Arbeitgeber, so kann Publica auf Verlangen nach Arbeitgebern getrennt Rechnung führen. Die Arbeitgeber tragen die Mehrkosten.
³ Die Rückstellungen nach Artikel 8 Absatz 2 werden der Bilanz von Publica zugeordnet.
5. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 18 Übergang der Vorsorgeverhältnisse
¹ und ² …²⁸
³ Alle unter bisherigem Recht entstandenen Invalidenrenten sowie die reglementarischen Zuschläge zu den Renten werden unverändert übernommen. Ändern sich die individuellen Leistungsvoraussetzungen nach der Überführung, so werden die Leistungsansprüche gestützt auf die jeweils geltenden Bestimmungen beurteilt.
⁴ Versicherte, deren Rechte durch Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung vom 24. August 1994²⁹ über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten) geregelt werden, behalten diese auch unter dem neuen Recht. Das für die Finanzierung der Leistungen im Zeitpunkt der Pensionierung fehlende Deckungskapital ist Publica von den jeweiligen Arbeitgebern zu vergüten. Diese können dafür Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden.
²⁸ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. Juni 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
²⁹ [ AS 1995 533 ]
Art. 19–23 ³⁰
³⁰ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. Juni 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
Art. 24 Bildung und Auflösung von Vorsorgewerken der geschlossenen Rentnerbestände
¹ Die geschlossenen Rentnerbestände werden in eigenen Vorsorgewerken geführt; die Bildung gemeinschaftlicher Vorsorgewerke ist möglich. Die Kassenkommission nimmt die Funktion des paritätischen Organs wahr. Im Falle einer Überführung dieser Rentnerinnen und Rentner in das Vorsorgewerk Bund nach Absatz 4 übernimmt dessen paritätisches Organ diese Funktion.
² Die Auflösung eines Vorsorgewerks eines geschlossenen Rentnerbestandes richtet sich nach den Grundsätzen der Gesamtliquidation. Ein allfälliger Vermögensüberschuss wird auf die verbleibenden Vorsorgewerke der geschlossenen Rentnerbestände anteilsmässig zu ihren Deckungskapitalien verteilt .
³ Hat das letzte Vorsorgewerk der geschlossenen Rentnerbestände keine Rentnerinnen und Rentner mehr und verbleiben nach seiner Auflösung freie Mittel, so werden diese dem Vorsorgewerk Bund zugewiesen. Hat der Bund zuvor Sanierungsbeiträge nach Artikel 24 a geleistet, so fliessen die verbleibenden Mittel zurück in den Bundeshaushalt.³¹
⁴ Der Bundesrat kann die geschlossenen Rentnerbestände vorzeitig auflösen lassen und die verbleibenden Rentnerinnen und Rentner zusammen mit dem vorhandenen Vorsorgevermögen in sein Vorsorgewerk überführen. Die ehemaligen Arbeitgeber bleiben auch in diesem Fall zur Finanzierung einer allfälligen ausserordentlichen Teuerungsanpassung zuständig.
³¹ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022 (Sanierung der Vorsorgewerke der geschlossenen Rentnerbestände), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 524 ; BBl 2021 1582 ).
Art. 24 a ³² Sanierung der Vorsorgewerke der geschlossenen Rentnerbestände
¹ Ergibt die versicherungstechnische Überprüfung eines Vorsorgewerks mit einem geschlossenen Rentnerbestand (geschlossenes Vorsorgewerk) eine Unterdeckung im Sinne des BVG³³ von 5 oder mehr Prozent, so richtet der Bund dem Vorsorgewerk Sanierungsbeiträge aus, bis die Unterdeckung beseitigt ist.
² Die Sanierungsbeiträge werden nach Vorliegen der Jahresabschlüsse der einzelnen geschlossenen Vorsorgewerke mit dem darauffolgenden Voranschlag des Bundes beantragt.
³² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022 (Sanierung der Vorsorgewerke der geschlossenen Rentnerbestände), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 524 ; BBl 2021 1582 ).
³³ SR 831.40
Art. 25 Garantie der Altersrenten für die Übergangsgeneration
Alle aktiven Versicherten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 55., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine statische Besitzstandsgarantie im Umfang von 95 Prozent der nach bisherigem Recht im Alter von 62 Jahren erreichbaren Altersrente, mindestens aber auf die Altersleistungen nach diesem Gesetz. Erfolgt die freiwillige vorzeitige Pensionierung vor dem vollendeten 62. Altersjahr, so wird der garantierte Anspruch versicherungsmathematisch gekürzt. Die aus der Besitzstandsgarantie resultierenden Kosten trägt Publica.
Art. 26 ³⁴
³⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. Juni 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 27 Aufhebung des PKB-Gesetzes
Das PKB-Gesetz vom 23. Juni 2000³⁵ wird aufgehoben.
³⁵ [ AS 2001 707 ; 2004 5265 ; 2006 2197 Anhang Ziff. 13; 2007 2821 ]
Art. 28 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 29 Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2008³⁶ Artikel 26 sowie Anhang (Art. 32 e Abs. 3 und 41 a Abs. 1 BPG): 1. Mai 2007³⁷
³⁶ V vom 7. Dez. 2007 ( AS 2008 577 )
³⁷ BRB vom 2. Mai 2007
Anhang
(Art. 28)
Änderung bisherigen Rechts
…³⁸
³⁸ Die Änderung kann unter AS 2007 2239 konsultiert werden.