Monitoring Gesetzessammlung

Durchführungsabkommen zum Übereinkommen von Paris zwischen dem sch... (0.814.012.157.2)

CH - Schweizer Bundesrecht

Durchführungsabkommen zum Übereinkommen von Paris zwischen dem sch... (0.814.012.157.2)

Durchführungsabkommen zum Übereinkommen von Paris zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Mongolei

Abgeschlossen am 21. November 2025 In Kraft getreten am 20. Januar 2026 (Stand am 20. Januar 2026)
¹ SR 0.120 ² SR 0.814.012
Art. 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
«Minderungsergebnis» ist definiert als Emissionsreduktion oder -abbau im Umfang von einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalenten (CO 2eq ), ermittelt anhand von Methoden und Messgrössen in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 13 des Übereinkommens von Paris und in Erfüllung der Kriterien der Leitlinien unter Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris;
2.
«international übertragenes Minderungsergebnis», nachfolgend «ITMO» ( Internationally Transferred Mitigation Outcome ), bedeutet ein Minderungsergebnis, das von einer Partei gemäss Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens von Paris genehmigt und anschliessend gemäss Artikel 9 dieses Abkommens und den Leitlinien unter Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris übertragen und anerkannt wurde, um zur Erreichung eines national festgelegten Beitrags oder zu anderen internationalen Minderungszwecken verwendet zu werden;
3.
«national festgelegter Beitrag», nachfolgend «NDC» ( Nationally Determined Contribution ), bedeutet für dieses Abkommen das von einer Partei nach Artikel 4 des Übereinkommens von Paris kommunizierte Klimaziel;
4.
«erwerbende Stelle» bedeutet eine rechtliche Einheit, welche die nach diesem Abkommen anerkannten ITMOs gemäss den von den Parteien festgelegten Verfahren und im Einklang mit den Leitlinien unter Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris erhält;
5.
«Genehmigung» bedeutet eine formelle, öffentliche Äusserung einer Partei nach Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens von Paris und dieses Abkommens, mit der sie die Zustimmung zu einer Minderungsaktivität und zu Minderungsergebnissen bestätigt und sich zu deren internationaler Übertragung und Verwendung zur Erreichung national festgelegter Beiträge oder zu anderen internationalen Minderungszwecken verpflichtet, vorbehaltlich der Erfüllung aller geltenden Anforderungen nach diesem Abkommen und der Leitlinien unter Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris;
6.
«entsprechende Berichtigung» bedeutet eine Berichtigung, die eine Partei im Rahmen ihrer nationalen Berichterstattung nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris zur Vermeidung von Doppelzählungen von ITMOs im Sinne von Artikel 4 Absatz 13, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris vornimmt;
7.
«zur Übertragung befugte Stelle» bedeutet eine Stelle, die von der übertragenden Partei ermächtigt wurde, die nach diesem Abkommen anerkannten Minderungsergebnisse zu übertragen;
8.
«Ausgabe» bedeutet die Erstellung eines Minderungsergebnisses in einem Register als übertragbare Einheit gemäss den von den Parteien im Rahmen dieses Abkommens festgelegten Verfahren;
9.
«Minderungsaktivität» bedeutet ein Projekt oder ein Programm zur Minderung der Treibhausgasemissionen;
10.
«Beschreibung der Minderungsaktivität» oder «MADD» ( Mitigation Activity Design Document ) bedeutet ein Dokument, das eine Minderungsaktivität beschreibt, einschliesslich ihrer Ziele, des Referenzszenarios, der verwendeten Standards oder Methoden, der Monitoring- und Verfizierungsanforderungen, des Bescheinigungszeitraums, des NDC-Umsetzungszeitraums beziehungsweise der NDC-Umsetzungszeiträume, des Umfangs der Minderungsergebnisse und aller anderen Informationen, die von den Parteien für die Evaluation und Genehmigung benötigt werden;
11.
