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Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Produktionsmechanikerin/... (412.101.220.89)

CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Produktionsmechanikerin/... (412.101.220.89)

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Produktionsmechanikerin EFZ / Produktionsmechaniker EFZ

vom 29. August 2025 (Stand am 1. Januar 2026)
45717
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ SR 822.115

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild
Produktionsmechanikerinnen und -mechaniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a.
Sie wirken als Fachpersonen mit in der Produktion und dem Unterhalt von Bauteilen, Baugruppen, Maschinen, Anlagen, Produktionsmitteln und Werkzeugen für interne und externe Auftraggeberinnen und Auftraggeber in der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (MEM-Industrie).
b.
Ihre speziellen Kompetenzen liegen in der präzisen Fertigung von Bauteilen mit konventionellen Maschinen oder Maschinen mit rechnergestützter numerischer Steuerung ( Computerized-Numeric-Control-Maschinen , CNC-Maschinen) sowie der Montage und Instandhaltung nach Angaben auf der technischen Zeichnung.
c.
Sie bearbeiten Aufträge fachgerecht und beachten die geltenden Vorschriften und Normen.
d.
Sie verfügen über ein grundlegendes technisches Verständnis, Interesse an neuen Technologien und innovativen Lösungen sowie Qualitätsbewusstsein und bilden sich laufend weiter.
e.
Sie übernehmen Verantwortung für die von ihnen eingesetzten Maschinen und Anlagen sowie für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz.
f.
Sie zeichnen sich durch ihr fachtechnisches, wirtschaftliches und zugleich ökologisches Denken und Handeln aus.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
² Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Mechanikpraktikerin oder -praktiker wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
³ Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze
¹ Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
² Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
¹ Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a.
Entwickeln von Produkten: 1.
Funktionen von mechanischen Produkten skizzieren,
2.
mechanische Produkte skizzieren,
3.
Fertigungsunterlagen für einfache mechanische Produkte der MEM-Industrie erstellen;
b.
Herstellen von Produkten: 1.
Arbeitsplatz und Maschinen zur Fertigung von Produkten der MEM-Industrie einrichten,
2.
Produkte der MEM-Industrie mit Handwerkzeugen oder mit handgeführten Maschinen bearbeiten,
3.
Produkte der MEM-Industrie mit Werkzeugmaschinen fertigen,
4.
mechanische Werkstücke im Produktionsprozess prüfen,
5.
CNC-Maschinen zur Fertigung von Produkten der MEM-Industrie einsetzen,
6.
einfache Programme für CNC-Maschinen mit der rechnergestützten Fertigung ( Computer Aided Manufacturing ) erstellen,
7.
Abweichungen während der automatisierten Produktion von Produkten der MEM-Industrie feststellen und bei Bedarf Korrekturen einleiten,
8.
Komponenten für Produkte der MEM-Industrie durch Trennen, Umformen oder Fügen herstellen;
c.
Montieren, Inbetriebnehmen oder Instandhalten: 1.
Arbeitsplatz zur Montage, Inbetriebnahme oder Instandhaltung von Produkten der MEM-Industrie einrichten,
2.
Produktions- und Arbeitsmittel der MEM-Industrie warten,
3.
Produkte der MEM-Industrie montieren,
4.
Produkte der MEM-Industrie in Betrieb nehmen,
5.
Produkte der MEM-Industrie instand halten;
d.
Übernehmen von betrieblicher Verantwortung: 1.
projektorientierte Aufträge im technischen Umfeld der MEM-Industrie planen,
2.
Verläufe von projektorientierten Aufträgen im technischen Umfeld der MEM-Industrie kontrollieren,
3.
Ergebnisse aus projektorientierten Aufträgen im technischen Umfeld der MEM-Industrie auswerten,
4.
einfache mechanische Produkte eines MEM-Industriesektors prüfen und den Freigabeprozess einleiten,
5.
die fachliche Gesamtverantwortung für das Herstellen von Produkten in einem MEM-Industriesektor übernehmen,
6.
die fachliche Gesamtverantwortung für das Montieren, Inbetriebnehmen oder Instandhalten von Produkten eines MEM-Industriesektors übernehmen.
² Der Aufbau der Handlungskompetenzen nach Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffern 1– 4, Buchstabe c Ziffern 1 und 2 sowie Buchstabe d Ziffern 1–3 ist für alle Lernenden verbindlich.
³ In den Handlungskompetenzen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 5–8, Buchstabe c Ziffern 3–5 sowie Buchstabe d Ziffern 4–6 ist der Aufbau von einer Handlungskompetenz verbindlich.
⁴ Die gemäss Absatz 3 verbindliche Handlungskompetenz wird durch den Lehrbetrieb und die lernende Person Ende des zweiten Lehrjahres gemeinsam definiert und der Berufsfachschule mitgeteilt. Zusätzlich ist sie bei der Anmeldung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung anzugeben.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