«Monitoringbericht» bedeutet einen von der zur Übertragung befugten Stelle erstellten formellen Bericht, der nachprüfbare Daten zur Durchführung einer Minderungsaktivität enthält, einschliesslich überwachter Indikatoren, berechneter Emissionsreduktion oder berechnetem Emissionsabbau und der Anwendung genehmigter Methoden, in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den Leitlinien unter Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris;
12.
«NDC-Umsetzungszeitraum» bedeutet den Zeitraum, in dem eine Partei ihren NDC nach Artikel 4 des Übereinkommens von Paris umsetzt und darüber Rechenschaft ablegt;
13.
«andere internationale Minderungszwecke» bedeutet andere Minderungszwecke als die Erreichung eines NDC einer Partei, wie sie im Beschluss 2/CMA.3 der als Treffen der Vertragsparteien dienenden Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris festgelegt sind;
14.
«Anerkennung der Übertragung» bedeutet die Eintragung von Minderungsergebnissen als ITMOs in ein Register, ohne Ausgabe von Einheiten, in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den Leitlinien unter Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris;
15.
«Register» bedeutet ein digitales System zur Nachverfolgung von Minderungsergebnissen;
16.
«empfangende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche die im Rahmen dieses Abkommens international übertragenen Minderungsergebnisse in ihrem Register als ITMOs einträgt und anerkennt, in Übereinstimmung mit den Leitlinien unter Artikel 6 des Übereinkommens von Paris;
17.
«übertragende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche die Übertragung von Minderungsergebnissen in ihr Register genehmigt und einträgt und die entsprechende Berichtigung als Addition zu den durch ihren NDC abgedeckten Emissionen in Übereinstimmung mit den Leitlinien unter Artikel 6 des Übereinkommens von Paris vornimmt;
18.
«Verifizierer» bedeutet die unabhängige, nicht zu den Parteien gehörende Stelle, welche die Monitoringberichte überprüft;
19.
«Verifizierungsbericht» bedeutet den vom Verifizierer verfassten Bericht, in dem die inhaltliche Richtigkeit eines Monitoringberichts bestätigt wird;
20.
«Jahrgang» bedeutet das Jahr, in dem ein Minderungsergebnis zustande gekommen ist, wie es für die Zwecke der Genehmigung, Übertragung und Anrechnung nach den Leitlinien unter Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris gemeldet wird.
Art. 2 Ziel
Ziel dieses Abkommens ist die Schaffung eines Rahmens für die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen für deren Verwendung zur Erreichung von NDCs oder zu anderen internationalen Minderungszwecken nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris. In dieser Hinsicht fördern beide Parteien die nachhaltige Entwicklung und gewährleisten die Umweltintegrität und die Transparenz beim Verwaltungshandeln sowie ein verlässliches Abrechnungsverfahren, um unter anderem Doppelzählungen zu vermeiden.
Art. 3 Zuständige Behörden
1.  Für die Regierung der Mongolei ist das Ministerium für Umwelt und Klimawandel gemeinsam mit dem Ministerium für Wirtschaft und Entwicklung oder deren jeweilige Nachfolgebehörden für die Umsetzung dieses Abkommens zuständig.
2.  Für die Schweizerische Eidgenossenschaft ist das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, vertreten durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU), oder deren jeweilige Nachfolgebehörden für die Umsetzung dieses Abkommens zuständig.
Art. 4 Umweltintegrität
1.  Zur Gewährleistung der Umweltintegrität von Minderungsergebnissen, die im Rahmen dieses Abkommens übertragen und verwendet werden können, legen die Parteien die nachstehenden Mindestgrundsätze und Kriterien fest:
1.1
die Minderungsergebnisse sind real, verifiziert, zusätzlich zu solchen, die anderweitig erzielt würden, sowie dauerhaft oder sie wurden im Rahmen eines Systems erzielt, das die Dauerhaftigkeit gewährleistet, einschliesslich durch angemessenen Ausgleich von wesentlicher Rückumwandlung;
1.2
die Minderungsergebnisse stammen aus einer Emissionsreduktion oder einem Emissionsabbau, die beziehungsweise der ab 2021 erzielt wird;
1.3
das Jahr, in dem ein Minderungsergebnis erzielt wird, und die Verwendung dieses Ergebnisses sollen in ein und demselben NDC-Umsetzungszeitraum liegen; und
1.4
die Minderungsergebnisse stammen aus Aktivitäten, die: a.
keinen Anstieg der weltweiten Emissionen bewirken,
b.
mit den langfristigen Strategien beider Parteien für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung im Einklang stehen,
c.
alle bestehenden und geplanten nationalen Politiken und Gesetzgebungen berücksichtigen,
d.
den Übergang zu einer emissionsarmen Entwicklung fördern, im Einklang mit dem Ziel, den Ausstoss von Kohlenstoffdioxid bis 2050 auf netto null zu reduzieren,
e.
keine auf der Erzeugung von Kernenergie beruhenden Aktivitäten beinhalten sowie weder anhaltende Emissionsniveaus noch anhaltenden Einsatz von Technologien oder kohlenstoffintensiven Praktiken zur Folge haben, die nicht kompatibel sind mit den langfristigen Zielen des Übereinkommens von Paris, insbesondere jegliche Aktivitäten, die auf der anhaltenden Verwendung fossiler Brennstoffe basieren,
f.
verstärkte Klimaschutzmassnahmen fördern und eine Absicherung gegen Anreize für tiefe Ambitionen der beteiligten Parteien bieten,
g.
das Risiko der Verlagerung von Treibhausgasemissionen vermindern,
h.
konservative Ansätze bei der Festlegung der Referenzwerte anwenden, mitunter durch Berücksichtigung der tieferen Werte der Bandbreite für die prognostizierte Emissionsentwicklung,
i.
weitere Faktoren mitberücksichtigen, die Anreize für eine Verstärkung der Klimaschutzmassnahmen der übertragenden Partei schaffen,
j.
eine Zuordnung der Minderungsergebnisse zu den Finanzierungsquellen gewährleisten, sofern dies angemessen ist, und
k.
negative Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft verhindern, einschliesslich Beeinträchtigungen der Luftqualität und der biologischen Vielfalt, gesellschaftlicher Ungleichheit sowie Diskriminierung von Bevölkerungsgruppen aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit oder des Alters.
Art. 5 Nachhaltige Entwicklung
Minderungsergebnisse, deren Übertragung und Verwendung genehmigt sind, stammen aus Aktivitäten, die:
1.
einen positiven Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten;
2.
mit der nachhaltigen Entwicklung und damit verbundenen nationalen, regionalen und internationalen Strategien und Politiken der Parteien, in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens von Paris im Einklang stehen;
3.
mit langfristigen Strategien für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung, soweit anwendbar, im Einklang stehen und eine kohlenstoffarme und klimaresiliente Entwicklung fördern;
4.
negative Auswirkungen auf die Umwelt verhindern und mit nationalen und internationalen Umweltgesetzen, -vorschriften und -normen vereinbar sind;
5.
gesellschaftliche Konflikte verhindern, international anerkannte Menschenrechte wahren, und Mitwirkung aller relevanten Anspruchsgruppen im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen fördern.
Jede Partei kann in ihrem Rahmenwerk weitere, national festgelegte Kriterien der nachhaltigen Entwicklung anwenden und die andere Partei darüber in Kenntnis setzen.
Art. 6 Genehmigung
1.  Die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung von NDCs oder zu anderen internationalen Minderungszwecken erfordern die Genehmigung beider Parteien gemäss Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens von Paris und den Artikeln 4 und 5 dieses Abkommens sowie in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften der Parteien.
2.  Jede Partei legt ein Verfahren fest, nach dem Stellen eine Genehmigung für eine Minderungsaktivität und die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen aus dieser Minderungsaktivität beantragen können, und veröffentlicht ihre innerstaatlichen Anforderungen, einschliesslich der Einreichung einer MADD. Jede Partei informiert die andere Partei über Änderungen dieser Anforderungen.