Art. 5
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 a Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis
¹ Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.
² In einer schulisch organisierten Grundbildung wird die Bildung in beruflicher Praxis in integrierten Praxisteilen oder in betrieblichen Praktika vermittelt. Sie dauert gesamthaft mindestens 220 Arbeitstage.
Art. 7 Berufsfachschule
¹ Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Total

a.
Berufskunde

– Entwickeln von Produkten

60

100

80

240

– Herstellen von Produkten;
Montieren, Inbetriebnehmen oder Instandhalten

100

60

80

240

Übernehmen von betrieblicher Verantwortung

40

40

40

120

Total Berufskunde

200

200

200

600

b.
Allgemeinbildung

120

120

120

360

c.
Sport

40

40

40

120

Total Lektionen

360

360

360

1080

² Bei der Anzahl Lektionen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
³ Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 2025⁴ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁴ Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts in ihrer Standardform. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
⁵ Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
⁴ SR 412.101.241
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
¹ Die überbetrieblichen Kurse umfassen 48 Tage zu 8 Stunden.
² Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 5 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenzen

Anzahl Tage

1

1

Arbeitsplatz und Maschinen zur Fertigung von Produkten
der MEM-Industrie einrichten

Produkte der MEM-Industrie mit Handwerkzeugen
oder mit handgeführten Maschinen bearbeiten

Mechanische Werkstücke im Produktionsprozess prüfen

12

1

2

Arbeitsplatz und Maschinen zur Fertigung von Produkten
der MEM-Industrie einrichten

Produkte der MEM-Industrie mit Werkzeugmaschinen fertigen

Mechanische Werkstücke im Produktionsprozess prüfen

Arbeitsplatz zur Montage, Inbetriebnahme oder Instandhaltung
von Produkten der MEM-Industrie einrichten

Produktions- und Arbeitsmittel der MEM-Industrie warten

12

2

3

Arbeitsplatz und Maschinen zur Fertigung von Produkten
der MEM-Industrie einrichten

Produkte der MEM-Industrie mit Werkzeugmaschinen fertigen

8

2

4

Produkte der MEM-Industrie mit Werkzeugmaschinen fertigen

16

5

CNC-Maschinen zur Fertigung von Produkten
der MEM-Industrie einsetzen

Abweichungen während der automatisierten Produktion
von Produkten der MEM-Industrie feststellen und bei Bedarf
Korrekturen einleiten

6

Einfache Programme für CNC-Maschinen mit der rechnergestützten Fertigung (Computer Aided Manufacturing) erstellen

7

Produkte der MEM-Industrie montieren

Produkte der MEM-Industrie in Betrieb nehmen

8

Komponenten für Produkte der MEM-Industrie durch Trennen,
Umformen oder Fügen herstellen

9

Produkte der MEM-Industrie instand halten

Total

48

³ Die Kurse 1–3 gemäss Absatz 2 sind für alle Lernenden verbindlich.
⁴ Von den Kursen 4–9 gemäss Absatz 2 sind zwei Kurse von je 8 Arbeitstagen verbindlich.
⁵ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan⁵ der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a.
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1.
dem Berufsbild;
2.
der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3.
dem Anforderungsniveau des Berufs.
b.
Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c.
Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung von deren Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
⁵ Der Bildungsplan vom 29. August 2025 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a.
Polymechanikerin oder -mechaniker EFZ oder Produktionsmechanikerin oder -mechaniker EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b.
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit der notwendigen Berufskunde im Bereich der Produktionsmechanikerin und des Produktionsmechanikers und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c.
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d.
einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 80 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
⁶ Der Betrieb organisiert die Arbeitszeit der Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner und Fachkräfte so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
¹ Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs fest.
² Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt: 1.
Sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben.
2.
Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Produktionsmechanikerin oder des Produktionsmechanikers EFZ erworben.
3.
Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a.
Teilprüfung, im Umfang von 7 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1.
dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende des zweiten Bildungsjahrs geprüft,
2.
geprüft werden grundlegende Handlungskompetenzen,
3.
die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4.
der Qualifikationsbereich umfasst die Handlungskompetenzbereiche Herstellen von Produkten (Art. 4 Abs. 1 Bst. b) und Montieren, Inbetriebnehmen oder Instandhalten (Art. 4 Abs. 1 Bst. c);
b.
praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 16–40 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1.
dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2.
die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
3.
die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4.
der Qualifikationsbereich umfasst möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Beschreibung