3.  Dir Genehmigung für eine Minderungsaktivität und die Genehmigung für die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen sind verschiedene Handlungen. Die Genehmigung für die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen kann gleichzeitig mit der Genehmigung für eine Minderungsaktivität oder wiederkehrend während der Durchführung der Minderungsaktivität erteilt werden, vorbehaltlich der Erfüllung aller für die Übertragung notwendigen Anforderungen nach Artikel 8 dieses Abkommens
4.  Die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen aus einer genehmigten Minderungsaktivität nach Artikels 6 Absatz 1 dieses Abkommens werden genehmigt, vorbehaltlich der Erfüllung aller für die Übertragung notwendigen Anforderungen nach Artikel 8 dieses Abkommens.
5.  Jede Partei veröffentlicht ihre Genehmigungen, einschliesslich der MADD, in englischer Sprache in ihrem jeweiligen Register gemäss Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens und setzt die andere Partei darüber in Kenntnis, auch über Aktualisierungen oder Anpassungen der Genehmigungen nach Absatz 7 dieses Artikels dieses Abkommens.
6.  Jede Partei übermittelt die Genehmigungen an das Sekretariat des Übereinkommens von Paris oder an eine Stelle, die zu diesem Zweck in den einschlägigen Beschlüssen der CMA definiert wurde.
7.  Jede Partei kann die Konsistenz zwischen ihren entsprechenden Genehmigungen überprüfen und im Falle einer Inkonsistenz eine Erklärung veröffentlichen. Liegt keine solche Erklärung vor, so ist eine Minderungsaktivität nach Absatz 3 dieses Artikels dieses Abkommens genehmigt und sind die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen aus einer genehmigten Minderungsaktivität gemäss Absatz 1 dieses Artikels nach 30 (dreissig) Kalendertagen ab dem Datum genehmigt, an dem die Genehmigungen der beiden Parteien veröffentlicht wurden.
8.  Im Einklang mit einem Ersuchen der zur Übertragung befugten Stelle kann jede Partei ihre Genehmigungen, in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel beschriebenen Verfahren aktualisieren oder ändern. Solche Aktualisierungen oder Änderungen werden im jeweiligen Register veröffentlicht und der anderen Partei notifiziert; sie werden erst nach Abschluss der Konsistenzprüfung nach Absatz 7 dieses Artikels dieses Abkommens gültig.
Art. 7 Genehmigungsform
1.  Eine Genehmigung umfasst die Genehmigung für die Minderungsaktivität, aus der die Minderungsergebnisse stammen, und die Genehmigung für die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen.
2.  Eine im Rahmen dieses Abkommens erteilte Genehmigung für die Minderungsaktivität, aus der die Minderungsergebnisse stammen, enthält mindestens Folgendes:
a.
die Bezeichnung der Minderungsaktivität, aus der die Minderungsergebnisse stammen, einschliesslich eines Verweises auf die zugrunde liegende MADD;
b.
eine Definition von unter anderem dem verwendeten Standard oder den verwendeten Referenzmethoden sowie die Anforderungen an Monitoring- und Verifizierungsberichte;
c.
die Angabe des Bescheinigungszeitraums für die Minderungsaktivität;
d.
die Festlegung des NDC-Umsetzungszeitraums beziehungsweise der NDC-Umsetzungszeiträume, soweit angemessen, in dem beziehungsweise in denen die ITMOs verwendet werden dürfen;
e.
gegebenenfalls einen Verweis auf die entsprechende Genehmigung der anderen Partei;
f.
gegebenenfalls einen Verweis auf den von der übertragenden Partei beanspruchten Umfang der Minderungsergebnisse; und
g.
(im Falle der Autorisierung der übertragenden Partei) die Bezeichnung der zur Übertragung befugten Stelle.
3.  Die Genehmigung für die internationale Übertragung und Verwendung von Minderungsergebnissen aus einer Minderungsaktivität spezifiziert die autorisierte Menge an ITMOs, ob ausgedrückt als ein total kumuliertes Maximum für die Minderungsaktivität oder als Umfänge von Minderungsergebnissen, die wiederkehrend autorisiert werden.