Gewichtung

1

Ausführung und Resultat der Arbeit

60 %

2

Dokumentation

10 %

3

Präsentation

10 %

4

Fachgespräch

20 %

5.
die Präsentation und das Fachgespräch dauern gesamthaft 1 Stunde;
c.
Berufskunde, im Umfang von 3 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1.
dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2.
im Qualifikationsbereich wird anhand einer vorgegebenen Problemstellung aus der beruflichen Praxis ein Lösungsvorschlag entwickelt,
3.
der Qualifikationsbereich enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Beschreibung

Gewichtung

1

Lösungsvorschlag

50 %

2

Dokumentation des Lösungswegs

30 %

3

Reflexion des Vorgehens

20 %

d.
Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 9. April 2025⁶ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
⁶ SR 412.101.241
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a.
der Qualifikationsbereich «Teilprüfung» mindestens mit der Note 4 bewertet wird;
b.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
c.
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a.
Teilprüfung 20 %;
b.
praktische Arbeit: 30 %;
c.
Berufskunde: 15 %;
d.
Allgemeinbildung: 20 %;
e.
Erfahrungsnote: 15 %.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:
a.
Note für den Unterricht in der Berufskunde: 75 %;
b.
Note für die überbetrieblichen Kurse: 25 %.
⁴ Die Note für den Unterricht in der Berufskunde ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten.
⁵ Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der fünf benoteten Kompetenznachweise.
⁶ Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Artikel 16 Buchstabe c, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a.
Teilprüfung 30 %;
b.
praktische Arbeit: 30 %;
c.
Berufskunde: 20 %;
d.
Allgemeinbildung: 20 %.
Art. 20 Wiederholung
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
³ Der Qualifikationsbereich «Teilprüfung» muss spätestens mit der Abschlussprüfung wiederholt werden.
⁴ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in der Berufskunde wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in der Berufskunde während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
⁵ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis.
² Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Produktionsmechanikerin EFZ» oder «Produktionsmechaniker EFZ» zu führen.
³ Ist das eidgenössische Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 6, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für die beruflichen Grundbildungen der MEM-Industrie
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für die beruflichen Grundbildungen der MEM-Industrie setzt sich zusammen aus:
a.
10–12 Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeberschaft;
b.
3 oder 4 Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitnehmerschaft;
c.
3 oder 4 Vertreterinnen oder Vertretern der Berufsfachschulen;
d.
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a.
Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b.
Die Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein.
c.
Alle beruflichen Grundbildungen der MEM-Industrie müssen vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.
Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung von deren Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
¹ Träger für die überbetrieblichen Kurse sind:
a.
Swissmechanic Schweiz;
b.
Swissmem.
² Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
³ Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des SBFI vom 3. November 2008⁷ über die berufliche Grundbildung für Produktionsmechanikerin/Produktionsmechaniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
⁷ [ AS 2008 6423 ; 2010 2165 ; 2012 4575 ; 2015 4913 ; 2017 7331 Ziff. I 61, II 61 , III 20 ; 2024 156 ]
Art. 25 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
¹ Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16−21) kommen ab dem 1. Januar 2029 zur Anwendung.
² Die Bestimmungen über die Teilprüfung kommen ab dem 1. Januar 2028 zur Anwendung.
³ Lernende, die ihre Ausbildung als Produktionsmechanikerin oder -mechaniker EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2030 erfolgt.
⁴ Lernende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine verkürzte Ausbildung absolvieren, die vor der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Abs. 1) endet, absolvieren sie nach bisherigem Recht und schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2030 erfolgt.
⁵ Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Produktionsmechanikerin oder -mechaniker EFZ gemäss bisherigem Recht absolviert haben und dieses bis zum 31. Dezember 2030 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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