Art. 8 Monitoring- und Verifizierungsberichte
1.  Für jede Minderungsaktivität, die nach diesem Abkommen anerkannte ITMOs hervorbringt, sind Monitoring- und Verifizierungsberichte notwendig. Ein von beiden Parteien anerkannter und von der zur Übertragung befugten Stelle ausgewählter Verifizierer erstellt einen Verifizierungsbericht und legt die Verifizierungs- und Monitoringberichte jeder Partei vor.
2.  Jede Partei macht die Informationen über die anerkannten Verifizierer öffentlich zugänglich.
3.  Jede Partei veröffentlicht die Verifizierungs- und Monitoringberichte und stellt sicher, dass die Berichterstattung mit den Leitlinien unter Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris im Einklang steht.
4.  Jede Partei beurteilt die Verifizierungs- und Monitoringberichte anhand der Anforderungen, die in der Genehmigung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b dieses Abkommens und den geltenden Leitlinien unter Artikel 6 des Übereinkommens von Paris festgelegt sind. Sofern eine Partei nicht innerhalb von 90 (neunzig) Kalendertagen nach Vorlage der Verifizierungs- und Monitoringberichte schriftlich Beanstandungen anbringt, gelten die Berichte als genehmigt.
5.  Die übertragende Partei begutachtet innerhalb von 90 (neunzig) Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der Verifizierer die Verifizierungs- und Monitoringberichte vorgelegt hat, ob die Minderungsergebnisse, für die Übertragungen genehmigt sind, die folgenden Anforderungen erfüllen:
a.
die Minderungsergebnisse werden nicht ein zweites Mal unter anderen nationalen oder internationalen Systemen oder Zielen verbucht oder beansprucht;
b.
es liegen keine Hinweise auf Inkonsistenzen zu den in den geltenden Genehmigungen gemachten Angaben vor;
c
es liegen keine Hinweise vor, dass bei der Durchführung der Minderungsaktivität, aus der die Minderungsergebnisse stammen, Menschenrechte verletzt wurden oder gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften der übertragenden Partei verstossen wurde.
Die übertragende Partei veröffentlicht den Bescheid ihrer Begutachtung und setzt die empfangende Partei sowie die zur Übertragung befugte Stelle darüber in Kenntnis.
6.  Die empfangende Partei erstellt innerhalb von 30 (dreissig) Kalendertagen, gerechnet ab dem positiven Ergebnis der Begutachtung durch die übertragende Partei, eine Bestätigung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Übertragung. Die empfangende Partei macht die Bestätigung öffentlich verfügbar und setzt die übertragende Partei sowie die zur Übertragung befugte Stelle darüber in Kenntnis.
Art. 9 Anerkennung der Übertragung
Jede Partei anerkennt die genehmigten Übertragungen von Minderungsergebnissen, für die positive Begutachtungs- und Bestätigungsbescheide der Parteien im Sinne von Artikel 8 Absätze 5 und 6 dieses Abkommens vorliegen.
1.  Im Einklang mit einem Antrag der zur Übertragung befugten Stelle erstattet die übertragende Partei der erwerbenden Stelle sowie der empfangenden Partei Meldung über die Übertragung. Eine solche Meldung enthält:
a.
die Kennzeichnung der erwerbenden Stelle;
b.
Angaben über den Umfang der übertragenen Minderungsergebnisse;
c.
eine eindeutige Kennung einschliesslich Angabe der Herkunft und des Jahrgangs für jedes Minderungsergebnis;
d.
Angaben zur anwendbaren Methode für die entsprechende Berichtigung im Sinne von Artikel 11 dieses Abkommens;
e.
einen Verweis auf die zugrunde liegende Genehmigung nach Artikel 7 dieses Abkommens.
2.  Die übertragende Partei erfasst und anerkennt die Übertragung der Minderungsergebnisse in dem in Artikel 10 Absatz 1 bezeichneten Register und nimmt die entsprechenden Berichtigungen im Sinne von Artikel 11 dieses Abkommens vor.
3.  Die empfangende Partei erfasst und anerkennt die übertragenen Minderungsergebnisse in dem in Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens bezeichneten Register als ITMOs.
Art. 10 Register
1.  Für die Anerkennung und Nachverfolgung von Minderungsergebnissen und ITMOs nach diesem Abkommen bezeichnet und nutzt jede Partei ein Register, das die folgenden Eigenschaften aufweist:
a.
das Register ist öffentlich zugänglich, transparent und sicher;
b.
das Register wird nach der Veröffentlichung der Genehmigungen gemäss Artikel 6 Absatz 3 dieses Abkommens und der Anerkennung der Übertragungen gemäss Artikel 9 Absätze 2 und 3 dieses Abkommens aktualisiert;
c.
das Register enthält eindeutige Kennungen für alle nach diesem Abkommen anerkannten ITMOs, zudem Angaben zur Herkunft und zum Jahrgang, einen Verweis auf die Genehmigungen sowie die für die Anerkennung der Übertragung von Minderungsergebnissen erforderlichen Dokumente.
2.  Die Parteien können ein gemeinsam genutztes Register für die Ausgabe, die Übertragung, die Anerkennung, die Löschung und die Nachverfolgung von ITMOs bezeichnen, sofern das gemeinsame Register die Anforderungen nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens erfüllt.
Art. 11 Entsprechende Berichtigungen
Zur Vermeidung der Doppelzählung von nach diesem Abkommen anerkannten ITMOs nimmt jede Partei entsprechende Berichtigungen im Einklang mit den Leitlinien unter Artikel 6 Absatz 2 oder mit anderen Artikeln des Übereinkommens von Paris vor.
Art. 12 Berichterstattung
Jede Partei übermittelt dem Sekretariat des Übereinkommens von Paris Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens im Einklang mit den Leitlinien unter Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris.
Art. 13 Ausschluss von Doppelzählungen mit der internationalen Klimafinanzierung
Die Mittel, die für den Erwerb von nach diesem Abkommen anerkannten ITMOs eingesetzt werden, dürfen nicht als gewährte oder mobilisierte Unterstützung im Sinne der Artikel 9, 10 und 11 des Übereinkommens von Paris ausgewiesen werden, es sei denn, die Parteien dieses Abkommens vereinbaren in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 13 des Übereinkommens von Paris etwas anderes.
Art. 14 Gemeinsames Anliegen
1.  Die Parteien vereinbaren, Korruption gemeinsam zu verhüten und zu bekämpfen, und erklären insbesondere, dass alle Angebote, Geschenke, Zahlungen, Vergütungen und Vorteile jeglicher Art, die jemandem direkt oder indirekt angeboten werden, um die Genehmigung oder die Anerkennung einer Übertragung nach diesem Abkommen zu erhalten, als widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis ausgelegt werden. Jedes Verhalten dieser Art ist hinreichender Grund für die Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen im Sinne von Artikel 20 dieses Abkommens.
2.  Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich, sobald begründeter Verdacht oder Hinweise auf eine widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens bestehen.
Art. 15 Gemischter Ausschuss
1.  Der Gemischte Ausschuss wird errichtet und setzt sich aus von jeder Partei bezeichneten Vertreterinnen und Vertretern ihrer jeweiligen zuständigen Behörden nach Artikel 3 dieses Abkommens zusammen.
2.  Der Gemischte Ausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr, um die Parteien bei der wirksamen Umsetzung dieses Abkommens zu unterstützen, ohne die hoheitliche Autorität der Parteien nach den Artikeln 6, 7, 10, 11 und 12 einzuschränken:
a.
er erleichtert die Klärung von technischen oder verfahrensbezogenen Fragen, einschliesslich Auslegungsfragen, die sich bei der Umsetzung dieses Abkommens ergeben können;
b.
er dient als Koordinierungsmechanismus im Falle von Unstimmigkeiten zwischen den Parteien über das Genehmigungsverfahren nach den Artikeln 6 und 7 dieses Abkommens, indem er Konsultationen erleichtert, Klärungen zur Verfügung stellt und unverbindliche Empfehlungen ausspricht;
c.
er erleichtert die Koordination, Anleitung und den Informationsaustausch zur Förderung der Umweltintegrität im Einklang mit Artikel 6 des Übereinkommens von Paris;
d.
Erleichtert die Koordination, die Anleitung und die Teilung von Information, um die zeitnahe, akkurate und transparente Berichterstattung nach Artikel 12 dieses Abkommens zu sichern;
e.
Fördert Kooperation zwischen den Parteien im Kapazitätsaufbau, in der technischen Assistenz und im Informationsaustausch in Zusammenhang mit dem Artikel 6 des Pariser Abkommens;
f.
Überprüft die allgemeine Umsetzung des Abkommens und macht, wenn angemessen, den Parteien Empfehlungen zu diesbezüglichen Anliegen.
3.  Der Gemischte Ausschuss tritt nur auf Ersuchen einer Partei im Zusammenhang mit seinen Aufgaben nach Absatz 2 dieses Artikels zusammen.
Art. 16 Inkrafttreten und Dauer
1.  Das Abkommen tritt 60 (sechzig) Tage nach seiner Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.
2.  Das Abkommen bleibt bis 4 (vier) Kalenderjahre nach Ende des derzeitigen NDC‑Umsetzungszeitraums (das ist der 31. Dezember 2034) in Kraft.
3.  Anschliessend wird das Abkommen automatisch für jeden nachfolgenden NDC‑Umsetzungszeitraum verlängert, sofern es nicht von einer Partei schriftlich gemäss Artikel 18 dieses Abkommens gekündigt wird.
Art. 17 Änderungen
Jede Anpassung oder Änderung erfolgt schriftlich, verweist ausdrücklich auf dieses Abkommen und tritt nach denselben Verfahren in Kraft, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens gelten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
Art. 18 Beilegung von Streitigkeiten
Jegliche Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens werden einvernehmlich durch direkte Verhandlungen über diplomatische Kanäle beigelegt.
Art. 19 Kündigung dieses Abkommens
1.  Jede Partei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Partei kündigen. Eine solche Kündigung tritt nach einer Frist von 4 (vier) Kalenderjahren in Kraft, gerechnet ab dem Ende des NDC-Umsetzungszeitraums, während dessen die Kündigung notifiziert wurde.
2.  Die übertragende Partei setzt die zur Übertragung befugten Stellen unverzüglich über die Kündigung des Abkommens in Kenntnis.
Art. 20 Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen
1.  Jede Partei kann die Anerkennung einer Übertragung nach diesem Abkommen suspendieren, wenn:
a.
die andere Partei Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris nicht einhält, wobei die Beurteilung der Nichteinhaltung auf massgebenden Überlegungen des nach Artikel 15 des Übereinkommens von Paris eingerichteten Ausschusses beruhen soll;
b.
die andere Partei wesentlich gegen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens verstösst;
c.
die Genehmigung auf der Grundlage erheblich inkorrekter oder fehlerhafter Informationen in einer Weise erteilt wurde, die die Umweltintegrität beeinträchtigt.
2.  Die Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen ist der anderen Partei durch schriftliche Notifikation mitzuteilen und wird nach Ablauf von 30 (dreissig) Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum des Empfangs der schriftlichen Notifikation, oder an einem späteren in der Notifikation genannten Datum wirksam.
Art. 21 Beendigung
1.  Dieses Abkommen und alle nach diesem Abkommen erfolgten Genehmigungen treten mit dem Rücktritt einer Partei vom Übereinkommen von Paris ausser Kraft.
2.  Die Beendigung wird an dem Datum wirksam, an dem der Rücktritt der Partei vom Übereinkommen von Paris wirksam wird.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu rechtmässig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen in Belém am 21. November 2025 in drei Unterschriften in Englisch, Mongolisch und Deutsch, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Wortlaut vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Albert Rösti

Für die
Regierung der Republik Mongolei:

Batbaatar Bat

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